C-4341/2012 - Abteilung III - Freiwillige Versicherung - Freiwillige AHV
Karar Dilini Çevir:
C-4341/2012 - Abteilung III - Freiwillige Versicherung - Freiwillige AHV
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-4341/2012


U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung

Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.



Parteien

A._______,
Beschwerdeführerin,



gegen


Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.

Gegenstand

Freiwillige AHV.


C-4341/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die 1955 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin oder Versicherte) ab 1973 Beiträge für
die obligatorische Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung (im
Folgenden: AHV/IV) geleistet hat (Akten der Vorinstanz [im Folgenden:
act.] 3),
dass das zwischen der Versicherten und der B._______ AG seit dem
1. Februar 2001 bestandene Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvereinba-
rung vom 13. September 2010 per 30. September 2010 aufgehoben wur-
de (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 3 Beilage)
dass die Versicherte sich per 31. Januar 2011 beim Einwohneramt der
Stadt Basel abmeldete, und am 4. Februar 2011 in Israel niederliess
(act. 3 S. 10)
dass die Versicherte der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) am
15. Februar 2012 per Email mitteilte, sie wolle ihre AHV weiter aufrecht
erhalten, und sich nach den Anmeldemodalitäten erkundigte (act. 1),
dass die Versicherte am 26. März 2012 (eingegangen am 4. April 2012)
das Formular «Beitrittserklärung» zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) ein-
reichte (act. 3 S. 1 – 2),
dass die Vorinstanz das Beitrittsgesuch der Versicherten mit Verfügung
vom 17. April 2012 abwies, da die Beitrittserklärung nicht fristgerecht er-
folgt sei (act. 5),
dass die Versicherte am 23. Mai 2012 bei der Vorinstanz Einsprache er-
hob, sinngemäss die Neubeurteilung beantragte und geltend machte, sie
habe von verschiedenen Amtsstellen die Auskunft erhalten, der Beitritt
könne innerhalb einer Frist von einem Jahr jederzeit erklärt werden; da
die ehemalige Arbeitgeberin die Beiträge bis Ende März 2011 geleistet
habe, sei sie davon ausgegangen, die Beitrittserklärung könne bis Ende
März 2012 eingereicht werden (act. 6),
dass die SAK die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2012
abwies mit der Begründung, Beiträge seien bis September 2010 abge-
rechnet und der Wohnsitz in der Schweiz sei per Ende Januar 2011 auf-
gehoben worden, womit die Unterstellung unter die obligatorische AHV
C-4341/2012
Seite 3
und IV per Ende Dezember 2010 (recte: Ende Januar 2011) geendet ha-
be; das Beitrittsgesuch vom 26. März 2012 sei verspätet erfolgt, weshalb
es zu Recht abgewiesen worden sei (act. 9),
dass die Versicherte am 15. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und sinngemäss die Neubeurteilung und Aufnahme in
die freiwillige Versicherung beantragte; zur Begründung führte sie aus,
das Gehalt ihrer letzten Arbeitgeberin für die sechsmonatige Kündigungs-
frist bis Ende März 2011 sei im September 2010 ausbezahlt und bei der
AHV abgerechnet worden; effektiv habe sie bis zum 15. Oktober 2010
gearbeitet; eine am 4. Februar 2011 erstellte Rentenvorausberechnung
zeige, dass im Jahre 2011 Beiträge abgerechnet worden seien (BVGer-
act.1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. September 2012 die
Abweisung der Beschwerde beantragte; Abklärungen bei der ehemaligen
Arbeitgeberin hätten gezeigt, dass das Arbeitsverhältnis per Ende Sep-
tember 2010 definitiv aufgelöst worden sei; die in der Rentenvorausbe-
rechnung aufgeführten Beiträge und Beitragsmonate für das Jahr 2011
seien provisorisch erfolgt, und hätten auf den unzutreffenden Angaben
der Beschwerdeführerin beruht; das Beitrittsgesuch sei nicht innert Jah-
resfrist - und damit nicht fristgerecht - gestellt worden (BVGer-act. 3),
dass die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit Instruktionsver-
fügung vom 27. September 2012 die Vernehmlassung der Vorinstanz zu-
stellte und Gelegenheit zur Replik eröffnete (BVGer-act. 4),
dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr vernehmen
liess,
dass auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Akten – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen ist,

C-4341/2012
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist (Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 50 VwVG, vgl. auch
Art. 60 ATSG) und die übrigen Formvorschriften eingehalten wurden,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3), und die Beurtei-
lung des am 26. März 2012 gestellten Gesuchs demzufolge nach dem
AHVG in den seit 1. Dezember 2007, respektive seit 1. Januar 2012 gel-
tenden Fassung und der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in den seit
1. Januar 2009, respektive seit 1. Januar 2011 geltenden Fassungen er-
folgt,
dass Schweizer Staatsangehörige, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmit-
telbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren ob-
ligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG),
dass der Bundesrat zum Erlass ergänzender Vorschriften über die freiwil-
lige Versicherung ermächtigt wurde, insbesondere zur Frist und den Mo-
dalitäten des Beitritts (Art. 2 Abs. 6 AHVG),
dass die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsi-
diär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab
dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung
C-4341/2012
Seite 5
eingereicht werden muss und nach Ablauf dieser Frist ein Beitritt zur frei-
willigen Versicherung nicht mehr möglich ist (Art. 8 VFV),
dass natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche
Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei der obli-
gatorischen AHV und IV versichert sind (Art. 1a Abs. 1 AHVG und Art. 1b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20),
dass die Versicherungsunterstellung bei Aufgabe des schweizerischen
Wohnsitzes sowie der Erwerbstätigkeit in der Schweiz in der Regel endet
(vorliegend nicht zutreffende Ausnahmen vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. c, sowie
Abs. 3 und 4 AHVG),
dass die Beschwerdeführerin sich beim Einwohneramt der Stadt Basel
per 31. Januar 2011 abmeldete, per 4. Februar 2011 in Israel niederliess
und ihren schweizerischen Wohnsitz somit am 3. Februar 2011 aufgab,
dass vorliegend umstritten und zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin
nach der Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes aufgrund einer Er-
werbstätigkeit in der Schweiz weiterhin der obligatorischen AHV und IV
unterstellt war,
dass Personen, die im Einverständnis mit dem Arbeitgeber auf die Ar-
beitsleistung verzichten und weiterhin den vollen Lohn erhalten, bei der
AHV und IV versichert bleiben, auch wenn sie Wohnsitz im Ausland neh-
men (vgl. UELI KIESER in Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So-
zialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufla-
ge, Zürich/St. Gallen 2012, hiernach: Kieser AHV, N. 11 zu Art. 1a AHVG),
dass im vorliegenden Fall mit Aufhebungsvertrag vom
13. September 2010 eine definitive Beendigung des Arbeitsverhältnisses
per Ende September vereinbart wurde und die Lohnansprüche während
der Kündigungszeit durch eine Abschlusszahlung im September 2010
abgegolten wurden (act. 3),
dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bewirkt, und der
Abschluss eines solchen Vertrages zulässig ist, wenn er echten Ver-
gleichscharakter hat und nicht zwingende Kündigungsschutzbestimmun-
gen umgangen werden (vgl. FRANK VISCHER, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufla-
ge Basel/Genf/München 2005, S. 265 f.),
C-4341/2012
Seite 6
dass die Gültigkeit des vorliegenden Aufhebungsvertrages nicht bestritten
wird und das Arbeitsverhältnis somit per 30. September 2010, respektive
nach Beendigung der effektiven Arbeitsleistung am 15. Oktober 2010, en-
dete,
dass sich der vorliegende Fall aufgrund der Aufhebungsvereinbarung un-
terscheidet von einer Konstellation, in welcher ein gekündigtes Arbeits-
verhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterhin besteht und ein Ar-
beitnehmer oder eine Arbeitnehmerin bis zu dessen Beendigung weiter-
hin Lohnzahlungen erhält, jedoch von der Arbeitsleistung befreit wird,
dass die im September 2010 aufgrund der Aufhebungsvereinbarung ge-
leistete Zahlung zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2
AHVG gehört und im Auszahlungsjahr 2010 dem individuellen Konto gut-
zuschreiben war (Art. 30ter Abs. 3 AHVG),
dass Abklärungen der Vorinstanz bei der zuständigen Ausgleichskasse
am 16. Juli 2012 zeigten, dass im Jahre 2011 keine Beiträge geleistet
worden waren (act. 10),
dass die Einkommen und Beitragsmonate für die Jahre 2010 bis 2018 in
der Rentenvorausberechnung der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel
vom 4. Februar 2011 (act. 3 und 11, BVGer-act. 1 Beilage 1) unter dem
Titel «Provisorisch angerechnete Einkommen» eingetragen wurden und
daraus nicht auf eine Versicherungsunterstellung im Jahre 2011 ge-
schlossen werden kann,
dass damit feststeht, dass die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in
der Schweiz mit der Beendigung ihrer Tätigkeit für die B._______ AG im
Jahre 2010 endete,
dass die Beschwerdeführerin somit am 3. Februar 2011 aufgrund der
Aufgabe ihres schweizerischen Wohnsitzes aus der obligatorischen AHV
und IV ausschied (Art. 1a Abs. 1 AHVG und Art. 1b IVG),
dass die Beitrittserklärung der Beschwerdeführerin vom 26. März 2012
nicht innerhalb der in Art. 8 VFV vorgesehenen Jahresfrist und damit ver-
spätet erfolgte,
dass eine verspätete Anmeldung auch gegeben wäre, wenn die Email
Nachricht vom 15. Februar 2012 (act. 1 S. 2) als frühestmögliche schriftli-
che Anmeldung angesehen würde,
C-4341/2012
Seite 7
dass - soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei von der Ver-
waltung zugesichert worden, die Beitrittserklärung könne bis Ende März
2012 erfolgen - keine entsprechenden Hinweise aktenkundig sind,
dass ihr vielmehr seitens der SAK unmissverständlich mitgeteilt wurde,
die Anmeldung habe innert Jahresfrist seit Ausscheiden aus der obligato-
rischen Versicherung zu erfolgen (email vom 21. Februar 2012, act. 1
S. 1) und die Beschwerdeführerin ihrerseits der Vorinstanz mitteilte, die
ehemalige Arbeitgeberin habe die AHV-Beiträge bis Ende März 2011 be-
zahlt (email vom 15. Februar 2012, act. 1 S. 3),
dass der Beschwerdeführerin im Telefonat vom 26. März 2012 mitgeteilt
wurde, der 26. März 2012 würde als Anmeldedatum akzeptiert, sofern die
schriftliche Anmeldung sofort erfolge (act. 2), sich diese Aussage nur auf
die Mitteilung der Beschwerdeführerin bezog, sie habe bis Ende März
2011 AHV-Beiträge bezahlt, und die Beschwerdeführerin darüber hinaus
nichts zu ihren Gunsten ableiten kann,
dass die Ausgleichskasse auf Gesuch hin in Einzelfällen die Frist zur Ab-
gabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken kann, wenn
ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die nicht vom Antragsteller zu
vertreten sind, und die Gewährung oder die Ablehnung der Fristwieder-
herstellung durch eine Kassenverfügung zu treffen ist (Art. 11 VFV),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 23. Mai 2012 sinn-
gemäss mitteilte, sie sei von der Schweizer Botschaft in Israel nicht aus-
reichend orientiert worden und davon ausgegangen, die Anmeldung kön-
ne bis Ende März 2012 eingereicht werden, da der Lohn bis Ende März
2011 abgerechnet worden sei,
dass nur äussere, vom Willen unabhängige Umstände, die eine beitritts-
berechtigte Person an der rechtzeitigen Einreichung einer Beitrittserklä-
rung gehindert haben, eine Fristerstreckung zulassen (BGE 114 V 1 f.,
KIESER AHV, N. 8 zu Art. 2 AHVG),
dass ausserordentliche Verhältnisse, welche eine Fristerstreckung gebie-
ten, nicht vorliegen, wenn die schweizerische Auslandvertretung eine bei-
trittsberechtigte Person nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Versiche-
rung hinweist (BGE 97 V 215 ff.), oder wenn sich die versicherte Person
im Rechtsirrtum über ihren Versicherungsstatus befindet (BGE 114 V 1 f.),
dass daher auch eine Fristerstreckung ausser Betracht fällt,
C-4341/2012
Seite 8
dass zusammenfassend feststeht, dass die Beitrittserklärung zur freiwilli-
gen Versicherung verspätet erfolgte, weder ein Gesuch noch sachliche
Gründe zur Erstreckung der Frist vorlagen und der Beitritt zur freiwilligen
Versicherung nicht mehr möglich war,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb
sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG
i. V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und da-
her im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung hat (Art. 64 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Tobias Merz
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4341/2012
Seite 9

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: