C-6374/2008 - Abteilung III - Einreise - Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...
Karar Dilini Çevir:
C-6374/2008 - Abteilung III - Einreise - Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...
Abtei lung II I
C-6374/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6374/2008
Sachverhalt:
A.
Am 28. Juli 2008 beantragte B._______ (sri lankischer
Staatsangehöriger, geboren 1975; nachfolgend Gesuchsteller) bei der
schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen Besuchs-
aufenthalt von zwei Wochen bei seinem Cousin, dem Beschwerde-
führer, und dessen Familie. Nach formloser Verweigerung des Visums
übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum
Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde weitere Informationen ein-
geholt hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom
15. September 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers könne aufgrund der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Situation im Herkunftsland sowie
wegen der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht als ge-
sichert angesehen werden. Zudem sei ein früherer Gast des Be-
schwerdeführers nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt, sondern in
Frankreich untergetaucht.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. September 2008 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung sowie die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Zur
Zeit könnten er und seine Familie aufgrund der unsicheren Lage nicht
nach Sri Lanka reisen, deshalb lade er seine Verwandten in die
Schweiz ein. Er begleite seine Gäste jedes Mal zum Flughafen, von wo
sie nach Sri Lanka zurückreisten; mit denen, die in ein anderes Land
reisten, habe er nichts zu tun.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. November 2008
die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 28. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit gegeben, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung
zu nehmen. Davon machte er keinen Gebrauch.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Garant gemäss
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 – 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
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Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1. S. 4).
4.
Am 12. Dezember 2008 ist das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) in Kraft getreten. Auf den
gleichen Zeitpunkt wurde die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) in Kraft
gesetzt, die in Artikel 57 vorsieht, dass Verfahren die bei Inkrafttreten
hängig sind, nach neuem Recht (und damit insbesondere nach dem
übergeordneten Schengen-Recht) fortgeführt werden.
5.
5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates, gültige
Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Ver-
ordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf dem Verkehr von Personen
mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom
31.03.2010, S. 1]).
5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finan-
zielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b
AuG). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie das Land vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw.
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Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (vgl. Art. 14
Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EG] 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [EG-Visakodex; Abl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1], Art. 5
Abs. 2 AuG). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK
auf den Anhang I. Ausführliche Regelungen zum Einreiseerfordernis
der ausreichenden finanziellen Mittel finden sich in Art. 5 Abs. 3 SGK
sowie in Art. 2 Abs. 2 und Art. 7 – 11 VEV. Ferner dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats
darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG).
6.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen. Sri Lanka ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb der
Gesuchsteller der Visumspflicht unterliegt.
7.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Ge-
suchsteller mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise er-
scheine nicht gesichert.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der rechtzeitigen Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle
einer Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zu-
künftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine ge-
sicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der rechtzeitigen Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich
durchaus, Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten
bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu be-
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gegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung in Einklang steht.
7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2009 real um 3.5 % ge-
wachsen (2008: 6 %). Allerdings zeigen sich bei der wirtschaftlichen
Entwicklung grosse regionale Unterschiede. Wirtschaftliches Zentrum
ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten
Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber sind der Norden und
Osten des Landes aufgrund des langjährigen, erst 2009 beendeten
Bürgerkriegs in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaft -
lichen Wiederaufbau auf erhebliche Hilfe sowohl aus dem Inland als
auch aus dem Ausland angewiesen (Quelle: Deutsches Auswärtiges
Amt, > Länder, Reisen und Sicherheit > Sri
Lanka > Wirtschaft, Stand April 2010, besucht im September 2010).
Die globale Wirtschaftskrise im Jahr 2009 hat sich zudem negativ auf
die wirtschaftliche Lage des Landes ausgewirkt (Quelle: U.S.
Aussenministerium, > Countries > Background Notes >
Sri Lanka, Stand: 7. Juni 2010, besucht im September 2010). Die Be-
wältigung der Folgen des Bürgerkriegs gehören zu den vordring-
lichsten innenpolitischen Aufgaben. Eine politische Lösung für den
ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehr-
heit und der tamilischen Minderheit scheint zur Zeit in weiter Ferne zu
sein (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O. > Innenpolitik, Stand:
April 2010; vgl. auch die Publikation der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe: JUDITH MACCHI/RAINER MATTERN, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Up-
date vom 7. Juli 2009, S. 22, im Internet unter
> Herkunftsländer > Asien – Pazifik > Sri Lanka. Beide Seiten besucht
im September 2010). Trotz des Endes des Bürgerkrieges ist das
politische Klima nach wie vor angespannt und die Regierung hält den
Ausnahmezustand weiterhin aufrecht (Quellen: Deutsches Auswärtiges
Amt, a.a.O. > Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 20. August 2010
und Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten,
> Sicherheits- und Reisehinweise pro Land > Sri
Lanka, Stand 15. April 2010, beide Seiten besucht im September
2010).
7.4 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuch-
stellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
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stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller
oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser
Umstand durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wieder-
ausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise
nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch ein-
geschätzt werden.
7.5 Der Gesuchsteller ist 35 Jahre alt, ledig und stammt gemäss An-
gaben auf dem Gesuchsformular aus Jaffna, lebt jedoch in Wattala,
nördlich von Colombo. Gemäss seinen eigenen Angaben ist er selb-
ständiger Landwirt. Gegenüber der Schweizer Botschaft führte er in
einem Schreiben vom 15. Juli 2008 aus, er lasse seine Eltern in Sri
Lanka zurück, die von ihm abhängig seien. Deshalb werde er auf jeden
Fall zurückkehren und seine Arbeit wieder aufnehmen.
Diese spärlichen Informationen lassen keine Verpflichtungen er-
kennen, die den Gesuchsteller nachhaltig von einer Emigration abhal-
ten könnten. Inwiefern die Abhängigkeit seiner Eltern seine Anwesen-
heit in Sri Lanka erforderlich macht und so als Indiz für eine frist-
gerechte Wiederausreise gewertet werden könnte, ist weder aus den
Ausführungen des Gesuchstellers noch aus denjenigen des Beschwer-
deführers erkennbar. Auch die persönliche Situation des Gesuch-
stellers ist demnach nicht geeignet, die aufgrund der allgemeinen
Situation in Sri Lanka negativ ausgefallene Prognose positiv zu beein-
flussen.
7.6 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen,
dass keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufent-
halt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer ge-
sicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung
einer Einreisebewilligung – auf die, wie erwähnt, ohnehin kein An-
spruch besteht – abzulehnen.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
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9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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