C-6928/2008 - Abteilung III - Invalidenversicherung (IV) - Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 8. Oktober...
Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6928/2008
{T 0/2}
U r t e i l v om 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien S._______, Kosovo,
vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich ,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 8. Oktober 2008.
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Sachverhalt:
A.
Der am (_______) geborene kosovarische Staatsangehörige und in
Kosovo lebende S._______ arbeitete in den Jahren 1981 bis 1992 in der
Schweiz und leistete während dieser Zeit obligatorische Beiträge an die
schweizerische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Am 14. Mai 1993 meldete er sich, damals wohnhaft in der
Schweiz in Düdingen, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
zum Bezug von IVLeistungen an mit der Begründung, infolge seines
Rückenleidens könne er keiner Arbeit nachgehen, in welcher er lange in
der gleichen Stellung bleiben müsse (act. IV 7).
A.a Der IVStelle des Kantons Freiburg (nachfolgend kantonale IVStelle)
lagen bei der Prüfung des Antrages neben dem Fragebogen für den
Arbeitgeber (act. IV 12) verschiedene Arztberichte aus den Jahren 1991
bis 1994 vor, welche im Wesentlichen ein Lumbovertebralsyndrom bei
praesacraler Osteochondrose und paramedianer rechtsseitiger
Diskushernie, ein therapieresistentes Lumbovertebralsyndrom mit
Reflexasymmetrie links, ein rechtsseitiges Lumbovertebralsyndrom sowie
eine behinderungsbedingte verminderte Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit, jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten attestierten (vgl. act. IV 50, 44, 43=39).
A.b Mit Verfügung vom 13. Juli 1995 (act. IV 52) wies die kantonale IV
Stelle das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, aufgrund der
ärztlichen Abklärungen sei S._______ (Versicherter) in der seriellen
Produktion ohne grosse Belastung der Wirbelsäule zu 100 % arbeitsfähig,
was ihm erlaube, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
A.c Diese Verfügung focht der Versicherte mit Beschwerde vom 16.
August 1995 (act. IV 53) beim Verwaltungsgericht des Kantons
Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, an, welches mit Urteil vom
15. Januar 1997 (act. IV 69) in Gutheissung der Beschwerde die
angefochtene Verfügung der kantonalen IVStelle vom 13. Juli 1995
aufhob und letzterer die Sache zu neuem Entscheid zurückwies. Dies
im Wesentlichen mit der Begründung, die kantonale IVStelle habe den
Gesundheitszustand nicht umfassend abgeklärt, so insbesondere, ob
die geltend gemachte psychische Erkrankung invaliditätsrevelant sei.
A.d Daraufhin liess die kantonale IVStelle den Versicherten beim
Zentrum für medizinische Begutachtung in Basel am 9.12. Februar
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1998 durch die Dres. E._______, S._______, X._______ und
T._______ polydisziplinär neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch
und allgemein begutachten (act. IV 80). Die Gutachter stellten die
Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: dissoziative
Störung gemischt (psychosomatische Entwicklung im Sinne einer
Konversionsstörung) und histrionische Persönlichkeitsstörung, sowie
die Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: diskrete
Osteochondrose L5/S1 und Status nach Lungentuberkulose. In der
bisher ausgeübten Tätigkeit sei eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %
gegeben, körperlich nicht schwer belastende Hilfstätigkeiten ohne
Tragen schwerer Lasten seien zu 70 % zumutbar.
Mit Verfügung vom 21. September 1998 ermittelte die kantonale IV
Stelle aufgrund dieser ärztlichen Begutachtung und nach
durchgeführtem Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 22 %
und wies das Leistungsbegehren des Versicherten mangels
rentenbegründender Invalidität erneut ab (act. IV 90).
A.e Diese Verfügung focht der Versicherte mit Beschwerde vom 26.
Oktober 1998 (act. IV 91) beim Verwaltungsgericht des Kantons
Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, an, welches mit Urteil vom
31. August 2000 (act. IV 116) die Beschwerde abwies. Dagegen erhob
der Versicherte am 3. November 2000
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht (heute Bundesgericht). Mit Urteil I 640/00 vom
16. April 2002 (act. IV 121) hob dieses in Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Urteil des kantonalen
Verwaltungsgerichts vom 31. August 2000 und die Verfügung der
kantonalen IVStelle vom 21. September 1998 auf, stellte beim
Versicherten einen Invaliditätsgrad von 40,5 % und damit den
Anspruch auf eine Invalidenrente fest, und wies die Sache der
kantonalen IVStelle zur Prüfung des Härtefalls und zu neuem
Entscheid zurück
B.
