C-419/2014 - Abteilung III - Rentenanspruch - Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung d...
Karar Dilini Çevir:
C-419/2014 - Abteilung III - Rentenanspruch - Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung d...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-419/2014



Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.



Parteien
A._______, (wohnhaft in Österreich)
vertreten durch Dr. Bertram Grass, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,



gegen


IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.




Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch;
Verfügung der IVSTA vom 27. Dezember 2013.



C-419/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherte/Beschwerdeführerin), geboren 1968,
österreichische Staatsangehörige mit derzeitigem Wohnsitz in B._______
(Österreich), entrichtete in den Jahren 1991 bis 1997 während insgesamt
18 Monaten (IV-act. 6 p. 2, 5 p. 3) Beiträge an die Schweizer Sozialversi-
cherung. Zuletzt arbeitete sie – nach Angaben des Arbeitgebers (IV-act. 10
p. 10) – von 15. Oktober 2003 bis 31. Januar 2013 zu 20 Stunden pro Wo-
che, mit Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2012, als Raumpflegerin in Öster-
reich.
B.
B.a Am 11. März 2013 reichte die Versicherte beim österreichischen Versi-
cherungsträger einen Antrag auf Invalidenrente ein (IV-act. 2). Als Be-
schwerden nannte sie ein Burn-Out, Migräne mit Seh- und Sprachstörun-
gen und Lähmungen, Tinnitus links und bei Stress auch rechts (IV-act. 10
p. 2f).
B.b Die behandelnde Psychiaterin, Dr. C._______, diagnostizierte in Attes-
ten vom 15. Dezember 2012 (IV-act. 12) und 20. April 2013 (IV-act. 11) ein
Burn-Out, eine Somatisierungsstörung und eine gemischt ängstlich-de-
pressive Störung sowie in somatischer Hinsicht Migräne, arterielle Hyper-
tonie, Tinnitus und Hypakusis links und Tinnitus rechts intermittierend. Sie
berichtete, multipelste organische Abklärungen und laborchemische Unter-
suchungen seien ohne Befund geblieben. Es handle sich um eine seit Jah-
ren zunehmende, depressive Verstimmung und Angsterkrankung. Durch
die chronische Überlastung am Arbeitsplatz sei es primär zu einer Somati-
sierungsstörung und letztlich auch zu einem Burn-Out gekommen. Es sei
nicht davon auszugehen, dass die Versicherte wieder eine ausreichende
Stabilität erlange, um arbeitsfähig zu werden.
B.c In einem Gutachten von Dr. D._______ der österreichischen Pensions-
versicherungsanstalt, Landesstelle E._______, vom 18. Juli 2013
(IV-act. 19) wurde – unter Verweis auf das psychiatrische Teilgutachten von
Dr. F._______ vom 27. Juni 2013 (IV-act. 20) – eine Anpassungsstörung
mit depressiver Reaktion (F43.2), eine Angststörung mit Agoraphobie
(F40.1) und verdachtsweise eine posttraumatische Persönlichkeitsände-
rung diagnostiziert. Als weitere Diagnosen nannte der Gutachter Migräne,
arterielle Hypertonie, Tinnitus mit Hypakusis links sowie Tinnitus rechts in-
termittierend. Die Migräne scheine auch durch die erhöhte Reagibilität auf
C-419/2014
Seite 3
Stresssituationen getriggert zu sein, körperlich lägen aber trotz der ge-
nannten Diagnosen keine wesentlichen Funktionseinschränkungen vor.
Ständig leichte und überwiegend mittelschwere, fallweise auch schwere
Tätigkeiten unter Vermeidung von überwiegend schweren Hebe- und Tra-
geleistungen seien zumutbar. Prophylaktisch sei hingegen besonderer
Zeitdruck, Nacht- und Schichtarbeit, Kundenkontakt und Lärmexposition zu
vermeiden.
B.d Bei den Akten findet sich weiter ein Krankenhausschlussbericht vom
31. Oktober 2012 (IV-act 21) nach Einweisung wegen Schluckbeschwer-
den, der eine Dysphagie unklarer Genese (differentialdiagnostisch psycho-
vegetativ), arterielle Hypertonie, eine kleine axiale Hiatushernie, Re-
fluxösophagitis Grad I und eine Antrumgastritis attestiert.
B.e Die Dres. G._______ und H._______ des regionalen ärztlichen Diens-
tes der IV (RAD) urteilten anhand der vorhandenen Unterlagen, folgten der
Beurteilung des österreichischen Gutachtens und gingen psychiatrisch von
einer nicht austherapierten, gemischt ängstlich-depressiven Störung ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (Stellungnahmen vom 27. August,
30. August und 23. September 2013, alle in IV-act. 23). Weiter diagnosti-
zierten sie, ebenfalls ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, Adipositas, ar-
terielle Hypertonie, kleine Hiatushernie, Refluxoesophagitis I, Antrumgas-
tritis, Tinnitus seit 1988, fast kompletter Hörverlust rechts sowie rezidivie-
rende Migräne seit 2008 mit Sehstörungen und peripheren Lähmungen,
teils auch Sprachstörungen, 2-3x/Woche. In separater Stellungnahme vom
21. Oktober 2013 verneinte der RAD zudem eine wesentliche Einschrän-
kung im Haushalt (IV-act. 25).
B.f Am 24. Oktober 2013 orientierte die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (IVSTA, nachfolgend Vorinstanz) die Versicherte mittels Vorbescheid
über ihre Absicht, das Leistungsbegehren abzuweisen. Es liege keine aus-
reichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor.
Trotz Gesundheitsbeeinträchtigung sei die Betätigung im bisherigen Auf-
gabenbereich sowie eine gewinnbringende Teilzeittätigkeit noch immer in
rentenausschliessender Weise zumutbar (IV-act. 26).
B.g Am 27. Dezember 2013 erliess die Vorinstanz eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-act. 27).
C.
Im österreichischen Rentenverfahren verglich sich die Versicherte am
C-419/2014
Seite 4
18. November 2013 (Bescheid vom 31. Januar 2014, IV-act. 30) gerichtlich
mit dem Versicherungsträger, wonach ihr von April 2013 bis Oktober 2014
eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde.
D.
D.a Gegen die rentenabweisende Verfügung vom 27. Dezember 2013
liess die Versicherte am 24. Januar 2014 (act. 1) Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht erheben. Sie beantragte die Zusprechung einer
ganzen Rente und rügte, ihr psychischer Gesundheitszustand sei falsch
festgestellt worden. Sie gab unter anderem ein österreichisches Gerichts-
gutachten von Dr. I._______, Facharzt für Psychiatrie & Neurologie, vom
14. Oktober 2013 zu den Akten, wonach sie seit dem 01. April 2013 keine
Tätigkeiten mehr verrichten könne. Aufgrund dieses Gutachtens sei es zum
in C. genannten gerichtlichen Vergleich gekommen.
D.b Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 die
Abweisung der Beschwerde (act. 10). Sie unterstrich, die IV sei nicht an
Feststellungen ausländischer Behörden gebunden. Der RAD habe sich an-
hand der Unterlagen ein detailliertes Bild des Falles machen können und
gelange – zuletzt mit Stellungnahme vom 2. April (recte: Mai) 2014
(IV-act. 32) – sowohl in physischer als auch psychischer Hinsicht zum
Schluss, dass die vorgetragenen Leiden keine rentenbegründende Invali-
dität zu verursachen vermöchten. Die somatischen Befunde hätten keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und seien psychisch bedingt. Mit letzterem
Beschwerdebild habe sich der RAD-Facharzt für Psychiatrie mehrfach aus-
einandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass die chronische
Angststörung leichten Grades keine Arbeitsunfähigkeit begründe.
D.c Ein Kostenvorschuss von Fr. 400.– wurde am 16. Mai 2014 verfügt
(act. 11); dessen Eingang konnte am 3. Juni 2014 verbucht werden
(act. 16).
