C-6641/2007 - Abteilung III - Invalidenversicherung (IV) - Invalidenversicherung; Verfügung der IVSTA vom 5. ...
Karar Dilini Çevir:
C-6641/2007 - Abteilung III - Invalidenversicherung (IV) - Invalidenversicherung; Verfügung der IVSTA vom 5. ...
Abtei lung II I
C-6641/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
A._______,
vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani, Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung; Verfügung der IVSTA vom
5. September 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6641/2007
Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1946 im Kosovo geborene, verheiratete A._______ (Be-
schwerdeführer) arbeitete von 1972 bis im Herbst 1996 als Saisonnier
in der Schweiz, zuletzt als Hilfsarbeiter bei der X._______ AG. In die-
ser Zeit leistete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung. 1996 wurde sein Vertrag bei der
X._______ AG wegen Personalabbau nicht mehr verlängert, weshalb
er in den Kosovo zurückkehrte. Seit seiner Rückkehr in den Kosovo ist
er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Er bezieht eine Invali-
denrente des Wohnsitzstaates im Umfang von monatlich EUR 40.-.
B.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 und beigelegtem Anmeldeformular vom
21. April 2004 samt Fragebogen für den Versicherten stellte der Be-
schwerdeführer ein Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente (IV-Akt. 3,
4 und 5). Nebst weiteren Unterlagen (darunter einige schlecht kopier-
te, nicht übersetzte Berichte bzw. Untersuchungsresultate der behan-
delnden Ärzte (IV-Akt. 7-9) reichte der Beschwerdeführer folgende me-
dizinischen Berichte ein:
– Austrittsbericht der Universitätsklinik K._______, Fachbereich
Neurologie B, Neuropsychiatrie, vom 1. Dezember 2000 (IV-Akt.
11)
– Medizinischer Bericht von Dr. C._______, Neurochirurg, vom
23. August 2001 (IV-Akt. 13)
– Facharztbericht von Dr. D._______ (Hausarzt) vom 20. Oktober
2002 (IV-Akt. 15)
– Fragebogen für den Arzt zu Handen der Invalidenversicherung,
ausgefüllt von Dr. C._______ am 22. April 2004 (IV-Akt. 17)
– Facharztbericht von Dr. D._______ vom 22. April 2004 (IV-Akt.
19)
– Undatiertes ärztliches Zeugnis von Dr. D._______ (IV-Akt. 21)
– Facharztbericht von Dr. D._______ bzw. Bestätigung, dass der
Patient am 15. (recte: 16) November 2000 wegen einer Sub-
arachnoidalblutung zwei Wochen hospitalisiert war (IV-Akt. 23).
C.
Die mit dem Leistungsgesuch befasste IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) wies das Leistungsbegehren des
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Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Mai 2005 ab, weil weder
eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durch-
schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege (IV-Akt.
28). Der Entscheid erfolgte gestützt auf den Bericht des regionalen
ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD Rhone) vom 18. Mai 2005 (IV-
Akt. 26), welchem das Dossier zur Beurteilung der medizinischen An-
spruchsvoraussetzungen vorgelegt worden war. Dr. E._______ stellte
im erwähnten Bericht als Hauptdiagnose eine arterielle Hypertension
fest. Zudem diagnostizierte er hypertensive Krisen und die Folgen ei-
ner Subarachnoidalblutung im Jahre 2000, welche keine Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die vorhandenen Dokumente seien
ausreichend, um zu versichern, dass aus medizinischer Sicht kein in-
validisierendes Leiden im Sinne des Gesetzes vorliege.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
20. Juni 2005 Einsprache (IV-Akt. 30) mit dem Antrag, es sei ihm eine
ganze Invalidenrente zu gewähren. Seit spätestens dem Jahr 2000 sei
er voll arbeitsunfähig. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer zwei
neue ärztliche Atteste ein:
– Bericht von Dr. F._______ vom 15. Juni 2005 (IV-Akt. 36)
– Bericht von Dr. D._______ vom 15. Juni 2005 (IV-Akt. 36).
Die Vorinstanz legte diese Berichte dem RAD Rhone zur Beurteilung
vor, worauf Dr. E._______ mit Stellungnahme vom 29. Juni 2006 (IV-
Akt. 29a) festhielt, der Bericht von Dr. F._______ stelle zwei neue, bis-
her unbekannte Diagnosen, nämlich eine instabile Angina Pectoris und
einen Diabetes mellitus Typ II. Auch der Bericht von Dr. D._______ füh-
re neu die Diagnose Diabetes mellitus Typ II an. Während Diabetes
mellitus Typ II ohne angezeigte Komplikation kein invalidisierendes Lei-
den darstelle, müsse die mögliche instabile Angina Pectoris durch zu-
sätzliche medizinische Abklärungen in Form einer kardiologischen Un-
tersuchung und einer Ergometrie untersucht werden (IV-Akt. 29a). Ge-
stützt darauf hiess die Vorinstanz die Einsprache am 25. August 2006
in dem Sinne teilweise gut, als sie die Verfügung vom 25. Mai 2005
aufhob und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheent-
scheides zur Durchführung der ergänzenden Abklärungen und zum
Erlass einer neuen beschwerdefähigen Verfügung dem zuständigen
Dienst der IV-Stelle überwies (IV-Akt 31). Am 22.Dezember 2006 er-
suchte sie die schweizerische Verbindungsstelle in Prishtina, die wei-
teren Abklärungen zu veranlassen (kardiologische Untersuchung, Er-
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gometrie mit Angabe der NYHA-Klasse und maximaler Belastung,
EKG; IV-Akt. 33).