B.a Mit drei Verfügungen, alle datiert vom 11. März 2004 (act. IV 139,
138, 137), sprach die kantonale IVStelle dem Versicherten bei einem
Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab dem 1. August 1992 bis 31.
Dezember 1996 eine ordentliche Invalidenrente von monatlich Fr. 69.
abzüglich Quellensteuer, ab 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2003 eine
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solche von monatlich Fr. 149. abzüglich Quellensteuer und ab dem 1.
Januar 2004 eine solche von monatlich Fr. 75. abzüglich Quellensteuer
zu.
B.b Am 29. Dezember 2004 leitete die kantonale IVStelle eine
Rentenrevision ein und stellte dem Versicherten den Fragebogen zu,
welchen er ihr ausgefüllt am 7. März 2005 retournierte (act. IV 148,
149). Des Weiteren holte sie bei Dr. Engel einen Arztbericht vom 19.
Mai 2005 (act. IV 153) ein.
B.c Mit Mitteilung vom 6. September 2005 gab die kantonale IVStelle
dem Versicherten bekannt, dass bei einer Überprüfung des
Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei und er
demzufolge weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe
(act. IV 155).
B.d Am 9. Juli 2007 übersandte die kantonaleIVStelle die Akten
infolge Wegzugs des Versicherten in sein Heimatland Kosovo an die
IVStelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) zu (act. 160).
C.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 stellte die IVSTA fest, dass mit dem
Wegzug aus der Schweiz ab dem 1. August 2007 kein Anspruch mehr
auf die bisherige Invalidenrente bestehe, und stellte diese ein. Dies mit
der Begründung, dass Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprächen, nur an Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz sowie an Schweizerbürger und EU
Staatsangehörige mit Wohnsitz in der EU ausgerichtet würden und der
Versicherte diese Voraussetzungen nicht mehr erfülle (act. IV 159).
D.
D.a Am 17. August 2007 meldete sich S._______ erneut zum Bezug
einer Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung an (act. IV
163). Zur Begründung liess er durch seinen Rechtsvertreter mit
Schreiben vom 28. September 2007 (act. 165) auf verschiedene
Unterlagen wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts verweisen,
welche er ins Recht legte und die IVSTA vom Albanischen ins
Französische übersetzen liess (vgl. act. 166 – 173 mit
Übersetzungen).
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D.b In seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2008 führte Dr. M._______
von RAD Rhone (act. IV 175) im Wesentlichen aus, in den vorgelegten
Berichten würden die gleichen somatischen und psychischen
Beschwerden wie 1998 beschrieben, wobei die einzigen zwei neuen
Aspekte wie Angina pectoris und zervikale Myelopathie jeglicher
Grundlage entbehren würden. Insgesamt könne keine Veränderung
gegenüber der Situation 1998 festgestellt werden, weshalb sich eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen
liesse.
D.c Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2008 (act. IV 176) teilte die IVSTA
S._______ mit, der Versicherte habe mit seiner neuen Anmeldung nicht
glaubhaft machen können, dass sich der Grad der Invalidität in einer für
den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, weshalb die IVSTA
nicht in der Lage wäre, das neue Gesuch zu prüfen.
D.d In seinem Einwand vom 29. Mai 2008 (act. IV 177), welchen er mit
Eingabe vom 19. Juli 2008 ergänzte (act. IV 180), führte der
Versicherte aus, aufgrund der vorhandenen und der neu ins Recht
gegebenen medizinischen Akten (vgl. act. 181 – 184 mit
Übersetzungen) ergebe sich, dass er zu 100 % erwerbsunfähig sei,
weshalb ihm eine ganze Invalidenrente ab August 2007 zuzusprechen
sei.
D.e In seinem Schlussbericht vom 2. Oktober 2008 führte Dr.
M._______ des RAD Rhone aus, dass nach wie vor keine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes objektiviert und
glaubhaft gemacht werden könne und bestätigte seine Beurteilung
vom 13. Mai 2008 (act. IV 186).
