C-6224/2012 - Abteilung III - Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges) - Reisedokumente für ausländische Personen
Karar Dilini Çevir:
C-6224/2012 - Abteilung III - Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges) - Reisedokumente für ausländische Personen
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-6224/2012


U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.



Parteien

Z._______,
Beschwerdeführer,



gegen


Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Reisedokumente für ausländische Personen.


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Sachverhalt:
A.
Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) – ein im Jahr 1950 gebore-
ner vietnamesischer Staatsangehöriger – reiste am 7. September 1978 in
die Schweiz ein, wo ihm Asyl gewährt wurde. Gestützt auf seine Flücht-
lingseigenschaft erhielt er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Basel-Landschaft.
B.
Am 4. Februar 1993 wiederrief das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heu-
te Bundesamt für Migration [BFM]) das dem Beschwerdeführer gewährte
Asyl und aberkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft, da er sich im April
1990 besuchshalber in seinem Heimatland aufgehalten hatte.
C.
Da der Beschwerdeführer in den Jahren 1984 bzw. 1992 wegen Wider-
handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu sechs bzw. vierein-
halb Jahren Zuchthaus verurteilt worden war, lehnte die zuständige kan-
tonale Behörde mit Verfügung vom 24. September 1993 das Gesuch des
Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und
verfügte seinen Wegzug aus der Schweiz bei Entlassung aus dem Straf-
vollzug (letztinstanzlich bestätigt durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Basel-Landschaft vom 18. September 1996).
D.
Am 14. Februar 1997 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer
Bürgerin vietnamesischer Herkunft.
E.
Wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte das Amt für
Migration Basel-Landschaft die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers. Eine Beschwerde gegen den daraufhin ergangenen ablehnenden
Entscheid des BFF wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar-
tement (EJPD) am 11. Oktober 2004 gutgeheissen. Mit Verfügung des
BFF vom 20. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer vorläufig aufge-
nommen. Seit dem 28. Februar 2012 ist er im Besitz einer Aufenthalts-
bewilligung im Kanton Basel-Stadt.