D.d Mit Replik vom 2. Juni 2014 (act. 15) hielt die Beschwerdeführerin
(sinngemäss) an ihrem Antrag fest. Sie rügt, eine reine Aktenbeurteilung
könne nicht genügen und ihr seien die Vorakten nicht bekannt. Gleichzeitig
reichte sie die Rechnung des Krankenhauses J._______ vom 12. Novem-
ber 2013 ein, woraus sich ebenfalls die Diagnosen Somatisierungsstörung,
Fibromyalgie, Angststörung und Depression ergäben.
C-419/2014
Seite 5
D.e Am 11. Juni 2014 (act. 19) ergänzte die Beschwerdeführerin, die Be-
urteilung des RAD sei widersprüchlich, da er die Beschreibung der Psy-
chopathologie im beigebrachten Gerichtsgutachten als deckungsgleich
zum Gutachten in den Vorakten ansehe (Sachv. B.c), sich jedoch kaum mit
den gegensätzlichen Schlussfolgerungen auseinandersetze. Der Gerichts-
gutachter sei vor österreichischen Gerichten bekannt für einen besonders
strengen Massstab in der Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit. Die Be-
schwerdeführerin beantragte vorliegend eine unabhängige Begutachtung.
D.f Mit Duplik vom 26. Juni 2014 (act. 20) hielt die Vorinstanz an ihrem An-
trag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie verwies auf die Schweizer
Praxis, wonach der RAD ohne persönliche Untersuchung Stellung nehmen
kann, wenn sich aus den Akten ein umfassendes und präzises Bild ergibt.
D.g In ihrer Triplik vom 9. September 2014 (act. 22) hielt die Beschwerde-
führerin an ihren Anträgen fest. Sie rügte erneut, es sei nicht ersichtlich,
wieso der RAD von den aktenkundigen, entgegengesetzten Schlussfolge-
rungen die für sie ungünstigere bevorzuge. Das österreichische Gerichts-
gutachten sei neuer und das frühere Gutachten, da ein gerichtlicher Ver-
gleich getroffen worden sei, nicht mehr beachtlich. Auf alle Fälle sei bis
31. Oktober 2014 von voller Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
D.h Am 21. Oktober 2014 gab die Beschwerdeführerin weiter einen Arzt-
bericht von Dipl. Psych. K._______ vom 4. September 2014 mit den Diag-
nosen Burnout, Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive Störung
gegenwärtig leichten Grades, Fibromyalgie und komorbid Konzentrations-
und Merkfähigkeitsstörung zu den Akten (act. 24).
D.i Die Vorinstanz orientierte am 1. Dezember 2014 (act. 26) über die im
Rahmen der österreichischen Rentenüberprüfung am 3. und 21. Oktober
2014 von den Dres. L._______, Psychiatrie, und M._______, Orthopädie,
erstellten amtlichen Gutachten.
D.j Mit Quadruplik vom 17. April 2015 (IV-act. 28) hielt die Vorinstanz, nach
Stellungnahme des RAD vom 9. April 2015 zu den neu eingereichten Akten
(Beilage 1), an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
D.k Der Instruktionsrichter brachte der Beschwerdeführerin mit Zwischen-
verfügung vom 24. April 2015 die Quadruplik zur Kenntnis und schloss den
Schriftenwechsel ab (act. 29).
C-419/2014
Seite 6
E.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bun-
desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) so-
wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis
VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen,
sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG).
1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59
ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe
von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von
30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand ge-
mäss Art. 38 Abs. 3 ATSG). Bei kostenpflichtigen Verfahren ist zudem ein
Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Bei Versicherten mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend Vorinstanz) für die Verfügung von
Leistungen der Invalidenversicherung (IV) zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV,
C-419/2014
Seite 7
SR 831.201]). Die Beschwerdeführerin ist in Österreich domiziliert. Die an-
gefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2013 wurde deshalb zu Recht
von der IVSTA erlassen.
2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent-
scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können
(Art. 33 lit. d VGG, explizit auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es
liegt auch kein gesetzlich aus der gerichtlichen Zuständigkeit ausgenom-
mener Sachverhalt vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.3 Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse; sie hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht ein-
gereicht und der Kostenvorschuss geleistet, weshalb auf sie eingetreten
werden kann.
3.
