C-4360/2014 - Abteilung III - Rente - Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrent...
Karar Dilini Çevir:
C-4360/2014 - Abteilung III - Rente - Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrent...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-4360/2014



Ur t e i l vom 2 7 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.



Parteien
A._______,
vertreten durch Alfonso De Barrio, Ausländerberatung,
Beschwerdeführerin,



gegen


Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.




Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Altersrente (Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014).



C-4360/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1950 geborene, verheiratete und in ihrer Heimat wohnhafte
spanische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder
Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Oktober 2013 über den spani-
schen Sozialversicherungsträger zuhanden der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (SAK; [im Folgenden auch:] Vorinstanz) zum Bezug einer or-
dentlichen Altersrente an (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.]
3-8).
A.b Nach Vorliegen der Berechnungsblätter (Dok. 10) sowie der Beschei-
nigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205; Dok.
11) sprach ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar 2014 per (…)
2014 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 205.- zu. Der Berech-
nung legte sie eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von sechs
Jahren und drei Monaten (Rentenskala 7) und ein massgebendes durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19‘656.- zugrunde (Dok. 13).
B.
B.a Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 (vgl. Dok.15 S. 8) erhob die Versi-
cherte gegen diese Verfügung sinngemäss Einsprache und machte gel-
tend, dass sie Entgegen den Angaben im Auszug aus dem individuellen
Konto (IK) auch von Januar bis Juli 1974 sowie im Januar 1975 im
Q._______ gearbeitet habe.
B.b Nach Durchführung weiterer Abklärungen bei den zuständigen Aus-
gleichskassen (vgl. Dok. 16-23) informierte die Vorinstanz die Versicherte
mit eingeschrieben versandtem Schreiben vom 16. April 2014 über eine
drohende reformatio in peius. Zur Begründung führte sie aus, dass die zu-
ständigen Ausgleichskassen den Sachverhalt bestätigt hätten, wonach die
Versicherte in den Jahren 1974 und 1975 jeweils während zwölf Monaten
Beiträge entrichtet habe. Daher seien ihre Beitragszeiten korrigiert und ihre
Rente neu berechnet worden. Die Neuberechnung habe ergeben, dass
sich ihre Versicherungszeit von sechs Jahren und drei Monaten auf sechs
Jahre und elf Monate erhöht habe, was nach wie vor zur Anwendung der
Rentenskala 7 führe. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkom-
men habe sich jedoch von Fr. 19‘656.- auf Fr. 18‘252.- gesenkt. Daraus
resultiere nun zu ihren Ungunsten ein kleinerer monatlicher Rentenbetrag
von Fr. 201.-. Daher werde ihr die Gelegenheit gegeben, innert 15 Tagen
ab Erhalt des Schreibens ihre Einsprache zurückzuziehen. Bei Rückzug
würde die Verfügung vom 9. Januar 2014 in Kraft treten. Jedoch sei die
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SAK selbst im Falle eines Rückzugs berechtigt, eine Verfügung zu ihren
Ungunsten zu erlassen. Halte sie dennoch an ihrer Einsprache fest, stehe
ihr die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
offen (vgl. Dok. 24).
B.c Mit Eingabe vom 12. Mai 2014, nunmehr vertreten durch Alfonso De
Barrio, Ausländerberatung, hielt die Versicherte an ihrer Einsprache fest,
bat die Vorinstanz jedoch ihre Angelegenheit nochmals zu überprüfen. Sie
wies erneut darauf hin, dass sie niemals aufgehört habe zu arbeiten (vgl.
Dok. 25).
B.d Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 sprach die Vorinstanz –
wie im Schreiben vom 16. April 2014 angekündigt (Dok. 24) – der Versi-
cherten neu eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 201.- zu. Der
Rentenberechnung legte sie neu eine Versicherungszeit von sechs Jahren
und elf Monaten (Rentenskala 7) sowie ein massgebendes durchschnittli-
ches Jahreseinkommen von Fr. 18‘252.- zugrunde.