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F.
Dem Beschwerdeführer war am 11. Dezember 1978 auf Gesuch hin ein
Reiseausweis für Ausländer ausgestellt worden (letztmals verlängert bis
25. September 1992).
G.
Die Gesuche des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Identitäts-
ausweises mit Rückreisevisum vom 4. August 2009, 8. März 2010 sowie
10. März 2011 wurden jeweils von der Vorinstanz gutgeheissen. Gemäss
diverser Schreiben der vietnamesischen Botschaft könne der Beschwer-
deführer seine vietnamesische Nationalität aufgrund Fehlens der notwen-
digen heimatlichen Dokumente nicht nachweisen, weshalb ihm keine
heimatlichen Reisepapiere ausgestellt werden könnten (vgl. Schreiben
vom 21. Juni 2002 und 28. Juli 2009 Mit vorinstanzlichem Schreiben vom
21. April 2011 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er
sich während der Gültigkeitsdauer des Identitätsauweises um den Erhalt
eines gültigen heimatlichen Reisepasses zu bemühen habe.
H.
Am 21. August 2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim Sicherheitsde-
partement Basel-Stadt um Ausstellung eines Passes für eine ausländi-
sche Person. Dem Gesuch beigelegt war ein Schreiben der vietnamesi-
schen Botschaft vom 7. August 2012, worin abermals darauf hingewiesen
wurde, dass der Beschwerdeführer nicht alle notwendigen Dokumente
vorweisen könne, um seine vietnamesische Nationalität zu belegen.
I.
Nachdem die kantonale Behörde das Gesuch an die Vorinstanz weiterge-
leitet hatte, wies diese das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine
ausländische Person mit Verfügung vom 5. November 2012 ab. Zur Be-
gründung führte sie aus, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzun-
gen der Schriftenlosigkeit nicht. Es sei ihm möglich und zumutbar, sich
ein heimatliches Reisedokument zu beschaffen. Ferner gehe aus den Ak-
ten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer während der Gültigkeitsdau-
er seines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise irgend-
welche Bemühungen zur Beschaffung heimatlicher Dokumente an den
Tag gelegt habe. Es liege in der Zuständigkeit der heimatlichen diplomati-
schen Vertretung, ihren in der Schweiz lebenden Staatsbürgern zu hei-
matlichen Dokumenten zu verhelfen. Allenfalls müsse eine nachträgliche
Registrierung vorgenommen werden oder es habe eine persönliche Pa-
pierbeschaffung im Heimatland (mit Laissez-Passer) oder mittels eines
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Rechtsvertreters zu erfolgen. Der Beschwerdeführer habe damit nicht alle
Möglichkeiten ausgeschöpft, einen heimatlichen Reisepass zu erhalten.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Dezember 2012 beantragte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und machte geltend, die Begründung des
BFM, er habe nicht genug unternommen um seine Identität zu beweisen,
könne er nicht gelten lassen. Die Botschaft habe mehrmals die Ausstel-
lung eines Passes verweigert. Seine Papiere seien in Vietnam in den
Kriegswirren verloren gegangen. Seine Frau habe bei Besuchen in Viet-
nam ebenfalls kein Erfolg gehabt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2012 wurde der Beschwerde-
führer unter anderem darum ersucht, die Beschwerde vom 3. Dezember
2012 in Bezug auf die die Rechtsbegehren und die Beschwerdebegrün-
dung zu ergänzen, da diese als knapp rechtsgenüglich zu erachten wa-
ren. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer innert Frist nicht
nach.
L.
Mit schriftlicher Eingabe vom 28. Januar 2013 reichte der Beschwerde-
führer diverse Dokumente zu den Akten ein und machte im Wesentlichen
geltend, der ihm früher ausgestellte Identitätsausweis sei abgelaufen und
sei noch nicht erneuert worden. Dieser Ausweis sei jedoch kein Doku-
ment, mit welchem durch eine ausländische Botschaft ein Visum ausge-
stellt werden könne. Somit bleibe ihm der Besuch von noch lebenden
Verwandten in Vietnam verwehrt.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2013 (Eingang Bundesverwal-
tungsgericht: 19. Februar 2013) beantragt die Vorinstanz die Abweisung
der Beschwerde.
N.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zu.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43
E. 6.1 sowie 2011/1 E.2).

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3.
Am 1. Dezember 2012 trat die neue Verordnung vom 14. November 2012
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 20. Ja-
nuar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen (RDV von 2010, AS 2010 621) ersetzt. Gemäss der Über-
gangsbestimmung der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedo-
kuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwen-
dung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings gegenüber
der alten RDV keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben.
4.

4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen so-
wie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung
(Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV). Einer schriften-
losen ausländischen Person mit Jahresaufenthaltsbewilligung kann das
BFM im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens ebenfalls einen
Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 4 Abs. 2 RDV).
4.2 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriften-
los im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person,
die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates
besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu-
ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstel-
lung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für
welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die
Schriftenlosigkeit wird nach Art. 10 Abs. 4 RDV im Rahmen der Gesuchs-
prüfung durch das BFM festgestellt.
4.3 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt,
müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten
Ausweispapiers sein (PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassen-
de Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in
der Schweiz – von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz.
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7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff.,
3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren
Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90
Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
5.

5.1 Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz
hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit – als
unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments –
verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines
heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die
Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimat-
lichen Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete.
Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von
Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Perso-
nen verlangt werden kann, ist dabei in diesem Zusammenhang nicht nach
subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit
Hinweis).
Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im
Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit
den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht ver-
langt werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 RDV). Aus diesen Ausführungen ist zu
schliessen, dass von Personen, die – wie der Beschwerdeführer – im Be-
sitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung sind, eine solche Kontaktauf-
nahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt
werden kann. Der Beschwerdeführer erhebt denn auch – zu Recht – kei-
ne Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behör-
den, hat er sich doch bereits mehrmals mit der heimatlichen Vertretung in
Verbindung gesetzt (vgl. u.a. Schreiben der vietnamesischen Botschaft
vom 21. Juni 2002, 28. Juli 2009 sowie 7. August 2012). Der Beschwer-
deführer ist somit nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a
RDV zu betrachten.
5.2 Streitig ist somit allein, ob dem Beschwerdeführer die Beschaffung
von heimatlichen Reisedokumenten möglich ist. Eine Unmöglichkeit nach
Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird angenommen, wenn eine Person an Aus-
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landreisen gehindert wird, weil sich die heimatlichen Behörden ohne hin-
reichenden Grund – und damit willkürlich – weigern, ein Reisepapier aus-
zustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1217/2009 vom
12. Juni 2009 E. 4.3.5).

5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vietnamesische Botschaft
habe mehrmals die Ausstellung eines Reisepasses verweigert. Diversen
den Akten beigelegten Schreiben der heimatlichen Vertretung in Bern
vom 7. August 2012, 28. Juli 2009 und 21. Juni 2002 sowie einem
Schreiben des vietnamesischen Konsulats in Genf vom 16. September
1998 ist zu entnehmen, dass die vietnamesische Vertretung dem Be-
schwerdeführer kein heimatliches Reisedokument ausstellen könne, da er
seine vietnamesische Staatsangehörigkeit nicht mittels erforderlicher Do-
kumente belegen könne. In einem Schreiben des vietnamesischen Kon-
sulats in Genf vom 6. Mai 1997 wird zudem darauf hingewiesen, dass
zum Nachweis der vietnamesischen Staatsangehörigkeit ein (nationales)
Identitätspapier oder eine Geburtsurkunde vorgewiesen werden müsse.
Zwar macht der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, seine Papiere
seien in den Kriegswirren verloren gegangen (vgl. Schreiben vom 4. Juni
2012 sowie 28. Januar 2013). Allerdings ist nicht ersichtlich, dass er in
Bezug auf die Erhältlichmachung der genannten Dokumente, mittels de-
ren er seine Staatsangehörigkeit belegen könnte, irgendwelche Schritte
unternommen oder sich diesbezüglich bei der zuständigen Behörde nach
dem weiteren Vorgehen erkundigt hat. Immerhin obliegt es dem Be-
schwerdeführer, die nötigen Schritte zur Erlangung eines vietnamesi-
schen Identitätspapiers oder einer Geburtsurkunde zu unternehmen, um
so überhaupt die administrativen Bedingungen für die Ausstellung eines
heimatlichen Reisedokuments hierzulande zu erfüllen (vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1059/2006 vom 15. Januar 2010
E. 6.4). Zu Recht weist schon die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf
hin, der Beschwerdeführer müsse allenfalls eine nachträgliche Registrie-
rung veranlassen oder es müsse eine persönliche Papierbeschaffung im
Heimatland (mit Laissez-Passer) oder mittels Rechtsvertreters erfolgen.