3.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten.
3.2 Die Vertragsparteien wenden nach dem Beschluss 1/2012 des ge-
mischten Ausschusses vom 31. März 2012 (ABl. L 103/51 vom 13. April
2012) ab 01. April 2012 untereinander insbesondere die Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(nachfolgend: Verordnung 883/2004, ABl. L166/1 vom 30. April 2004) so-
wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (ABl. L 284/1 vom 30. Oktober 2009) an (Art. 8, 15, An-
hang II Art. 1 Abs. 1 FZA i.V.m. Anhang II Abschnitt A FZA).
3.3 Personen, für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die
Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 Verordnung 883/2004). Dabei ist
C-419/2014
Seite 8
im Rahmen des FZA auch die Schweiz als Mitgliedstaat im Sinne dieser
Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Anhang II Art. 1 Abs. 2 FZA).
3.4 Die Verordnung erklärt jeweils nur das nationale Recht eines einzigen
Mitgliedstaates als anwendbar (Art. 11 Abs. 1 Verordnung 883/2004). Für
Erwerbstätige und Selbständige ist dies das Recht des Arbeitsorts (Abs. 3
lit. a), wenn nicht eine zwischenstaatliche Vereinbarung ausnahmsweise
eine andere Regelung im Interesse bestimmter Personengruppen trifft
(Art. 16 Abs. 1 Verordnung 883/2004).
3.5 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren Rechts-
akte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Rege-
lung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen in der Sozialversicherung grundsätzlich Sache der an-
wendbaren innerstaatlichen Rechtsordnung.
3.6
3.6.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die Staatsangehörigkeit Österreichs,
eines Mitgliedsstaats gemäss FZA (Präambel FZA; Art. 2 Verordnung
883/2004). Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung 883/2004 ist
damit erstellt.
3.6.2 Sie begehrt Leistungen aus der Invalidenversicherung, welche unter
den europarechtlichen Begriffen Leistungen bei Invalidität oder allenfalls
Leistungen bei Krankheit in den sachlichen Geltungsbereich der Verord-
nung 883/2004fallen (Art. 3 Abs. 1 lit. a und c Verordnung 883/2004).
3.6.3 Die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2013 wurde nach
Inkrafttreten der Verordnung 883/2004für die Schweiz am 01. April 2012
erlassen und bezieht sich auf Sachverhalte ab ca. Oktober 2012. Der zeit-
liche Geltungsbereich ist damit zweifelsohne erstellt.
3.6.4 Ihre Ansprüche gegenüber der Schweizer Invalidenversicherung hat
die Beschwerdeführerin durch ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz erwor-
ben, weshalb koordinationsrechtlich Schweizer Recht anwendbar ist. Das
Konventionsrecht enthält keine materiellen Bestimmungen dazu, ob und
gegebenenfalls ab wann Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche-
rung besteht. Der Anspruch beurteilt sich deshalb, unter Berücksichtigung
konventionsrechtlicher Schranken, allein aufgrund schweizerischer
Rechtsvorschriften.
C-419/2014
Seite 9
4.
4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und
in Kraft standen.
Vorliegend ist ein Sachverhalt ab Oktober 2012 strittig, weshalb insbeson-
dere das IVG in der Fassung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket; AS 2011 5659) und die IVV in der entsprechenden
Fassung massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
4.2 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und
holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu-
chungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin-
dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und
feststellen muss (u.v. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Inva-
lidenversicherung, 2010, § 21, m.w.H.).
4.3 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person vom regio-
nalen ärztlichen Dienst der IV (RAD) selbst untersucht wird; er führt eigene
ärztliche Untersuchungen für die Beurteilung der medizinischen Vorausset-
zungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ durch. In den übrigen Fäl-
len stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen.
Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund,
um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizi-
nischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der ver-
sicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile BGer 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je
m.w.H.).
4.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
C-419/2014
Seite 10
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden, ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
4.5 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die kumulativ (Art. 28
Abs. 1 IVG):
– ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können;
– während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) waren; und
– nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind.
5.
5.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
5.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V
158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt
nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das
Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der
Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 12).