C.
C.a Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 gelangte die Versicherte erneut an die
Vorinstanz und teilte mit, es sei unverständlich, dass sie trotz Anerkennung
der zunächst fehlenden sieben Monate weniger Rente erhalte (Dok. 34).
C.b Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 übermittelte die SAK diese Eingabe
dem Bundesverwaltungsgericht samt Kopien des Einspracheentscheids
vom 20. Juni 2016, des Übermittlungsschreibens an die Rechtsvertretung
vom 23. Juni 2016, der Erklärung betreffend die Aufrechterhaltung der Ein-
sprache vom 12. Mai 2014 sowie der Vollmacht des Rechtsvertreters vom
7. Mai 2014 zur Behandlung als Beschwerde (vgl. Dok. 35 und Akten im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 samt Beilagen). Das
Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen
und gab der Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen
(BVGer-act. 2).
C.c Mit Vernehmlassung vom 22. September 2014 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde vom 8. Juli 2014 und die Bestäti-
gung des Einspracheentscheids vom 20. Juni 2014. Zur Begründung führte
sie aus, die Neuberechnung der Rente sei im Einspracheverfahren geset-
zeskonform erfolgt. Aufgrund der infolge der Einsprache vom 17. Januar
2014 getätigten Nachforschungen seien der Beschwerdeführerin weitere
sieben Monate im Jahr 1974 (Januar bis Juli) und ein weiterer Monat im
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Jahr 1975 (Januar) angerechnet worden. Diese Korrektur habe zwar zu
einer Erhöhung der gesamten Beitragsdauer auf sechs Jahre und elf Mo-
nate geführt (statt sechs Jahre und drei Monate). Dies habe jedoch nach
wie vor zur Anwendung der Rentenskala 7 geführt. Da das verbuchte Ein-
kommen im individuellen Konto der Beschwerdeführerin trotz höherer Bei-
tragsdauer unverändert geblieben sei, sei das massgebende durchschnitt-
liche Jahreseinkommen infolge der höheren Beitragsdauer tiefer ausgefal-
len als dasjenige, welches in der Verfügung vom 9. Januar 2014 berück-
sichtigt worden sei. Folglich sei auch die Altersrente mit Fr. 201.- tiefer aus-
gefallen als diejenige in der Verfügung vom 9. Januar 2014, die noch
Fr. 205.- betragen habe. Angesichts dieser für die Beschwerdeführerin un-
günstigeren Tatsache sei ihr Gelegenheit gegeben worden, sich zur Sache
zu äussern oder ihre Einsprache vom 17. Januar 2014 zurückzuziehen. Die
Beschwerdeführerin habe ihre Einsprache aufrechterhalten (vgl. BVGer-
act. 3).
C.d Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 2014
ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihr gleich-
zeitig Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. Sie liess sich indes
nicht mehr vernehmen (vgl. BVGer-act. 4-6).
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesge-
setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32
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VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestim-
mungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinter-
lassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid vom 20. Juni 2014 besonders berührt und hat an dessen Aufhebung
oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl.
auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde
im Weiteren form- und fristgerecht (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60 Abs. 1
ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, ist darauf
einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 (Dok. 31), mit welchem die Vo-
rinstanz die Verfügung vom 9. Januar 2014 aufgehoben und der Beschwer-
deführerin eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 201.- zugespro-
chen hat.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige und wohnt in
ihrer Heimat Spanien (vgl. Dok. 7 f.), weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
rer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
3.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
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("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung
Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschrif-
ten an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi-
alen Sicherheit abgelöst worden.
3.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat"
im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA).
3.1.3 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwend-
baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtli-
chen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestal-
tung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sa-
che der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; Urteil des Bun-
desgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; SVR 2004 AHV
Nr. 16 S. 49). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizeri-
schen Recht.
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
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Seite 7
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beschwerdefüh-
rerin hat ihr 64. Altersjahr am (…) 2014 vollendet. Massgebend sind somit
diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE
140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2).
3.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zu-
rückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz Anspruch auf eine Altersrente
hat. Hingegen ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt und die
mit ursprünglicher Verfügung vom 9. Januar 2014 zugesprochene Rente
von Fr. 205.- zu Recht (und in gesetzeskonformer Vorgehensweise) mit
Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 auf Fr. 201.- reduziert hat.
4.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, über wie viele Beitragsjahre die
Beschwerdeführerin verfügt und welche Rentenskala bei ihr zur Anwen-
dung gelangt.
4.1.1
4.1.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person be-
rechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für
Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für
Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teil-
rente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG),
für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren
der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen
Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2
AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte
Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags-
jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter
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Seite 8
Abs. 1 AHVG). Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe
der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, wel-
che für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die ent-
sprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV).
4.1.1.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
4.1.1.3 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings
soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der
Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis-
sen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als
dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder
den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl.
BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d).
4.1.1.4 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle
Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart
überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 169
Rz. 482). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrie-
ben.
4.1.2 Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 (Dok. 13) hat die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin basierend auf einer Beitragsdauer von sechs Jahren
und drei Monaten (anwendbare Rentenskala 7) sowie einem massgeben-
dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 19‘656.- eine Rente von
Fr. 205.- zugesprochen. Da bei der Berechnung der Rente für das Jahr
1974 lediglich die Monate August bis Dezember und für das Jahr 1975 die
Monate Februar bis Dezember berücksichtigt wurden (vgl. Dok. 13 S. 5),
hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2014 Einsprache
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Seite 9
erhoben und die Berücksichtigung weitere Versicherungszeiten (Januar bis
Juli im Jahr 1974 sowie Januar im Jahr 1975) beantragt. Die Beschwerde-
führerin brachte zur Begründung vor, dass sie während ihrer gesamten An-
wesenheitsdauer in der Schweiz gearbeitet habe (vgl. Dok. 15 S. 8).
4.1.3 In der Folge tätigte die Vorinstanz weitere Abklärungen bei den zu-
ständigen Ausgleichskassen AK X._______ und AK Y._______ (vgl.
Dok. 18 f.). Die AK Y._______ teilte der Vorinstanz am 18. März 2014 mit,
dass sie nach Überprüfung der Lohnmeldung des damaligen Arbeitgebers,
B._______, aus dem Jahre 1975 die Beitragszeit von Februar auf Januar
korrigiert habe (vgl. Dok. 20). Das Nachtrags-IK habe sie Online transfe-
riert. Mit Eingabe vom 18. März 2014 (Dok. 21) teilte auch die AK
X._______ mit, dass sie nach Überprüfung der Lohnmeldungen des
Q._______ das IK für das Jahr 1974 korrigiert habe. Im Jahr 1975 sei die
Beschwerdeführerin hingegen nicht auf den Lohnblättern des Q._______
aufgeführt gewesen. Da die AK X._______ mit Schreiben vom 18. März
2014 aus Versehen anstatt den IK-Auszug der Beschwerdeführerin einen
Auszug einer anderen versicherten Person eingereicht hatte, reichte sie
das entsprechend korrigierte Nachtrags-IK am 4. April 2014 nach
(vgl. Dok. 23). Diese Korrekturen führten dazu, dass der Beschwerdefüh-
rerin, wie von ihr beantragt, neu auch für die Jahre 1974 und 1975 jeweils
zwölf Beitragsmonate angerechnet wurden (vgl. Nachtrags-IK vom 26. Au-
gust 2014, Dok. 27).
4.1.4 Im Lichte des soeben Dargelegten und mit Blick auf die am 17. Ja-
nuar 2014 von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen, wonach
sie während ihrer gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz gearbeitet
habe (Dok. 15 S. 8), lassen sich die im Einspracheverfahren erfolgten Kor-
rekturen nicht beanstanden. Demnach hat die Vorinstanz die zusätzlichen
acht Monate (Januar bis Juli 1974 sowie Januar 1975) zu Recht bei der
erneuten Rentenberechnung berücksichtigt. Folglich weist die Beschwer-
deführerin – von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – eine Beitragsdauer
von exakt sechs Jahren und elf Monaten (oder insgesamt 83 Monaten) aus.
4.1.5 Die am (…) 1950 geborene Beschwerdeführerin erreichte am (…)
2014 das ordentliche AHV-Alter von 64 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. b
AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1950 – wie die Beschwerdeführerin –
weisen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2014 bei vollständiger
Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre aus. Nach den zu Recht im IK-Aus-
zug erfolgten Korrekturen hinsichtlich der Beitragsdauer (vgl. E. 4.1.2 ff.
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Seite 10
hiervor), weist die Beschwerdeführerin nach wie vor sechs volle Beitrags-
jahre aus. Gemäss dem Skalenwähler der vom Bundesamt für Sozialver-
sicherungen [BSV] herausgegebenen Rententabellen 2013 hat die Be-
schwerdeführerin demnach unverändert Anspruch auf eine Rente der Ren-
tenskala 7 (vgl. Art. 52 und 53 AHVV sowie Rententabellen 2013 S. 10,
abrufbar unter > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV >
Weisungen Renten, zuletzt besucht am 20. Oktober 2014).
4.2 Weiter ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz das
durchschnittliche Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin korrekt ermit-
telt hat.
4.2.1
4.2.1.1 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Mass-
gabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den
Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreu-
ungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jah-
reseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen,
von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der
Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Person be-
stimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten
(Art. 30ter AHVG; vgl. auch E. 3.1.1 hiervor).
4.2.1.2 Dem korrigierten Auszug aus dem individuellen Konto vom 26. Au-
gust 2014 (Dok. 27) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitraum von 1971 bis 1977 Einkommen in der Höhe von insgesamt
Fr. 79‘827.- generiert hat (vgl. auch Dok. 28 S. 2).
4.2.2
4.2.2.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei-
den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei-
dung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen
Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst renten-
berechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweize-
rischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
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Seite 11
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr,
in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt
(Abs. 1, erster Satz). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im
Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).
4.2.2.2 Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat von 1968 bis und mit
1977 in der Schweiz Versicherungszeiten zurückgelegt und dabei Einkom-
men generiert (vgl. Dok. 28 S. 3). Die Ehe zwischen der Beschwerdefüh-
rerin und ihrem Ehegatten wurde am 6. Januar 1974 geschlossen (vgl.
Dok. 4 S. 1), weshalb das Jahr 1974 bei der Einkommensteilung nicht zu
berücksichtigen ist (vgl. Art. 50b Abs. 3 AHVV sowie E. 4.3.1 hiervor). Ge-
mäss Berechnungsblatt beläuft sich das gesplittete Einkommen der Be-
schwerdeführerin für die Jahre 1975 bis 1977 insgesamt auf Fr. 54‘351.-
(Fr. 18‘643.- [1975] + Fr. 18‘549.- [1976] + Fr. 17‘159.- [1977] = Fr. 54‘351.-
). Rechnet man das für die Jahre 1971 bis 1974 nicht gesplittete Einkom-
men von insgesamt Fr. 43‘609.- (Fr. 7‘828.- [1971] + Fr. 10‘829.- [1972]
+ Fr. 12‘321.- [1973] + Fr. 12‘631.- [1974] = Fr. 43‘609.-) hinzu, führt dies
zu einer Einkommenssumme von Fr. 97‘960.- (vgl. Dok. 28 S. 3 f.). Diese
wurde von der Beschwerdeführerin weder in ihrer Einsprache vom 17. No-
vember 2014 noch in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2014 bestritten (vgl.
Dok. 15 S. 8 und Dok. 34 sowie BVGer-act. 1).
4.2.2.3 Dieses ermittelte Einkommen wird gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG mit
einem vom Bundesrat jährlich festzulegenden Faktor aufgewertet, um die
Inflation auszugleichen. Die Summe des versicherten und aufgewerteten
Erwerbseinkommens wird anschliessend durch die anrechenbare Bei-
tragsdauer geteilt und mit 12 multipliziert (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Gemäss
dem ersten Beitragsjahr (1971, vgl. Dok. 27) beträgt der Aufwertungsfaktor
1.204 (Rententabellen 2015, S. 15). Die aufgewertete Summe ergibt einen
Betrag von gerundet Fr. 117‘944.- (Fr. 97‘960.- x 1.204 = 117‘943.84). Bei
einer Beitragszeit von insgesamt 83 Monaten resultiert ein durchschnittli-
ches Jahreseinkommen von Fr. 17‘052.- ([Fr. 117‘944.- x 12] / 83 = Fr.
17‘052.-).
4.3 Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines am 7. Juli 1978 geborenen
Sohnes und einer am 31. März 1980 geborenen Tochter (Dok. 8 S. 6).
Beide Kinder wurden nach dem Wegzug der Beschwerdeführerin – dem-
nach nach ihrer Versicherungszeit in der Schweiz – geboren, weshalb die
Vorinstanz ihr vorliegend zu Recht keine Erziehungsgutschriften gemäss
Art. 29sexies Abs.1 AHVG angerechnet hat.
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4.4 Als nächstes ist das durchschnittliche Jahreseinkommen von
Fr. 17‘052.- (vgl. E. 4.2.2.3 hiervor) gemäss den Rententabellen 2013 auf
ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 18'252.-
aufzurunden (vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, Rz. 5101). Bei ei-
nem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bis Fr. 18'252.-
beträgt die monatliche Altersrente gemäss der Rentenskala 7 Fr. 201.-
(Rententabellen 2015, a.a.O., S. 88).
4.5 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die
Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf die (zu Recht) erfolgten Kor-
rekturen der Beitragszeiten (vgl. E. 4.1.2 ff. hiervor) korrekt ermittelt hat.
5.
Durch die neu berechnete Altersrente in der Höhe von Fr. 201.- wird die
Beschwerdeführerin im Vergleich zur ursprünglich mit Verfügung vom
9. Januar 2014 zugesprochen Altersrente von Fr. 205.- schlechter gestellt.
In diesem Zusammenhang führt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom
22. September 2014 (BVGer-act. 3) zutreffend aus, dass die im Ein-
spracheverfahren neu berechnete Altersrente durch die Anrechnung der
zusätzlichen Beitragsmonate tiefer ausfällt als diejenige, welche mit Verfü-
gung vom 9. Januar 2014 zugesprochen wurde. Dies ist einerseits darauf
zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin trotz höherer Beitragsdauer
(plus acht Monate) weiterhin lediglich sechs volle Beitragsjahre aufweist
(sechs Jahre und elf Monate oder 83 Monate) und sie daher unverändert
Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 7 hat (vgl. E. 4.1.5 hiervor). An-
dererseits fällt infolge der höheren Beitragsdauer das massgebende durch-
schnittliche Jahreseinkommen tiefer aus als dasjenige, welches in der Ver-
fügung vom 9. Januar 2014 berücksichtigt worden war (Fr. 18‘252.- [vgl.
E. 4.5 hiervor] statt Fr. 19‘656.- [vgl. E. 4.1.2 hiervor]), da aufgrund der im
Einspracheverfahren getätigten Nachforschungen lediglich weitere Bei-
tragszeiten, jedoch keine bisher unberücksichtigt gebliebenen Einkommen
ermittelt wurden (vgl. Dok. 18-23). Hinsichtlich des erzielten Einkommens
gab es denn auch keine Einwände seitens der Beschwerdeführerin. Sie
machte in ihrer Einsprache lediglich eine längere Versicherungszeit gel-
tend und reichte im Weiteren auch keine Dokumente (wie z.B. Lohnaus-
weise etc.) ein, die auf ein höher erzieltes Einkommen während den Jahren
1971 bis 1977 schliessen lassen würden.
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5.1 Fraglich und somit im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit
Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 eine im Vergleich zur ursprüngli-
chen Rentenzusprache tiefer resultierende Altersrente verfügen durfte
(Dok. 31).