E.
Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer durch Dr. B._______ in
Prishtina begutachtet. Dieser legte seinem Gutachten vom 12. Februar
2007 (IV-Akt. 46) folgende medizinischen Berichte bei:
– Bericht von Dr. G._______, Internist, vom 17. November 2006
(IV-Akt. 38)
– Bericht von Dr. G._______, Internist, vom 23. Januar 2007 (IV-
Akt. 41)
– Bericht von Dr. H._______, Neuropsychiater, vom 30. Januar
2007 (IV-Akt. 43)
– Bericht von Dr. I._______ vom 30. Januar 2007 (IV-Akt. 45).
Auf Grund des sehr hohen Blutdruckes des Beschwerdeführers konnte
die (von Dr. E._______ in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2006
verlangte) Ergometrie (Belastungstest) nicht durchgeführt werden. Un-
abhängig davon stufte Dr. B._______ den Beschwerdeführer im Ergeb-
nis als zu 100% arbeitsunfähig ein. Die Arbeitsfähigkeit könne weder
durch Reorientierung noch medikamentöse Behandlungen wiederer-
langt werden. Das Gutachten vom 12. Februar 2007 empfiehlt die Vor-
nahme der noch nicht durchgeführten Ergometrie nach der Stabilisie-
rung des Blutdruckes und erachtet weitere Untersuchungen für ange-
zeigt.
Die Vorinstanz leitete die von Dr. B._______ verfassten bzw. einge-
reichten Berichte an den RAD Rhone weiter, worauf Dr. E._______ mit
Stellungnahme vom 23. Mai 2007 zusammenfassend mitteilte (IV-Akt.
51), er halte an seinen in den Berichten vom 18. Mai 2005 und 29. Juni
2006 gemachten Schlussfolgerungen fest. Darauf stellte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Juni 2007 in Aussicht,
sein Leistungsbegehren abzuweisen, wogegen der Beschwerdeführer
am 11. Juni 2007 bzw. 10. Juli 2007 fristgerecht Einwand erhob. Mit
Stellungnahme vom 29. August 2007 hielt der RAD Rhone (Dr.
E._______) an der bisherigen Beurteilung fest (IV-Akt. 57).
F.
Mit Verfügung vom 5. September 2007 wies die Vorinstanz das Leis-
tungsbegehren des Beschwerdeführers mit folgender Begründung ab:
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Aus den ergänzten Akten ergebe sich, dass weder eine bleibende Er-
werbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsun-
fähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsscha-
dens sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende
Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Ob
eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde, sei unerheblich.
Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu be-
gründen vermöge. Der medizinische Dienst habe von den Einwänden
des Beschwerdeführers ebenfalls Kenntnis genommen. Der Beschwer-
deführer habe keine neuen medizinischen Unterlagen vorgelegt. Die
Argumentation sei medizinisch nicht nachvollziehbar und vermöge kei-
ne Änderung der Beurteilung herbeizuführen.
G.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2007 Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Invalidenrente zu-
zusprechen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Zur Begründung betont der Beschwerdeführer, dass an-
hand der medizinischen Akten zweifelsohne feststehe, dass er in der
angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei. Der Beschwerde-
führer leide an einer schweren Depression ICD F07, Diabetes Mellitus
und an einer schwer therapierbaren Hypertonie. Die Beschwerden hät-
ten weiter zugenommen und beeinflussten sich gegenseitig. Durch
medizinische Massnahmen sei die Arbeitsfähigkeit nicht verbesserbar.
Die von der Vorinstanz behauptete Arbeitsfähigkeit habe der Be-
schwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seit seiner Erkrankung
im Jahr 2000 nie ausüben können. Die behandelnden Ärzte äusserten
deutlich, dass die Arbeitsunfähigkeit bei 100% liege. Sie seien sehr er-
staunt darüber, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in einer
leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit zu
100% arbeitsfähig halten, sei doch bislang noch keine Therapie erfolg-
reich gewesen. Dr. B._______ verdeutliche in seinem Gutachten, dass
der Beschwerdeführer 100% erwerbsunfähig sei. Die Vorinstanz sei
auf die ausgestellten Arztzeugnisse, die Anträge und Begründungen
sowie das Gutachten von Dr. B._______ nur unzulänglich eingegan-
gen. Der der Verfügung zu Grunde gelegte Bericht des RAD Rhone
vermöge die Annahme, der Beschwerdeführer sei 100% arbeitsfähig,
nicht zu belegen. Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer auf die
Arbeitslosenquote von 60% in seiner Heimat und die Tatsache, dass
für teilinvalide Personen in einem fortgeschrittenen Alter mit wenig
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Schulbildung kein Arbeitsmarkt bestehe. Dem Beschwerdeführer fehle
es mangels jeglicher Ressourcen (knappe Schulbildung, keine Berufs-
ausbildung, einseitige Berufserfahrung) an Eingliederungsmöglichkei-
ten. In der freien Wirtschaft sei er nicht mehr vermittelbar. Als Beweis-
mittel legte er den bei der Vorinstanz im Rahmen der weiteren Abklä-
rungen eingeholten Bericht von Dr. B._______ vom 12. Februar 2007
nochmals ins Recht.