5.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Sozialversiche-
rungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis
C-419/2014
Seite 11
zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetre-
tenen Sachverhalt ab. Nachfolgende Änderungen sind in einem neuen Ver-
waltungsverfahren zu beurteilen (BGE 121 V 362 E. 1.b m.w.H.).
5.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli-
chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V
360 E. 5b und BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.).
5.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu wür-
digen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).
5.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün-
det sind (BGE 125 V 351 E. 3.a).
5.6.1 Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle, denn bezüglich der me-
dizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf seine Fachkenntnisse verlassen können. Deshalb ist für die
Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis-
ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zu-
mindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile BGer
9C_410/2008 vom 08. September 2008 E. 3.3.1 in fine, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und EVG I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage
der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
C-419/2014
Seite 12
5.6.2 Das Bundesgericht hat zudem Richtlinien zur Würdigung bestimmter
Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufgestellt (vgl. BGE 125 V
351 E. 3.b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be-
richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-
nissen gelangen, ist demnach volle Beweiskraft zuzuerkennen – solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 351 E. 3.b.bb, m.w.H.).
Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten hingegen mit Vorbehalt
zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3.b.cc, Urteil EVG I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4 m.w.H.), aber auch nicht von vornherein unbeachtlich (Urteil
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
5.6.3 Die beweisrechtliche Würdigung bei pathogenetisch-ätiologisch un-
klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische
Grundlage soll in zwei Stufen erfolgen (Urteil BGer 9C_492/2014 vom
03. Juni 2015 E. 4.1.3). Ein einer ersten Stufe soll der funktionelle Schwe-
regrad der Beschwerden bestimmt werden; dazu sind insbesondere die
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der Behandlungs- und Ein-
gliederungserfolg (oder aber -resistenz) und Komorbiditäten zu bestim-
men. Im Gegensatz zur früheren Praxis des Bundesgerichts werden hier
aber auch mobilisierbare Ressourcen zur Beschwerdekompensation, in
Form der Persönlichkeitsstruktur und des sozialen Kontexts, berücksichtigt
(9C_492/2014 E. 4.3.2, 4.3.3). In einem zweiten Schritt ist dann eine Kon-
sistenzprüfung zu bestehen. Wesentlich ist dabei zu berücksichtigen, ob
die geltend gemachte Einschränkung gleichmässig in allen vergleichbaren
Lebensbereichen auftritt und in welchem Ausmass Behandlungsoptionen
wahrgenommen bzw. vernachlässigt werden, ob also ein entsprechender
Leidensdruck manifestiert wird (9C_492/2014 E. 4.4.1, 4.4.2).
6.
6.1 Zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ste-
hen in den Akten primär zwei Berichte der behandelnden Psychiaterin
Dr. C._______ (Sachv. B.b), das amtliche Gutachten der Pensionsversi-
cherungsanstalt, Landesstelle E._______, vom 18. Juli 2013 (inkl. psychi-
atrisches Teilgutachten vom 27. Juni 2013; Sachv. B.c) und das österrei-
C-419/2014
Seite 13
chische Gerichtsgutachten vom 14. Oktober 2013 (Sachv. D.a) zur Verfü-
gung. Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Arztberichte betref-
fend eine Zeitperiode nach Verfügungserlass (Sachv. D.h und D.i) bleiben
in diesem Verfahren unbeachtlich (E. 5.3). Die eingereichte Spitalrechnung
(Sachv. D.d), die eine blosse Auflistung von Diagnosen enthält, wiederum
scheint grundsätzlich ungeeignet, den Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin akkurat darzustellen.
6.2 Unbestritten bleibt, dass die Beschwerdeführerin unter verschiedenen
somatischen Beschwerden, insbesondere Migräne, Tinnitus, Hypakusis
einseitig und Dysphagie (Sachv. B.d) leidet. Diese werden vom RAD durch-
gehend als ohne oder mit mindestens untergeordnetem Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit taxiert (IV-act. 19 p. 3, 23 p. 3 & 9, 25 p. 1), was die Be-
schwerdeführerin auch nicht explizit bestreitet.
6.3 Zu den rezidivierenden Migräneattacken ist darauf hinzuweisen, dass
diese gemäss den Akten bereits seit 2008 vorbestehend waren, die Be-
schwerdeführerin ungeachtet dessen bis Oktober 2012 ohne Einschrän-
kungen gearbeitet hat (IV-act. 10 p. 10) und nie eine gezielte hausärztliche
Migränebehandlung erfolgte, weshalb dieses Leiden in Übereinstimmung
mit der Beurteilung des RAD als nicht die Arbeitsfähigkeit einschränkend
zu beurteilen ist. Bezüglich Tinnitus links in Verbindung mit einer Hypakusis
(Hörminderung) ist festzuhalten, dass diese Diagnose bereits seit 1998 be-
steht (IV-act. 20 S. 2) und ebenfalls nicht der Ausübung der letzten Tätigkeit
als Raumpflegerin entgegen stand. Dr. F._______ hielt schliesslich Gleich-
gewichtsstörungen in Verbindung mit einem Tinnitus rechts fest
(IV-act. 20), die insbesondere in stressbelastenden Situationen auftreten
würden. Hierzu ist festzuhalten, dass die Ärzte, die die Beschwerdeführerin
zu späteren Zeitpunkten untersucht haben, die Gleichgewichtsstörungen
nicht als eigenständige Diagnose aufführen. Dem Gutachten von
Dr. L._______ vom 3. Oktober 2014 (IV-act. 26 S. 1 ff.) ist zudem zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin wieder gelegentlich Fahrrad fahre
(IV-act. 26 S. 2 f.), Schwindelgefühle werden in seiner Anamneseerhebung
nicht mehr genannt. Im Arztbericht vom 4. September 2014 machte die Be-
schwerdeführerin in der Anamnese „Verhaltensanalyse“ zwar wiederum
Gleichgewichtsprobleme geltend, führte aber gegenüber Dipl. Psych.
K._______ im selben Bericht aus, der Kraftsport sei ihr geblieben, „da sie
hierüber ihr Gleichgewicht stabiler halten könne“ (B-act. 24.1 S. 1/2). Bei
dieser Sachlage können die geltend gemachten Migräneattacken, Tinnitus
links in Verbindung mit Hypakusis und Gleichgewichtsstörungen nicht als
die Arbeitsfähigkeit einschränkend bezeichnet werden.
C-419/2014
Seite 14
6.4 Strittig und nach Aktenlage widersprüchlich bleibt die Beurteilung der
psychischen Leistungsfähigkeit.
6.4.1 Das amtliche Gutachten von Dr. D._______ der österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt vom 18. Juli 2013 umfasst 12 Seiten und
enthält eine Anamnese sowie eine Liste der berücksichtigten Vorakten. Es
diskutiert die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden und
schliesst – unter Berücksichtigung des psychiatrischen Fachgutachtens
von Dr. F._______ vom 27. Juni 2013 – auf die nachvollziehbaren, wenn
auch nicht spezifisch hergeleiteten Diagnosen einer Anpassungsstörung
mit depressiver Reaktion, Angststörung mit Agoraphobie und Verdacht auf
eine posttraumatische Persönlichkeitsänderung (Sachv. B.c). Ständig /
vollschichtig leichte und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten werden
von den Gutachtern als zumutbar erachtet.
6.4.2 Das Gerichtsgutachten von Dr. I._______ vom 14. Oktober 2013 um-
fasst 10 Seiten und enthält ebenfalls eine Anamnese inkl. angegebene Be-
schwerden sowie eine Zusammenfassung der berücksichtigten Vorakten.
Es diagnostiziert Migräne, eine gemischt ängstlich-depressive Störung so-
wie eine Somatisierungsstörung, ebenfalls ohne spezifische Herleitung
und unter deutlichem Hinweis auf die Äusserungen des Ehemanns der Be-
schwerdeführerin. Im Gegensatz zum ersten amtlichen Gutachten erachtet
der Gutachter die Beschwerdeführerin als seit dem 1. April 2013 vollstän-
dig arbeitsunfähig. Der psychische Gesundheitszustand sei derart labil,
dass auch eine Haushaltstätigkeit nicht regelmässig ohne Fremdhilfe
durchgeführt werden könne. Auch bei einer körperlich leichten Tätigkeit
ohne Zeitdruck sei mit weitaus längeren Pausen als üblich nötig und ver-
mehrten Krankenständen zu rechnen. Gleichzeitig weist er aber darauf hin,
dass die (zumutbaren) Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien
(häufigere Gesprächstherapie, stationäre Behandlungen im Schwerge-
wicht Psychosomatik).
6.4.3 Die behandelnde Psychiaterin, Dr. C._______, attestiert in ihren At-
testen vom 15. Dezember 2012 (IV-act. 12) bzw. 20. April 2013 (IV-act. 11)
ein Burn-Out, eine Somatisierungsstörung sowie eine gemischt ängstlich-
depressive Störung. Sie spricht der Beschwerdeführerin prospektiv die Ar-
beitsfähigkeit ab.
6.4.4 Dr. H._______ vom RAD Rhone wiederum diagnostiziert Angst und
depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) und führt aus, es liege eine
chronische Angststörung leichteren Grades vor, die nicht austherapiert sei.
C-419/2014
Seite 15
Eine volle Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit gemäss der österreichischen
Gutachter (D._______ und F._______ [IV-act. 19 f.]) sei nachvollziehbar
(eine schrittweise Arbeitsaufnahme wie vom Gutachter erwähnt sei für die
medizinisch-theoretische Zumutbarkeit nicht relevant). Zwar variierten die
Codierungen der Ärzte, alle Psychiater beschrieben aber denselben Zu-
stand und codierten im Bereich F4 der neurotischen und Angststörungen,
die beschriebenen Syndrome überschnitten sich erheblich. Unter Kennt-
nisnahme des Gutachtens I._______ führte er ergänzend aus, das Gutach-
ten enthalte keine zusätzlichen Sachverhaltselemente, die Psychopatholo-
gie sei deckungsgleich mit seiner früheren Beurteilung, auch die Diagnose
F41.2 (chronischer neurotischer ängstlich-depressiver Zustand) entspre-
che seiner Diagnosenstellung (IV-act. 32). Die Schlussfolgerungen betref-
fend die Arbeitsfähigkeit unterschieden sich jedoch; allerdings halte auch
Dr. I._______ fest, dass die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft
seien. Eine Erkrankung mit dem ICD-10 Code F41.2 sei ohne Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten rechtfertige daher keine Ab-
weichung von der bisherigen Beurteilung (IV-act. 23 S. 5; 32).
6.5 Obwohl die Ärzte und Gutachter in psychiatrischer Hinsicht ähnliche
oder deckungsgleiche Diagnosen festhalten, gehen ihre Beurteilungen be-
züglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit diametral auseinander, ohne
dass sich diese Diskrepanz abschliessend erklären und mit dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachvollziehen lässt. Wohl ist
zutreffend, dass die Pathologie gemäss der geschilderten Befunderhebung
– auch in den vorliegend nicht zu berücksichtigenden Gutachten vom
3. und 21. Oktober 2014 (vgl. E. 5.3) – gegen eine schwere Erkrankung
aus dem psychiatrischen Formenkreis spricht (die Beschwerdeführerin
übernimmt für alle im Haushalt die Wäsche [Waschen und Bügeln], kocht
für alle, pflegt einen geregelten Tagesablauf, Freizeitaktivitäten nachmit-
tags, gelegentlich auch Treffen von Freunden oder Freundinnen, ist im psy-
chopathologischen Status bewusstseinsklar, allseits orientiert, ohne we-
sentliche Beeinträchtigung von Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzent-
ration, mit klarem Gedankenduktus, zum Ziel gelangend, ohne formale
Denkstörungen, der Affekt ist auch ins Positive affizierbar, der Antrieb er-
scheint ungestört, psychomotorisch bestehen keine Auffälligkeiten, es be-
stehen weder Wahn noch Halluzinationen und unter laufender Medikation
auch keine Schlafstörungen). Eine abschliessende und die Würdigung im
Gerichtsgutachten in ihrer Beweiskraft übersteigende Würdigung durch
den RAD liegt jedoch nicht vor, zumal er die Beschwerdeführerin nicht per-
sönlich untersucht hat.