5.1.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 ATSV i.V.m. Art. 1 AHVG ist der Versicherer
an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden; er
kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führen-
den Partei abändern. Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Ein-
sprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rück-
zug der Einsprache (Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung).
Diese erweiterte Hinweispflicht, wonach der Versicherungsträger die Ein-
sprache führende Person nicht nur auf die drohende Schlechterstellung
(reformatio in peius), sondern auch auf die Möglichkeit eines Rückzugs ih-
rer Einsprache aufmerksam machen muss, galt vor Inkrafttreten des ATSG
und des ATSV am 1. Januar 2003 in den Sozialversicherungsbereichen,
welche ein Einspracheverfahren kannten, rechtsprechungsgemäss als di-
rekter Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Ge-
hörs sowie des Fairnessgebots nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und Art. 4 Abs. 1 aBV (BGE 131 V 414 E. 1 S. 416; Urteil des BGer
8C_210/2008 vom 5. November 2008 E. 3.1;).
5.1.2 Nachdem die Vorinstanz aufgrund der Einsprache vom 17. Januar
2014 die erforderlichen Abklärungen getätigt und die entsprechenden Kor-
rekturen des IK-Auszugs vorgenommen hatte, informierte sie die Be-
schwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief vom 26. April 2014 über eine
drohende reformatio in peius. Sie erklärte der Beschwerdeführerin die
rechtlichen Grundlagen und legte einlässlich dar, weshalb die Neuberech-
nung der Altersrente zu ihren Ungunsten, namentlich einer tieferen Alters-
rente führen würde. Im Weiteren hat sie der Beschwerdeführerin unter
Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit gegeben, sich
zur Sache zu äussern oder ihre Einsprache vom 17. Januar 2014 zurück-
zuziehen (vgl. Dok. 24). Da die Beschwerdeführerin ihre Einsprache mit
Erklärung vom 12. Mai 2014 aufrechterhalten hatte (vgl. Dok. 25 S. 8), hat
die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 (Dok. 31) die
tiefere Altersrente von Fr. 201.- verfügt. Die Vorinstanz ist nach dem Dar-
gelegten gesetzeskonform vorgegangen.

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6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Einspracheverfahren neu
berechnete Altersrente von Fr. 201.- korrekt ermittelt wurde. Die geringfü-
gige Herabsetzung der monatlichen Rentenbeträge im Vergleich zur Ver-
fügung vom 9. Januar 2014 beruht auf zwei Ursachen: Erstens hat die (zu
Recht erfolgte) zusätzliche Berücksichtigung der Beitragsmonate (Januar
bis Juli 1974 sowie Januar 1975) die anrechenbare Beitragszeit von 6 Jah-
ren und 3 Monaten um acht Monate auf 6 Jahre und 11 Monate erhöht. Da
jedoch erst bei mehr als 11 Beitragsmonaten ein (zusätzliches) volles Bei-
tragsjahr berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 50 AHVV), führt die höhere
Beitragsdauer hier nicht zur Anwendung einer höheren Rentenskala. Eine
Erhöhung der Rentenleistungen wegen der zusätzlichen Beitragsmonate
kann deshalb nicht erfolgen. Zweitens wurde bei der Berechnung des
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens eine höhere Anzahl
Beitragsmonate (83 anstelle von 75; vgl. Dok. 13 S. 3 und Dok. 31 S. 3)
berücksichtigt. Letzteres wirkt sich bei der Berechnung des massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens vorliegend rentenmindernd aus, da
das ermittelte (aufgewertete) Jahreseinkommen, wie aufgezeigt, durch die
höhere Zahl der anrechenbaren Beitragsmonate dividiert wird. Da die Vo-
rinstanz im Weiteren mit Schreiben vom 26. April 2014 der Beschwerde-
führerin Gelegenheit gab, sich zur drohenden reformatio in peius zu äus-
sern oder ihre Einsprache vom 17. Januar 2014 zurückzuziehen, hat sie in
gesetzeskonformer Vorgehensweise das rechtliche Gehör gewährt. Der
angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig
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einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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