C-4005/2013 - Abteilung III - Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges) - Reisedokumente für ausländische Personen
Karar Dilini Çevir:
C-4005/2013 - Abteilung III - Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges) - Reisedokumente für ausländische Personen
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-4005/2013


U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.



Parteien

A._______,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführerin,



gegen



Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.


Gegenstand

Reisedokumente für ausländische Personen.


C-4005/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der tibetischen Ethnie und wurde
1979 in Indien geboren. Sie kam am 1. November 2003 mit ihrem Le-
bensgefährten, mit dem sie zwei Kinder hat (geb. 1999 und 2000) aus
Deutschland in die Schweiz, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
wurde. Die Kinder und deren Vater sind deutsche Staatsangehörige. Am
21. Juli 2005 heiratete die Beschwerdeführerin den Vater ihrer Kinder in
X._______ AG.
B.
Am 19. November 2003 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ausstellung
eines Passes für eine ausländische Person. In der Folge verfügte sie vom
19. Januar 2004 bis zum 7. September 2010 über einen solchen Pass.
Ein erneutes Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische
Person vom 16. Februar 2011 wies die Vorinstanz nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 10. Juni 2011 ab. Das daraufhin
eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde am 7. September 2011 infolge
Rückzugs abgeschrieben. Am 5. Dezember 2011 ersuchte die Beschwer-
deführerin erneut um Ausstellung eines Passes für eine ausländische
Person. Sie machte geltend, sie könne kein heimatliches Reisedokument
beantragen, weil ihre Eltern aus Tibet nach Indien geflohen seien. Für die
Ausstellung eines indischen Reisepapiers genüge das Vorhandensein ei-
ner Geburtsurkunde nicht. Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Verfü-
gung vom 9. Februar 2012 ab, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
C.
Am 19. Dezember 2012 ersuchte der Rechtsvertreter im Namen seiner
Mandantin erneut um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers. Zur Begrün-
dung führte er an, die Ehe der Beschwerdeführerin sei am 30. August
2012 geschieden worden. Die Kinder seien dem Vater zugesprochen
worden und mit ihm nach Deutschland zurückgekehrt. Damit die Be-
schwerdeführerin das ihr zugestandene Besuchsrecht wahrnehmen kön-
ne, sei sie auf ein Ersatzreisepapier angewiesen. Die Vorinstanz verwies
die Beschwerdeführerin an die kantonale Migrationsbehörde, wo sie am
9. April 2013 das Formular "Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine
ausländische Person" ausfüllte. Dieses Gesuch wurde an die Vorinstanz
weitergeleitet. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen teilte die Vor-
instanz der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2013 mit, dass die Voraus-
setzungen für die Ausstellung eines Reisedokuments nicht erfüllt seien.
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Seite 3
Mit Eingabe vom 14. Juni 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Er-
lass einer beschwerdefähigen Verfügung.
D.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Ausstellung eines Passes für eine ausländische
Person ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die
chinesischen Behörden im Ausland lebenden chinesischen Staatsange-
hörigen tibetischer Ethnie Reisedokumente ausstellen würden, sofern die
notwendigen Unterlagen beigebracht würden. Als unmöglich gelte die Be-
schaffung eines Reisepasses nur, wenn die zuständige heimatliche Be-
hörde sich aus unzureichenden Gründen weigere, einen solchen auszu-
stellen. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2013 beantragt der Rechtsvertreter
namens seiner Mandantin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Feststellung der Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführerin sowie die
Anweisung an die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin einen Pass für ei-
ne ausländische Person auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Unter Be-
zugnahme auf die Bemühungen, welche die Beschwerdeführerin seit
2003 unternommen hat, um zu einem chinesischen Reisedokument zu
kommen, sowie eine bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ein-
geholten Auskunft (ADRIAN SCHUSTER, China: Registrierung einer in In-
dien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China, 4. März
2013) macht der Rechtsvertreter geltend, es sei für seine Mandantin nicht
möglich, ein chinesisches Reisedokument erhältlich zu machen. Sie kön-
ne die von den chinesischen Behörden verlangten Dokumente nicht bei-
bringen, weil ihre Eltern 1959 aus Tibet geflohen und überdies schon
mehr als 10 Jahre tot seien.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. August 2013 die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass die kon-
sularische Vertretung Chinas gemäss gesicherten Erkenntnissen Perso-
nen tibetischer Herkunft Reisedokumente ausstelle, sofern die Herkunft
nachgewiesen sei. Es bestehe zudem die Möglichkeit, sich nachträglich
im Heimatland registrieren zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe sich
zwar um Reisedokumente bemüht, bisher jedoch noch nicht alle Möglich-
keiten ausgeschöpft, um sich nachträglich registrieren zu lassen.
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G.
In der Replik vom 14. Oktober 2013 nimmt der Rechtsvertreter insbeson-
dere zur Möglichkeit und zur Zumutbarkeit der Registrierung der Be-
schwerdeführerin Stellung. Ferner zog er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zurück, da sich die finanziellen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin verändert hätten. Im Übrigen hält er an seinen
Anträgen und deren Begründung fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführ-
ten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM,
welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
gemäss Art. 59 AuG (SR 142.20). Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
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die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33
E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG kann das BFM einer schriftenlosen aus-
ländischen Personen Reisepapiere ausstellen. Einer schriftenlosen Per-
son mit Aufenthaltsbewilligung kann ein Pass für eine ausländische Per-
son abgegeben werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom
14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus-
ländische Personen [RDV, SR 143.5]). Unabdingbare Voraussetzung für
die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person ist somit die
Schriftenlosigkeit dieser Person. Als schriftenlos gilt gemäss Art. 10
Abs. 1 RDV eine ausländische Person, die über kein gültiges Reisedo-
kument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates verfügt und von der nicht
verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres
Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung ei-
nes Reisedokumentes bemüht (Bst. a) oder für welche die Beschaffung
eines Reisedokumentes unmöglich ist (Bst. b).
3.2 Während ihres Aufenthalts in der Schweiz müssen ausländische Per-
sonen prinzipiell im Besitz eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG aner-
kannten Ausweispapiers sein, damit ihre Rückkehr in den Heimatstaat je-
derzeit möglich bleibt (vgl. Urteil des BVGer C-507/2013 vom 8. Juli 2014
E. 4.2 mit Hinweisen). Sie sind daher verpflichtet, Ausweispapiere zu be-
schaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken
(vgl. Art. 89 und Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]).
3.3 Was genau unter Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisedokumen-
ten zu verstehen ist, lässt sich der RDV nicht entnehmen. Art. 10 Abs. 2
RDV gibt allerdings den Hinweis, dass Verzögerungen, die bei der Aus-
stellung von Reisedokumenten durch den zuständigen Heimat- oder Her-
kunftsstaat entstehen, die Schriftenlosigkeit nicht begründen. Eine bloss
vorübergehende Unmöglichkeit, sich Reisedokumente beim Heimat- oder