C-419/2014
Seite 16
Durch die Diagnose einer Somatisierungsstörung wird schliesslich ein pa-
thogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne
nachweisbare organische Grundlage attestiert, welches nach den bundes-
gerichtlichen Kriterien (E. 5.6.3) eingehend zu würdigen ist. Weder den ös-
terreichischen Gutachten noch der darauf beruhenden Beurteilung des
RAD sind jedoch eine solche Würdigung oder die Grundlagen für eine Wür-
digung durch das Gericht zu entnehmen. Ob allenfalls eine Arbeitsunfähig-
keit anzunehmen wäre, wurde demnach nicht beweiskräftig erstellt.
7.
7.1 Die Beschwerde ist insofern begründet, als der psychiatrische Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt
wurde.
7.2 Das Gericht kann die Sache selbst untersuchen und entscheiden oder
die Sache ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückverweisen (Art. 54, 61
Abs. 1 VwVG). Das Bundesgericht anerkennt dabei die grundsätzlich bes-
sere Eignung der Verwaltung zur Abklärung im Sozialversicherungswesen
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.2) und sieht insbesondere im Falle einer, wie vor-
liegend, notwendigen Begutachtung im Lichte der geänderten Rechtspre-
chung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerde-
bilder ohne nachweisbare organische Grundlage eine Zurückverweisung
an die Vorinstanz als gerechtfertigt (Urteil BGer 8C_10/2015 vom 05. Sep-
tember 2015 E. 6.4).
7.3 Aktenkundig wurde bei der Beschwerdeführerin eine Somatisierungs-
störung (B.b) und Fibromyalgie (Sachv. D.g) diagnostiziert. Die Sache ist
deshalb mit der Auflage der Prüfung auf Grundlage der neuen bundesge-
richtlichen Kriterien im Rahmen einer rheumatologisch-psychiatrischen Be-
gutachtung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Es bleibt ihr und den
Gutachtern überlassen, ob sie allenfalls weitere Fachdisziplinen beiziehen
möchten. Darauf hinzuweisen bleibt, dass die Vorinstanz vorliegend von
der Anwendbarkeit der gemischten Methode zur Berechnung des Invalidi-
tätsgrades ausgegangen ist (vgl. IV-act. 24, B-act. 1 Beilage 1). Sie wird
daher ergänzend zu prüfen haben, wie der neuesten Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Arrêt di Trizio; vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-300/2014 vom 27. Juli 2016
E. 5.7.3) gebührend Rechnung getragen werden kann und keine diskrimi-
nierende Berechnung des Invaliditätsgrades erfolgt.
C-419/2014
Seite 17
7.4 Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung des
RAD können nach diesen Erwägungen offen bleiben. Ihr Prozessantrag
zur unabhängigen Begutachtung (Sachv. D.d) wird als gegenstandlos ab-
geschrieben.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz werden allerdings keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7ff des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote einge-
reicht, weshalb das Gericht auf Grund der Akten entscheidet (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zulasten
der Vorinstanz von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) zugesprochen.
8.3 Einer Partei können private Gutachtenskosten im Beschwerdeverfah-
ren ersetzt werden, wenn sich das Urteil darauf abstützt (BGE 115 V 62).
Das ist hier bezüglich der im Schriftenwechsel eingereichten Spitalrech-
nung (Sachv. D.d) nicht der Fall, wurde die Zurückweisung doch nicht
durch sie begründet. Insofern eine Kostenübernahme durch die Vorinstanz
begehrt würde, mangelte es angesichts der Ungeeignetheit zur Beurteilung
des Gesundheitszustands an einer für die Zusprechung von Leistungen
unerlässlichen Abklärung (Art. 78 Abs. 3 IVV).



C-419/2014
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Sache zur rheumato-
logisch-psychiatrischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückverwiesen
wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.– wird nach Rechtskraft dieses Urteils erstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben Rückschein; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta



C-419/2014
Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: