C-5715/2013 - Abteilung III - Rentenanspruch - Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA ...
Karar Dilini Çevir:
C-5715/2013 - Abteilung III - Rentenanspruch - Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-5715/2013



U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.



Parteien
C._______, Deutschland,
vertreten durch Franz Reimche, Rechtsanwalt, Rechtsanwäl-
te Reimche & Kollegen, Saarstrasse 29, DE-
61169 Friedberg,
Beschwerdeführer,



gegen


IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.




Gegenstand
Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom
8. November 2013.



C-5715/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 20. Mai 1962 geborene C._______, deutscher Staatsangehöriger,
wohnhaft in Deutschland (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerde-
führer), arbeitete mit Unterbrüchen in den Jahren 1982 bis 2008 in der
Schweiz als Grenzgänger und leistete die obligatorischen Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(Vorakten 7, 1/1, 1/17, 4.3/2). Am 18. Juni 1986 (Posteingang) meldete er
sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leis-
tungen (Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Als
Behinderung gab er endogenes Ekzem, Stauballergie und Neurodermitis
an (Vorakten 1/25). Das Gesuch um Ausrichtung beruflicher Massnahmen
wurde mit Verfügung vom 23. Juli 1987 (Vorakten 3/1) mit der Begrün-
dung abgelehnt, die Invalidität sei bereits eingetreten gewesen, bevor der
Beschwerdeführer nach schweizerischem Recht versichert gewesen sei.
B.
Am 14. Juli 2009 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer bei
der IV-Stelle Aargau (im Folgenden: auch kantonale IV-Stelle) zum Bezug
von beruflichen Massnahmen bzw. einer IV-Rente an (Vorakten 4.1). Als
Behinderungen gab er starke Neurodermitis, Verlust der Sehkraft des lin-
ken Auges und eine zunehmende Verschlechterung der Sehkraft des
rechten Auges an.
Mit Telefonat vom 15. Januar 2010 orientierte der Versicherte die IV-Stelle
Aargau über die von der Deutschen Rentenversicherung geplante Um-
schulung (Vorakten 23/1).
Mit Verfügung vom 25. März 2010 teilte die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer
mit, dass keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen übernom-
men werde, da er in Deutschland Arbeitslosengelder beziehe (Vorakten
28).
Die IVSTA wies mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 den Rentenantrag
mangels rentenbegründender Invalidität ab (Vorakten 36). Auf die dage-
gen erhobene Beschwerde vom 16. November 2010 (Vorakten 38/3,
39/3) trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-8067/2010 vom
23. März 2011 (Vorakten 42/2) wegen Kostensäumnis nicht ein.

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Seite 3
C.
Am 7. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Rentengesuch
ein, mit der Begründung, es sei eine Sehverschlechterung eingetreten
(Vorakten 44/1). Mit Verfügung vom 1. November 2011 (Vorakten 54/1)
trat die IVSTA auf das Leistungsgesuch nicht ein, woraufhin der Be-
schwerdeführer am 29. November 2011 (Vorakten 55/25) ans Bundes-
verwaltungsgericht gelangte. Mit Urteil B-6493/2011 vom 19. Juni 2012
(Vorakten 58, 62) wurde die Beschwerde dahingehend gutgeheissen, als
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, mit der Anordnung,
es sei abzuklären, inwiefern sich die Sehbehinderung auf die Arbeitsfä-
higkeit auswirke.
D.
Der von der Vorinstanz beigezogene regionale ärztliche Dienst (im Fol-
genden: RAD), empfahl am 9. Januar 2013 (Vorakten 64/4) eine Wieder-
eingliederungsberatung, gegebenenfalls unter Einbezug einer Sehbehin-
dertenhilfe. V._______, Berufsberaterin, hielt am 22. März 2013 (Vorakten
67) fest, aufgrund der Sehbehinderung sei die Tätigkeit im angestammten
Beruf als Elektroinstallateur und Mikroelektroniker wegen der Notwendig-
keit des dreidimensionalen Sehens nicht mehr möglich. Sie kam zum
Schluss, ohne qualifizierte berufliche Massnahmen gebe es im ange-
stammten Berufsfeld keine Eingliederungsfähigkeit mehr. Da der Be-
schwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnah-
men der schweizerischen Invalidenversicherung habe, könne nur in theo-
retischer Hinsicht festgehalten werden, dass eine Umschulung zum tech-
nischen Kaufmann möglich wäre. Der Lohn nach einer Umschulung kön-
ne mit der Lohnstrukturerhebung Tabelle 1, Durchschnitt Niveau 3 Män-
ner, beziffert werden. Im vorliegenden Fall könne seitens der Berufsbera-
tung nicht geklärt werden, welche behinderungsbedingten Einbussen zu
berücksichtigen seien.
Der RAD-Arzt Dr. med. K._______, Allgemeinmediziner, nahm am 30. Ap-
ril 2013 zum Arbeitsintegrationsbericht Stellung (Vorakten 69) und hielt
fest, eine Bürotätigkeit mit Lesetätigkeit am PC sei nicht geeignet; es be-
stehe wohl keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr; denkbar
sei allenfalls Telefondienst.


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Seite 4
E.
In der Zeit vom 15. Juli 2010 bis 12. Juli 2012 absolvierte der Beschwer-
deführer in Deutschland eine Umschulung zum Fachinformatiker und er-
hielt ab 12. Juli 2012 Arbeitslosengeld der Bundesagentur für Arbeit
(Vorakten 74/11, 74/13).
F.
Aufgrund der Umschulung zum Fachinformatiker attestierte der behan-
delnde Augenarzt, Dr. med. R._______, dem Beschwerdeführer am 12.
August 2013 und 8. Oktober 2013 (Vorakten 75, 78) eine Arbeitsfähigkeit
von 6 Stunden täglich, inklusive An- und Abreise, womit die effektive Ar-
beitsfähigkeit 3 bis 4 Stunden täglich betrage.
G.
Mit Verfügung vom 8. November 2013 (BVGer act. 1/6, Vorakten 83/4)
bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid vom 13. September 2013
(Vorakten 77) und wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
ab. Zur Begründung brachte sie vor, die medizinischen Abklärungen hät-
ten ergeben, dass aufgrund der Umschulung eine angepasste Tätigkeit
als Fachinformatiker im Rahmen von 6 Stunden täglich zumutbar sei. Da-
raus folge, unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10%, ein
Invaliditätsgrad von 31%, was keinen Rentenanspruch begründe.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die mögliche Arbeits-
zeit nur drei bis vier Stunden täglich betrage, könne nicht gefolgt werden,
da auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Arbeitsplätze im nä-
heren Umfeld zur Verfügung stehen würden. Durch die Invalidenversiche-
rung werde nur das Risiko versichert, aufgrund gesundheitlicher Ein-
schränkungen nicht mehr wie bisher arbeiten zu können. Das Risiko, kei-
nen behinderungsangepassten Arbeitsplatz zu finden, trage hingegen die
Arbeitslosenversicherung.
Zudem sei er in der Lage gewesen, während 24 Monaten eine Weiterbil-
dung zum Fachinformatiker im Rahmen eines ganztägigen Pensums
durchzuführen und erfolgreich abzuschliessen. Eine zusätzliche Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit, über das zumutbar erachtete Pensum
von 6 Stunden täglich hinaus, sei daher insgesamt nicht plausibel und
nachvollziehbar.

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Seite 5
H.
Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdefüh-
rer am 3. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(BVGer act. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 8. No-
vember 2013 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Invaliden-
rente zu gewähren. Zur Begründung brachte er vor, die Tragezeit der Lin-
sen sei 6 Stunden pro Tag. In diese Zeit würden sämtliche Arbeitsvorbe-
reitungen ab dem morgendlichen Aufstehen, wie dem Einnehmen des
Frühstücks, dem Weg zum Arbeitsplatz bzw. den dortigen Arbeitsvorkeh-
rungen fallen. Daher betrage die mögliche Arbeitszeit 3 bis 4 Stunden pro
Tag.
Hinzukomme, dass die IVSTA bei der Berechnung des Invaliditätsgrades
einen Leidensabzug von 10% statt 25% berücksichtigt habe.
I.
Der mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 (BVGer act. 2) ein-
verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ging am 7. Januar
2014 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4).
J.
Gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle beantragte die
IVSTA mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2014 (BVGer act. 7) die Be-
schwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
K.
Mit Replik vom 13. März 2014 (BVGer act. 9) bestätigte der Beschwerde-
führer die gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung.
L.
Die IVSTA verzichtete am 2. Mai 2014 (BVGer act. 11), gestützt auf die
Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle, auf die Einreichung einer Duplik.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 (BVGer act. 12) wurde der
Schriftenwechsel geschlossen.
N.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IVSTA vom 8. November
2013 (BVGer act. 1/6, Vorakten 83/4), mit welcher das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invali-
denversicherung abgewiesen wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR
172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befin-
det (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat
am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungs-
adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er
ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene
Rechtsmittel ist einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
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Zu beachten ist vorliegend, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
B-6493/2011 vom 19. Juni 2012 den Nichteintretensentscheid der Vo-
rinstanz vom 1. November 2011 aufhob und die Sache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (im Sinne der Erwägungen)
an die Vorinstanz zurückwies (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), womit diese die
Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, ihrem neuen
Entscheid zu Grunde zu legen hat. Wird der neue Entscheid der Vo-
rinstanz wie hier wiederum angefochten, ist das Bundesverwaltungsge-
richt an seine entscheidwesentlichen Erwägungen im Rückweisungsent-
scheid grundsätzlich gebunden (BGE 135 III 334 E. 2; Urteile des BGer
2C_971/2014 vom 18. Juni 2015 E. 3.3.5 und 2C_465/2011 vom 10. Feb-
ruar 2012 E. 1.4; Urteile des BVGer A-3077/2014 vom 21. Juli 2014
E. 2.3 und A-5929/2011 vom 26. April 2012 E. 2.1; PHILIPPE WEISSEN-
BERGER/ASTRID HIRZEL in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Freiburg/St. Gallen 2015,
Art. 61 N. 28). Soweit das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids auf
die Erwägungen verweist, beinhaltet dies die verbindliche Weisung an die
Vorinstanz, sich an die Rechtsauffassung zu halten, mit der das Gericht
die Rückweisung begründet hat (Urteil des BVGer A-3077/2014 vom
21. Juli 2014 E. 2.1; Urteil des EVG H 129/04 vom 14. Januar 2005
E. 1.2).
1.6 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet
ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und
Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenz-
gänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in
der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die
Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden
von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer macht als Gesundheitsschaden insbesondere ein
Augenleiden geltend, welches am linken Auge im Jahr 2001 zur Erblin-
dung sowie am rechten Auge im Jahre 2004 zu einer Thermokauterisation
und im Jahre 2009 zu einem Hufeisenforamen bei akuter hinterer Glas-
körperabhebung führte (Vorakten 19/2). Gemäss Auskunft der Arbeitge-
berin N._______ AG (Vorakten 10), war das Augenleiden der Grund für
die Kündigung per 31. März 2009. Der Beschwerdeführer macht somit ei-
nen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit
als Grenzgänger im Kanton Aargau zurückgeht. Unter diesen Umständen
war die kantonale IV-Stelle Aargau für die Entgegennahme sowie Prüfung
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der Anmeldung vom 7. Juni 2011 und die Vorinstanz für den Erlass der
angefochtenen Verfügung zuständig.
2.
Nachfolgend sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die
gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Euro-
päischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 so-
wie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die
Verordnungen (EWG) des Rates Nr.1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr.
574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art.
8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung
(vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der
oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.
Urteile des BVGer B-8566/2010 vom 6. August 2013 E. 6.1, B-194/2013
vom 22. Juli 2013 E. 3.1 und C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-
rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E.
3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neu-
en Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Rechts-
und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. November 2013) eintraten,
sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Al-
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lerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben,
unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(vgl. BGE 121 V 366 E. 1b; BGE 130 V 329; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 so-
wie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
2.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen Rechtssätzen, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt
hat sich nach dem 1. Januar 2008 verwirklicht, weshalb auf die materiel-
len Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gemäss den am
1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007
5129 und AS 2007 5155) abzustellen ist. Soweit Ansprüche ab dem
1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem ers-
ten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft ge-
tretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom
16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlä-
gig sind.
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen
und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch
nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober
2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision
[AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts
geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestimmungen
verwiesen wird.
3.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwi-
ckelten Grundsätze dargestellt.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
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Seite 10
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch
die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG). Für
die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess-
lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver
Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren andern Be-
reichen, in sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist
also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es
somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst,
während mindestens drei Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere
erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass
die Voraussetzungen der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente erfüllt sind.
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3.3 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40% invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%
besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine
Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 1 IV [4. IV-Revision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140
V 193 E. 3.2; BGE 132 V 93 E. 4; BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 134 E. 2;
AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.5 Bei Grenzgängern prüft die kantonale IV-Stelle (vorliegend die IV-
Stelle Aargau) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von
Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1
ATSG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 IVV). Der Erlass der Verfügung obliegt der IV-
STA (Art. 40 Abs. 2 IVV). Zur Beurteilung der medizinischen Vor-
aussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den Versicherungsträgern
regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1
IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszu-
üben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unab-
hängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
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Seite 12
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(BGE 125 V 351 E. 3a).
3.6.1 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behör-
den in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versiche-
rungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S.
179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus
dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.).
3.6.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen
als die Wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125
V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
3.6.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob
es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun-
gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
als Gutachten (vgl. BGE134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil
des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b).
3.6.3.1 Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutach-
ten externer Spezialärzte (vgl. 44 ATSG), welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
C-5715/2013
Seite 13
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er-
gebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb,
mit Hinweisen).
3.6.3.2 Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftrags-
rechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen,
da davon auszugehen ist, dass sie in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Ur-
teil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.6.3.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.6.3.4 Auf Stellungnahmen eines RAD kann nur abgestellt werden, wenn
sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG, heute: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die
RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönli-
chen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend
erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49
Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraus-
setzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Un-
tersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf
die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Un-
tersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in
Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die
Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und
die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hinter-
grund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009
C-5715/2013
Seite 14
[9C_323/2009] E. 4.3.1 sowie vom 14. November 2007 [I 1094/06] E.
3.1.1, beide mit Hinweisen).
3.7
3.7.1 Wurde eine Rente rückwirkend befristet zugesprochen oder wurde
eine solche wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades
bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der In-
validität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 3 und 4 IVV; BGE 133 V 263 E. 6). Tritt die Verwaltung – wie im vor-
liegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisi-
onsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71;
AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts-
grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände-
rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach
zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü-
fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sachver-
halt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechts-
kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
standes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwä-
gung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss
die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der
Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (vgl. Art. 17
ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten – welche gleichermassen auch im Neuanmeldungsver-
fahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des BGer I 658/05 vom
27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im We-
sentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112
V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
C-5715/2013
Seite 15
3.7.2 Ausgangszeitpunkt ist vorliegend die Verfügung vom 27. Oktober
2010, mit welcher das IV-Rentengesuch des Beschwerdeführers vom
13. Juli 2009 abgewiesen wurde, mit der Begründung, das Augenleiden
sei nicht invalidisierend (Vorakten 4.1, 36, 38/7, 55/17).
Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2013 ist der Vergleichs-
zeitpunkt (Vorakten 83/4, BVGer act. 1/6). Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 ein IV-Rentengesuch stellte
(Sachverhalt Bst. C), auf welches die IVSTA mit Verfügung vom 1. No-
vember 2011 nicht eintrat (Sachverhalt Bst. C) und das Bundesverwal-
tungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil B-6493/2011
vom 19. Juni 2012 dahingehend guthiess, als es die Sache zu weiteren
Abklärungen an die Vorinstanz zurückwies (Sachverhalt Bst C). In E. 4.2
und E. 4.3 des Urteils B-6493/2011 wurde explizit auf die ungenügende
medizinische Aktenlage hingewiesen. An diese Feststellung ist sowohl die
Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht beim neuerlichen
Entscheid gebunden (vgl. E. 1.5 hiervor). Im Folgenden ist somit zu un-
tersuchen, ob gestützt auf die neuen, seit dem Urteil B-6493/2011 vom
19. Juni 2012 erstellten, medizinischen Unterlagen der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers und die funktionellen Beeinträchtigungen
durch das Augenleiden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt
werden können, was, wie zu zeigen sein wird, nicht zutrifft.
4.
Im Folgenden werden die entscheidrelevanten Akten seit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-6493/2011 vom 19. Juni 2012 aufgeführt.
4.1
4.1.1 In Nachachtung des Bundesverwaltungsgerichtsurteils (B-
6493/2011) ersuchte die IV-Stelle Aargau Dr. med. R._______ um Erstel-
lung eines Arztberichtes. In der Folge hielt dieser fest, er habe den Be-
schwerdeführer am 19. September 2012 (Vorakten 63) untersucht und
am linken und rechten Auge einen myoperen Astigmatismus, eine Pres-
byopie und einen Keratokonus diagnostiziert. Weiter bestehe am rechten
Auge ein Zustand nach Thermokauterisation eines Hornhautulkus und am
linken Auge ein Zustand nach bakteriell infiziertem Hornhautulkus mit Ein-
trübung der Hornhaut und absolutem Glaukom. Als Diagnose ohne Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Beschwerdeführer leide
an beiden Augen an Zustand nach Zügelplastik wegen eines Ektropiums
und am rechten Auge an Netzhautforamen (Lasertherapie indiziert) und
C-5715/2013
Seite 16
Zustand nach Lasertherapie eines Hufeisenforamens bei hinterer Glas-
körperabhebung.
Die Sehschärfe des rechten Auges betrage mit korrigierender Brille 0,2
und mit eigener Kontaktlinse 0,5. Beim linken Auge bestehe eine Amau-
rose. Eine Sehverbesserung am rechten Auge (über das mit Kontaktlin-
sen erreichbare Mass hinaus) sei nicht möglich. Eine Zunahme des
Keratokonus rechts sei denkbar, eine sichere Aussage über den Verlauf
sei jedoch nicht möglich. Am linken Auge sei eine Befundverbesserung
nicht erreichbar.
Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Anla-
genoperateur zu 100% arbeitsunfähig. Berufliche Tätigkeiten, welche ein
intaktes Sehvermögen voraussetzen würden, könnten nicht mehr ausge-
übt werden. Wegen der Einäugigkeit des Patienten und dem dadurch feh-
lenden räumlichen Sehvermögen könnten nur Tätigkeiten ausgeführt
werden, die kein Stereosehen als Voraussetzung hätten. Überdies müsse
die vermehrte Blendempfindlichkeit des Patienten berücksichtigt werden.
4.1.2 Der von der IV-Stelle Aargau beigezogene RAD-Arzt Dr. med.
K._______, Allgemeinmediziner, empfahl am 9. Januar 2013 (Vorakten
64/4), gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. R._______, den Beizug
einer Wiedereingliederungsberatung/Berufsberatung, gegebenenfalls un-
ter Einbezug der Sehbehindertenhilfe.
4.1.3 Im Arbeitsintegrationsbericht vom 22. März 2013 (Vorakten 67) hielt
V._______ fest, aufgrund der Sehbehinderung sei die Tätigkeit im ange-
stammten Beruf als Elektroinstallateur und Mikroelektroniker wegen der
Notwendigkeit des dreidimensionalen Sehens nicht mehr möglich; ohne
qualifizierte berufliche Massnahmen gebe es im angestammten Berufs-
feld keine Eingliederungsfähigkeit mehr. Der Beschwerdeführer habe kei-
nen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung. In theoretischer Hinsicht wäre eine Um-
schulung zum technischen Kaufmann möglich. Der Lohn nach einer Um-
schulung könne mit der Lohnstrukturerhebung Tabelle 1, Durchschnitt Ni-
veau 3 Männer, beziffert werden. Im vorliegenden Fall könne seitens der
Berufsberatung nicht geklärt werden, welche behinderungsbedingten
Einbussen zu berücksichtigen seien.
4.1.4 Die IV-Stelle Aargau legte den Arbeitsintegrationsbericht vom
22. März 2013 ihrem RAD-Arzt Dr. med. K._______ vor (Vorakten 69)
C-5715/2013
Seite 17
und wies darauf hin, unklar und zu klären sei gemäss Berufsberatung die
quantitative Leistungsminderung an einem theoretischen Büroarbeits-
platz. Dr. med. K._______ antwortete am 30. April 2013 (Vorakten 69/3),
gemäss Arbeitsintegrationsbericht bestehe keine Möglichkeit im erweiter-
ten angestammten Berufsfeld. Die Arbeitsfähigkeit sei seit 2009 einge-
schränkt. Eine mittelmotorische manuelle Tätigkeit/Montage an Werkstü-
cken, Verpackungsarbeiten, eventuell Hauswartstätigkeiten, Bedienen
nicht gefährlicher Maschinen etc. sei aus versicherungsmedizinischer
Sicht möglich. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer im Alltag
weitgehend selbständig sei. Eine Bürotätigkeit mit Lesetätigkeit am PC
sei nicht geeignet, womit diesbezüglich keine Arbeitsfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt bestehe. Allenfalls sei Telefondienst denkbar.
4.1.5 Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 (Vorakten 71) stellte die IV-Stelle
Aargau Dr. med. R._______ die folgenden Ergänzungsfragen: "Verlauf
der Sehbehinderung seither am rechten Auge? Prognose? Wie beurteilen
Sie aus augenärztlicher Sicht eine entsprechende qualifizierte Tätigkeit im
kaufmännischen Bereich, z.B. Tätigkeit als technischer Kaufmann? Kann
eine solche Tätigkeit als angepasst beurteilt werden? Kann eine solche
angepasste Tätigkeit vollzeitlich ausgeübt werden? Welches Pensum ist
bei angepasster Tätigkeit zumutbar? Ansonsten welche beruflichen Alter-
nativen sehen Sie? Und in welchem Pensum?"
4.1.6 Dr. med. R._______ beantwortete die Fragen nicht, sondern wies
am 12. August 2013 (Vorakten 75) einzig darauf hin, der Beschwerdefüh-
rer sei zwischenzeitlich im Rahmen einer Umschulungsmassnahme zum
Fachinformatiker ausgebildet worden. Eine solche Tätigkeit könne (ein-
schliesslich An- und Abfahrt) sechs Stunden täglich ausgeübt werden.
Gestützt auf diesen Kurzarztbericht nahm die Vorinstanz im Vorbescheid
vom 13. September 2013 an, der Beschwerdeführer könne 6 Stunden
täglich arbeiten (Vorakten 77).
Der Beschwerdeführer erklärte mit Einwand vom 11. Oktober 2013
(Vorakten 78/1), er könne die Linse pro Tag allenfalls sechs Stunden tra-
gen. Diese Tragezeit beziehe sich nicht nur auf die Arbeitszeit, sondern
auf die gesamte Tageszeit. Im Ergebnis bedeute dies, dass eine arbeits-
bezogene Tätigkeit von maximal drei bis vier Stunden pro Tag möglich
sei. Er verwies dabei auf das nicht unterzeichnete ärztliche Attest von Dr.
med. R._______ vom 8. Oktober 2013 (Vorakten 78/2).
C-5715/2013
Seite 18
4.1.7 Die IV-Stelle Aargau klärte am 24. Oktober 2013 (Vorakten 80) die
Umstände der Umschulung beim B._______, telefonisch ab und hielt in
einer Telefonnotiz fest, die Ausbildung zum Fachinformatiker sei inter-
natsmässig durchgeführt worden. Der Unterricht habe von 08:00 bis
13:00 Uhr und am Nachmittag während vier Stunden stattgefunden, wo-
bei am Freitag jeweils früher Feierabend gewesen sei.
4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf dem
linken Auge blind ist und mit dem rechten Auge eine eingeschränkte Seh-
fähigkeit hat. Der Fernvisus lässt sich mit einer Brille auf 0.2 und mit einer
Kontaktlinse auf 0.5 verbessern. Ausserdem konnte er eine Umschulung
zum Fachinformatiker erfolgreich absolvieren.
5.
Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Dokumente zu beurteilen,
ob die Vorinstanz zurecht sinngemäss von einer vollständigen Arbeitsun-
fähigkeit im angestammten Beruf als Kernkraftwerkanlagenoperateur,
bzw. Elektromechaniker/Elektromonteur (E. 5.1 hiernach) und von einer
Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag in der Verweisungstätigkeit
als Fachinformatiker (E. 5.2 hiernach) ausging.
5.1
5.1.1 Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Kernkraftwerkanlagen-
operateur bzw. Elektromechaniker/Elektromonteur ist - obwohl die Vo-
rinstanz und der Beschwerdeführer sich einig sind, dass diese aufgrund
der Einäugigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann - gemäss dem Grund-
satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG;
THOMAS HÄBERLI in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Freiburg/St. Gallen 2015, Art. 62
N. 42ff.) zu untersuchen, ob vorliegend tatsächlich eine Erwerbsunfähig-
keit im angestammten Beruf anzunehmen ist, denn gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung führt der Verlust eines Auges nicht automa-
tisch zur Erwerbsunfähigkeit. Vielmehr wird, gestützt auf die medizinische
Erkenntnis, davon ausgegangen, dass eine Einäugigkeit selten die Er-
werbsfähigkeit beeinträchtigt, da auch der Einäugige nach einer gewissen
Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tä-
tigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist (Urteil des BGer
8C_474/2011 E. 7.2, Urteil des EVG I 29/02 E. 4.2).
Unter binokularem Sehen versteht man beidäugiges Sehen bzw. die
Wahrnehmung eines Objektes als Einheit infolge simultaner Fixierung mit
C-5715/2013
Seite 19
beiden Augen und Fusion der (geringgradig) differierenden Netzhautbilder
im zentralen Nervensystem; Binokularsehen bildet die Voraussetzung für
stereoskopisches Sehen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 264.
Aufl., Berlin 2012, S. 1910; Urteil des EVG I 29/2002 vom 24. Juli 2003 E.
4.4). Binokulares Sehen ist somit beidäugiges Sehen mit Verschmelzung
der Einzelbilder beider Augen, es kommt zur Stereopsis; durch Querdis-
paration der Objektbildumgebung auf der angrenzenden Retina entsteht
der Eindruck räumlichen Sehens (Urteil des EVG I 29/2002 vom 24. Juli
2003 E. 4.4 mit Hinweis auf RINTELEN, Augenheilkunde, 2. Aufl., Ba-
sel/New York 1969, S. 202).
Gemäss Bundesgericht ist, da allgemeine Richtlinien fehlen, in jedem
Einzelfall zu fragen, ob die versicherte Person für ihre Berufstätigkeit auf
Binokularsehen angewiesen ist (Urteil des EVG I 29/2002 vom 24. Juli
2003 E. 6.1 mit Hinweis und E. 7.1). Voraussetzung für die Beurteilung
des Erfordernisses des Binokularsehens bildet zunächst eine detaillierte
Ermittlung der verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten
bzw. des angestammten Berufs. Diese Abklärung kann durch die Verwal-
tung bei Unselbständigerwerbenden aufgrund des Pflichtenheftes oder
anhand von Angaben des Arbeitgebers zu den im Einzelnen durch den
Versicherten zu verrichtenden Arbeiten erfolgen. Für die Beantwortung
der Frage nach der Erforderlichkeit des Binokularsehens ist entscheidend
auf die visuell anspruchsvollste der nicht delegierten, selber konkret aus-
geübten Tätigkeiten abzustellen. Steht fest, mit welchen beruflichen Tä-
tigkeiten der Versicherte befasst ist, obliegt es dem Facharzt zu beurtei-
len, ob der Versicherte in der visuell anspruchsvollsten dieser Tätigkeiten
auf Binokularsehen angewiesen ist. Soweit der einseitige Ausfall der Seh-
fähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Se-
hens zumutbarerweise kompensiert werden kann, hat dies der Augenarzt
im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Neben
den fachärztlich zu beantwortenden Fragen nach allenfalls vorhandenen
erheblichen ophthalmologischen Nebenbefunden, anderen eventuell be-
kannten nicht ophthalmologischen Erkrankungen und gegebenenfalls
notwendig gewesenen optischen Hilfsmitteln, wird der Augenarzt zusätz-
lich die Fragen zu den Anforderungen an das stereoskopische Sehen, zur
Angewöhnung, zu den Auswirkungen von störenden Blendeffekten – ins-
besondere bei der Arbeit am Bildschirm – und zur Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit beantworten müssen. Gestützt auf die einlässliche fach-
ärztliche Meinungsäusserung wird die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) die Rechtsfrage zu entscheiden haben, ob und inwiefern die
versicherte Person durch die Sehbeeinträchtigung bzw. ohne Binokular-
C-5715/2013
Seite 20
sehen konkret in der Erwerbsfähigkeit (unmittelbar) eingeschränkt, das
heisst invalid, ist (vgl. Urteil EVG I 29/2002 vom 24. Juli 2003 E. 7.2.1 bis
E. 7.2.3).
5.1.2 Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Binokularsehens lassen sich in
Bezug auf konkrete Berufstätigkeiten keine allgemeinverbindlichen Richt-
linien aufstellen (vgl. E. 5.1.1 hiervor), deshalb bleibt zu prüfen, ob diese
Frage im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage beantwortet werden
kann (Urteil EVG I 29/2002 vom 24. Juli 2003 E. 8.3).
Im September 2000 wurde beim linken Auge eine passagere Lidvernä-
hung vorgenommen (Vorakten 19/8). Im August 2001 wurde hinsichtlich
der Sehschärfe des linken Auges "HBW" aufgeführt, das heisst, der Be-
schwerdeführer konnte damals noch Handbewegungen wahrnehmen
(Vorakten 19/13; ). Im März
2004 wird dann ein Glaucoma absolutum aufgeführt (Vorakten 19/14),
das bedeutet, der Beschwerdeführer ist mindestens seit März 2004 auf
dem linken Auge vollständig blind. Trotz dieser Einäugigkeit arbeitete er
von März 2005 bis November 2005 als Elektromechaniker bei der
T._______ (Vorakten 6/2), von April 2006 bis März 2008 als Elektrome-
chaniker bei der A._______ (Vorakten 21/1) und von April 2008 bis März
2009 als Elektromonteur beim Kernkraftwerk X._______ (Vorakten 10/1).
Die Einäugigkeit führte somit nicht zur Erwerbsunfähigkeit und damit auch
nicht zur Invalidität. Die Stellungnahme der Berufsberatung vom 22. März
2013 (Vorakten 67), wonach die Tätigkeit im angestammten Beruf als
Elektroinstallateur und Mikroelektroniker dreidimensionales Sehen (Bi-
nokularsehen) bedinge, ist daher weder schlüssig noch nachvollziehbar.
Hingegen ist der Hinweis der Berufsberatung, wonach bei Kernkraftwer-
ken hohe Sicherheitsanforderungen und eine Nulltoleranz für Fehler gel-
ten, einleuchtend. Jedoch führte auch hinsichtlich der Tätigkeit in einem
Kernkraftwerk die Amaurose nicht zur Erwerbsunfähigkeit, arbeitete der
Beschwerdeführer doch bekanntlich von April 2008 bis März 2009 als
Elektromonteur im Kernkraftwerk X._______ (Vorakten 10/1).
Worauf die Berufsberatung zurecht mangels medizinischer Kenntnisse
nicht einging, ist die Problematik der Sehverschlechterung des rechten
Auges. Aus den aktenkundigen Arztberichten geht der Verlauf der Seh-
verschlechterung des rechten Auges nicht eindeutig hervor. Aufgrund der
Kündigung im März 2009 wegen der Unfallgefahr aufgrund des mangeln-
den Sehvermögens (Vorakten 10/1), ist davon auszugehen, dass spätes-
C-5715/2013
Seite 21
tens im März 2009 das Sehvermögen für die Arbeit in einem Kernkraft-
werk nicht mehr ausreichte.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin als
Elektromechaniker/Elektromonteur hätte erwerbstätig sein können, denn
sein ehemaliger Arbeitgeber, N._______ AG gab im Fragebogen vom 6.
August 2009 an (Vorakten 10/1), der Beschwerdeführer habe im Kern-
kraftwerk X._______ Elektroinstallationsarbeiten innerhalb und aus-
serhalb der kontrollierten Zone ausgeführt. Diese Arbeiten hätten zum
grössten Teil in künstlich belichteten Räumen stattgefunden und hätten
teilweise an und um anspruchsvolle Anlagenteile gemacht werden müs-
sen. Hingegen könne der Beschwerdeführer sicher im Schaltanlagenbau
tätig sein, wo er mehrheitlich in der gewohnten und ihm bekannten Um-
gebung arbeiten könne.
Die Vorinstanz versäumte abzuklären, ob für den Beschwerdeführer trotz
seines reduzierten Sehvermögens eine Tätigkeit im Schaltanlagenbau in
medizinischer und beruflicher Hinsicht möglich gewesen wäre. Der pau-
schale Hinweis von Dr. med. R._______, wonach der Beschwerdeführer
keine Tätigkeiten ausüben könne, die ein intaktes Sehvermögen voraus-
setzen würden (vgl. undatierter Bericht Vorakten 63/3) genügt für die Be-
antwortung dieser Frage nicht, denn weder sind die beruflichen Anforde-
rungen an die Sehfähigkeit, noch die medizinischen funktionellen Auswir-
kungen des Augenleidens damit bekannt.
Auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. K._______ vom
9. Januar 2013, wonach dem Beschwerdeführer als Elektromechaniker
mit breitem beruflichem Rucksack vielseitige Beschäftigungsmöglichkei-
ten zur Verfügung stehen würden, und dessen Hinweis auf die Bemer-
kung des ehemaligen Arbeitgebers bezüglich des Schaltanlagenbaus,
beantwortet die Frage nicht. Vielmehr ist eine fundierte Abklärung der be-
ruflichen Voraussetzungen an die Sehfähigkeit notwendig, denn ist dies
bei einer Einäugigkeit notwendig, so sind erst recht entsprechende Abklä-
rungen bei einer Einäugigkeit kombiniert mit einer Sehschwäche des
noch vorhandenen Auges angezeigt. Weiter fehlen vorliegend medizini-
sche Ausführungen dazu, inwiefern das verbleibende rechte Auge die
Aufgabe des erblindeten linken Auges zu ersetzen vermag. Dr. med.
R._______ hält nur pauschal fest, "wegen der Einäugigkeit des Patienten
und dem dadurch fehlenden räumlichen Sehvermögen". Wie weiter oben
ausgeführt (vgl. E. 5.1.1) führt die Einigkeit nicht per se zum Verlust des
räumlichen Sehens.
C-5715/2013
Seite 22
Nicht zu beanstanden ist der Hinweis von Dr. med. R._______, wonach
der Beschwerdeführer nicht mehr fahrtauglich sei, denn dies würde bei
Einäugigkeit eine verbleibende Sehfähigkeit von Fernvisus 0.8 vorausset-
zen, was vorliegend nicht gegeben ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
[Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51] i.V.m. Anhang 1 Tabel-
le 3 VZV).
Mangels ausreichender medizinischer und beruflicher Abklärungen kann
vorliegend nicht beurteilt werden, ob die Vorinstanz zurecht vom Verlust
der Erwerbsfähigkeit im angestammten Beruf ausging, denn die ange-
stammte Tätigkeit beinhaltet nicht nur den Beruf Kernkraftwerkanlagewart
sondern auch Elektromechaniker. Hierbei ist insbesondere zu beachten,
dass der Beschwerdeführer bekanntlich von April 2006 bis März 2008
trotz seines Augenleidens bei der A._______ als Elektromechaniker tätig
sein konnte (Vorakten 7/2).
Es sind medizinische und berufliche Abklärungen hinsichtlich dem Tätig-
keitsfeld Schaltanlagenbau und Elektromechaniker notwendig. Weiter ist
der Verlauf der Sehverschlechterung des verbleibenden rechten Auges
abzuklären, das heisst, bis wann das Auge über welchen Wert ohne Seh-
hilfe, sowie mit Brille und Kontaktlinse korrigiert verfügte. Ausserdem
handelt es sich bei den Werten von 0.5 und 0.2 um den Fernvisus. Werte
hinsichtlich des Nahvisus' sind nicht aktenkundig. Für die Tätigkeit als
Elektromechaniker und im Schaltanlagenbau ist aber notorisch auch der
Nahvisus bedeutend.
Ausserdem ist nach Kenntnis des Sehvermögens (Fernvisus und Nahvi-
sus) beim ehemaligen Arbeitgeber, A._______, abzuklären, welche Tätig-
keiten der Beschwerdeführer verrichtete, welche Anforderungen dies an
die Sehfähigkeit stellte und ob der Beschwerdeführer diese Tätigkeit auch
noch mit einem reduzierten Sehvermögen von Fernvisus 0.5 bzw. 0.2
durchführen könnte. Weiter ist anzufragen, welche Anforderungen die Tä-
tigkeit an den Nahvisus stellt.
5.2 Es folgen Ausführungen zur Verweisungstätigkeit als Fachinformati-
ker.
5.2.1 Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer betrachten
die Arbeit als Fachinformatiker als Verweisungstätigkeit, was grundsätz-
lich nicht zu beanstanden ist, handelt es sich bei dieser beruflichen Tätig-
C-5715/2013
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keit doch notorisch um eine dem Augenleiden mit vermindertem Sehver-
mögen angepasste, in der Regel zumutbare Erwerbstätigkeit (vgl.

Anwendungsentwicklung).
Umstritten ist hingegen, wie viele Stunden pro Tag der Beschwerdeführer
diese Verweisungstätigkeit ausüben kann. Während die Vorinstanz eine
Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag annimmt und von einem Inva-
liditätsgrad von 31% ausgeht, erachtet der Beschwerdeführer eine Er-
werbstätigkeit von drei bis vier Stunden pro Tag als möglich und einen In-
validitätsgrad von mindestens 46% als zutreffend.
5.2.2 Hinsichtlich der Verweisungstätigkeit ist festzuhalten, dass der
RAD-Arzt Dr. med. K._______ bei seinen Stellungnahmen vom 9. Januar
2013 und vom 30. April 2013 keine Kenntnis über die Umschulung des
Beschwerdeführers zum Fachinformatiker hatte und die Vorinstanz ihn
auch nicht um eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für diese konkrete
Verweisungstätigkeit anfragte. Dr. med. K._______ äusserte sich nur all-
gemein zu möglichen Verweisungstätigkeiten ohne jedoch festzuhalten,
wie hoch die Arbeitsfähigkeit wäre. Dies zurecht, denn er konnte sich bei
seinem Aktenbericht in Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG einzig auf die nicht
beweiskräftigen medizinischen Akten bis zum Urteil B-6493/2011 vom
19. Juni 2012 und den undatierten Arztbericht von Dr. med. R._______
betreffend die Untersuchung vom 19. September 2012 stützen, welcher
sich seinerseits nicht dazu äusserte, in welchem Umfang eine leidensan-
gepasste Tätigkeit, wie zum Beispiel als Fachinformatiker, ausgeübt wer-
den könnte.
Zum Sachverhalt nach der Umschulung liegen in medizinischer Hinsicht
somit einzig die Kurzarztberichte von Dr. med. R._______ vom 12. Au-
gust 2013 (Vorakten 75) und vom 8. Oktober 2013 (Vorakten 78/2) vor.
Hingegen ist weder eine Stellungname des RAD zur Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Fachinformatiker noch die Ein-
schätzung einer Berufsberatungsstelle aktenkundig. Die Vorinstanz stütz-
te ihre Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers als
Fachinformatiker einerseits auf die beiden Stellungnahmen von Dr. med.
R._______, wich aber anderseits ohne hinreichende Begründung und
ohne Beizug des RAD dahingehend davon ab, als sie eine Arbeitsfähig-
keit von sechs Stunden pro Tag, statt wie von Dr. med. R._______ fest-
gehalten, drei bis vier Stunden täglich annahm.
C-5715/2013
Seite 24
5.2.3 Die ärztlichen Atteste von Dr. med. R._______ vom 12. August 2013
und vom 8. Oktober 2013 sind sehr kurz gehalten und enthalten keine
Begründung. Es wurde einzig vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme
vom 11. Oktober 2013 erläutert, die 6 Stunden seien die Linsentragezeit,
was vom Augenarzt jedoch weder aktenkundig dementiert noch bestätigt
wurde. Es ist nicht einleuchtend, warum die Arbeitsfähigkeit 3 bis 4 Stun-
den täglich betragen soll. Aus den Kurztattesten geht nicht hervor, ob und
welche Einschränkungen an einem angepassten Arbeitsplatz als Fachin-
formatiker bestehen. Hinzukommt, dass mit einer Linse ein Visus von 0.5
und mit einer Brille ein Visus von 0.2 erreicht werden kann. In diesem Zu-
sammenhang stellt sich die Frage, ob die Tätigkeit als Fachinformatiker
mindestens eines Visus' von 0.5 bedarf oder auch ein Visus von 0.2 aus-
reichend wäre und wenn ja, in welchem Umfang in diesem Fall eine Ar-
beit mit Brille zumutbar wäre. Die Kurzatteste sind somit mangels Be-
gründung weder schlüssig noch nachvollziehbar, womit das Gericht nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Beurteilung der Vorinstanz zur
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigen kann.
5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine medizinischen Akten
mit Beweiswert vorliegen, welche die verbleibende medizinisch-
theoretische Arbeitsfähigkeit als Fachinformatiker belegen würden.
5.3 Im Rahmen der Begründung zur angefochtenen Verfügung brachte
die Vorinstanz vor, der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, über
24 Monate eine Weiterbildung/Umschulung zum Fachinformatiker im
Rahmen eines ganztägigen Pensums durchzuführen und abzuschliessen.
Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über das als zumut-
bar erachtete Pensum von 6 Stunden täglich hinaus sei daher nicht plau-
sibel. Die Vorinstanz verkennt dabei, dass die Umschulung zum Fachin-
formatiker im B._______ durchgeführt wurde und internatsmässig erfolgte
(vgl. Aktennotiz vom 24 Oktober 2013, Vorakten 80). Die Unterrichtszei-
ten sind gemäss der Homepage des B._______ wie folgt: Der Unterricht
beginnt täglich um 08:00 Uhr und endet Montag bis Mittwoch um 17:15
Uhr, Donnerstag um 15:30 und Freitag um 12:00 Uhr. Die Mittagspause
beträgt eine Stunde (vgl. http:_______). Diese Angabe auf der Homepage
deckt sich nicht mit der Annahme der Vorinstanz, wonach die Ausbildung
in einem Vollzeitpensum absolviert worden sei und täglich morgens fünf
Stunden und nachmittags (ausser Freitags) vier Stunden unterrichtet
worden sei (Vorakten 80). Die Tatsache des erfolgreichen Absolvierens
der internatsmässig durchgeführten Umschulung zum Fachinformatiker
C-5715/2013
Seite 25
allein lässt keine Rückschlüsse auf die konkrete Arbeits- und Leistungs-
fähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt zu.
Der Homepage des B._______ ist zu entnehmen, dass die Ausbildung
zum Fachinformatiker ein Praktikum bei einem potentiellen Arbeitgeber
beinhaltet (vgl. http:_______). Die Vorinstanz versäumte jedoch beim Be-
schwerdeführer Informationen über die Weiterbildung zum Fachinformati-
ker und über das Praktikum einzuholen. Daher ist nicht aktenkundig, ob
der Beschwerdeführer ein entsprechendes Praktikum absolvierte und in
welchem Umfang; insbesondere ist damit nicht bekannt, ob das Prakti-
kum in Vollzeit erfolgte.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorhandenen ärztlichen Un-
terlagen weder ein vollständiges Bild über die medizinische Lage, noch
über den medizinischen Verlauf und auch nicht über die funktionellen
Einschränkungen geben. Vielmehr ist der Vorinstanz abermals wie mit Ur-
teil B-6493/2011 vorzuwerfen, dass sie den medizinischen Sachverhalt
nicht genügend abgeklärt hat.
5.5 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Lei-
densabzug von 10% zu gering sei, ist festzuhalten, dass aufgrund der
unvollständigen Sachverhaltsabklärung zum Urteilszeitpunkt nicht beur-
teilt werden kann, ob der Leidensabzug von 10% verhältnismässig ist.
Ebenso wenig kann der Einwand des Beschwerdeführers, der Invalidi-
tätsgrad sei nicht korrekt berechnet worden, beurteilt werden, da die
Auswirkungen der Leiden des Beschwerdeführers auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit nicht feststehen und somit eine Berechnung des Inva-
liditätsgrades von vornherein nicht möglich ist.
6.
Von der Frage der Arbeitsfähigkeit ist die Frage der Eingliederungsfähig-
keit zu unterscheiden. Die Verwaltung hat vorgängig abzuklären, ob und
in welchem Mass der Versicherte infolge seines Gesundheitszustandes
auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zumutbarerweise erwerbstätig sein könnte und die Arbeits-
fähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten
vermag (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2010 vom
31. Januar 2011 E. 5.1; 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3;
9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.3).
C-5715/2013
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Hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit liegt einzig der Arbeitsintegrati-
onsbericht vom 22. März 2013 (Vorakten 67) vor, worin festgehalten wur-
de, ohne qualifizierte berufliche Massnahmen gäbe es im angestammten
Berufsfeld keine Eingliederungsfähigkeit. Es sei eine Umschulung not-
wendig, bevor eine berufliche Wiedereingliederung möglich sei. Wie unter
E. 5.1.2 hiervor erörtert, ist die Stellungnahme der Berufsberatung, wo-
nach die Tätigkeit im angestammten Beruf als Elektroinstallateur und Mik-
roelektroniker dreidimensionales Sehen bedinge, weder schlüssig noch
nachvollziehbar begründet. Hingegen stellt sich die Frage, ob die zur Ein-
äugigkeit hinzugetretene Sehverschlechterung des rechten Auges eine
Wiedereingliederung in den angestammten Beruf verunmöglicht. Die Vo-
rinstanz hat entsprechende Abklärungen in die Wege zu leiten.
Bei der Erstellung des Arbeitsintegrationsberichts vom 22. März 2013 war
seitens der Berufsberatung nicht bekannt, dass sich der Beschwerdefüh-
rer zum Fachinformatiker hat umschulen lassen. Insofern erweist sich der
Arbeitsintegrationsbericht als unvollständig. Es sind keine anderweitigen
Berichte aktenkundig, welche den Umstand der Umschulung hinsichtlich
der Eingliederungsfähigkeit berücksichtigen würden. Somit fehlen Anga-
ben dazu, ob der Beschwerdeführer eine allenfalls vorhandene (Rest-)
Arbeitsfähigkeit als Fachinformatiker auf dem ersten Arbeitsmarkt über-
haupt umsetzen könnte. Die Vorinstanz wird daher abzuklären haben, ob
und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die Umsetzung der ver-
bleibenden Arbeitsfähigkeit als Fachinformatiker möglich und zumutbar
ist.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass mangels beweiskräftiger ärztli-
cher Unterlagen und mangels schlüssigem Leistungskalkül es dem Bun-
desverwaltungsgericht nicht möglich ist, aufgrund der Akten mit dem im
Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Um-
fang und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenren-
te hat. Die Vorinstanz hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12
VwVG). Im Rahmen einer ophthalmologischen Begutachtung wird festzu-
stellen sein, über welchen Fern- und Nahvisus der Beschwerdeführer un-
korrigiert sowie mit Brille und Kontaktlinse verfügt und wie sich das Au-
genleiden auf die Tätigkeit im Schaltanlagenbau, auf die Berufe Elektro-
mechaniker sowie Fachinformatiker auswirkt. Weiter ist zu klären, ob der
Beschwerdeführer nur mit der Kontaktlinse die Tätigkeit ausüben kann
C-5715/2013
Seite 27
oder allenfalls auch mit einer Brille und damit mit einem geringeren Seh-
vermögen. Anschliessend ist ein Belastungsprofil zu erstellen und eine
Gesamtbeurteilung der (Rest)Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.
8.
8.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die So-
zialversicherungsgerichte nicht frei entscheiden, ob sie eine Streitsache
zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückweisen.
So hat es erkannt, dass es zwar nicht angebracht sei, in jedem Be-
schwerdefall auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu urteilen,
doch dränge es sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein
Gerichtsgutachten einhole, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt
überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig halte oder wenn eine
Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräf-
tig sei. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibe hingegen möglich, wenn
sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklär-
ten Frage begründet sei oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisie-
rung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich sei
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.).
8.2 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA
im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ausnahmsweise möglich. Zu
beachten sind insbesondere die Ausführungen des Bundesgerichts im
hiervor zitierten BGE 137 V 210, wonach eine weitgehende Verlagerung
der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene
sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungs-
durchführung litte empfindlich und wäre von einem Substanzverlust be-
droht, so das Bundesgericht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf
bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlosse-
nen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher
Nachbesserung unterliege. Im Rahmen der de lege lata gegebenen Or-
ganisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende Defizit dort durch
gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte bei der Würdigung
des Administrativgutachtens im Kontext der gesamten Aktenlage zum
Schluss kämen, weitere Abklärungen seien notwendig (BGE 137 V 210
ff., E. 4.2; Urteil des BVGer C-5352/2013 vom 7. September 2015
E. 8.1.2).
Weiter ist insbesondere zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil B-6493/2011 vom 19. Juni 2012 die Sache an die Verwaltung
C-5715/2013
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zurückwies, mit der Anweisung, es sei abzuklären, inwiefern sich die
Sehbehinderung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Vorinstanz befolg-
te diese Anweisungen jedoch nicht und klärte die Auswirkungen des Au-
genleidens nicht rechtsgenüglich ab.
In solchen Fällen ist vom Bundesverwaltungsgericht kein reformatorischer
Entscheid zu erwarten. Vielmehr liegen sachliche Gründe für eine Rück-
weisung vor, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den
Hintergrund drängen. Insbesondere erweist sich die hier auszusprechen-
de Rückweisung als verhältnismässig, weil sie erforderlich und geeignet
ist, der Vorinstanz eine sachgerechte Beurteilung der Streitsache nahezu-
legen (vgl. WEISSENBERGER/ HIRZEL, a.a.O., Art. 61 N. 17; Urteile des
BVGer B-6372/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.2 und B-7420/2006 vom
10. Dezember 2007 E. 4.2.)
Daher ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61
Abs. 1 VwVG), damit eine medizinische Begutachtung in der Schweiz in
ophthalmologischer Hinsicht bei Spezialärzten (und/oder Spezialärztin-
nen) durchgeführt werden kann. Im Rahmen dieser Abklärungen sind die
Fragen hinsichtlich der Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen
auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und hin-
sichtlich ihres bisherigen Verlaufs abzuklären und ein rechtsgenügliches
Zumutbarkeitsprofil erstellen zu lassen. Nach Vorliegen des entsprechen-
den gutachterlichen Berichtes und der Klärung der Frage der Eingliede-
rungsfähigkeit hat die Vorinstanz neu zu verfügen. In diesem Sinn ist die
Beschwerde gutzuheissen.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E 6) gilt, sind dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind eben-
falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-5715/2013
Seite 29
9.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine von der Vor-
instanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]), die mangels Einreichung einer Kostennote
auf Grund der Akten zu bestimmen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das
dem Beschwerdeführer zu entschädigende Honorar bestimmt sich nach
dem notwendigen Zeitaufwand seines anwaltlichen Vertreters (vgl. Art. 10
Abs. 1 und 2 VwVG). Unter Berücksichtigung des gebotenen und akten-
kundigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Partei-
entschädigung inklusive Auslagen von Fr. 2'500.- für angemessen.

Es folgt das Urteilsdispositiv


C-5715/2013
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 8. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä-
gungen vorgehe und neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (in-
klusive Auslagen) zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______ ; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (Art. 42 BGG).
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