Herkunftsstaat zu beschaffen, genügt daher nicht. Als unmöglich wird die
Papierbeschaffung angesehen, wenn sich die Behörden des zuständigen
Staates aus unzureichenden Gründen weigern, die Papiere auszustellen,
oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- bzw.
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Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (vgl. Urteil des BVGer
C-4376/2011 vom 15. April 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz die
Schriftenlosigkeit der über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenden Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint hat.
5.
5.1 Die Eltern der Beschwerdeführerin flohen 1959 aus Tibet nach Indien,
wo die Beschwerdeführerin 1979 geboren und als tibetischer Flüchtling
registriert wurde. Der Vater starb 1984, die Mutter im Jahre 2000. Die Be-
schwerdeführerin hat mehrmals vergeblich versucht, via die chinesischen
Vertretungen in Deutschland und später in der Schweiz Reisedokumente
zu erlangen. Gemäss ihren eigenen Angaben und denen eines Zeugen,
der sie am 30. Mai 2013 zum chinesischen Generalkonsulat in Zürich be-
gleitet hat, wurde die Ausstellung eines chinesischen Passes verweigert,
da ihr der Nachweis der chinesischen Nationalität nicht gelungen sei. Ei-
ne schriftliche Bestätigung sowohl des Besuchs als auch der Abweisung
des Gesuchs und deren Begründung sei verweigert worden. Sie habe
daher alle ihr möglichen Schritte unternommen, um von den Behörden ih-
res Heimatstaates einen Reisepass erhältlich zu machen. Überdies sei
eine Registrierung durch die chinesischen Behörden nicht möglich, da sie
nicht über die erforderlichen Papiere verfüge.
5.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Be-
schaffung eines Reisepasses könne nur dann als unmöglich im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 RDV angesehen werden, wenn die heimatlichen Behörden
die Ausstellung aus unzureichenden Gründen verweigern. Die Beschwer-
deführerin stamme aus der Autonomen Region Tibet (nachfolgend: TAR),
die Teil der Volksrepublik China (nachfolgend: China) sei. Gemäss gesi-
cherten Erkenntnissen stellten die chinesischen Vertretungen im Ausland
auch Reisepässe an Personen tibetischer Ethnie aus, die in Indien gebo-
ren seien. Voraussetzung sei die Registrierung in China. Der Nachweis
der Herkunft bzw. der Staatsangehörigkeit sei immer Grundlage für die
Ausstellung eines Passes. Fehle es am notwendigen Nachweis, so sei es
die Aufgabe der chinesischen Vertretung, Wege aufzuzeigen, wie die er-
forderlichen Dokumente beschafft werden könnten. In ihrer Vernehmlas-
sung vom 20. August 2013 hält die Vorinstanz schliesslich fest, die Be-
schwerdeführerin habe ihre vergeblichen Bemühungen, ein Reisedoku-
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ment zu beschaffen, zwar belegt. Allerdings habe sie noch nicht alle Mög-
lichkeiten ausgeschöpft, eine nachträglich Registrierung vorzunehmen.
6.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sich um die
Ausstellung eines chinesischen Reisepasses bemüht hat. Ebenso wenig
ist bestritten, dass es ihr bisher nicht gelungen ist, ein chinesisches Rei-
sedokument erhältlich zu machen, weil sie ihre Herkunft nicht nachweisen
konnte. Es stellt sich somit die Frage, mit welchen Mitteln ein solcher
Nachweis der Herkunft erbracht werden kann und ob es für die Be-
schwerdeführerin grundsätzlich möglich wäre, die notwendigen Schritte
zu unternehmen.
7.
7.1 Alle Bürger der Volksrepublik China werden nach den Bestimmungen
über die Haushaltsregistrierung (hukou) erfasst. Der Eintrag in das sog.
Haushaltsregistrierungsbuch gilt denn auch als Nachweis der Identität ei-
ner Person. Eine Person wird mit der Geburt ins Registerbuch ihrer Fami-
lie eingetragen und verbleibt dort, bis sie heiratet oder einen eigenen
Wohnsitz begründet. Zuständig für die Ausstellung und Nachführung der
Registerbücher sind die Behörden der öffentlichen Sicherheit (Polizei) am
Wohnsitz einer Person (vgl. SFH, a.a.O., S. 2; BERGMANN/FERID/HEN-
RICH, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Volksrepublik China,
S. 157 f. [Übersetzung der relevanten Verordnung]; zum Registrierungs-
system hukou vgl. auch BVGE 2010/28 E. 3.2). Im Ausland geborene
Kinder chinesischer Eltern werden nach Vorlage der ausländischen Ge-
burtsurkunde sowie diverser Dokumente beider Elternteile (z.B. Reise-
pässe, Haushaltsregistrierungsbücher, Heiratsurkunde) in das Haushalts-
registrierungsbuch der Eltern eingetragen (vgl. China: Reisepässe und
Belegsdokumente, inoffizielle Übersetzung einer Analyse von Landinfo
Norwegen vom 8. April 2011 durch das BFM, S. 18,
).
7.2 Das hukou-System wurde in den 1950er-Jahren in China eingeführt.
Wann genau es im Gebiet der heutigen TAR implementiert wurde, geht
aus den eingesehenen Publikationen nicht hervor. Allerdings wurde das
hukou-System in China selbst erst allmählich eingeführt, wobei der
Schwerpunkt in der zweiten Hälfte der 1950er-Jahre lag (vgl. TIEJUN
CHENG/MARK SELDEN, The Origins and Social Consequences of China's
Hukou System, in: The China Quarterly, Nr. 139 [Sept. 1994], S. 644 ff.).
Auch der Einfluss Chinas in der späteren TAR wuchs erst allmählich. Im
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Jahre 1951 schlossen die tibetische und die chinesische Regierung das
sog. "Siebzehn-Punkte-Abkommen" ab. Darin erkannte Tibet die Oberho-
heit Chinas an und wurde Teil der Volksrepublik. Im Rahmen der 1954
eingeleiteten "demokratischen Reformen" wurde die Kollektivierung insb.
des Klosterbesitzes eingeführt. Ferner wurden die Nomaden dazu an-
gehalten, sesshaft zu werden. Dies führte im Winter 1955/56 zu einem
Aufstand von nomadisierenden Stämmen, der blutig niedergeschlagen
wurde. In den folgenden Jahren gelang es den Stämmen, sich zu organi-
sieren und die Kontrolle über fast alle abgelegenen Gebiete Tibets zu er-
langen, und sowohl China als auch die Zentralregierung in Lhasa verloren
zunehmend die Kontrolle in Tibet. In der Folge kam es dann 1959 zum
Aufstand, der zur Flucht des Dalai Lama und vieler anderer Tibeter nach
Indien führte. In den folgenden Jahren wurde ganz Tibet durch Reformen
umgestaltet, bis 1965 die TAR errichtet wurde (vgl. KARÉNINA KOLLMAR-
PAULENZ, Kleine Geschichte Tibets, München 2006, S. 162 ff.). Es scheint
daher plausibel, dass die Einführung des hukou-Systems in Tibet erst im
Rahmen der nach dem Aufstand von 1959 durchgeführten Reformen und
der damit einhergehenden Festigung der Macht der chinesischen Behör-
den konsequent umgesetzt wurde.
7.3 Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass der Nachweis der chine-
sischen Staatsangehörigkeit mittels Eintrag im Haushaltsregistrierungs-
buch zu erbringen ist. Um eine Geburt, die im Ausland stattgefunden hat,
registrieren zu lassen, oder eine eigene Haushaltsregistrierung vorzu-
nehmen, sind diverse Dokumente vorzulegen. Dazu gehören insb. die
Haushaltsregistrierungsbücher der Eltern, die Reisedokumente, mit de-
nen die Eltern China verlassen haben inkl. Ausreiseerlaubnis sowie die
Heiratsurkunde der Eltern (vgl. SFH, a.a.O., S. 3 f.). Für Personen, die in
den 1950er-Jahren aus Tibet geflohen sind, bestehen mit Blick auf die
Einführung des hukou-Systems überdies Zweifel, ob sie schon registriert
waren (zu diesem Schluss kommt auch die SFH, a.a.O., S. 4).
8.
8.1 Für die Beschwerdeführerin ergeben sich aus diesen Erkenntnissen
insbesondere Schwierigkeiten in Bezug auf die Dokumente, die sie für ih-
re Registrierung vorzulegen hat. So ist fraglich, ob die 1959 aus Tibet ge-
flohenen Eltern der Beschwerdeführerin je ein Haushaltsregistrierungs-
buch besessen haben. Zudem dürften die Eltern der Beschwerdeführerin
Tibet verlassen haben, ohne über die notwendigen Papiere (Reisepass,
Ausreiseerlaubnis) zu verfügen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin,
nicht über die für eine Registrierung notwendigen Papiere zu verfügen, ist
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vor diesem Hintergrund glaubhaft. Auch hat sich die Beschwerdeführerin
immer wieder um die Ausstellung von chinesischen Reisedokumenten
bemüht, so dass sie wohl die notwendigen Dokumente ihrer Eltern be-
schafft hätte, hätte sie eine Möglichkeit gehabt.
8.2 Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
keine Möglichkeit hat, von den Behörden ihres Herkunftslandes China
Reisedokumente erhältlich zu machen. In diesem Zusammenhang ist
hervorzuheben, dass die Unmöglichkeit nicht darauf beruht, dass die chi-
nesischen Behörden aus unzureichenden Gründen die Ausstellung eines
Reisepasses verweigern. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung (S. 3) zutreffend ausführt, ist ein Staat berechtigt, den Nachweis der
Herkunft zu verlangen, bevor er eine Person als eigenen Staatsangehöri-
gen akzeptiert und entsprechende Papiere ausstellt. Im vorliegenden Fall
basiert die Unmöglichkeit in der oben geschilderten individuellen Situation
der Beschwerdeführerin. Obwohl die Beschwerdeführerin bei ihren Besu-
chen der chinesischen Vertretung ihre Situation geschildert hat, wurde ihr
offenbar kein Weg aufgezeigt, wie sie die Erfordernisse an den Nachweis
der Nationalität trotz der fehlenden Dokumente erfüllen kann. Von der
Beschwerdeführerin zu verlangen, weitere Schritte zur Registrierung –
wie z.B. eine Reise nach China, gegebenenfalls mit einem schweizeri-
schen Ersatzreisepapier (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom
20. August 2013 S. 1 unten) – zu unternehmen, wäre bei dieser Sachlage
unverhältnismässig, da die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs angesichts
der fehlenden Dokumente äusserst gering erscheint, selbst wenn eine
Reise nach Tibet nicht mit weiteren, alle Reisenden betreffende Schwie-
rigkeiten verbunden wäre (vgl. SFH, a.a.O., S. 4 f.; Reisehinweise des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten:
> Reisehinweise > Reiseziele > China; Deutsches
Auswärtiges Amt: > Reise & Sicherheit > Rei-
se- und Sicherheitshinweise: Länder A-/Z > China; beide Websites am
26. Juni 2014 besucht).
9.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es für die Beschwerdefüh-
rerin im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV unmöglich ist, ein Reisedo-
kument von ihrem Herkunftsstaat erhältlich zu machen. Sie ist deshalb
als schriftenlos anzusehen.
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Seite 10
10.
10.1 Indem die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführerin
verneint hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demnach gutzuheissen die angefochtene Verfügung aufzu-
heben.
10.2 Grundsätzlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sa-
che selbst. Ausnahmsweise weist es die Sache mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Vorliegend
steht nach dem Gesagten zwar fest, dass die Beschwerdeführerin die
Voraussetzung der Schriftenlosigkeit erfüllt. Es bleibt der Vorinstanz aber
zu prüfen, ob Gründe gemäss Art. 19 RDV vorliegen, welche die Verwei-
gerung der Ausstellung eines Reisedokuments erforderlich machen. Ist
dies nicht der Fall, hat die Vorinstanz den beantragten Pass für eine aus-
ländische Person auszustellen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Als obsiegende Partei hat die Be-
schwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten Anrecht auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da keine Kostennote vorliegt, ist die Parteientschädigung
von Amtes wegen und aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 1'000.- festzu-
setzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv S. 11)

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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführerin wird festgestellt.
3.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der
Erwägungen prüft, ob Hinderungsgründe für die Ausstellung des bean-
tragten Passes für eine ausländische Person vorliegen. Liegen keine sol-
chen Gründe vor, hat sie der Beschwerdeführerin das beantragte Reise-
dokument auszustellen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Indian Registration
Certificate for Tibetian National Residents Nr. […] im Original)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

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