C-5140/2010 - Abteilung III - Schengen-Visum - Einreisebewilligung
Karar Dilini Çevir:
C-5140/2010 - Abteilung III - Schengen-Visum - Einreisebewilligung
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5140/2010
Urteil vom 16. Juni 2011
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien AX._______ und BX._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung in Bezug auf C._______.
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Sachverhalt:
A.
Die 1989 geborene thailändische Staatsangehörige C._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 10. Februar 2010 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen
dreimonatigen Besuch bei ihrer Schwester, BX._______, und deren
Ehemann, AX._______ (im Folgenden: Beschwerdeführende bzw.
Gastgeber) im Kanton Basel-Landschaft. Das Gesuch wurde von der
Schweizer Vertretung formlos abgewiesen. Daraufhin wurde um Erlass
eines formellen Entscheids nachgesucht, weshalb die ausländische
Vertretung das Gesuch zuständigkeitshalber an das Bundesamt für
Migration (BFM) weiterleitete. Als Zustelladresse wurde dabei die
Anschrift der Beschwerdeführenden angegeben.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft weitere
Information eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um
Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 27. Mai 2010 ab. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt
könne nicht als gesichert betrachtet werden, da sie aus einer Region
stamme, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher
und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der
Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte, und ihr weder in
familiärer noch in beruflicher Hinsicht Verpflichtungen besonderer Art
obliegen würden. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine ledige,
kinderlose Person, die in keinem festen Arbeitsverhältnis stehe.
C.
In einer beim BFM eingegangenen Beschwerde vom 26. Juni 2010,
welche die Vorinstanz am 14. Juli 2010 zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, beantragen die
Beschwerdeführenden sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben und die Einreisebewilligung zu erteilen. Zur Begründung
bringen sie vor, die von der Vorinstanz genannten Ablehnungsgründe
seien vorliegend nicht gegeben. Die Gesuchstellerin habe Ende März
2010 mit Erfolg eine Fachschule abgeschlossen, weshalb man von einer
eher gebildeten Person ausgehen dürfe. Als Belohnung wollten sie (die
Beschwerdeführenden) sie nun in die Schweiz einladen. Zudem hätten
sowohl die Gesuchstellerin als auch sie als Gastgeber schriftlich erklärt,
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für eine pünktliche Ausreise bürgen zu wollen. Schliesslich sei die
Befürchtung der Vorinstanz, die Gesuchstellerin würde ein Asylgesuch
stellen, lächerlich, da die Asylanträge aus Thailand in den letzten 5
Jahren an einer Hand abgezählt werden könnten.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2010 an
der angefochtenen Verfügung fest. Sie betont, dass die Behörden
aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Spannungen in Thailand
sowie aufgrund der gemachten Erfahrungen gezwungen wären, eine
restriktive Visumspolitik zu verfolgen.
E.
In ihrer Replik vom 26. Oktober 2010 halten die Beschwerdeführenden
sinngemäss an ihrem Rechtsbegehren fest.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums
zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3. Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A-2682/2007
vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
[AuG, SR 142.20]).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
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sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L
243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass
sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten
Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex
sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Öffnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
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2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Thailand zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht.
7.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die
Beschwerdeführenden mit der Begründung, die fristgerechte
Wiederausreise erscheine nicht gesichert.
7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder
des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern
aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten,
dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
stehen.
7.2. Von der internationalen Wirtschaftskrise hat sich die thailändische
Wirtschaft zwar deutlich erholt. Im Jahr 2009 ist das Wachstum des
Bruttoinlandproduktes jedoch stark eingebrochen (-2.3%). Im Jahr 2010
ist das Wachstum – trotz der innenpolitischen Konflikte – zwar deutlich
gestiegen (8%), doch für die folgenden Jahre ist bereits wieder ein
Abflauen auf 4% (2011) bzw. 4.2% (2012) prognostiziert. Zudem wird für
die Jahre 2010 bis 2012 ein Ansteigen der Inflationsrate auf mehr als 3%
erwartet (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-
Z > Thailand > Wirtschaft, Stand: März 2011, sowie Staatssekretariat für
Wirtschaft [seco]: > Themen > Aussenwirtschaft >
Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: Januar 2011;
beide besucht im Juni 2011). Die Wachstumsprognose für das Jahr 2011
steht zudem unter dem Vorbehalt innenpolitischer Unsicherheiten. Die
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Wirtschaft könnte insbesondere durch Risiken im Zusammenhang mit
den geplanten, vorgezogenen Neuwahlen, der laufenden Aufwertung der
Landeswährung und den Unsicherheiten in Bezug auf die wirtschaftliche
Erholung von Thailands wichtigsten Handelspartnern in Mitleidenschaft
gezogen werden (Quelle: U.S. Department of State:
/countries > Background Notes > Thailand, Stand: 28.