Auf der Homepage der vietnamesischen Botschaft in London wird denn
auch ausgeführt, sie stelle keine Duplikate von Geburtsurkunden (für
Personen, welche in Vietnam geboren und welche nicht im Besitz einer
originalen, von der Botschaft ausgestellten Geburtsurkunde seien) aus.
Entsprechende Gesuche seien bei den lokalen Behörden in Vietnam ein-
zureichen (vgl. > Consular Services for UK
residents > Consular Services not provided by the embassy; Homepage
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besucht im März 2013; die entsprechende Seite der vietnamesischen
Botschaft in Bern ist nur auf vietnamesisch abrufbar). Die Erhältlichma-
chung eines Geburtsurkundeduplikates erscheint somit nicht unmöglich.
Zwar macht der Beschwerdeführer pauschal geltend, auch seine Frau
habe bei Besuchen in Vietnam keinen Erfolg gehabt. Dieses Vorbringen
ist jedoch in keiner Hinsicht belegt oder näher ausgeführt. Insbesondere
fehlen Hinweise zum zeitlichen und örtlichen Ablauf, zur Vorgehensweise
und zur Häufigkeit der Bestrebungen (inkl. allfälliger Beweismittel). Die
Frage, ob überhaupt eine stellvertretende Person – immerhin besitzt der
Beschwerdeführer in Vietnam noch Verwandte (vgl. Schreiben vom
28. Januar 2013) – oder ein Rechtsvertreter eine Geburtsurkunde im
Heimatland des Beschwerdeführers erhältlich machen könnte, kann an
dieser Stelle offen gelassen werden, liegt es doch am Beschwerdeführer,
sich bezüglich dieser Fragestellung bei den zuständigen Behörden zu er-
kundigen und es nicht bei blossen Behauptungen bewenden zu lassen.

Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nachweislich im Ap-
ril 1990 – trotz damaligem Flüchtlingsstatus – mittels Reiseausweis be-
suchshalber in sein Heimatland gereist ist und solche Reisen sogar für
seine Landsleute organisiert hat (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Bern
vom 9. Oktober 1990). Es ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich und
wird auch nicht geltend gemacht, dass er bei seinem Besuch in Vietnam
Bestrebungen an den Tag gelegt hätte, sich um einen Nachweis seiner
Herkunft zu bemühen. Selbst wenn er damals im Besitz eines schweizeri-
schen Reisedokuments gewesen ist, hätte ihm daran gelegen sein sollen,
nachträglich bei den zuständigen Behörden einen Beleg seiner Identität
erhältlich zu machen.

5.2.2 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden,
der Beschwerdeführer habe die bestehenden Möglichkeiten zum Erhalt
eines heimatlichen Reisepasses voll ausgeschöpft (vgl. dazu auch Urteil
des Bundesgerichts 2A_335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.4). Für die
Annahme, die vietnamesische Botschaft in Bern weigere sich à priori,
dem Beschwerdeführer den verlangten Reisepass auszustellen, ergeben
sich aufgrund der Aktenlage ebenfalls keine Hinweise. Es ist der vietna-
mesischen Botschaft nicht vorzuwerfen, dass sie die Ausstellung eines
Reisepasses vom Einreichen bestimmter Unterlagen abhängig macht.
Immerhin ist es Sache des betreffenden Staates, das jeweilige Verfahren
und dessen Ablauf zum Erhalt eines entsprechenden Reisedokuments zu
bestimmen. Würde die Schweiz in einer solchen Situation auf breiter Ba-
sis von einer Schriftenlosigkeit ausgehen, wäre sie regelmässig gehalten,
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in die Passhoheit – und damit in die Souveränität eines andern Staates –
einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3724/2010
vom 26. April 2011 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

5.2.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass in casu nicht davon ausge-
gangen werden kann, die Beschaffung eines Reisedokumentes sei für
den Beschwerdeführer unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist somit die Beschaffung eines gültigen hei-
matlichen Reisedokuments zumutbar; sie ist auch nicht objektiv unmög-
lich. Er ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV
zu betrachten.
Vollständigkeitshalber gilt es noch auf den Umstand hinzuweisen, dass es
dem Beschwerdeführer hingegen – entgegen der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 5. November 2012 – nicht angelastet werden kann, dass er
nach Erhalt eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise
(vgl. Bst. G) keine Bemühungen hinsichtlich Beschaffung heimatlicher
Dokumente vorgenommen hat. Zu Recht macht er in seinem Schreiben
vom 28. Januar 2013 diesbezüglich geltend, mittels genanntem Doku-
ment könne kein Visum durch eine ausländische Botschaft beantragt
werden (zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nach
Vietnam vgl. ).
6.
Die Vorinstanz hat in casu zu Recht die Ausstellung des beantragten
schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfü-
gung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig.
Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt


Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer



Versand: