C-5182/2014 - Abteilung III - Einreiseverbot - Einreiseverbot
Karar Dilini Çevir:
C-5182/2014 - Abteilung III - Einreiseverbot - Einreiseverbot
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-5182/2014



Ur t e i l vom 1 7 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.



Parteien
A._______,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Hirschengraben 8, Postfach 8813, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,



gegen


Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.




Gegenstand
Einreiseverbot.



C-5182/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1964 geborener mazedonischer Staatsangehö-
riger, gelangte erstmals im Jahr 1985 als Saisonnier in die Schweiz. Am
29. Januar 1988 heiratete er eine Schweizerin. Zunächst wurde ihm im
Rahmen des Familiennachzugs der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt und
dann im Jahre 1993 eine Niederlassungsbewilligung erteilt.
B.
Während der Dauer seines geregelten Aufenthaltes in der Schweiz trat der
Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde denn
auch wie folgt verurteilt:
 mit Strafverfügung des damaligen Untersuchungsrichteramtes des
Kantons Solothurn, Geschäftsstelle Olten, vom 18. Februar 1993
zu einer Busse von Fr. 300.- wegen Arbeitsaufnahme als Ausländer
ohne entsprechende "fremdenpolizeiliche" Bewilligung;
 mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom
31. März 2000 zu 2 Wochen Gefängnis und einer Busse von
Fr. 1'500.- wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand;
 mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom
21. Oktober 2003 zu 5 Wochen Gefängnis wegen Fahrens im an-
getrunkenen Zustand, mehrfacher Verkehrsregelverletzung und
Widerhandlung gegen das Waffengesetz;
 mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober
2004 zu 18 Monaten Gefängnis wegen Gefährdung des Lebens,
Drohung und Vergehen gegen das Waffengesetz;
 mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 10. Sep-
tember 2009 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, bedingt voll-
ziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte und Vergehen gegen das
Waffengesetz;
 mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 15. De-
zember 2011 zu einer Busse von Fr. 300.- wegen Trunkenheit und
unanständigen Benehmens sowie Weigerung der Namensangabe;
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 mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Februar
2012 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von
Fr. 500.-, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 27. Oktober 2004, wegen einfacher Körper-
verletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher übler
Nachrede, mehrfacher Beschimpfung, Drohung, mehrfacher ver-
suchter Nötigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher sexueller Be-
lästigung, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz;
 mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 25. Juni 2013 zu
10 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 700.- wegen
mehrfacher Drohung, Nötigung, versuchter Nötigung, mehrfacher
Sachbeschädigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amt-
liche Verfügungen.
C.
Mit Verfügung vom 21. August 2013 verweigerte das Departement des In-
nern des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer die bedingte Entlas-
sung und ordnete an, dass die Reststrafe von 66 Tagen Freiheitsentzug zu
vollziehen sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 21. Oktober
2013 vom Verwaltungsgericht abgewiesen.
D.
Die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn widerrief dem Beschwerde-
führer mit Verfügung vom 11. September 2013 die Niederlassungsbewilli-
gung und wies ihn aus der Schweiz weg, nachdem sie ihn zuvor am 8. De-
zember 2005 verwarnt und ihm vorgängig das rechtlichen Gehör gewährt
hatte. Den gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobenen
Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2013, Urteil des Bundesgerichts
vom 16. Juli 2014).
E.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Migrati-
onsamt des Kantons Solothurn verfügte das Bundesamt für Migration
(BFM, seit 1.1.2015 SEM) am 12. August 2014 gegen den Beschwerde-
führer ein zehnjähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig entzog es einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS II) an.
Die Vorinstanz begründete die Fernhaltemassnahme unter Hinweis auf die
erwirkten Vorstrafen im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in
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schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen habe bzw. diese Werte gefährde. Gegen das solchermassen
hoch einzustufende öffentliche Interesse an einer Fernhaltung vermöchten
die geltend gemachten privaten Interessen an möglichst uneingeschränk-
ten Kontakten zur in der Schweiz lebenden Ehefrau nicht aufzukommen.
Es seien auch keine Gründe ersichtlich oder geltend gemacht worden, die
gegen eine Ausschreibung im SIS sprechen würden.
F.
Mit Beschwerde vom 15. September 2014 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des Einreiseverbots und die
Rückweisung zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz beantragen.
Eventualiter liess er um Aufhebung des Einreiseverbots ersuchen. Sub-
eventualiter liess er die Aufhebung des Einreiseverbots und eine Reduktion
desselben auf fünf Jahre beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess er um unentgeltliche Rechtspflege und um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen. Er liess im Wesentlichen
vorbringen, sein damaliger Rechtsvertreter habe sich zur in Aussicht ge-
stellten "Einreisesperre" nicht äussern können, da die Begründung des
bundesgerichtlichen Entscheids noch nicht vorgelegen habe. Er sei somit
nicht angehört worden und die Begründungspflicht sei verletzt worden. Die
dem Rechtsvertreter vom BFM zur Verfügung gestellten Akten hätten le-
diglich einen Strafregisterauszug, eine Kopie des Schreibens des Rechts-
vertreters vom 21. Juli 2014 und eine Kopie des Bundesgerichtsurteils vom
16. Juli 2014 enthalten. Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot verfügt,
ohne im Besitz der vollständigen Akten zu sein. Nicht einmal der kantonale
Antrag sei in den Akten des SEM enthalten. Offensichtlich seien die kanto-
nalen Akten nicht beigezogen worden. Der Sachverhalt sei somit nicht rich-
tig und vollständig festgestellt worden.
Der Beschwerdeführer sei nicht in Mazedonien aufgewachsen, sondern in
der Türkei eingeschult worden. Deshalb sei er nicht in der Lage, in Maze-
donien Fuss zu fassen und halte sich in Deutschland auf, wo er eine Woh-
nung und Arbeit suche. Er lasse Beschwerde gegen die Wegweisung aus
der Schweiz beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einrei-
chen. Durch die Ausdehnung des Einreiseverbots auf den gesamten
Schengen-Raum sei es ihm unmöglich, eine Existenz in Deutschland auf-
zubauen. Seine Ehefrau in der Schweiz sei auf eine finanzielle Unterstüt-
zung seinerseits angewiesen, damit sie nicht Sozialhilfe beantragen
müsse. Die Behauptung der Vorinstanz, von ihm gehe eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, gehe aus den
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Akten nicht hervor. Die Anordnung eines Einreiseverbots über das reguläre
Maximum von fünf Jahren sei daher nicht begründet.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 16. Ok-
tober 2014 ab.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2015 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Sie führte ergänzend aus, dass bezüglich der
in der Beschwerdeschrift ausführlich geltend gemachten persönlichen In-
teressen (u.a. Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Mazedonien, Situation
der Ehefrau in der Schweiz) darauf hingewiesen werde, dass ein Aufent-
haltsrecht nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Dar-
über sei bereits mit Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014 rechtskräf-
tig entschieden worden. Das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts
des Beschwerdeführers in der Schweiz stehe häufigeren Kontakten mit sei-
ner Ehefrau bereits entgegen. Es bestehe die Möglichkeit, aus wichtigen
Gründen eine zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemass-
nahme zu beantragen.
J.
Mit Replik vom 27. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer an seinen
Begehren und deren Begründung festhalten sowie ergänzend vorbringen,
er sei nach Deutschland gezogen und habe eine Anstellung gefunden. Von
dort aus sei es für ihn einfacher, seine nach wie vor in Trimbach lebende
Ehefrau zu besuchen, sobald er dies tun dürfe. Das Einreiseverbot sei ge-
eignet, seinen Aufenthalt in Deutschland zu verhindern, was ihn zwingen
würde, nach Mazedonien zu reisen, von wo aus Besuche in die Schweiz
nur sehr erschwert möglich und zudem mit massiv höheren Kosten verbun-
den wären. Es gehe ihm darum, dass das von Art. 8 EMRK geschützte
eheliche Beziehungsleben wenigstens mit Besuchen bei seiner Ehefrau,
die nicht mobil sei, in der Schweiz möglich bleibe. Das Einreisverbot ver-
hindere sein Beziehungsleben und habe einzig pönalen Charakter und
trage nichts zur Sicherung der öffentlichen Ordnung bei. Wenn dem so
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wäre, dürfe das SEM ja auch keine zeitweilige Suspension der "Einreise-
sperre" zulassen.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG zum
Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer liess in formeller Hinsicht eine Verletzung des
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Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29
ff. VwVG). Sein damaliger Rechtsvertreter habe sich zur in Aussicht ge-
stellten "Einreisesperre" nicht äussern können, da die Begründung des
bundesgerichtlichen Entscheids noch nicht vorgelegen habe. Er sei somit
nicht angehört worden und die Begründungspflicht sei verletzt worden. Die
dem Rechtsvertreter vom SEM zur Verfügung gestellten Akten hätten le-
diglich einen Strafregisterauszug, eine Kopie des Schreibens des Rechts-
vertreters vom 21. Juli 2014 und eine Kopie des Bundesgerichtsurteils vom
16. Juli 2014 enthalten. Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot verfügt,
ohne im Besitz der vollständigen Akten zu sein. Nicht einmal der kantonale
Antrag sei in den Akten des SEM enthalten. Offensichtlich seien die kanto-
nalen Akten nicht beigezogen worden. Der Sachverhalt sei somit nicht rich-
tig und vollständig festgestellt worden.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernele-
ment des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und
Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen
zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung
und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32
Abs. 1 VwVG; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2009,
Art. 29 N 80 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
2013, N 214 ff. u. N 546 f.). In engem Konnex hiermit steht die Begrün-
dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent-
scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-
zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher
kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs-
spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen-
der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere
Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE
137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be-
gründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.; RENÉ WIEDERKEHR, Die Be-
gründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung,
ZBl 9/2010 S. 484 ff.).
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3.3 Entgegen seiner anderslautenden Behauptung hatte der Beschwerde-
führer sehr wohl Gelegenheit, zur gegen ihn verhängten Fernhaltemass-
nahme vorgängig Stellung zu nehmen. Das Migrationsamt des Kantons
Solothurn teilte dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mit Schreiben vom 24. Juli 2014 mit, dass es erwäge, gegen den Be-
schwerdeführer den Erlass eines Einreiseverbots für die Schweiz bzw. den
Schengenraum beim BFM zu beantragen und gab ihm im Rahmen des
rechtlichen Gehörs Gelegenheit, innert 10 Tagen eine Stellungnahme ab-
zugeben (kant.-pag. 534).
In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2014 führte der damalige Rechtsver-
treter zum in Aussicht gestellten Einreiseverbot sodann fristgemäss aus,
die Begründung des bundesgerichtlichen Urteils liege noch nicht vor. Die
Gründe, weshalb die Niederlassungsbewilligung widerrufen worden sei,
seien deshalb noch nicht bekannt. Über die Zweck- und Verhältnismässig-
keit eines Einreiseverbots könne seines Erachtens erst entschieden wer-
den, wenn die Begründung des bundesgerichtlichen Urteils vorliege.
Das begründete Urteil des Bundesgerichts betreffend Widerruf der Nieder-
lassungsbewilligung des Beschwerdeführers datiert vom 16. Juli 2014.
Den Akten kann entnommen werden, dass das Urteil des Bundesgerichts
bei der Vorinstanz und dem kantonalen Migrationsamt am 7. August 2014
eingegangen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der ehemalige
Rechtsvertreter dieses gleichentags erhalten hat. Da die Vorinstanz das
Einreiseverbot am 12. August 2014 verfügte, hatte er noch fünf Tage Zeit,
sich zum in Aussicht gestellten Einreiseverbot zu äussern, was er jedoch
nicht tat. Zudem hat der Rechtsvertreter auch nicht um eine Fristerstre-
ckung bei der Vorinstanz nachgesucht. Überdies ist die Begründung des
bundesgerichtlichen Urteils keine Voraussetzung, um zum in Aussicht ge-
stellten Einreiseverbot genügend Stellung nehmen zu können. Letztlich
wären auch die Voraussetzungen der Heilung einer allfälligen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör in casu voll erfüllt (BGE 137 I 195
E. 2.3.2).
3.4 Bezüglich der Begründungspflicht kann festgehalten werden, dass die
Begründung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz ausführlich aus-
gefallen ist. Es geht detailliert daraus hervor, aus welchen Gründen sie ein
zehnjähriges Einreiseverbot erliess, verwies sie doch explizit auf die vom
Beschwerdeführer begangenen Delikte und insbesondere auf den durch
das Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014 in Rechtskraft erwachse-
nen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Der in jenem Verfahren
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beurteilte Gesamtsachverhalt bildete ja auch die Grundlage für das Verfah-
ren zum Erlass einer Fernhaltemassnahme, womit ihm dieser hinlänglich
bekannt gewesen sein dürfte. Ebenso begründete die Vorinstanz die
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in-
dem sie auf die schweren Delikte des Beschwerdeführers gegen Leib und
Leben und die damit zusammenhängende bundesgerichtliche Recht-
sprechung verwies. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot
zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwal-
tungspraxis zählt und die Vorinstanz gestützt auf den Effizienzgrundsatz
speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen
Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen ent-
sprechen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3
m.H.).
3.5 Im Aktenverzeichnis des SEM sind folgende edierte Akten an den
Rechtsvertreter aufgeführt: Akteneinsichtsgesuch, eingegangen am
20. August 2014, Dossierkopie für Einreiseverbot vom 12. August 2014,
kantonaler Antrag Einreiseverbot/diverse kantonale Akten vom 11. August
2014 (vgl. SEM pag. 84). Der kantonale Antrag ist jedoch - wie vom Be-
schwerdeführer vorgebracht - in den vorinstanzlichen Akten physisch tat-
sächlich nicht enthalten. Er lag jedoch in elektronischer Form vor und ist
lediglich nicht ausgedruckt worden (vgl. kant.-pag. 555 ff. und BFM act. 2
pag. 63). Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht
verpflichtet ist, alle kantonalen Akten in ihre Akten zu integrieren. Die Vo-
rinstanz hatte zum Verfügungszeitpunkt (12. August 2014) - entgegen der
Behauptung des Rechtsvertreters – somit Kenntnis der entscheidswesent-
lichen Akten (vgl. auch E. 3.4).
3.6 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als
unbegründet.
4.
4.1 Ein Einreiseverbot kann unter anderem gegenüber ausländischen Per-
sonen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden
(Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Für eine
längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn von der ausländischen
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Aus humanitären oder an-
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deren wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig
oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft,
steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne des Ein-
wirkens auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalpräven-
tion im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli
2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art.
67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt.
Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Um-
stände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in
erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen
muss.
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vor-
schriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf-
enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen vo-
raus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird
(Art. 80 Abs. 2 VZAE).
4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine
"einfache" Gefährdung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG,
wie sie weiter oben beschrieben wurde. Verlangt wird eine qualifizierte Ge-
fährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles
zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenom-
men werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus
der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib
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Seite 11
und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zuge-
hörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit
grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Dro-
genhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwere-
ren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose
(vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August
2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-3843/2015 vom
27. Januar 2016 E. 7.2 m.H.).
5.
Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung mit einer schwer-
wiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Demzufolge sah sie sich an die grund-
sätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre, wie sie von
Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehen ist, nicht gebunden.
5.1 Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober
2004 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Ende 2003
eine Frau mit einer Waffe bedroht habe, indem er ihr diese an den Kopf
gehalten und anschliessend gedroht habe, deren 4 1/2-jähriges Kind um-
zubringen, indem er dieses an den Haaren herbeizogen und ihm anschlies-
send die Waffe an den Kopf gehalten sowie einen Schuss in die Wohnzim-
merwand abgegeben habe. Das Obergericht führte dazu aus, das Aus-
mass des verschuldeten Erfolges sei mit der Vorinstanz als schwer zu be-
zeichnen. Die Geschädigte und ihr Kind hätten durch das Abprallen der
Patrone (recte: Projektil) getroffen und lebensgefährlich verletzt oder sogar
getötet werden können. Besonders gravierend sei der Umstand, dass der
Beschwerdeführer die Waffe einem kleinen wehrlosen Kind an den Kopf
gehalten habe. Er sei sehr aggressiv und gegen das Kind äusserst brutal
vorgegangen, indem er dieses zuerst noch an den Haaren riss, bevor er
ihm die Waffe an den Kopf gehalten habe. Im Leumundsbericht vom 15. Ja-
nuar 2004 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer bei der
Kantonspolizei Solothurn ein sehr umfangreiches Personendossier be-
sitze. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen unbeherrschten
und gewalttätigen Mann. Dies würden die vielen Strafanzeigen wegen Dro-
hung, Tätlichkeiten und Körperverletzung, die gegen ihn eingereicht wor-
den seien, zeigen. Entsprechend sei auch sein Ruf, den er in Trimbach
geniesse. Das Gericht führte weiter aus, der Angeklagte sei bei der Gefähr-
dung des Lebens brutal und rücksichtslos vorgegangen. Es stellte ihm
keine günstige Prognose. Als ungünstiges Element sei zu gewichten, dass
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Seite 12
der Beschwerdeführer sich überdies der Drohung gegenüber zwei Polizei-
beamten und der Widerhandlung des Waffengesetzes schuldig gemacht
habe. Die Strafe von 18 Monaten Gefängnis wurde daher unbedingt aus-
gesprochen (vgl. kant-pag. 239 ff.).
5.2 Das Obergericht des Kantons Solothurn führte in seinem Urteil vom
15. Februar 2012 aus, der Beschwerdeführer habe eine Frau, mit der er
früher eine Liebesbeziehung gepflegt habe, und die ihm aus einer Bürg-
schaft Fr 21'000.- geschuldet habe, nach der Trennung verfolgt, mit dem
Tod bedroht und immer wieder aufs Übelste beleidigt. Er habe sich somit
der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig gemacht. Des Weiteren
habe er sich der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht, indem er
die Geschädigte an den Haaren gepackt und als diese zu Boden gestürzt
sei, mit dem Fuss getreten habe. Zudem habe er sie mehrfach sexuell be-
lästigt. Überdies wurde er der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen
am Fahrzeug der Geschädigten, für schuldig befunden. Das Obergericht
führte aus, die Einzelhandlungen des Beschwerdeführers hätten sich in ih-
ren Wiederholungen und Kombination zu einem Stalking verdichtet. Dabei
sei nicht nur die Dauer, sondern auch die Intensität seines deliktischen Ver-
haltens ausserordentlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe der Ge-
schädigten mit seinen von Hass gekennzeichneten Stalking-Aktionen das
Leben regelrecht zur Hölle gemacht. Besonders verwerflich erweise sich,
dass er sich nicht damit begnügt habe, die Geschädigte massiv zu bedro-
hen, sondern auch immer wieder deren Kinder miteinbezogen habe. In der
Folge habe die ganze Familie in permanenter und sehr grosser Angst ge-
lebt. Auch nach einem Umzug habe er ihre Adresse ausfindig gemacht und
sie weiter bedroht und belästigt. Das planmässige, äusserst hartnäckige
und aggressive Vorgehen des Beschwerdeführers zeuge von einer erheb-
lichen kriminellen Energie. Sein Handeln habe stets auf direktem Vorsatz
beruht. Kaltblütig und rücksichtslos habe er seine eigenen finanziellen In-
teressen verfolgt. Auch nachdem die Geschädigte die Geldforderung be-
glichen habe, habe der Beschwerdeführer sein Stalking unbeirrt fortge-
setzt. Wahrscheinlich habe sich der Beschwerdeführer wegen der nicht
verarbeiteten Trennung an ihr rächen und ihre Lebensgestaltung schwer-
wiegend beeinträchtigen wollen. Letztlich sei es ihm darum gegangen, der
Geschädigten ein normales Leben zu verunmöglichen. Das Tatverschul-
den müsse damit als schwer beurteilt werden und die von der Vorinstanz
ausgesprochene Sanktion von neun Monaten Freiheitsstrafe erscheine als
deutlich zu niedrig, könne jedoch wegen des Verbots der "reformatio in
peius" nicht erhöht werden (vgl. kant.-pag. 405 ff.).
C-5182/2014
Seite 13
5.3 Dem Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 25. Juni 2013 kann
entnommen werden, dass es sich beim Opfer des Beschwerdeführers wie-
der um die gleiche Frau gehandelt habe, wie bei der Verurteilung im Jahr
2012. Laut Urteil habe der Beschwerdeführer das damalige Opfer sowie
deren Tochter und deren Lebenspartner von Ende 2010 bis Januar 2012
mehrmals mit dem Tode bedroht. Des Weiteren habe er die Geschädigte
genötigt, indem er ihr im November 2010 gefolgt sei und sich gegen ihren
Willen in ihr Auto gesetzt habe. Gleichentags habe er sich der versuchten
Nötigung strafbar gemacht, indem er der Geschädigten mitteilt habe, er
werde sie in Ruhe lassen, wenn sie ihre Anzeige bei der Polizei zurück-
ziehe. Zudem habe er sich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
strafbar gemacht, da er trotz bestehendem Kontaktverbot die Geschädigte
immer wieder angerufen habe und sich in unmittelbarer Nähe ihres Wohn-
ortes aufgehalten habe. Überdies wurde er der mehrfachen Sachbeschä-
digung für schuldig gesprochen, da er die Autoreifen der Geschädigten und
ihres Lebenspartners mehrfach zerstochen habe. Das Kantonsgericht
führte aus, dass das Urteil vom 15. Februar 2012 den Beschwerdeführer
wenig beeindruckt haben müsse, sei doch offenbar kurz nach seiner Ent-
lassung aus dem Gefängnis oberstes Ziel gewesen, das Leben seines ehe-
maligen Opfers weiterhin schwer zu machen. Dass er unbeteiligte Dritte –
den Lebensgefährten der Geschädigten und deren Kind – in seine strafba-
ren Aktivitäten einbezogen habe, lasse auf eine besondere Rücksichtslo-
sigkeit schliessen. Skrupellos erscheine, dass er sich nicht einmal an die
ihm wiederholt auferlegten Kontaktverbote gehalten habe. Insgesamt sei
von einer erheblichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers auszu-
gehen. In Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Tatkompo-
nenten sei das Verschulden des Beschwerdeführers beträchtlich. Das Kan-
tonsgericht führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe erneut ein hart-
näckiges, bedrohliches Verhalten an den Tag gelegt und die Privatklägerin
nicht in Ruhe gelassen, obwohl sie diesen Wunsch immer wieder unmiss-
verständlich zum Ausdruck gebracht habe. Im Laufe des Verfahrens sei
keinerlei Unrechtsbewusstsein zum Vorschein gekommen. Seine Einstel-
lung habe sich trotz des gegen ihn geführten Strafverfahrens in keinster
Weise geändert. Es sei daher zu befürchten, dass er weitere Straftaten
begehen werde, weshalb ihm keine gute Prognose gestellt werden könne.
Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges müsse ihm somit verweigert
werden (vgl. kant.-pag. 483 ff.).
5.4 Das Departement des Innern des Kantons Solothurn hielt in seiner Ver-
fügung vom 21. August 2013 fest, der Beschwerdeführer sei laut Füh-
rungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 15. Februar
C-5182/2014
Seite 14
2013 ein schwieriger Insasse gewesen. Er sei wiederholt mit stark rassis-
tischen (gegenüber Ausschaffungshäftlingen) und frauenfeindlichen Äus-
serungen negativ aufgefallen. Anordnungen des Personals habe er igno-
riert. Weiter habe er den Gefängnisbetrieb absichtlich gestört. Anlässlich
eines persönlichen Gesprächs habe er zu Protokoll gegeben, dass er mit
dem Urteil nicht einverstanden sei. Er sei enttäuscht und fühle sich betro-
gen. Das Departement des Innern stellte ihm aufgrund seines bisherigen
Verhaltens eine ungünstige Legalprognose (vgl. kant.-pag. 429 ff.)
5.5 In seinem (im Verfahren um Widerruf der Niederlassungsbewilligung
ergangenen) Urteil vom 28. Oktober 2013 hielt das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn u.a. fest, der Beschwerdeführer habe durch sein Ver-
halten in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung der Schweiz verstossen. Er sei über einen längeren Zeitraum wieder-
holt straffällig geworden und habe dabei auch besonders hochwertige
Rechtsgüter, wie die körperliche, psychische und sexuelle Integrität seiner
Opfer verletzt oder gefährdet. Durch sein Verhalten habe er auch deutlich
gezeigt, dass er sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken
liesse, indem er sich weder von den Vorstrafen, der Verwarnung der Mig-
rationsbehörde, vom Strafvollzug noch vom laufenden Strafverfahren vom
Delinquieren habe abhalten lassen, woraus geschlossen werden müsse,
dass er auch zukünftig weder gewillt noch fähig sein werde, sich an die
Rechtsordnung der Schweiz zu halten. Es müsse eine ungünstige Legal-
prognose gestellt werden (vgl. kant.-pag. 500 und 504).
5.6 Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 16. Juli 2014 fest, die vom
Beschwerdeführer begangenen Delikte würden ausserordentlich schwer
wiegen. Ein längeres deliktfreies Wohlverhalten nach diesen schwerwie-
genden Straftaten sei nicht auszumachen. Das planmässige, äusserst
hartnäckige und aggressive Vorgehen des Beschwerdeführers zeuge viel-
mehr von einer erheblichen kriminellen Energie. Die begangenen Rechts-
gutverletzungen würden sich damit als gravierend erweisen und das Ver-
schulden des Beschwerdeführers sei als schwer einzustufen (vgl. kant.-
pag. 540).
5.7 Dass die Taten des Beschwerdeführers, welche den Verurteilungen
vom 27. Oktober 2004, 15. Februar 2012 und 25. Juni 2013 zugrunde la-
gen, als Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten sind, liegt auf der
Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Es kann vernünftigerweise
C-5182/2014
Seite 15
auch nicht in Abrede gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer im Zeit-
punkt seiner polizeilichen Anhaltungen nicht nur eine einfache Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr im Sinne von
Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz als schwerwiegend zu qualifizieren war (vgl.
E. 4.4).
Der Beschwerdeführer ist über einen längeren Zeitraum wiederholt straf-
fällig geworden und hat dabei auch besonders hochwertige Rechtsgüter,
wie Leib und Leben und die körperliche, psychische sowie sexuelle Integ-
rität seiner Opfer verletzt oder gefährdet. Dem Beschwerdeführer wurde in
diesem Zusammenhang von den Strafrichtern brutales und kaltblütiges
Vorgehen sowie eine hohe Gewaltbereitschaft attestiert.
6.
Zu prüfen bleibt, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr künfti-
ger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält.
6.1 Die bis zum Erlass der Fernhaltemassnahme vom Beschwerdeführer
begangene Delinquenz zeichnete sich durch eine augenscheinliche Unein-
sichtigkeit bzw. eine offenkundige Unbelehrbarkeit aus. Weder gegen ihn
ausgesprochene Strafen bzw. deren Vollzug noch administrative Massnah-
men (Verwarnung) konnten den Beschwerdeführer von der Begehung wei-
terer Delikte abhalten. Sein Verhalten zeugte vom offensichtlich fehlenden
Willen, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Das Tatver-
schulden wurde als schwer beurteilt. Dementsprechend musste beim Be-
schwerdeführer von einer klar negativen Prognose bzw. einem hohen
Rückfallrisiko ausgegangen werden (in diesem Sinne auch das Kantons-
gericht Schaffhausen in seinem Urteil vom 25. Juni 2013, kant.-pag. 455).
Auch die Vollzugsbehörde hatte ihm zudem eine ungünstige Legalprog-
nose gestellt (vgl. kant.-pag. 429 ff.).
6.2 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG
gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt
der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AuG vor. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verlet-
zung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren über-
steigen.
C-5182/2014
Seite 16
7.
7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich zu bemessen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Er-
messen der Behörde. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei
im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung
vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme ei-
nerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen
des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl. 2010, Rz.
613 ff.).
7.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.
Ausländische Straftäter, die – wie der Beschwerdeführer – hochwertige
Rechtsgüter wie Leib und Leben sowie die körperliche, psychische und se-
xuelle Integrität von Menschen gefährden, sind nach Möglichkeit von der
Schweiz fernzuhalten. Aufgrund der Häufigkeit solcher Straftaten gilt es
auch, zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge
Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass entsprechendes Fehlverhalten
mit Fernhaltemassnahmen geahndet wird. Der Schutz der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweili-
gen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest
möglich zu gewährleisten. Die vom Beschwerdeführer über Jahre hinweg
begangenen Delikte zeigen eindrücklich, dass er nicht gewillt ist, sich an
die geltende Rechtsordnung zu halten. Es besteht demnach ein gewichti-
ges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung.
7.3 Dem öffentlichen Interesse an seiner langjährigen Fernhaltung stellt
der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten
persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau entge-
gen.
7.4 In der Sache weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es
im vorliegenden Verfahren nicht um ein Aufenthaltsrecht geht – ein solches
wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig entzogen –, sondern um eine
Fernhaltemassnahme. Die beanstandeten Beeinträchtigungen des Fami-
lien- und Privatlebens sind daher nur soweit rechtserheblich, als sie unmit-
C-5182/2014
Seite 17
telbar auf das Einreiseverbot zurückzuführen sind. Stellen sie sich dage-
gen als Folge des Verlustes eines auf Dauer angelegten Aufenthaltsrechts
dar, können sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksich-
tigt werden. Die entscheidende Frage lautet, ob der Malus, den der Be-
schwerdeführer dadurch erfährt, dass er in seiner Eigenschaft als eine aus-
ländische Person ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz mit einem Einrei-
severbot belegt wird, vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stand-
hält. Diese Erschwernis besteht nicht im Verunmöglichen von Einreisen zu
bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz zwecks Besuchs oder
Ähnlichem, sondern in der Notwendigkeit, vor jeder solchen Einreise eine
Suspension des Einreiseverbots einzuholen (Art. 67 Abs. 5 VwVG). Den
Beteiligten bleibt dessen unbesehen die Möglichkeit erhalten, sich aus-
serhalb des Schengen-Raumes zu treffen und den Kontakt mittels moder-
ner Kommunikationsmittel zu pflegen. Nur im dargestellten, erheblich rela-
tivierten Umfang beeinträchtigt das Einreiseverbot die Pflege der Bezie-
hungen zu Personen in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 bis
7.4.3 m.H.).
8.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die verhängte
Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen
Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
9.
9.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord-
neten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS. Der Beschwerdeführer
liess in diesem Zusammenhang vorbringen, durch die Ausdehnung des
Einreiseverbots auf den gesamten Schengen-Raum sei es ihm unmöglich,
eine Existenz in Deutschland aufzubauen. Er habe in Deutschland eine
Anstellung gefunden. Das Einreiseverbot sei geeignet, einen geregelten
Aufenthalt in Deutschland zu verhindern. Seine Ehefrau in der Schweiz sei
auf eine finanzielle Unterstützung seinerseits angewiesen, damit sie nicht
Sozialhilfe beantragen müsse.
9.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
C-5182/2014
Seite 18
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf
alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex,
SGK, Abl. L 105/1 vom 13. April 2006, S. 1]). Die Mitgliedstaaten können
der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationa-
ler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl.
Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum
mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
[ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Vi-
sakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009, S. 1]).
9.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaa-
tes besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufent-
haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtferti-
gen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember
2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine natio-
nale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen
nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Aus-
schreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet
wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat
darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in
einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-
II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht,
dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise
bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
C-5182/2014
Seite 19
9.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Die von ihm begangenen Delikte erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a
SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Es liegt selbst dann nicht an
den schweizerischen Behörden, auf eine sonst gerechtfertigte Ausschrei-
bung zu verzichten, wenn eine drittstaatsangehörige Person in einem an-
deren Schengen-Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist. Die Schweiz hat
vielmehr das Einreiseverbot im SIS auszuschreiben und den anderen Mit-
gliedstaat zu konsultieren, damit dieser prüfe, ob ausreichende Gründe für
die Einziehung des Aufenthaltstitels bestehen. Erst wenn sich dieser an-
dere Mitgliedstaat entschliesst, den Aufenthaltstitel nicht einzuziehen, ist
die Schweiz zur Rücknahme der Ausschreibung verpflichtet (vgl. dazu Art.
25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni
1990 [SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000], ferner Urteil BVGer C-
329/2013 vom 14. Dezember 2015, insb. E. 8.3).
9.5 Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die Schweiz im
Anwendungsbereich des Schengen-Rechts nicht nur eigene Interessen zu
wahren hat, sondern als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenar-
beit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Si-
cherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur ge-
treuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten ver-
pflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schweiz hat dabei in Rechnung
zu stellen, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen
an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnah-
men ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung
und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten be-
schränkt. Angesichts der festgestellten, vom Beschwerdeführer ausgehen-
den Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht
zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die Aus-
schreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse
der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschrei-
bung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewe-
gungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des
BVGer C-329/2013 vom 14. Dezember 2015, E. 8.4).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
C-5182/2014
Seite 20
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)

C-5182/2014
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage Dossier Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn (Beilage Akten Ref-Nr. SO
[…] und CD retour)


Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn



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