E.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 (act. IV 187) bestätigte die
Vorinstanz ihren Vorbescheid vom 22. Mai 2008 und stellte fest, dass sie
nicht in der Lage sei, das neue Gesuch zu prüfen.
F.
Gegen diese Verfügung liess S._______ (Beschwerdeführer), durch
seinen Vertreter Ernest Osmani mit Eingabe vom 3. November 2008
(Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen (act.
1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter sei die Sache an
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die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er sinngemäss, wie sich
seiner Beschwerdebegründung entnehmen lässt, um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er im Wesentlichen
aus, dass er sowohl in der bisherigen Tätigkeit, als auch in
Verweisungstätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei, was auch aus den
medizinischen Unterlagen hervorgehe. Sein Gesundheitszustand habe
sich erheblich verschlechtert und es bestehe eine starke Depression.
Ferner wies er auf die fehlenden Eingliederungsmöglichkeiten hin.
Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege gab er an, mittellos zu sein.
G. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2009 (act. 5) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, es bestünden gemäss Stellungnahme des RAD Rhone keine
Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten gewesen
sei, weitere Abklärungen zu veranlassen, und auf das erneute
Leistungsgesuch nicht eingetreten sei.
H.
Mit Replik vom 18. April 2009 (act. 9) hielt der Beschwerdeführer an
seinen bisher gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig reichte er zwei
ärztliche Kurzatteste, beide vom 29. Oktober 2008 (in albanischer
Sprache) zu den Akten.
I.
In ihrer Duplik vom 28. August 2009 (act. 13) hielt die Vorinstanz an ihrer
Vernehmlassung vom 13. März 2009 unter Verweis auf die
Stellungnahme des RADArztes vom 25. August 2009 zu den neuen
medizinischen Akten fest. Es würden keine neuen Sachverhaltselemente
vorliegen, welche die bisherigen Einschätzungen zu ändern vermöchten,
eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne
weiterhin nicht glaubhaft gemacht werden.
J.
Mit Triplik vom 26. September 2009 (act. 15) hielt der Vertreter des
Beschwerdeführers an seinen bisher gestellten Anträgen fest und reichte
ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. September 2009 sowie
ein weiteres ärztliches Kurzattest vom 24. September 2009 (in
albanischer Sprache) zu den Akten.
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K.
Mit Verfügung vom 30. September 2009 (act. 16) liess das
Bundesverwaltungsgericht ein Doppel der Triplik des Beschwerdeführers
der Vorinstanz zur Kenntnis zugehen und schloss den Schriftenwechsel.
L.
Den mit Zwischenverfügung vom 19. März 2009 (act. 6) eingeforderten
Kostenvorschuss von Fr. 300. hat der Beschwerdeführer am 31. März
2009 einbezahlt (act. 8).
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
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Seite 8
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht
(60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG) und der
Kostenvorschuss aufforderungsgemäss geleistet wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger. Nach
dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381
E. 1 mit Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit Serbien und Kosovo neue Abkommen
über soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird das
Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010
nicht mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger des
Kosovo findet demnach das schweizerischjugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 insoweit Anwendung,
als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010
ereignet haben. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren
Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens
aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich
weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch
jugoslawischen Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV
besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des
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ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11;
vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im
vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 8. Oktober 2008 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVGRevision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV
Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV
Revision).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die
darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der
Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der
Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der
Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung
dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
2.3. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der
Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung(en) (hier: 8. Oktober 2008) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheide
eingetreten sind, sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit
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Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein.
3.
3.1. Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IVGrad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%,
auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente
bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IVRevision] und Art. 28
Abs. 2 IVG [5. IVRevision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht
völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung
vorsehen, was für den Kosovo nicht der Fall ist.
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften
der 4. IVRevision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
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mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Art. 29
Abs. 1 lit. a IVG [4. IVRevision]) oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IVRevision]).
Nach den Bestimmungen der 5. IVRevision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a c IVG [5. IV
Revision]).
3.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch
zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2,
114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit
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Seite 12
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person
bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit
zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem
bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter
gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und
zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
3.4. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung wie alle anderen Beweismittel frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle
Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
3.5. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen,
dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für
den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
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Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll
verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen
befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4
IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren
Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der
seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in
rechtserheblicher Weise verändert hat. Um zu verhindern, dass sich
die Verwaltung mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das
heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden
Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer
Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die
Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint
sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch
Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem berücksichtigen, ob die
frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und
dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger
hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 489/05
vom 4. April 2007 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3, Urteil
BGer 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 sowie Urteil BGer
9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2). Insofern steht der Verwaltung
also ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom
Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist. Sie hat demnach in analoger Weise
wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen
(BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b, mit Hinweisen). Stellt sie fest,
dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen
Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu
beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
3.6. Laut Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2008
war die Vorinstanz "nicht in der Lage das neue Gesuch zu prüfen". Zur
Begründung verwies sie auf Art. 87 Abs. 4 IVV und führte aus, dass
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die zugestellten Unterlagen nicht auf eine Änderung des
Gesundheitszustandes schliessen liessen.
Nach Eingang der Neuanmeldung des Beschwerdeführers
unterbreitete die Vorinstanz die neu eingereichten medizinischen
Unterlagen zwei Mal ihrem ärztlichen Dienst (act. IV 174 und 185). In
seinen Stellungnahmen vom 13. Mai 2008 (act. IV 175) und 2. Oktober
2008 (act. IV 186) würdigte Dr. M._______ des ärztlichen Dienstes die
neuen medizinischen Unterlagen eingehend und kam dabei zum
Schluss, dass die gleichen somatischen und psychischen
Beschwerden angegeben würden, wie sie bereits aus dem
ausführlichen ZMBGutachten von 1998 beschrieben würden. Als
einzig neue Aspekte würden eine Angina pectoris und eine cervicale
Myelopathie aufgeführt, letztere ohne klinisches Korrelat und ohne
Angabe von bildgebenden Verfahren. Insgesamt könne keine
Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber der Situation von
1998 festgestellt werden.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz stützte sich auf diese
Beurteilungen ihres ärztlichen Dienstes, welcher durchaus eine
vertiefte Prüfung der medizinischen Unterlagen vorgenommen hat und
sich nicht bloss zur Frage geäussert hat, ob mit der Neuanmeldung im
Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht wurde, dass sich der
Grad der Invalidität der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat. Damit hat die Vorinstanz nicht allein
geprüft, ob eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades
glaubhaft gemacht wurde, sondern darüber hinaus materiell abgeklärt,
ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Invaliditätsgrad seit der
letzten einlässlichen Beurteilung geändert hat. Dieses Vorgehen steht
dem Erlass eines Nichteintretensentscheides entgegen.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2008 ist
demnach trotz anders lautendem Dispositiv als materielle
Abweisung des neuen Leistungsbegehrens zu qualifizieren.
4.
4.1. Bei dieser Sachlage ist vorliegend nicht mehr zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist (BGE 109 V 108 E 2b). Vielmehr ist materiell zu
überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine relevante Änderung des
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Invaliditätsgrades seit Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung
verneint und das neue Leistungsbegehren (faktisch) abgewiesen hat.
4.2. Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zeitlicher
Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf
BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem Referenzzeitpunkt
gemäss sozialversicherungsrechtlichem Grundsatz der Sachverhalt im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1).
4.3. Mit drei vom 11. März 2004 datierten Verfügungen (act. IV 137
139) sprach die kantonale IVStelle dem Beschwerdeführer infolge
Invaliditätsgrad von 41 % eine ordentliche Viertelsrente mit Wirkung
vom 1. August 1992 bis 31. Dezember 1996 von monatlich Fr. 69.,
vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2003 von monatlich Fr. 149.
und ab dem 1. Januar 2004 von Fr. 75. zu. Gemäss Aktenlage
ergingen diese Verfügungen aufgrund des Urteils I 640/00 des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) vom
16. April 2002 (act. IV 121), wonach in Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 31. August 2000 und
die Verfügung der IVStelle des Kantons Freiburg vom 21. September
1998 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der
Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 40,5 % Anspruch auf
eine Invalidenrente hat, zur Prüfung des Härtefalles und zu neuer
Verfügung an die IVStelle zurückgewiesen wurde (vgl. Dispositivziffer
I.). Im Rahmen des Gesuchs und Rechtsmittelverfahrens wurde der
Sachverhalt eingehend untersucht, indem sich die Verwaltung und die
Beschwerdeinstanzen insbesondere und soweit aktenkundig auf das
medizinische Gutachten der Dres. E._______ und J. S._______,
Z._______ für medizinische Begutachtung Basel vom 26. Februar
1998 (act. IV 80), den Bericht von Dr. R._______, Neurologie, vom 5.
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September 1991, act. IV 58), die Berichte von Dr. F._______,
allgemeine Medizin, vom 5. September 1995 und 2. Juni 1993 (act. IV
57 und 14) und den Abklärungsbericht der beruflichen
Abklärungsstelle BEFAS vom 18. November 1994 (act. IV 43)
abstützten.
Es handelt sich demzufolge bei den Verfügungen vom 11. März 2004
um eine abgeschlossene materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, welche
den Referenzzeitpunkt begründet.
Nicht ausschlaggebend als Referenzzeitpunkt ist hingegen die im
Rahmen des Revisionsverfahrens von der kantonalen IVStelle
ergangene Mitteilung vom 6. September 2005, welche, wie der
Belehrung zu entnehmen ist, keine anfechtbare Verfügung darstellt,
gibt sie diesem doch die Gelegenheit, eine solche zu verlangen (act.
IV 155). Ebensowenig als Referenzzeitpunkt ist die Verfügung der
Vorinstanz vom 12. Juli 2007 (act. IV 159) ausschlaggebend, welche
einzig aufgrund des Wechsels der Zuständigkeit der IVStelle erging,
nachdem der Beschwerdeführer ins Ausland weggezogen war, und wo
diese feststellte, dass die Voraussetzungen für den Leistungsbezug
deswegen nicht mehr erfüllt waren und die Rente einstellte.
5.
Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen den
Rentenverfügungen vom 11. März 2004 (Referenzzeitpunkt) und der
angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2008 eine Änderung des
Invaliditätsgrades in rentenbegründendem Ausmass eingetreten ist.
5.1. Im vorliegenden Fall stützte sich die Vorinstanz bei ihrem
angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf folgende aktenkundigen
medizinischen Unterlagen:
Den von der Vorinstanz beim Hausarzt, Dr. F._______, eingeholten
Arztbericht vom 19. Mai 2005, welcher mit Wirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom bei praesacraler
Osteochondrose und paramedianer rechtsseitiger Diskushernie
diagnostizierte und berichtete, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers verschlechtere. Die Arbeitsfähigkeit beurteilte der
Arzt dahingehend, als dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit
nicht mehr zumutbar sei, wohl aber behinderungsangepasste
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Seite 17
körperlich leichtere Verweisungstätigkeiten in reduziertem Umfang.
Den ärztlichen Fragebogen (Formular YU/CH 4) von Dr. L._______
vom 30. Juli 2007 (act. IV 173) mit beigelegtem undatiertem
Kurzbericht desselben Arztes (act. 166), wonach der Patient weiterhin
unter lumbalen Beschwerden, Kopfschmerzen, depressiver Stimmung
sowie Angina pectoris leide und durch Spezialisten behandelt werde.
Die Arbeitsunfähigkeit wird mit 70 % beurteilt.
Den ärztlichen Fragebogen (Formular YU/CH 4) von Dr. A._______,
Internist, vom 23. Juli 2007 (act. IV 172) mit beigelegtem Kurzbericht
des gleichen Arztes vom 23. Juli 2007 (act. IV 171), wonach eine
Hypertensio arterialis, Angina pectoris und Herzinsuffizienz
diagnostiziert würden, der Patient arbeitsunfähig sei und die
Behandlung fortgesetzt werden solle.
Den ärztlichen Fragebogen (Formular YU/CH 4) von Dr. I._______,
S.________ Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie vom 19. Juli 2007
(act. IV 170), mit beigelegtem Kurzbericht desselben Arztes vom 17.
Juli 2007 (act. IV 167), wonach depressive Episoden und eine
Radikulopathie lumbalis diagnostiziert würden, der Patient einer
dauernden psychischen und physiotherapeutischen Behandlung
bedürfe und eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % vorliege.
Den Schlussbericht von Dr. M._______, Facharzt Allgemeine Medizin
des RAD Rhone, vom 13. Mai 2008 (act. IV 175), welcher vorne in
Erwägung 3.6 dargestellt wurde.
5.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass sich
sein Gesundheitszustand seit seiner Rückkehr in den Kosovo
erheblich verschlechtert habe, so namentlich wegen einer starken
Depression, Hypertonie und Angina pectoris, und mit medizinischen
Massnahmen nicht verbessert werden könne. Dies führe dazu, dass er
nicht in der Lage sei, mehrstündige Arbeiten zu verrichten, und auch
nicht eingliederungsfähig sei, da er auf dem Arbeitsmarkt keine der
Ausbildung und Behinderung entsprechende Stelle finden könne.
Daher sei er sowohl in der angestammten Tätigkeit, wie auch in
Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.
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5.3. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wie vom
Beschwerdeführer behauptet, ist aus den neu eingereichten Akten
jedoch insgesamt nicht erwiesen. Die erwähnten Kurzatteste der
kosovarischen Ärzte sind nur knapp gehalten, sodass die
medizinischen Zusammenhänge nicht ersichtlich sind. So halten die
Dres. L._______ und A._______ im besagten Fragebogen unter Ziff.
D.3 fest, dass sich der Invaliditätszustand verschlechtert habe (act. IV
173 und 172), ohne dies aber in ihren beigelegten Kurzattesten (vgl.
act. IV 166 und 171) näher zu begründen, und diese – wie sich zeigt –
ohne Kenntnis ärztlicher Vorberichte erstellt worden sind. Vielmehr
werden hier die bisher bekannten Diagnosen, mit Ausnahme der
Angina pectoris und der Myelopathia cervicale, wiederholt und
berichtet, dass sich der Patient weiterhin in Behandlung befinde.
Inwieweit die neu diagnostizierten Angina pectoris sowie Myelopathia
cervicale invaliditätsrelevant sind, geht aus den Akten nicht hervor.
Nach der Beurteilung des RADArztes seien diese Diagnosen ohne
Grundlage.
5.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die geltend
gemachte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht aufgrund der von ihm
eingereichten medizinischen Unterlagen belegt. Die kosovarischen
Ärzte (Dres. Luma, Avdiu und Abdullahu) schätzten die
Arbeitsunfähigkeit gemäss Fragebogen (Ziff. D 5) mit 60 % 70 % ein
und verneinten, dass der Patient jegliche Erwerbstätigkeit in der
angestammten Tätigkeit und Verweisungstätigkeit (Ziff. D 6) ausüben
könne, wobei darauf in den jeweiligen Kurzattesten nicht näher
eingegangen wird. Allein der Umstand, dass die behandelnden bzw.
die heimatlichen Ärzte die Arbeitsfähigkeit geringer einschätzen als die
Beurteilungen bis zum Referenzzeitpunkt (vgl. act IV 80 S. 16), vermag
die Beurteilung von Dr. M._______ nicht in Zweifel zu ziehen. Nach
ständiger Rechtsprechung präjudiziert nämlich eine andere Beurteilung
oder gar die Gewährung von Leistungen durch eine ausländisches
Versicherungsorgan die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung
nach schweizerischem Recht nicht (Urteil des EVG I 435/02 vom 4.
Februar 2003 E. 2; ZAK 1989 S. 320 E. 2). Der weitere Einwand des
Beschwerdeführers, er könne aufgrund der ihm bis zum
Referenzzeitpunkt attestierten verbleibenden Arbeitsfähigkeit für
einfachere Hilfsarbeiten nach seiner Rückkehr in sein Heimatland
Kosovo keine Stelle finden und ein ausreichendes Einkommen
erwirtschaften, ist vorliegend für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades irrelevant, weil sich die für die Invaliditätsbemessung
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massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden
Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt wie in der Schweiz
beziehen müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und
den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten,
einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen
vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b, Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4, Urteil des
Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1).
5.5. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des vorliegenden
Rechtsmittelverfahrens beschwerdeweise weitere ärztliche Unterlagen
ins Recht, welche seinen Standpunkt untermauern sollen:
Den Kurzbericht von Dr. L._______, Hausarzt, vom 29. Oktober 2008
(act. 9/1, mit Übersetzung in act. 17), in welchem im Wesentlichen die
Befunde und Diagnosen in seinem früheren (undatierten) Bericht (vgl.
act. IV 166) wiederholt werden, zusätzlich eine erektile Dysfunktion
sowie eine Uretrolithiasis diagnostiziert und die Arbeitsunfähigkeit neu
auf 75 % beurteilt werden.
