C-4446/2008 - Abteilung III - Invalidenversicherung (IV) - IV; Invalidenrente
Karar Dilini Çevir:
C-4446/2008 - Abteilung III - Invalidenversicherung (IV) - IV; Invalidenrente
Abtei lung II I
C-4446/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch RA Dr. iur. Christian Renkert,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 6. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4446/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1948, ist deutscher Bürger mit Wohnsitz
in Deutschland. Er arbeitete von März 1976 bis zum Konkurs seines
Arbeitgebers im September 2002 ununterbrochen als angestellter
Gipser in der Schweiz (act. 2 Seite 22). Anschliessend bezog er teil -
weise Arbeitslosengeld und arbeitete in Teilzeitjobs bis im Dezember
2005 (act. 2, S. 22-23). Seither arbeitete er nicht mehr. Während der
ganzen Arbeitstätigkeit in der Schweiz bezahlte er die obligatorischen
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassen- und Invaliden-
versicherung.
B.
Der Versicherte beantragte am 7. November 2006 mittels Formular
E 204, datiert vom 27. Oktober 2006, unterzeichnet durch die LVA
Y._______, eingegangen bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA), Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (act.
2, S. 24-31). In der Folge beauftragte die IVSTA die IV-Stelle
Z._______, die medizinische und wirtschaftliche Situation des
früheren Grenzgängers abzuklären. Die IV-Stelle Z._______ holte
unter anderem diverse Arztberichte ein und liess eine MEDAS-
Abklärung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) in
Z._______ durchführen.
In den Akten befinden sich insbesondere folgende Unterlagen:
- ärztliche Bescheinigung vom 2. August 2005 von Dr. med. B._______, Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie (act. 9 Seite 22)
- ärztlicher Entlassungsbericht vom 22. Mai 2006 von Dr. med. C._______, Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. habil. D._______, Psychiatrie und
Psychotherapie sowie E._______, Psychologe, zu Handen der Deutschen
Rentenversicherung (act. 9 Seite 6-12)
- gutachterliche Äusserung vom 11. Juli 2006 von Dr. F._______, Agentur für Arbeit
(act. 11 Seite 4)
- Gutachten vom 18. Juli 2006 von Dr. med. G._______, Fachärztin für Neurologie
und Psychiatrie, zu Handen des ärztlichen Dienstes der Deutschen Rentenver -
sicherung (act. 2 Seite 12-20)
Seite 2
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- Arztbericht und Beiblatt vom 8. Februar 2007 von Dr. med. H._______, Internist
und Hausarzt (act. 9, Seite 1-4)
- Arztbericht und Beiblatt vom 23. Januar 2008 von Dr. med. H._______ (act. 27)
- Gutachten vom 26. Februar 2008, ZMB, Medizinische Abklärungsstelle der eidg.
Invalidenversicherung (MEDAS), der Dres. I._______ und J._______ (act. 30).
C.
Die IV-Stelle Z._______ teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom
10. April 2008 (act. 33) mit, er habe ab 1. November 2005 Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 66%.
Dagegen erhob der Versicherte am 6. Mai 2008 (act. 37) Einwand und
führte u.a. aus, aufgrund der medizinischen Unterlagen müsse von
einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden.
Die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) verfügte am 6. Juni 2008 (act. 41)
eine ordentliche Dreiviertelrente mit Wirkung ab 1. November 2005 bei
einem Invaliditätsgrad von 66%. Zur Begründung führte sie an, der
Versicherte sei wegen langdauernder Krankheit seit längerer Zeit, ab
November 2004, ohne wesentlichen Unterbruch in seiner Arbeits- bzw.
Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Die medizinischen Abklärungen, ins-
besondere das MEDAS-Gutachten, hätten ergeben, dass in leidens-
angepassten und alternativen Tätigkeiten eine hälftige Restarbeits-
fähigkeit ausgewiesen sei. Der Einkommensvergleich ergebe bei
einem leidensbedingten Abzug von 5% eine Einkommenseinbusse von
66%.