H.
Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. In der Begründung beruft sich die Vorinstanz auf den
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach u.a. ärztliche Beurtei-
lungen der freien Würdigung durch die Organe der schweizerischen In-
validenversicherung und im Beschwerdefall durch die schweizerischen
Gerichte unterlägen, ohne dass eine Bindung an die Beurteilung aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden
und Ärzte bestehe. Die Vorinstanz habe den streitigen Sachverhalt
mehrmals dem medizinischen Dienst unterbreitet, dessen beurteilen-
der Arzt nach zusätzlichen Abklärungen und entgegen der Einschät-
zung des beauftragten Arztes Dr. B._______ zur erneuten Ansicht ge-
langt sei, dass die vorliegenden Beschwerden weiterhin keine Arbeits-
unfähigkeit zu begründen vermöchten. Zudem sei die Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit lediglich unter dem Gesichtswinkel des in Be-
tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu prüfen. Die Inva-
lidenversicherung habe nicht dafür einzustehen, wenn invaliditätsfrem-
de Gründe wie das Alter des Versicherten oder eine ungünstige Ar-
beitsmarktlage die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erschwerten
oder gar verunmöglichten.
I.
Mit Replik vom 15. Januar 2008 beantragt der Beschwerdeführer die
Gutheissung der Beschwerde. Mit Duplik vom 23. Januar 2008 hält die
Vorinstanz an ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde und Be-
stätigung der angefochtenen Verfügung fest.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Verbeiständung ab. Es wurde auf Grund der Unentgeltlichkeit des vor-
liegenden Verfahrens kein Kostenvorschuss erhoben.
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K.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtser-
heblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
deliegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht
(Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einge-
reicht wurde, ist auf sie einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die Ab-
teilung II übergegangen, unter Einbezug eines weiteren Richters der-
selben Abteilung.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
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einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Die Schweiz hat mit Serbien und dem Kosovo – im Unterschied zu an-
deren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens – kein neues
Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb das Abkom-
men vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
sicherung (SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE
126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 f. E. 1 mit Hinweis). Nach Art. 2 die-
ses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvor-
schriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über
die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts an-
deres bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzun-
gen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der
anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkom-
mens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden
sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweize-
risch-jugoslawischen Vereinbarungen. Der Anspruch des Beschwerde-
führers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung be-
stimmt sich daher auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG
sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
4.
4.1 Bei der Beurteilung einer Streitsache ist in der Regel auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Septem-
ber 2007) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha-
ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen).
4.2 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Für das vorlie-
gende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts anwendbar. Die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkom-
mensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Recht-
sprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung.
Demzufolge haben die diesbezüglich von der Rechtsprechung heraus-
gebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Gel-
tung (vgl. BGE 130 V 343 E. 2 – 3.6).
4.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderun-
gen (4. IV-Revision) abzustellen. Hingegen sind Bestimmungen des
IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV
vom 28. September 2007 (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155), die
nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung in Kraft getreten sind,
nicht anwendbar. Damit sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten
und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (AS 2007
5129, 5155) nicht zu berücksichtigen. Im Folgenden werden deshalb
die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültigen Bestimmungen des IVG
und der IVV zitiert (AS 2003 3837, 3859).
5.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4,
28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während eines vol-
len Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Bedingungen
müssen kumulativ erfüllt sein.
Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 1972 bis 1996 Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet, so dass er die gesetzliche Mindestbeitragsdauer erfüllt. Zu
prüfen bleibt, ob er im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem
Ausmass invalid geworden ist.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
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schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 a) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%,
derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50%
und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Ren-
ten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, wer-
den nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli-
chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völ-
kerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen
(Art. 28 Abs. 1ter IVG). Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002
für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni-
on und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union Wohnsitz haben (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1),
nicht aber im Anwendungsbereich des jugoslawisch-schweizerischen
Sozialversicherungsabkommens.
b) Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40%
bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40% arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b). Bei Versicherten mit Wohn-
sitz im Ausland – für die das Staatsvertragsrecht keine Ausnahme vor-
sieht – entsteht der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG je-
doch erst, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen
sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens
50% beträgt, weil Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungs-
vorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt
(BGE 121 V 264 E. 6c).
5.3 a) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
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nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif-
fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht ge-
nau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe-
rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, BGE 104 V 136 ff. E. 2a und
b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
b) Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der
gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus
folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V
275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu be-
tätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn er-
forderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Ver-
weistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich
nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu
ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig
und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen
Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt fest-
gelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müs-
sen (BGE 110 V 275 E. 4a; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwal-
tung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewie-
sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist.
Zudem sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2,
114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c) bzw. in wel-
chem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgegliche-
Seite 11
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nen Arbeitsmarkt verwerten kann (leidensangepasste Verweisungstä-
tigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
6.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer nach diesen Grundsätzen vom 11. Mai 2003
(ein Jahr vor der Anmeldung; Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. De-
zember 2007 gültig gewesenen Fassung) bis zum Erlass der ange-
fochtenen Verfügung am 5. September 2007 in einem rentenbegrün-
dendem Ausmass invalid geworden ist.
6.1 Nach Auffassung der Vorinstanz liegt weder eine bleibende Er-
werbsunfähigkeit noch eine im Sinne des Gesetzes ausreichende
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor. Dem
Beschwerdeführer sei trotz des Gesundheitsschadens eine dem Ge-
sundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer
in rentenausschliessender Weise zumutbar. Dabei stützt sich die Vorin-
stanz auf die Darstellung des RAD Rhone, dessen Arzt Dr. E._______
auch nach der ergänzenden Begutachtung des Beschwerdeführers an
seiner ursprünglichen Auffassung festhielt, dass keine anspruchsbe-
gründende Invalidität vorliege. Demgegenüber macht der Beschwerde-
führer geltend, der Bericht des RAD Rhone reiche nicht aus für die An-
nahme, er sei 100% arbeitsfähig. Stattdessen sei auf die Berichte der
behandelnden Ärzte sowie des Begutachters Dr. B._______ abzustel-
len, woraus deutlich hervorgehe, dass der Beschwerdeführer 100% er-
werbsunfähig sei. Er leide an einer schweren Depression ICD F07, Di-
abetes Mellitus und an einer schwer therapierbaren Hypertonie. Die
Vorinstanz habe einseitig auf den Bericht des RAD Rhone abgestellt
und die übrigen Beweismittel zu wenig berücksichtigt.
6.2 Die im Recht liegenden Arztberichte schildern die Situation zu-
sammenfassend wie folgt:
a) Austrittsbericht der Universitätsklinik K._______, Fachbereich Neu-
rologie B, Neuropsychiatrie, vom 1. Dezember 2000 (IV-Akt. 11):
Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 16. November
2000 bis 1. Dezember 2000 wegen einer Subarachnoidalblutung (Hirn-
blutung) und wegen arterieller Hypertension (Bluthochdruck) hospitali-
siert war. Während seiner Hospitalisation wurde er mit antiödematösen
Mitteln, blutstillenden Mitteln, Antibiotika und Antidepressiva behan-
delt. Nach der Behandlung verbesserte sich sein Zustand.
Seite 12
C-6641/2007
b) Medizinischer Bericht von Dr. C._______, Neurochirurg, vom
23. August 2001 (IV-Akt. 13):
Dr. C._______ stellte folgende Diagnose: "St Post ICV Cerebeler Sin,
Lumboischialgia Bil, Hernie Discale L4-L5". Der CT-Scan der Wirbel-
säule habe einen Bandscheibenvorfall in Höhe L4/L5 gezeigt.
c) Facharztbericht von Dr. D._______ (Hausarzt) vom 20. Oktober
2002 (IV-Akt. 15):
Bestätigung, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2002 notfall-
mässig wegen einer hypertensiven Krise (Blutdruckkrise) behandelt
wurde. Als Diagnose wird eine arterielle Hypertension genannt (TA =
260/140).
d) Fragebogen für den Arzt zu Handen der Invalidenversicherung, aus-
gefüllt von Dr. C._______ am 22. April 2004 (IV-Akt. 17):
Der Beschwerdeführer sei seit dem 23. August 2001 krank und benöti-
ge ärztliche Behandlung. Für eine Wiederanpassung ins Berufsleben
seien medizinische Massnahmen in Form von Physiotherapie erforder-
lich. Der Invalide sei 60% arbeitsunfähig.
e) Facharztbericht von Dr. D._______ vom 22. April 2004 (IV-Akt. 19):
Bestätigung einer Arztkonsultation (Diagnose: arterielle Hypertension).
f) Undatiertes ärztliches Zeugnis von Dr. D._______ (IV-Akt. 21):
Als Folge einer unregelmässig behandelten arteriellen Hypertension
habe der Patient eine hypertensive Krise (Blutdruckkrise) erlitten und
in der neuropsychiatrischen Klinik in K._______ hospitalisiert werden
müssen. Nach der Behandlung habe sich sein Zustand verbessert. Er
habe die therapeutische Behandlung zu Hause fortgeführt. Er nehme
regelmässig seine Medikamente und konsultiere zweimal im Monat
seinen Arzt. Der Patient habe im Jahr 2002 und im November 2003 hy-
pertensive Krisen erlitten. Er sei mit Antidepressiva, antiödematösen
und blutstillenden Mitteln sowie Antibiotika behandelt worden, und sein
Zustand habe sich verbessert. Der Patient setze die Therapie fort und
befinde sich unter ärztlicher Kontrolle. Die Diagnose lautete auf Hyper-
tension arterialis (arterielle Hypertension), Haemorrhagia Subarachno-
idales (Subarachnoidalblutung) und Obesitas (starkes Übergewicht).
Seite 13
C-6641/2007
g) Facharztbericht von Dr. D._______ (IV-Akt. 23):
Bestätigung, dass der Patient ab 15. (recte: 16) November 2000 we-
gen einer Subarachnoidalblutung zwei Wochen hospitalisiert war.
h) Bericht RAD Rhone vom 18. Mai 2005 (IV-Akt. 26):
Gestützt auf die vorstehend erwähnten, zusammen mit dem Leistungs-
gesuch eingereichten Unterlagen folgerte Dr. E._______, dass aus
medizinischer Sicht kein invalidisierendes Leiden im Sinne des Geset-
zes vorliege. Als Hauptdiagnose nannte Dr. E._______ eine arterielle
Hypertension. Zudem diagnostizierte er hypertensive Krisen und die
Folgen einer Subarachnoidalblutung (Hirnblutung), welche allerdings
keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerde-
führer sei vom 16. November 2000 bis 1. Dezember 2000 in der neuro-
logischen Abteilung des Universitätsspitals K._______ wegen einer
Subarachnoidalblutung in Verbindung mit einer seit mehreren Jahren
bekannten und nicht regelmässig behandelten arteriellen Hypertensi-
on hospitalisiert gewesen. Die Subarachnoidalblutung habe aber an-
scheinend keine Nachwirkungen hinterlassen. Seit der Hospitalisation
habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 und 2003 hypertensi-
ve Krisen gehabt. Die arterielle Hypertension sei für sich kein invalidi-
sierendes Leiden. Allerdings könnten ihre Komplikationen unter Um-
ständen funktionelle Einschränkungen mit sich führen. Im Dossier wer-
de indessen keine Komplikation erwähnt. Die im medizinischen Bericht
des Neurochirurgen Dr. C._______ vom 22. April 2004 (IV-Akt. 17) er-
wähnte Arbeitsunfähigkeit von 60% sei in keiner Weise begründet.
i) Berichte von Dr. F._______ und Dr. D._______, beide vom 15. Juni
2005 (IV-Akt. 36):
Der zusammen mit der Einsprache vom 20. Juni 2005 eingereichte Be-
richt von Dr. F._______ stellte zusätzlich zwei neue Diagnosen, näm-
lich eine instabile Angina Pectoris und eine Diabetes mellitus Typ II.
Der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig. Auch der gleichzeitig einge-
reichte Bericht von Dr. D._______ führte neu die Diagnose Diabetes
mellitus Typ II an.
j) Bericht RAD Rhone vom 29. Juni 2006 (IV-Akt. 29a):
Dr. E._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2006 fest,
dass der Diabetes mellitus Typ II ohne angezeigte Komplikation keine
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C-6641/2007
Arbeitsunfähigkeit rechtfertige und kein invalidisierendes Leiden dar-
stelle. Eine allfällige instabile Angina Pectoris könne sich dagegen auf
die Arbeitsfähigkeit auswirken, weshalb der entsprechende Verdacht
untersucht werden müsse. Es seien zusätzliche medizinische Abklä-
rungen in Form einer kardiologischen Untersuchung und einer Ergo-
metrie erforderlich.
k) Medizinischer Bericht Dr. B._______ vom 12. Februar 2007 (IV-Akt.
46):
Der ausführliche Bericht umschreibt die Anamnese sowie die aktuellen
Beschwerden des Beschwerdeführers und fasst die Resultate der
durchgeführten Untersuchungen zusammen (körperliche Untersu-
chung, Echokardiografie, EKG, kardiologische Untersuchung, neurolo-
gische und psychiatrische Untersuchung).
Die kardiologische Untersuchung führte Dr. B._______ zur Diagnose
einer hypertensiven Herzkrankheit (Cardiomypathia chr. hypertensiva,
ICD 10 I11). Jedoch hielt er fest, dass koronare Erkrankungen nicht
ausgeschlossen werden könnten und listete eine Reihe von Untersu-
chungen auf, welche angezeigt seien (CRP, CBC, Urin, Kreatin, Blut-
zuckerspiegel, Cholesterol, Triglyceride, HDL, FOU augenärztliche Un-
tersuchung). Auch betonte er, dass die Ergometrie (Belastungstest)
aufgrund des sehr hohen Blutdrucks des Beschwerdeführers nicht
habe durchgeführt werden können. Es werde empfohlen, diese oder
ein sog. Holter Monitoring nach der Stabilisierung des Blutdrucks
nachzuholen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Verbindung mit
dem Herz-Kreislauf-System sei erst nach Durchführung der erforderli-
chen zusätzlichen Untersuchungen möglich. Bei diesen Ausführungen
stützte sich Dr. B._______ auf die gleichlautende Einschätzung von Dr.
I._______ der Deutschen Klinik für Herzkreislaufkrankheiten in
K._______ in dessen medizinischen Bericht vom 30. Januar 2007 (ein-
gereicht als Beilage zum Bericht vom 12. Februar 2007, IV-Akt. 45).
Gestützt auf die Ergebnisse der übrigen Untersuchungen diagnosti-
zierte Dr. B._______ weiter eine Persönlichkeits- und Verhaltensstö-
rung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des
Gehirns (ICD 10 F07), Folgen einer Subarachnoidalblutung (ICD 10
I69.0) sowie eine essentielle (primäre) Hypertonie (ICD 10 I10). Die
allgemeine Verfassung des Patienten sei komplex und chronisch; sie
erfordere regelmässige medikamentöse Behandlung. Auf Grund des
Allgemeinzustands, der psychischen Verfassung und des Alters des
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C-6641/2007
Patienten könne keine deutliche Besserung des Gesundheitszustan-
des erwartet werden. Wegen der chronischen Natur der Krankheiten
und der aktuellen psychologischen Verfassung sei der Patient arbeits-
unfähig. Trotz Reorientierung und medikamentöser Behandlung könne
die Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt werden. Der Grad der Arbeits-
unfähigkeit betrage 100%. Damit teilte Dr. B._______ die Schlussfolge-
rung, zu welcher der von ihm beigezogene Neuropsychiater Dr.
H._______ gestützt auf seine neurologische und psychiatrische Unter-
suchung des Beschwerdeführers gekommen war. In seinem (dem Be-
richt vom 12. Februar 2007 ebenfalls beigelegten) Bericht vom 30. Ja-
nuar 2007 (IV-Akt. 43) diagnostizierte Dr. H._______ gestützt auf die
aufgenommene Anamnese, körperliche Untersuchung sowie den men-
talen und neurologischen Zustand des Beschwerdefüherers u.a. eine
psychoorganische Störung (ICD F 07) und schätzte die Arbeitsunfähig-
keit auf 100% ein. Im übrigen verweist der Bericht von Dr. B._______
kommentarlos auf zwei beigelegte, sehr kurz gehaltene Arztzeugnisse
des Internisten Dr. G._______ vom 17. November 2006 (IV-Akt. 38)
und 26. Februar 2007 (recte: 23. Januar 2007, IV-Akt. 41).
l) Bericht RAD Rhone vom 23. Mai 2007 (IV-Akt. 51):
Nach der Weiterleitung der von Dr. B._______ verfassten bzw. einge-
reichten Berichte an den RAD Rhone wies Dr. E._______ mit Bericht
vom 23. Mai 2007 darauf hin, dass die kardiologische Untersuchung
mit Echokardiografie trotz der nur mit Mühe auszugleichenden Hyper-
tension eine normale Herzfunktion gezeigt habe; der Verdacht einer in-
stabilen Angina Pectoris habe nicht bestätigt werden können. Die neu-
ropsychiatrische Untersuchung habe eine sehr leichte Beeinträchti-
gung der kognitiven, amnesischen und intellektuellen Fähigkeiten im
Rahmen einer depressiven Verstimmung gezeigt. Diese sehr diskreten
funktionellen Beeinträchtigungen erreichten indessen sicherlich weder
den Grad einer Depression, welche eine Arbeitsunfähigkeit irgendwel-
cher Art rechtfertigte, noch den Grad einer signifikanten psychoorgani-
schen Störung. Er halte daher vollumfänglich an seinen in den Berich-
ten vom 18. Mai 2005 und 29. Juni 2006 gemachten Schlussfolgerun-
gen fest.
m) Bericht RAD Rhone vom 29. August 2007 (IV-Akt. 57):
Schliesslich hielt Dr. E._______ auch in der im Einwandverfahren ein-
gereichten Stellungnahme vom 29. August 2007 an seiner bisherigen
Beurteilung fest. Was die Meinungsverschiedenheit zwischen den be-
Seite 16
C-6641/2007
handelnden Ärzten und dem medizinischen Dienst bezüglich der Ar-
beitsfähigkeit und der Wirksamkeit der medizinischen Behandlung be-
treffe, handle es sich einfach um eine unterschiedliche Beurteilung ei-
ner gleichen Situation. Es gebe für ihn keinen objektiven Grund, von
seiner Auffassung in den vorherigen Stellungnahmen abzuweichen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Depression sei-
en in medizinischer Hinsicht nicht zulässig. Es handle sich in seinem
Fall nicht um eine schwere Depression.
6.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungsverfahren und für
die Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung. Danach sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Be-
schwerdeverfahren bedeutet dies, dass alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und danach zu
entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be-
urteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Im Sozialversiche-
rungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be-
stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Hin-
sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tinnen und Experten begründet sind. Für den Beweiswert ist grund-
sätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gut-
achten ausschlaggebend (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005
vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Aufgabe des regionalen ärztlichen Dienstes ist es, zu Handen der Ver-
waltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu
würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizini-
schen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die
eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche
Seite 17
C-6641/2007
Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/
2007 vom 16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.4 Zentrum der voneinander abweichenden Parteistandpunkte bildet
der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren neu
die Diagnose einer instabilen Angina Pectoris ins Verfahren einbrachte
(Berichte Dr. F._______ und Dr. D._______ vom 15. Juni 2005, IV-Akt.
36). Unbestritten ist, dass sich eine instabile Angina Pectoris in renten-
begründendem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers auswirken könnte, und der entsprechende Verdacht deshalb vor
dem Rentenentscheid durch medizinische Untersuchungen bestätigt
oder wieder verworfen werden muss (vgl. Bericht RAD Rhone vom 29.
Juni 2006, IV-Akt. 29a). Dr. E._______ hielt diesbezüglich eine kardio-
logische Untersuchung sowie eine Ergometrie als unumgänglich (IV-
Akt. 29a). Es steht fest, dass die Ergometrie aufgrund des sehr hohen
Blutdrucks des Beschwerdeführers noch nicht durchgeführt werden
konnte. Damit bleibt aber nach wie vor ungeklärt, ob der Beschwerde-
führer an einer instabilen Angina Pectoris leidet, was auch Dr.
E._______ nicht in Abrede zu stellen scheint (IV-Akt. 51). Jedenfalls ist
damit, dass die kardiologische Untersuchung mit Echokardiografie
eine normale Herzfunktion zeigte, der Verdacht einer entsprechenden,
allenfalls invalidisierenden Erkrankung noch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgeräumt. Dr. B._______ legt in seinem Bericht
nachvollziehbar dar, dass für die fachgerechte Diagnosestellung und
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Verbindung mit dem Herz-Kreislauf-
System ein sog. Holter Monitoring oder die Ergometrie nachzuholen
ist, sobald der Blutdruck des Beschwerdeführers angemessen stabili-
siert werden konnte. Seine Ausführungen legen gestützt auf den
schlüssigen Bericht von Dr. I._______ der Deutschen Klinik für Herz-
kreislaufkrankheiten vom 30. Januar 2007 (IV-Akt. 45) zudem überzeu-
gend dar, dass zusätzliche Untersuchungen gemacht werden müssen,
um das Vorliegen allfälliger koronarer Erkrankungen zu prüfen. Dr.
E._______ bringt nichts vor, was dem entgegenstehen würde. Der So-
zialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Im Übrigen bestreitet Dr. E._______, dass der Beschwerdeführer an
einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Depression oder einer sig-
nifikanten psychoorganischen Störung leidet. Damit widerspricht er der
Einschätzung des Neuropsychiaters Dr. H._______ im Bericht vom 30.
Januar 2007 (IV Akt. 43), welche auch der von der Vorinstanz beauf-
Seite 18
C-6641/2007
tragte Dr. B._______ teilt. Ob Dr. E._______ – der im Gegensatz zu Dr.
H._______ kein Facharzt ist und den Beschwerdeführer auch nie per-
sönlich untersucht hat – allein gestützt auf die Akten in der Lage war,
die Diagnosestellung des Neuropsychiaters im erwähnten Bericht in
Abrede zu stellen sowie die von diesem als vollumfänglich bezeichnete
Arbeitsunfähigkeit gänzlich zu verneinen, erscheint zweifelhaft. Dies
gilt umso mehr, als Dr. E._______ seine Auffassung nicht weiter be-
gründet, sondern sich im Wesentlichen auf den Hinweis beschränkt,
die funktionellen Beeinträchtigungen seien sehr diskret und würden
weder den Grad einer Depression noch einer psychoorganischen Stö-
rung erreichen. Wenig hilfreich ist auch der Hinweis, die unterschied-
lich beurteilte Arbeitsunfähigkeit sei einfach seine unterschiedliche Be-
urteilung der gleichen Situation. Demgegenüber kommt dem Bericht
von Dr. H._______ grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu, schildert er
die medizinische Situation doch umfassend und beruht auf den erfor-
derlichen Untersuchungen. Die abweichende ärztliche Beurteilung von
Dr. E._______ erweckt aber immerhin gewisse Zweifel an der im Be-
richt von Dr. H._______ gestellten Diagnose und dem Umfang der dar-
aus abgeleiteten Arbeitsunfähigkeit, sodass diese nicht mit der erfor-
derlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt erscheinen. Zu
beachten ist auch, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesund-
heit zwar in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine
Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8
ATSG bewirken können, eine fachärztlich festgestellte psychische
Krankheit indessen nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt
werden kann. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivier-
ten Massstab erfolgte Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten
Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit
auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft
tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht
als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleiben-
de Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49
E. 1.2, BGE 102 V 166f.; AHI 2001 S. 228 E. 2b, mit Hinweisen). Damit
wie mit der Frage, bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer
noch arbeitsfähig ist und welche Arbeitsleistungen ihm trotz des psy-
chischen Leidens allenfalls noch zugemutet werden könnten, haben
sich jedoch weder Dr. B._______ noch Dr. E._______ bzw. die Vorins-
tanz hinreichend auseinandergesetzt. In seinem Bericht vom 18. Mai
Seite 19
C-6641/2007
2005 begnügte sich Dr. E._______ ohne weitere Begründung damit,
den Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als auch
in einer Verweistätigkeit als zu 0% arbeitsunfähig zu beurteilen. Neben
dem Umfang einer allfälligen aus den psychischen Beschwerden resul-
tierenden Arbeitsunfähigkeit ist auch nicht hinlänglich geklärt, ob die
entsprechende Diagnose allein schon für sich invalidisierend wäre
oder inwiefern von einer Komorbidität auszugehen ist. Für eine fach-
kundige Überprüfung der Frage, ob die von Dr. H._______ festgestell-
ten psychischen Beeinträchtigungen den Grad einer rentenbegründen-
den Depression bzw. einer anderen psychischen Erkrankung errei-
chen, scheint es unumgänglich, dass der Beschwerdeführer von einem
Facharzt und unter Einbezug von persönlichen Befragungen begutach-
tet wird.
6.5 Damit ist die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in
einem rentenbegründenden Ausmass invalid geworden ist, erst mög-
lich nach Durchführung der Ergometrie sowie der von Dr. B._______
bzw. Dr. I._______ genannten zusätzlichen Untersuchungen (CRP,
CBC, Urin, Kreatin, Blutzuckerspiegel, Cholesterol, Triglyceride, HDL,
FOU augenärztliche Untersuchung) und nach Klärung, ob der Be-
schwerdeführer an einer instabilen Angina Pectoris sowie u.U. an koro-
naren Erkrankungen leidet. Auch mit Bezug auf den Umstand, dass
der Bluthochdruck des Beschwerdeführers seit Jahren instabil ist und
offenbar trotz ärztlicher Behandlung nicht korrekt eingestellt werden
konnte, ist eine ergänzende ärztliche Prüfung und Einschätzung der
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angezeigt. Zudem fehlt es mit
Bezug auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers an
der notwendigen Klarheit. Vor diesem Hintergrund drängt sich für das
Bundesverwaltungsgericht der Schluss auf, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden ist und der für die Ent-
scheidfällung erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit nicht erreicht wurde.
6.6 Das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt er-
achtet, hat grundsätzlich die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiser-
hebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen In-
struktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a, BGE 125 V 352 E.
3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; Rechtsprechung und Verwal-
tungspraxis - Kranken- und Unfallversicherung [RKUV] 1999 Nr. U 332
S. 193 E. 2a/bb und 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Bei festgestellter
Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das
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C-6641/2007
Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es
sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verwei-
gerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise
dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgut-
achten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären,
zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen), oder wenn die Rückwei-
sung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeich-
net werden müsste (BGE 122 V 163 Erw. 1d). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Ab-
klärung an die IV-Stelle entgegenstehen würden.
Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in der freien Wirt-
schaft mangels jeglicher Ressourcen sowie aufgrund der hohen Ar-
beitslosenquote in seiner Heimat und der Tatsache, dass für teilinvali-
de Personen in einem fortgeschrittenen Alter mit wenig Schulbildung
kein Arbeitsmarkt bestehe, nicht mehr vermittelbar. Darauf ist vernünf-
tigerweise jedoch erst nach Klärung des Sachverhalts einzugehen,
wenn namentlich hinreichende Angaben dazu vorliegen, ob und in wel-
chen Tätigkeiten der Beschwerdeführer überhaupt noch arbeitsfähig ist
und welche Arbeitsleistungen ihm noch zugemutet werden können.
Dabei wird u.a. die im Urteil I 617/02 des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts vom 10. März 2003 in Erwägung 3.2.3 umschriebene
Rechtsprechung zu beachten sein. Die Invalidenversicherung hat da-
nach grundsätzlich nicht dafür einzustehen, dass ein Versicherter zu-
folge seines Alters keine seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung an-
gepasste Arbeit mehr findet. Soweit aber die Zumutbarkeit weiterer Er-
werbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der
auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegen-
heiten in Frage steht, ist zu beurteilen, ob für den Versicherten auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeits-
stellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbliebene Restar-
beitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten
kann. Das fortgeschrittene Alter des Versicherten – der Beschwerde-
führer war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
bereits rund 60 Jahre alt – gehört daher im Rahmen der Zumutbar-
keitsprüfung zu den seine erwerblichen Möglichkeiten und damit seine
Invalidität beeinflussenden persönlichen Eigenschaften (Urteil I 617/02
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. März 2003 E.
3.2.3).
7.
Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die an-
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C-6641/2007
gefochtene Verfügung vom 5. September 2007 aufzuheben und die
Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz hat den Beschwer-
deführer in seiner Heimat oder in der Schweiz im Sinne der Erwägun-
gen ärztlich begutachten zu lassen. Die begutachtenden Ärzte müssen
sich über die Diagnose, über die Arbeitsfähigkeit im angestammten
Beruf und in anderen zumutbaren Tätigkeiten sowie über deren Ent-
wicklung, insbesondere für die Zeitspanne zwischen Mai 2003 (ein
Jahr vor der Anmeldung; Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezem-
ber 2007 gültig gewesenen Fassung) und dem 5. September 2007 (Er-
lass der angefochtenen Verfügung), bzw. dem Datum der Untersu-
chung äussern. Danach hat die Vorinstanz einen Einkommensver-
gleich zu tätigen, und anschliessend eine neue, wiederum anfechtbare
Verfügung zu erlassen.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Be-
schwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es
sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädi-
gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer ist
im vorliegenden Verfahren durch Ernest Osmani vertreten (nichtan-
waltliche berufsmässige Vertretung; Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ihm ist da-
her eine Parteientschädigung für die ihm entstandenen notwendigen
Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
S. 2 VGKE). Eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- er-
scheint als angemessen.
Seite 22
C-6641/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der
Vorinstanz vom 5. September 2007 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Roger Mallepell
Seite 23
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vo-
raussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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