Den Kurzbericht von Dr. I._______, S._______ Poliklinik für
Neurologie und Psychiatrie, vom 29. Oktober 2008 (act. 9/2 mit
Übersetzung in act. 17), wo ebenfalls im Wesentlichen die Befunde
und Diagnosen in seinem früheren Bericht vom 17. Juli 2007 (act. IV
167) wiederholt werden und zusätzlich eine erektile Dysfunktion
diagnostiziert wird.
Der RADArzt beurteilt in seinem Schlussbericht vom 25. August
2009 (act. 13/2) diese beiden neuen Diagnosen als vorübergehende
Erkrankungen, welche nicht invalidisierend einzustufen seien.
Triplikweise legte der Beschwerdeführer schliesslich noch weitere
Arztberichte ins Recht:
Den psychiatrischen Kurzbericht von Dr. G._______ vom 24.
September 2009 (act. 15/2 mit Übersetzung in act. 18), wonach eine
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10
F32.2), sexuelle Funktionsstörungen (ICD 10 F 52) und eine
Radikulopathia lumbalis diagnostiziert werden und berichtet wird, dass
sich der Patientin in Behandlung befinde und eine Arbeitsunfähigkeit
von 65 % vorliege.
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Den Kurzbericht von Dr. L._______, Hausarzt, vom 23. September
2009 (act. 15/3 mit Übersetzung in act. 18), worin dieser seine
Befunde gemäss Bericht vom 29. Oktober 2008 bestätigt.
Daraus lässt sich entnehmen, dass im Wesentlichen Dr. G._______
die bereits bekannten Diagnosen und Befunde der Dres. L._______
und A._______ wiederholt, zu welchen der RADArzt Stellung
genommen hatte. Der Psychiater berichtet zwar, der Patient leide in
letzter Zeit vermehrt über somatische Beschwerden wie
Kopfschmerzen und Gliederschmerzen. Eine fachärztlich festgestellte
psychische Krankheit kann indessen nicht ohne weiteres einer
Invalidität gleichgesetzt werden. Entscheidend ist die nach einem
weitgehend objektivierten Massstab erfolgte Beurteilung, ob und
inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung
ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen
stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch
zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c).
Ein entsprechender Zusammenhang lässt sich aus dem vorgelegten,
nur allgemein gefassten Kurzbericht indes nicht entnehmen.
Insgesamt ergeben sich aus den erst im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens eingereichten Berichten somit keine
Anhaltspunkte, welche ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen
vermöchten. Die Frage der novenrechtlichen Zulässigkeit dieser
Arztberichte kann daher offen bleiben.
5.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid verneint und
das neue Leistungsbegehren im Ergebnis abgewiesen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2008 unter Substitution der
Begründung im Sinne der vorliegende Erwägungen (E. 5) zu
bestätigen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
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Seite 21
6.1. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Während des
vorliegenden Verfahrens hat er indes ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) gestellt,
über das noch zu entscheiden ist.
6.1.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als
aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit werden.
6.1.2. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der Akten ist die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Er ist ohne
Beeinträchtigung der für seinen Unterhalt erforderlichen finanziellen
Mittel nicht in der Lage, die Prozesskosten zu bestreiten.
6.1.3. Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die
Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5
E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig
geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung
des Rechtsmittel entschliessen oder aber davon absehen würde, soll
doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und
Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er
sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Begehren
des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht als
aussichtslos bezeichnet werden. Zwar hat der Beschwerdeführer
inzwischen den ihm auferlegten Kostenvorschuss für die
mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 300. bezahlt, ohne das
Gesuch zurückzuziehen. In Anbetracht dessen jedoch, dass er –
soweit aktenkundig und nach eigenen Angaben – keiner
Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. act. IV 149, 163, 177) und nach der
Einstellung der Invalidenente auf die Sozialhilfe angewiesen ist (act. IV
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Seite 22
177 und 187, act. 15/1), ist seine Mittellosigkeit zu bejahen, weshalb
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutzuheissen ist.
6.2. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kein Anwalt ist und
sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege daher einzig auf die Befreiung von
Verfahrenskosten bezog, ist aus dieser Sicht sein Rechtsvertreter nicht
aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die obsiegende Vorinstanz
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300. zurückerstattet
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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