C-3825/2007 - Abteilung III - Einreise - Verweigerung der Zustimmung zur kantonalen Aufenth...
Karar Dilini Çevir:
C-3825/2007 - Abteilung III - Einreise - Verweigerung der Zustimmung zur kantonalen Aufenth...
Abtei lung II I
C-3825/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3825/2007
Sachverhalt:
A.
Am 4. Mai 2005 heiratete der Beschwerdeführer (geb. ____ 1965) in
Südafrika eine Schweizer Bürgerin. Am 1. Juli 2005 reiste er in die
Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
der Ehefrau. Diese verstarb am 9. April 2006.
B.
Am 23. Mai 2006 teilte die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz dem
Beschwerdeführer mit, dass sie erwäge, seine Aufenthaltsbewilligung
nicht mehr zu verlängern und lud ihn zu einer Stellungnahme ein. Am
6. Juni 2006 beantwortete der Beschwerdeführer den ihm zugestellten
Fragenkatalog und reichte einen Betreibungsregisterauszug sowie
eine Fürsorgebestätigung betreffend seine Ehefrau ein. Mit Unterstüt-
zungsschreiben vom 6. Juni 2006 setzten sich zudem mehrere Famili-
enmitglieder der verstorbenen Ehefrau (Eltern und Geschwister) für
den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz ein. Am
10. Juli 2006 teilte die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz dem Be-
schwerdeführer mit, dass sie bereit sei, die Aufenthaltsbewilligung aus
Pietätsgründen vorläufig um ein Jahr (d.h. bis zum 30. Juni 2007) zu
verlängern.
C.
Mit Schreiben vom 16. März 2007 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, dass sie in Erwägung ziehe, den Antrag der Migrations-
behörde des Kantons Schwyz auf Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung abzuweisen. In seiner schriftlichen Stellungnah-
me vom 27. März 2007 führte der Beschwerdeführer aus, dass er und
seine verstorbene Frau in die Schweiz gekommen seien, um sich hier
eine gemeinsame Zukunft aufzubauen. Er habe ein gutes Verhältnis zu
den Geschwistern und Eltern seiner Frau. Mit ihrer Hilfe habe er eine
Arbeitsstelle gefunden. Er fühle sich in der Schweiz integriert, habe
sich einen Freundeskreis aufgebaut und werde seine Deutschkennt-
nisse noch vertiefen. Er fühle sich in der Schweiz wohl. Müsste er
seine gewohnte Umgebung verlassen, wäre dies ein zusätzlicher
Schmerz zum Verlust seiner Ehefrau.
D.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies den Be-
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schwerdeführer aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist
an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass
mit dem Tod der Ehefrau der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung dahingefallen sei. Es bestünden keine be-
sonderen Umstände, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
notwendig machen würden. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit
knapp zwei Jahren in der Schweiz auf und die Ehe sei kinderlos ge-
blieben. Er habe den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimat-
land Südafrika verbracht, wo er geprägt und sozialisiert worden sei. Er
werde sich nach seiner Rückkehr schnell wieder eingliedern können.
Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Südafrika schwieriger sei als in
der Schweiz, dürfte es ihm gelingen, eine Arbeit zu finden. Die Dauer
der Ehe dürfe, trotz der tragischen Umstände, nicht aus Pietätsgrün-
den ausser Acht gelassen werden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Südafrika bedeute keine besondere Härte. Deshalb sei die
Zustimmung zu verweigern und der Beschwerdeführer wegzuweisen.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juni 2007 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom
25. Mai 2007 und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor,
dass, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, die wirtschaftlichen
Bedingungen für ihn als Weissen in Südafrika, der seit 1990 nicht
mehr in seinem Beruf gearbeitet habe, sehr schwierig seien. Seit 1990
habe er in der Landwirtschaft gearbeitet; vor seiner Migration in die
Schweiz sei er aber schon ein Jahr arbeitslos gewesen. Zudem seien
seine Kinder in Südafrika auf finanzielle Unterstützung für ihre Ausbil-
dung angewiesen.
F.
Am 7. Juni 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des
Kantons Schwyz bei.
G.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden.
Darunter fallen Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend
Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli-
gung und betreffend Wegweisung (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem VwVG,
sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die ange-
fochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Grundsätzlich sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlän-
gerung von Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 2 und Art. 18 ANAG sowie
Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der
Zahl der Ausländer [BVO, SR 823.21]). Vorbehalten bleibt jedoch die
Zustimmung durch das Bundesamt für Migration (Art. 51 letzter Satz
BVO in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 20. April 1983 über
das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht [Zustimmungsverord-
nung, SR 142.202]). Diese Kompetenz des Bundesamtes für Migration
ist auch im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II
49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9
ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB
70.23 E. 10; Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für
Migration über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisun-
gen], überarbeitete und ergänzte 3. Auflage, Bern, Mai 2006, Ziff. 122
und 132 [Quelle: ]).
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3.
3.1 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rah-
men der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland
nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Nieder-
lassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli-
gung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer
oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine
Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen
(BGE 130 II 388 E. 1.1 S. 389, 130 II 281 E. 2.1 S. 284).
3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als ausländischer
Ehegatte einer Schweizerin ursprünglich Anspruch auf Erteilung und
jeweilige Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hatte (Art. 7 Abs. 1
ANAG). Mit dem Tod seiner Ehefrau ist dieser Anspruch jedoch
erloschen.
3.3 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 Abs. 1 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens gewährleisten. Ein Eingriff in den Schutz-
bereich des Familienlebens liegt im Falle des Beschwerdeführers nicht
vor, da dieser Schutzbereich das Zusammenleben mit der Kernfamilie
 die der Beschwerdeführer in der Schweiz gar nicht besitzt  umfasst.
Es stellt sich höchstens die Frage, ob die Garantie auf Achtung des
Privatlebens dem Beschwerdeführers einen Aufenthaltsanspruch
verschaffen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätz-
lich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das
Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat
diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders inten-
siver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindun-
gen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender ver-
tiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäus-
lichen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen).
In der Lehre wird demgegenüber vorgeschlagen, nach einer zehnjähri-
gen Anwesenheitsdauer in der Schweiz eine so starke Verbundenheit
mit der Schweiz anzunehmen, dass diese dem Schutzbereich des
Privatlebens zuzuordnen wäre (MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Anwe-
senheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familien-
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lebens, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungs-
recht [ZBl] 2003 S. 225 ff., S. 262). Im Falle des Beschwerdeführers
gelangt man jedoch nach beiden Rechtsauffassungen zum gleichen
Ergebnis. Folgt man der Lehrmeinung, so könnte nur eine starke Ver-
bundenheit mit der Schweiz  die sich nur über einen langjährigen
Zeitraum hinweg entwickeln könnte  zum einem Rechtsanspruch füh-
ren. Folgt man der Rechtsprechung, so könnten nur über das Normal-
mass hinausgehende, besonders intensive Bindungen oder Beziehun-
gen  die ohnehin nur in Ausnahmefällen denkbar sind  zu einem sol-
chen Anspruch führen. Die Aufenthaltsdauer sowie die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Beziehung zur Familie seiner verstorbenen
Frau reichen dafür nicht aus.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder
aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestim-
mungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilli-
gung herleiten kann.
4.
4.1 Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher
von der Behörde gemäss Art. 4 ANAG nach freiem Ermessen zu beur-
teilen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall jedoch nicht, dass die Vorin-
stanz in völlig freiem Entscheid die entsprechende Zustimmung ver-
weigern durfte. Insbesondere haben die Bewilligungsbehörden bei
ihren Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen
sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen
(Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung
vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]). Dementsprechend ist eine
Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des
oder der Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur
Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein
Rechtsanspruch besteht.
4.2 Was das öffentliche Interesse anbelangt, so ist festzuhalten, dass
die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Aus-
ländern eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 122 II 1 E. 3a S. 6 f.).
Diese wird konkretisiert und umgesetzt durch die BVO. Die Begren-
zungsmassnahmen bezwecken ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
dem Bestand der schweizerischen und demjenigen der ausländischen
Wohnbevölkerung und sind auf eine Verbesserung der Arbeitsmarkt-
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struktur und die Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden
Ausländerinnen und Ausländer sowie eine möglichst ausgeglichene
Beschäftigung ausgerichtet (Art. 1 BVO). Die gemäss BVO fest-
zulegenden Höchstzahlen gelten auch für Ausländerinnen und Auslän-
der, die bereits in der Schweiz erwerbstätig waren, ohne der zahlen-
mässigen Begrenzung zu unterstehen, und nun die Voraussetzungen
nicht mehr erfüllen. Da der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen des
Familiennachzuges in die Schweiz gekommen ist, unterliegt er der
zahlenmässigen Begrenzung nicht (vgl. Art. 12 Abs. 2 letzter Satz
BVO).
4.3 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzu-
klären, ob das private Interesse des Beschwerdeführers an einem wei-
teren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffent-
liche Interesse an der dargelegten restriktiven Ausländerpolitik. Was
die Vornahme einer derartigen Interressenabwägung anbelagt, so hat
das Bundesamt für Migration in seinen ANAG-Weisungen unter Ziffer
654 präzisiert, dass die Aufenthaltsbewilligung  namentlich zur Ver-
meidung von Härtefällen  auch nach Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft verlängert werden kann. Zur Beurteilung werden haupt-
sächlich folgende Umstände beigezogen: Dauer der Anwesenheit, per-
sönliche Beziehungen zur Schweiz (insb. wenn Kinder vorhanden
sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönli-
ches Verhalten, Integrationsgrad.
5.
5.1 Die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz verlängerte am 10. Juli
2006 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aus Gründen
der Pietät, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers am 9. April
2006 verstorben war. Zudem machte sie ihm Auflagen. Am 8. März
2007 unterbreitete die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz die Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung dem Bundesamt für Migration zur
Zustimmung. Aus den Akten geht nicht hervor, aus welchen Gründen
die Fremdenpolizei im Jahre 2007 wiederum bereit war, dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Es ist
jedoch davon auszugehen, dass nach wie vor Pietätsgründe aus-
schlaggebend waren. Zudem hat der Beschwerdeführer offenbar die
mit der Bewilligungserteilung im Jahre 2006 verbundenen Auflagen
(Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) erfüllt.
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5.2 Die Vorinstanz stützt ihre Zustimmungsverweigerung im Wesent-
lichen auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz,
weshalb der Beschwerdeführer sich ohne grössere Schwierigkeiten
wieder in seinem Heimatland werde zurechtfinden können. Der
Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens in Südafrika
verbracht und ist erst im Jahre 2005, mit 40 Jahren, in die Schweiz
gekommen. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz bis zum Dahin-
fallen des Anwesenheitsanspruches betrug lediglich etwas über neun
Monate. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit insgesamt
zweieinhalb Jahren in der Schweiz. Es ist deshalb nicht zu beanstan-
den, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass der Beschwerde-
führer den Grossteil seines Lebens in Südafrika verbracht hat und eine
Rückkehr dorthin unter diesem Aspekt keine besondere Härte für ihn
darstellen würde.
5.3 Was die persönliche Beziehung zur Schweiz anbelangt, so wird
nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise in
die Schweiz sozial und familiär gut eingelebt hat. Zudem hat er offen-
bar Deutsch gelernt und beruflich Fuss gefasst. Diese Feststellung
muss jedoch bei der hier vorzunehmenden Beurteilung angesichts der
kurzen Aufenthaltsdauer relativiert werden. Dies gilt insbesondere,
wenn, wie im vorliegenden Fall, aus der aufgelösten Ehe keine Kinder
hervorgegangen sind. Daher führt weder der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer und die Familie seiner verstorbenen Frau sich offenbar
sehr verbunden sind, noch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer
mittlerweile eine gewisse Integration gelungen ist, zum Schluss, dass
eine besonders enge Beziehung zur Schweiz besteht, aus deren Auf-
lösung durch die Ausreise aus der Schweiz eine besondere Härte ent-
stehen würde.
5.4 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass es für ihn
 entgegen der Annahme der Vorinstanz  in Südafrika nicht möglich
sein werde, eine Stelle als Elektroniker zu finden. Er habe seit 1990
nicht mehr in diesem Bereich gearbeitet und deshalb die rasante
Weiterentwicklung nicht nachvollziehen können. Er habe vielmehr im
landwirtschaftlichen Bereich gearbeitet. Vor seiner Migration in die
Schweiz sei er ein Jahr ohne Arbeit gewesen. Trotz intensiver Suche
habe er keine Arbeit gefunden, da Schwarze und Mischlinge weissen
Bewerbern vorgezogen würden. Der Beschwerdeführer unterstütze
überdies seine in Südafrika lebenden Kinder in finanzieller Hinsicht, da
diese sich noch in Ausbildung befänden. Eine Wegweisung aus der
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Schweiz würde für ihn jahrelange Arbeitslosigkeit bedeuten, dies in
einer Zeit, da die Zukunft seiner Kinder von seiner finanziellen
Unterstützung abhänge.
5.4.1 Was die derzeitige wirtschaftliche Lage Südafrikas anbelangt,
ergibt sich folgendes Bild: Die politische und makroökonomische Situa-
tion ist stabil, die Infrastruktur hoch entwickelt, das Land reich an
Bodenschätzen, der Finanzmarkt leistungsfähig und der Industrie- und
Dienstleistungssektor wächst stetig. Die Arbeitslosigkeit ist dank der
Schaffung von 1,5 Mio. Arbeitsplätzen in den letzten drei Jahren von
rund 31 % im Jahr 2003 auf rund 25 % gesunken (Quelle:
, Stand: September 2007, besucht am 29.
November 2007). Die Aufschlüsselung dieser Arbeitslosenquote zeigt,
dass die Arbeitslosenraten der verschiedenen Bevölkerungsgruppen
jedoch sehr unterschiedlich sind. So waren gemäss den neusten Da-
ten des Statistischen Amtes von Südafrika im September 2006 4.5 %
der weissen Südafrikaner arbeitslos. Die Arbeitslosigkeit schwarzer
Südafrikaner dagegen lag bei 30.5 %, diejenige der anderen Bevölke-
rungsgruppen bei 19.4 % respektive 9.6 % (Quelle: "Stats in brief,
2007", im Internet unter: , besucht am 30. Novem-
ber 2007). Der Beschwerdeführer wird somit in Südafrika recht gute
Bedingungen für die berufliche Wiedereingliederung  nach nur rund
zweieinhalb Jahren im Ausland  vorfinden.
5.4.2 Die Verfassung der Republik Südafrika von 1996, in Kraft seit 4.
Februar 1997, hält in Kapitel 2 Abschnitt 9 ("Equality") fest, dass jede
Person vor dem Gesetz gleich sei. Weder der Staat noch Private dür-
fen Personen unfairer Diskriminierung, z.B. wegen ihrer Rasse, Haut-
farbe, ihrem Geschlecht oder Alter, aussetzen (Ziffern [3] und [4]).
Dieses Verbot von Diskriminierung wird für den Bereich Erwerbstätig-
keit durch die Arbeitsgesetzgebung konkretisiert, welche auch die
rechtlichen Instrumente zur Durchsetzung dieses Verbotes zur Verfü-
gung stellt. Mit dem Einwand, dass bei der Stellensuche schwarze
Bewerber weissen oder gemischtrassigen bevorzugt würden, vermag
der Beschwerdeführer deshalb nicht durchzudringen.
5.4.3 Gemäss der Stellungnahme des Beschwerdeführers zuhanden
der Fremdenpolizei des Kantons Schwyz vom 6. Juni 2006 leben in
Südafrika noch sein Vater und mehrere andere Verwandte; zudem hat
er zwei Kinder aus erster Ehe, die ebenfalls in Südafrika bei ihrer
Mutter leben. Der Beschwerdeführer verfügt somit in Südafrika über
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ein enges Beziehungsnetz, welches ihn nach seiner Rückkehr
unterstützen wird.
5.5 Aus diesem Erwägungen wird deutlich, dass das private Interesse
des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nicht derart
hoch zu gewichten ist, dass deshalb die entgegenstehenden öffent-
lichen Interessen an einer restriktiven Ausländerpolitik zurückstehen
müssten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwer-
deführer in der Schweiz zu keinen Klagen Anlass gegeben hat. Die
Verfügung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden.
6.
Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 1a und Art.
12 Abs. 3 ANAG). Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung ist
damit rechtens. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für
den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2  4
ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a
Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. November 2007
C-571/2006 E. 6 mit Hinweis).
7.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische
Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen stehen. Der Vollzug
kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische
Person einen konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2  4
ANAG; vgl. dazu das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
C-571/2006 E. 7 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift keine Grün-
de geltend, welche Vollzugshindernisse im dargelegten Sinne darstel-
len könnten. Auch aus den Akten sind keine Anhaltspunkte für Voll-
zugshindernisse erkennbar, insbesondere keine, die darauf hindeuten
könnten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Süd-
afrika einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein würde (vgl. dazu
auch oben Ziff. 5.4).
Seite 10
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8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 20. Juni 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. 2 280 982)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Barbara Kradolfer
Versand:
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