D.
Der anwaltlich vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer)
erhob am 2. Juli 2008 (Poststempel) Beschwerde (datiert vom 3. Juli
2008) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 6.
Juni 2008. Er beantragte, es seien die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und der „Invaliditätsgrad mit 100% festzusetzen“. Er könne
keine teilzeitlichen Erwerbstätigkeiten ausüben, da aufgrund der
gesundheitlichen Entwicklung von einer vollständigen Erwerbsun-
fähigkeit auszugehen sei. Es sei mindestens eine Invalidität von 70%,
wenn nicht sogar 100% gegeben. Dies ergebe sich aus den ärztlichen
Stellungnahmen, die die IV-Stelle Z._______ eingeholt habe.
Insbesondere sei bei der MEDAS-Begutachtung vom 26. Februar 2008
nach Unterteilung der Diagnosen in Hauptdiagnosen mit Einfluss auf
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die Arbeitsfähigkeit und Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit festgestellt worden, dass die Arbeitsfähigkeit für die
zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Gipser bei 0% liege. Diese ärztliche
Einschätzung sei zutreffend.
E.
Die IVSTA beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die
Stellungnahme der IV-Stelle Z._______ vom 20. Oktober 2008, welche
aufgrund der diversen Arztberichte zusammenfasste, dass sich in
somatischer Hinsicht alle behandelnden Ärzte und Spezialisten – mit
Ausnahme des diesbezüglich nicht differenzierenden Hausarztes –
einig seien, dass der Beschwerdeführer in leichten rückenadaptierten,
wechselbelastenden Tätigkeiten arbeitsfähig sei. In psychiatrischer
Hinsicht lege das Gutachten von Dr. med. J._______ bzw. des ZMB
überzeugend dar, dass sich die depressive Störung seit ca. 2005 von
einer mittelgradigen zu einer leichtgradigen Störung entwickelt habe.
Die Anspruchsberechtigung sei auf den Zeitpunkt des Ablaufs der
Wartezeit, d.h. ab 1. November 2005 festgesetzt worden. Die Rück-
datierung der Geltung eines Gutachtens sei praxisgemäss zulässig,
wenn sich der Gesundheitszustand zwischen Ablauf der Wartezeit und
Begutachtung nicht in erheblicher Weise geändert habe. Während
davon auszugehen sei, dass die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen
Gründen im Jahr 2005 noch auf einer mittelgradigen depressiven
Störung beruhend zwischen 40% und 50% betragen habe, habe im
Übergang zu 2006 ein Wechsel der invalidisierenden Ursachen statt -
gefunden, indem die Depression – unter Wirkung der Behandlung –
zurückgegangen sei, während die Bedeutung der beginnenden
Demenz zugenommen habe. Zusammen mit der Augenkrankheit
bleibe somit die anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit während
der ganzen Dauer zwischen Ablauf der Wartezeit und Begutachtung –
und somit auch der Invaliditätsgrad – konstant.
F.
Der Beschwerdeführer bezahlte am 27. August 2008 den geforderten
Kostenvorschuss von CHF 400.-.
Am 1. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein
und beantragte die Einholung eines Obergutachtens zum Nachweis
seiner Arbeitsunfähigkeit. Denn die Demenz habe sich im Laufe der
Zeit und im Laufe des Beurteilungszeitraumes verschlimmert. Gemäss
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dem neueren Arztbericht vom 27. November 2008 von Dr. med.
B._______ sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% zu
rechnen. Auch werde der weitere Verlauf keine Verbesserung mit sich
bringen, eher eine Verschlechterung aufgrund der vielfältigen
Diagnosen. Auch die weiteren Arztberichte der Dres. F._______ und
D._______ enthielten eine schlechte Prognose.
G.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 zog der Instruktionsrichter in Er-
wägung, dass die Anordnung eines Obergutachtens im jetzigen Ver-
fahrensstadium nicht angezeigt sei und das Gericht je nach Würdigung
der Aktenlage, statt dass es selber eine Begutachtung anordne, die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts anordnen könne. Gleichzeitig schloss der Instruktions-
richter den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Ver-
fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IVSTA ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
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1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), und der Be-
schwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der ge-
setzten Frist bezahlt (Art. 64 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist da-
her einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juni
2008. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht
dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat. Der
Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass ihm eine ganze Invaliden-
rente zustehe.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse an-
wendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA,
SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Famili -
enangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1)
sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
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über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
(SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkom-
men setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den ein-
zelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungsverordnungen keine abweichenden Be-
stimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts-
rechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung
des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ei-
ner schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der inner-
staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass
die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsan-
spruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212,
vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen
des ausländischen Versicherungsträgers, der Ärzte etc. bezüglich In-
validitätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130V 253 E. 2.4;
AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
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3.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vor-
liegenden Verfahren anwendbar sind.
3.2 Im vorliegenden Verfahren sind grundsätzlich jene Rechtsvor-
schriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
6. Juni 2008 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft waren, die aber für die Beurteilung ei-
nes allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von Belang
sind.
Demzufolge ist das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in
Kraft seit 1. Januar 2008 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155) anwendbar, bzw. das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000
für die Prüfung des Leistungsanspruchs zwischen dem 1. Januar 2003
und dem 31. Dezember 2007 (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5). Weiter ist die Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft
seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision; AS 2007 5129;
BBl 2005 4459), bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision;
AS 2003 3837 3835; BBl 2001 3205); ferner die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) seit
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision; AS 2007 5155) bzw. vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision; AS 2003
3859).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit kei-
ne Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343
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E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Mo-
difizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei er-
werbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Me-
thode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2
IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung
bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung;
vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
4.
4.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gül-
tig gewesenen Fassung werden die Leistungen in Abweichung von
Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung voran-
gehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet.
Vorliegend ist die Anmeldung des Beschwerdeführers am 27. Oktober
2006 bei der deutschen LVA Y._______ eingereicht worden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Be-
stimmung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerde-
verfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung massgebend, in casu demnach
am 6. Juni 2008 (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither ver-
ändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher auf die Prüfung be-
schränken, ob ein allfälliger Leistungsanspruch am 27. Oktober 2005
bestanden hat bzw. ob ein solcher zwischen diesem Zeitpunkt und
dem 6. Juni 2008 entstanden ist.
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 1. Januar 2004 bis 31. De-
zember 2007 in Kraft gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, der-
jenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf
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eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%
ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts
geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, was laut Rechtsprechung des Bundesgerichts eine
besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige der EU, denen be-
reits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird,
wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben – was vor-
liegend der Fall ist.
4.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen
Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat; d.h. während mindestens eines
vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007
geltenden und während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG
in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müs-
sen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten-
anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
4.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsun-
fähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [Fassung vom 6. Oktober
2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007]) oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b).
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Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es han-
delt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um
ein labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der
Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b einen allfälligen Renten-
anspruch begründen kann (Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom
30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a), sofern die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind.
5.
5.1 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "In-
validität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach
der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4,
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen.
Nach Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4
IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die In-
validität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Auf-
gabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
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kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
5.3 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver-
bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver-
fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit
im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen wer-
den, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form mög-
lich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009 IV Nr. 8,
S. 17, E. 3c; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
5.4 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun-
fähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen,
soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, BGE
113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am be-
handelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei
Seite 12
C-4446/2008
es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver-
wertet oder nicht.
5.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Ver-
waltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver-
halts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a,
je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richter-
liche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei
behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im
Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Ab-
klärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu auf-
grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V
282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom
20. Juli 2000, I 520/99).
5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
- und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti -
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können. Es sind dem-
nach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, son-
dern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der
Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen
der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit
dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung
übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2;
AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
Seite 13
C-4446/2008
5.7 Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unter-
lagen - wie auch alle anderen Beweismittel - nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet, dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind - unabhängig da-
von, von wem sie stammen - und danach zu entscheiden ist, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einan-
der widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi -
nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a,
BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen,
zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren bei-
gezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z. B. die wirtschaft-
liche Beurteilung.
6.
6.1 Nachfolgend zu prüfen ist, inwieweit der Beschwerdeführer aus
gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
6.2 Dr. med. B._______ diagnostizierte am 2. August 2005 eine lang-
dauernde depressive Episode. Vom 19. April 2006 bis 17. Mai 2006
war der Beschwerdeführer in einer stationären Therapie.
Dr. D._______ und Psychologe E._______ diagnostizierten in ihrem
ärztlichen Entlassungsbericht vom 22. Mai 2006 eine chronifizierte
leichtgradige depressive Episode, ein chronisches degeneratives
HWS- und LWS-Syndrom, Schulterarthrose beidseits, arterielle
Hypertonie. Der Patient sei aus psychotherapeutischer Sicht unver-
ändert und körperlicherseits konditionell leicht gebessert verglichen
zum Eingangsbefund entlassen worden. Dres. G._______ (Gutachten
vom 18. Juli 2006) und F._______ (Arztbericht vom 11. Juli 2006) be-
stätigten die bis anhin bekannten Diagnosen. Dr. med. H._______
Seite 14
C-4446/2008
diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Februar 2007 Depression,
Schulterarmsyndrom, Wirbelsäulensyndrom, Diskushernie L4/5b, Er-
blindung des rechten Auges, Hypertonie und Barett Oesophagus.
Diese Diagnosen wiederholte er in seinem Bericht vom 23. Januar
2008. Die Gutachter der MEDAS Dres. I._______ und J._______
kamen am 26. Februar 2008 zum Schluss, dass als Hauptdiagnosen
zu nennen seien: chronisches Schmerzsyndrom der rechten und der
linken Schulter mit Verdacht auf Acromioclavikulargelenkarthrose
(rechts mehr als links), Peritendinose, lumbovertebrales Syndrom bei
degenerativen Veränderungen, klinisch beginnendes
Carpaltunnelsyndrom rechts, leichtgradige depressive Episode bei
Status nach mittelgradiger Depression, Verdacht auf beginnende
Demenz unklarer Aetiologie und Amblyopie mit Erblindung des rechten
Auges. Als Nebendiagnosen bezeichneten die Gutachter die beid-
seitige Patellachondropathie mit Verdacht auf Status nach Patella-
luxation links, Adipositas BMI 31, arterielle Hypertonie und Barett-
Oesophagus. Dr. med. K._______ führte mit Bericht vom 20. Oktober
2008 aus, dass aufgrund der Psychopharmakatherapie im Jahr 2005
davon auszugehen sei, dass die Depression im Jahr 2005 mittelgradig
gewesen sei. Im Jahr 2006 sei vermutlich eine Demenz dazu-
gekommen, allenfalls, als sich die depressive Symptomatik gebessert
habe. Die Demenz sei ein Dauerzustand und könne klinisch un-
wesentlich verbessert werden.
Die Diagnosestellungen sind nicht bestritten. In der MEDAS-
Begutachtung wurden die diversen Erkrankungen berücksichtigt und
umfassend aufgeführt. Es kann darauf abgestellt werden.
6.3 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bis-
herigen Tätigkeit äusserten sich Dr. G._______ in ihrem Gutachten
vom 18. Juli 2006 (act. 2 Seite 18), Dr. H._______ in seinem Bericht
vom 8. Februar 2007 (act. 9 Seite 1) sowie auch Dres. I._______ und
J._______ im MEDAS-Gutachten vom 26. Februar 2008 (act. 30 Seite
24), übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer v.a. aufgrund der
somatischen und psychiatrischen Erkrankungen in der zuletzt aus-
geführten Tätigkeit als Gipser nicht mehr einsetzbar sei. Die Arbeits-
fähigkeit als Gipser und in schweren Tätigkeiten betrage 0%. Die
übrigen Ärzte differenzierten bei ihrer Aussage bezüglich der Arbeits-
fähigkeit nicht zwischen der bisherigen Tätigkeit und Verweisungs-
tätigkeiten.