Januar 2011, besucht im Juni 2011). Schliesslich kann die grundsätzlich
ermutigende wirtschaftliche Entwicklung nicht über die Tatsache
hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen
Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf
betrug im Jahre 2009 nur gerade USD 3'941 (Quelle: seco, vgl.
angeführte Website). Auch die Sicherheitslage erweist sich aufgrund der
derzeitigen politischen Krise als bei weitem nicht unbedenklich. Trotz
einer vordergründigen Beruhigung seit den Grossdemonstrationen im
Frühjahr 2010 sind erneute gewalttätige Auseinandersetzungen,
Demonstrationen, Anschläge und Sabotageakte möglich. In Bangkok
wurden seit Anfang 2010 mehrere Bombenanschläge mit meist unklarem
Hintergrund verübt und im ganzen Land besteht weiterhin das Risiko
weiterer Anschläge (Quelle: Eidgenössisches Departement für auswärtige
Angelegenheiten: > Reisehinweise > Reiseziele >
Thailand, Stand: 18. Mai 2011, besucht im Juni 2011).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen
Hintergrund ist – vor allem bei der jüngeren Bevölkerung – gemeinhin ein
starker Migrationsdruck festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa
gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter,
die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen.
Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch
verstärkt, wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte
oder Freunde) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur
Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem versucht wird,
den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu
stellen.
8.
Angesichts der Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Analyse des
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Migrationsrisikos sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller bzw. der
Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand
durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern bzw.
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht den
ausländerrechtlichen Bestimmungen konform verhalten, als hoch
eingeschätzt werden.
8.1. Die aus einer ländlichen Region im Nordosten Thailands stammende
Gesuchstellerin ist 22-jährig, ledig und kinderlos. Sie ist bis anhin weder
in die Schweiz noch nach Europa gereist. Im Antragsformular hat sie
angegeben, aus der Provinz Udon Thani zu stammen und Studentin zu
sein, was nicht belegt wird. In der Beschwerdeeingabe wird angeführt,
dass sie nach der normalen Schulzeit eine Fachschule (an anderer Stelle
ist von einer Handelsschule die Rede) besucht habe, was nicht mit
entsprechenden Dokumenten nachgewiesen wird. Wie es sich damit
verhält, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen jedoch
offengelassen werden.
Ferner erwähnen die Beschwerdeführenden in der Beschwerde, dass die
Gesuchstellerin in der Zwischenzeit eine Stelle angenommen habe. Den
Akten ist aber kein Arbeitsvertrag, der ihre derzeitige Arbeitsstelle
hinreichend darstellen würde (Funktion, Beschäftigungsgrad, Höhe des
Gehaltes etc.), beigelegt, weshalb daraus keine zuverlässigen
Rückschlüsse auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gezogen werden
können. Es ist festzuhalten, dass auf dieser Grundlage die
Wiederausreise der Gesuchstellerin noch nicht als gesichert eingestuft
werden kann, zumal ihr diese Tätigkeit offenbar ohne Weiteres eine
mehrmonatige Landesabwesenheit gestatten würde.
8.2. Im Weiteren sind den Akten keine Angaben zu entnehmen, ob in
Thailand bzw. am derzeitigen Wohnort der Gesuchstellerin weitere
Familienangehörige leben. Demzufolge ist nicht bekannt, ob allenfalls
familiäre Bindungen oder Verpflichtungen bestehen, die auf eine
fristgerechte Wiederausreise schliessen liessen. Entsprechendes wird
denn auch nicht behauptet. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter
wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende
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nahe Angehörige unter Umständen nicht verlässlich davon abhalten
könnten, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies namentlich in
der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich
effizienter unterstützen zu können.
8.3. Des Weiteren haben sich die Beschwerdeführenden mit dem
Einladungsschreiben einerseits verpflichtet, für nicht gedeckte Kosten des
Aufenthalts der Gesuchstellerin bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.-
aufzukommen. Andererseits hat die Gesuchstellerin im Visumsantrag den
Hinweis angebracht, die Lebenshaltungskosten während ihres
Aufenthaltes würden von den Beschwerdeführenden getragen –
Umstände, die zweifelsohne nicht für eine gesicherte finanzielle Situation
der Gesuchstellerin sprechen.
8.4. In Anbetracht insbesondere des Fehlens von (familiären und
beruflichen) Verpflichtungen im Herkunftsstaat sowie des bestehenden
Bezugs zur Schweiz mit der hierzulande wohnhaften Schwester bzw.
ihrem Schwager kann hinsichtlich der fristgerechten Wiederausreise
keine günstige Prognose gestellt werden.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die
Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer
Vernehmlassung auf die Möglichkeit Bezug genommen hat, die
Gesuchstellerin könnte in der Schweiz um Asyl nachsuchen. Insofern
sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur geringen Anzahl
Asylsuchender aus Thailand unbehelflich.
8.5. Die Beschwerdeführenden bringen im Weiteren vor, ein Nachbar, der
in weniger geordneten Verhältnissen lebe als sie, habe für seinen Gast
aus Taiwan innert 6 Monaten ein Einreisevisum erhalten. Damit machen
sie implizit eine Ungleichbehandlung in Bezug auf diesen Nachbarn
geltend. Bei der Prüfung von Einreisegesuchen steht, wie bereits
ausgeführt, die Situation des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin in
ihrem Heimat- oder Herkunftsland im Zentrum und nicht diejenige der
einladenden Person in der Schweiz. Bei der von den Schweizer
Behörden vorzunehmenden Interessenabwägung ist es daher von
Vornherein nur in Ausnahmefällen denkbar, andere Gesuche als
Vergleich heranzuziehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-3997/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 5.2 in fine und C-2185/2009 vom
3. November 2009 E. 10, je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere dann,
wenn die Gesuche, wie dies vorliegend der Fall ist, von Personen aus
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unterschiedlichen Ländern stammen, deren jeweilige Situationen nicht
vergleichbar sind.
8.6. Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund
durfte die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgehen, es bestehe keine
hinreichende Gewähr für die gesicherte Wiederausreise der
Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt. Daran ändert auch
nichts, dass die Gastgeber diese mehrfach zugesichert haben, ist doch
eine solche Garantie wieder faktisch noch rechtlich durchsetzbar.
Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Demzufolge muss auch
der "Vorschlag" der Beschwerdeführenden, Fr. 25'000.- als Depot für die
zugesicherte Wiederausreise zu hinterlegen, unberücksichtigt bleiben.
Damit ist die Einschätzung der Vorinstanz, die für die Ausstellung einer
Einreisebewilligung erforderlichen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 5.1
und 5.2) seien nicht erfüllt, nicht zu beanstanden.
8.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die
Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.3) nicht gegeben sind. Diesbezüglich
könnten sich die Beschwerdeführenden insbesondere nicht auf
internationale Verpflichtungen der Schweiz – namentlich Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – berufen. Die familiären
Beziehungen der Gesuchstellerin zu Schwester bzw. Schwager
erscheinen nicht derart eng, dass der Schutzbereich des Familienlebens
tangiert wäre. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls von Bedeutung,
dass es den Betroffenen ohne Weiteres zuzumuten ist, sich im
Herkunftsstaat der Gesuchstellerin zu treffen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6364/2009 vom 6. Juni 2011 E. 6.3.1).
Dies wird von den Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich in Abrede
gestellt.
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
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10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1,
2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem am 19. August 2010 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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