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Es besteht keine Veranlassung für das Gericht, von der Beurteilung
abzuweichen, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu
100% arbeitsunfähig.
6.4 Unterschiedlich wurde die Arbeitsfähigkeit hingegen in Ver-
weisungstätigkeiten eingeschätzt.
6.4.1 Dres. C._______ und D._______ sowie Psychologe E._______
kamen im ärztlichen Entlassungsbericht vom 22. Mai 2006 zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer den Bedingungen des all-
gemeinen Arbeitsmarkts nicht mehr gewachsen sei. Das qualitative
Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit
wechselnder Arbeitshaltung liege unter 3 Stunden pro Tag (act. 9
Seite 11).
Dr. med. F._______ erachtete den Beschwerdeführer am 11. Juli 2006
voraussichtlich über 6 Monate vermindert oder nicht leistungsfähig
(act. 11 Seite 4).
In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung vom 18. Juli 2006 von
Dr. med. G._______ wurde angegeben, dass dem Beschwerdeführer
in einer angepassten Tätigkeit (zeitweise stehend, zeitweise gehend,
überwiegend sitzend, in Tagesschicht) 3 bis unter 6 Stunden pro Tag
zumutbar seien. Eingeschränkt seien die geistige und psychische Be-
lastbarkeit sowie der Bewegungs- und Haltungsapparat (act. 2,
Seite 19). Die Feststellungen würden seit März 2003 (tödlicher
Arbeitsunfall des Sohnes des Beschwerdeführers) gelten.
Dr. med. H._______ hielt in seinem Bericht vom 23. Januar 2008 fest,
dass dem Beschwerdeführer auch keine Verweisungstätigkeiten mehr
zumutbar seien, da der Beschwerdeführer in keiner Weise belastbar
sei. Es bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit 2005 (act. 27
Seite 4).
Dres. I._______ und J._______ schätzten die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers anlässlich ihres MEDAS-Gutachtens wie folgt ein: Die
orthopädischen Erkrankungen würden die Arbeitsfähigkeit des Ex-
ploranden deutlich einschränken. Theoretisch könne der Explorand
eine körperlich leichte Tätigkeit verrichten. Er dürfe jedoch weder
Überkopfarbeiten ausführen, noch sich häufig bücken oder häufig In-
die-Hocke-Gehen. Rückenadaptierte Tätigkeiten teils im Sitzen, teils
im Stehen seien ihm zumutbar. Ferner bestehe eine Einschränkung
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C-4446/2008
der Arbeitsfähigkeit aus ophtalmologischen Gründen. Arbeiten mit
steroskopischer Anforderung seien dem Versicherten nicht zuzumuten.
Auf Grund der psychiatrischen Erkrankung mit beginnendem
dementiellem Syndrom sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage
Neues zu erlernen und eine intellektuell anspruchsvolle Tätigkeit sei
ihm keinesfalls zuzumuten. Somit bestehe ein deutlich reduziertes
Rendement in einer den somatischen Befunden adaptierten Tätigkeit.
In Verweisungstätigkeiten schätzten die Gutachter den
Beschwerdeführer daher zu höchstens 50% erwerbsfähig ein (act. 30
Seite 24/25).
Am 20. Oktober 2008 fasste Dr. med. K._______, RAD, die
medizinische Aktenlage zusammen und kam zum Schluss, dass seit
dem Jahr 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bestehe, ausgelöst
durch eine mittelgradige, abklingende Depression und vermutlich auch
durch eine beginnende Demenz. Die Auswirkungen beider Störungen,
die einzeln die etwa gleiche Arbeitsunfähigkeit verursachten, würden
laut versicherungsmedizinischen Prinzipien nicht kumuliert. Vorliegend
sei nach Abklingen der Depression lückenlos die beginnende Demenz
zum „Träger“ einer Arbeitsunfähigkeit von 50% geworden. Die
beginnende Demenz habe mindestens einen überlappenden Beginn
mit der Entwicklung der mittelgradigen Depression gehabt (Ende
2005/Beginn 2006).
Dr. med. B._______ hielt dem Gutachten der Dres. I._______ und
J._______ am 27. November 2008 (Replikbeilage) entgegen, dass die
Verweisungstätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer als noch zu-
mutbar erklärt worden seien, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht
zu finden seien. Angesichts der Aussagen im Gutachten liege eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% vor.
6.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl.
E. 5.4).
6.4.3 Das Gutachten von Dr. G._______ sowie das MEDAS-
Gutachten der Dres. I._______ und J._______ sind umfassend, be-
Seite 17
C-4446/2008
rücksichtigen ausführlich die Anamnese, sind eingehend begründet, in
sich widerspruchsfrei und enthalten eine nachvollziehbare Schluss-
folgerung. Die Kriterien eines Beweismittels mit erhöhtem Beweiswert
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden somit erfüllt.
Demnach kommt diesen Gutachten ein höherer Beweiswert zu als den
aktenkundigen Arztberichten, welche jeweils keine ausreichende Be-
gründung ihrer Schlussfolgerungen beinhalten.
Soweit sich die Einschätzungen der Ärzte decken, ist auf das MEDAS-
Gutachten abzustellen. Die Angaben der Dres. H._______ und
B._______ sind nur pauschale Aussagen ohne nähere Begründung.
Sie vermögen nicht die Erkenntnisse der Dres. G._______ und
D._______ sowie Psychologe E._______, Dres. I._______ und
J._______ sowie die Schlussfolgerungen von Dr. med. K._______,
welcher sich weitgehend auf die Erkenntnisse der Dres. I._______ und
J._______ stützt, zu widerlegen.
6.4.4 Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
für körperlich leichte Verweisungstätigkeiten arbeitsfähig ist. Die Arbeit
darf jedoch weder Überkopfarbeiten, noch häufiges Bücken oder
häufiges In-die-Hocke-Gehen beinhalten. Rückenadaptierte Tätigkeiten
teils im Sitzen, teils im Stehen und Arbeiten mit steroskopischer An-
forderung sind nicht zumutbar. Aufgrund des beginnenden
dementiellen Syndroms ist ihm eine intellektuell anspruchsvolle Tätig-
keit keinesfalls zuzumuten. Möglich sind grobmotorische Tätigkeiten im
Bereich der Logistik, Reparatur und Unterhalt oder im Bereich Haus-
wartung (act. 41 Seite 6). In solchen den Befunden adaptierten Tätig-
keiten ist der Beschwerdeführer zu höchstens 50% arbeitsfähig.
6.5 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zur Verfügung vom
6. Juni 2008 aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2004
wegen einer langdauernden Krankheit ohne wesentlichen Unterbruch
in der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Damit sei die
gesetzliche einjährige Wartezeit eröffnet worden (vgl. Art. 29 Abs. 1
Bst. b IVG).
Aus den Akten geht nicht klar hervor, wann die Wartezeit begonnen
hat. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IKS) hat der Be-
schwerdeführer bis Oktober 2004 Beiträge geleistet. Im Jahr 2005 hat
er nur noch sehr geringe Beiträge bezahlt, da er krank geschrieben
war. Der Vorinstanz kann demnach betreffend die Eröffnung der
Wartezeit im November 2004 gefolgt werden.
Seite 18
C-4446/2008
6.6 Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass es ge-
mäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) ge-
rechtfertigt ist, mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer ab November 2004 in seiner angestammten Tätigkeit
zu 0% und in einer Verweisungstätigkeit zu mindestens 50% arbeits-
fähig war.
7.
7.1 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen
Rentenanspruch zu begründen und die Invalidenversicherung hat nicht
dafür einzustehen, dass ein Versicherter zufolge seines Alters keine
seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Arbeit mehr
findet. Soweit aber die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach
Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf einem aus-
geglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage
steht, stellt das fortgeschrittene Alter keinen invaliditätsfremden Faktor
dar. Vielmehr ist diesfalls zu beurteilen, ob für den Versicherten auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeits-
stellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbliebene Rest-
arbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten
kann (BGE 107 V 21 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 401/01 vom
4. April 2002,). Im Rahmen der sowohl durch den Begriff des
ausgeglichenen Arbeitsmarktes als auch die
Selbsteingliederungspflicht gebotenen Zumutbarkeitsprüfung gehört
daher das fortgeschrittene Alter des Versicherten zu den seine
erwerblichen Möglichkeiten und damit seine Invalidität
beeinflussenden persönlichen Eigenschaften (Urteil des
Bundesgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.2.3).
7.2 Der am (...) 1948 geborene Beschwerdeführer war in dem für die
richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung (6. Juni 2008) 60 Jahre alt. Er ist gelernter
Gipser und war ab 1976 bis 2002 in der gleichen Firma angestellt. Die
ihm zumutbaren leichten Verweisungstätigkeiten kann er noch zu 50%
ausüben. Zu beachten ist insbesondere auch, dass der Beschwerde-
führer einen Berufsabschluss hat, deutscher Muttersprache ist und in
Deutschland wohnt.
Stellt man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den
objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes
Seite 19
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gegenüber, kommt man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit noch einen Arbeitgeber findet, der
ihn für eine geeignete Tätigkeit einstellen würde. Zu berücksichtigen ist
auch, dass dem Beschwerdegegner im massgebenden Zeitpunkt noch
eine Aktivitätsdauer von 5 Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters
verblieb. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dem Be-
schwerdeführer verbleibende Arbeitskraft bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage wirtschaftlich verwertet und ihm deren Verwertung
auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht noch zugemutet
werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 61/05 vom 27. Juli
2005 E. 5, I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.2, I 401/01 vom 4. April
2002 E.4).
8.
8.1 Die Vorinstanz ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf den
im IKS ausgewiesenen Lohn im Jahr 2001 und indexierte diesen per
2005. Dabei führte sie einerseits das Valideneinkommen mit
CHF 81'858.- pro Jahr und andererseits mit CHF 82'724.- auf, wobei
das Bundesverwaltungsgericht beide Beträge nicht vollends nachvoll-
ziehen kann. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades ging die Vor-
instanz von einem Valideneinkommen von CHF 82'724.- aus.
Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen
Konto jedes Jahr ein unterschiedliches Einkommen, wobei keine
kontinuierliche Erhöhungen erfolgt sind. Zugunsten des Beschwerde-
führers ist nicht auf den zuletzt erzielten Lohn in der Temporärarbeit
abzustellen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auf den
erzielten Lohn im Jahr 2001 abzustellen. Demnach verdiente der
Beschwerdeführer CHF 78'702, was aufindexiert per 2005
CHF 82'465.- (78'702+1.6%+1.3%+0.9%+0.9%) ausmacht.
8.2 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens führte die Vorinstanz
aus, dass dem Beschwerdeführer noch grobmotorische Tätigkeiten im
Bereich der Logistik, Reparatur und Unterhalt oder im Bereich Haus-
wartung zumutbar seien; sie verwies auf die schweizerische Lohn-
strukturerhebung (LSE) 2005 des Bundesamtes für Statistik, Privater
Sektor TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, unter Berücksichtigung
der durchschnittlichen Arbeitszeit. Zusätzlich gewährte sie einen
leidensbedingten Abzug von 5%. Demnach könne der Beschwerde-
führer ein Invalideneinkommen von CHF 27'735.- erzielen.
Seite 20
C-4446/2008
8.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert zu
kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale (namentlich
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthalts-
kategorie sowie Beschäftigungsgrad) ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Be-
stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht
fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf
höchstens 25% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V
322).
8.4 Die Höhe des leidensbedingten Abzugs steht grundsätzlich im
Ermessen der Vorinstanz und das Gericht darf nicht ohne triftigen
Grund sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen.
Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche
seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er-
scheinen lassen (BGE 123 V 152 E. 2).
Vorliegend besteht für das Bundesverwaltungsgericht ein begründeter
Anlass, in die Ermessensausübung der Vorinstanz einzugreifen. Die
Auswirkungen der Demenzerkrankung sind bereits im Rahmen der
50%-igen Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Daher sind für die Be-
messung der Höhe des Abzugs die leidensbedingten Einschränkungen
des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist
in der bisherigen Tätigkeit als Gipser zu 100% arbeitsunfähig und
muss sich daher mit 60 ½ Jahren zu 100% in eine angepasste, neue
Verweisungstätigkeit (z.B. grobmotorische Tätigkeiten im Bereich der
Logistik, Reparatur und Unterhalt oder im Bereich Hauswartung) ein-
arbeiten. Erschwert wird dies durch seine mangelhafte Lernfähigkeit
für neue Tätigkeiten. Dazu kommen die gesundheitsbedingten
funktionellen Einschränkungen: Ausschluss schwerer und mittel-
schwerer Arbeiten, keine Überkopfarbeiten, kein häufiges Bücken oder
In-die-Hocke-Gehen, nur rückenadaptierte Tätigkeiten teils im Sitzen,
teils im Stehen, sowie Arbeiten ohne steroskopischer Anforderungen.
Diesen Tatsachen trägt einzig eine Herabsetzung um mindestens 15%
angemessen Rechnung (BGE 126 V 75 E. 5 mit Hinweisen).
Seite 21
C-4446/2008
Demzufolge ergibt das von der Vorinstanz aufgrund der LSE 2005
korrekt ermittelte Einkommen von CHF 58'389.- bei einer Arbeitsfähig-
keit von 50% und einem leidensbedingten Abzug von 15% ein zumut-
bares Invalideneinkommen von CHF 24'815.-.
8.5 Beim Vergleich des Valideneinkommens und des zumutbaren In-
valideneinkommens resultiert eine Erwerbseinbusse von CHF 51'204.-
und somit ein Invaliditätsgrad von 69.91% bzw. aufgerundet 70%
([{82'465 - 24'815}x100]: 82'465).
8.6 Bei einem Invaliditätsgrad von 70% hat der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine ganze Rente.
Ein noch höherer Invaliditätsgrad würde unter Verwendung des
höheren Valideneinkommens der Vorinstanz von CHF 82'724.- oder
der Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20%
resultieren, was angesichts der Umstände ebenfalls angemessen
wäre.
9.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine unbefristete ganze In-
validenrente erweist sich damit im Ergebnis als begründet und ist
gutzuheissen.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerde-
verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gemäss
dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu bestimmen. Dem obsiegenden Beschwerdeführer
wie auch der Vorinstanz sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer ge-
leistete Kostenvorschuss von CHF 400.- ist ihm aus der Gerichtskasse
zurückzuerstatten.
Seite 22
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10.2 Dem Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzu-
sprechen. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die Parteient-
schädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters
oder der Vertreterin bemessen, und der Stundenansatz beträgt für
Anwälte und Anwältinnen mindestens CHF 200.- und höchstens
CHF 400.-. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht
enthalten (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10
VGKE). Für den vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung inkl.
Auslagen von CHF 1'800.- als angemessen (Art. 7 ff. VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 6. Juni
2008 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ab 1. November
2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der Kostenvorschuss von CHF 400.- aus der Gerichtskasse zu-
rückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von CHF 1'800.- zu zahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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