C-3814/2008 - Abteilung III - Invaliditätsbemessung - Invalidenversicherung, Verfügungen vom 9. Mai 2008
Karar Dilini Çevir:
C-3814/2008 - Abteilung III - Invaliditätsbemessung - Invalidenversicherung, Verfügungen vom 9. Mai 2008
Abtei lung II I
C-3814/2008/mes/str
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Keiser,
Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügungen vom 9. Mai 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3814/2008
Sachverhalt:
A.
Der am 4. November 1941 geborene und in seiner Heimat Deutsch-
land wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder
Beschwerdeführer) arbeitete im Jahre 1961 in der Schweiz und ent-
richtete dabei während 12 Monaten Beiträge an die obligatorische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten
[im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA,
im Folgenden auch: Vorinstanz] 1 und 27). Nachdem er sich am 14.
September 2006 beim deutschen Sozialversicherungsträger zum
Bezug einer schweizerischen Altersrente angemeldet hatte (act. 8 und
9), wurde ihm mit Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse
(SAK) vom 4. Dezember 2006 eine solche mit Wirkung ab 1. Dezember
2006 gewährt (act. 11; vgl. auch act. 52); seit demselben Zeitpunkt ist
er auch Bezüger einer deutschen Altersrente (act. 10).
B.
Der Versicherte bezog seit dem 1. September 1996 eine deutsche Er-
werbsunfähigkeitsrente (act. 32). Bereits am 27. September 1996 hatte
er sich auch zum Bezug von Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung (IV) angemeldet; das vom deutschen Sozialver-
sicherungsträger weitergeleitete Leistungsgesuch ging zusammen mit
weiteren Dokumenten aber erst am 29. Juni 2006 bei der SAK ein (act.
2 bis 6 und 46). Nach Durchführung der für die Beurteilung des
Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerb-
licher und medizinischer Hinsicht (act. 12 bis 28) stellte die IVSTA dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2007 die Aus-
richtung einer Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad [im Folgenden auch:
IV-Grad]: 66 %; act. 30) ab 1. April 2004 in Aussicht (act. 31).
C.
Hiergegen brachte der Versicherte – unter Beilage von Auszügen aus
einem Gutachten von Prof. Dr. med. A._______ vom 30. Oktober 1996
– am 12. November 2007 seine Einwendungen vor (act. 32). Daraufhin
holte die IVSTA am 22. November 2007 bei der deutschen Rentenver-
sicherung deren ärztliche Unterlagen ein (act. 33 bis 38). Nachdem
Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, am 25. Februar
2008 eine weitere Stellungnahme abgegeben hatte (act. 40), erliess
die IVSTA am 6. März 2008 einen zweiten Vorbescheid, mit welchem
sie denjenigen vom 12. Oktober 2007 ersetzte und den Versicherten
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darüber orientierte, dass ab 1. Oktober 1997 Anspruch auf eine Drei -
viertelsrente bestehe, welche zufolge verspäteter Anmeldung jedoch
frühestens ab 1. April 2005 ausgerichtet werden könne (act. 41).
D.
Gegen diesen Vorbescheid opponierte der Versicherte am 2. April
2008 (act. 42 und 43) erneut. Nachdem sie von einer weiteren Eingabe
des Versicherten vom 23. April 2008 und insbesondere vom korrekten
Datum der Einreichung des Rentengesuchs (27. September 1996; act.
46 und 47) Kenntnis genommen hatte, erliess die IVSTA am 6. Mai
2005 einen neuen Beschluss und teilte dem Versicherten mit, dass die
Gesuchstellung nicht verspätet erfolgt sei und somit der Renten-
anspruch ab 1. Oktober 1997 bestehe (act. 48). In der Folge erliess die
IVSTA am 9. Mai 2008 drei Verfügungen, mit welchen sie dem Ver-
sicherten bei einem IV-Grad von 66 % vom 1. Oktober 1997 bis zum
31. Dezember 2003 eine halbe und vom 1. Januar 2004 bis zum
30. November 2006 eine Dreiviertelsrente zusprach (act. 50).
E.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Keiser, mit Eingaben vom 4. bzw. 9. Juni 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mit
Wirkung ab dem 1. Oktober 1997 bis zum 30. November 2006 durch-
gehend eine ganze IV-Rente zuzusprechen – unter Gewährung der
unentgeltlichem Prozessführung und Vertretung. Zudem stellte er die
Verfahrensanträge, es seien seinem Rechtsanwalt die vollständigen
Verfahrensakten zuzustellen und es sei eine Frist zur ergänzenden
Beschwerdebegründung anzusetzen (Akten im Beschwerdeverfahren
[im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus gesundheit-
lichen Gründen habe der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1990 be-
triebsintern für einfachere Tätigkeiten eingesetzt werden müssen. Das
Gutachten von Prof. Dr. med. A._______ vom 30. Oktober 1996
attestiere ihm mit differenzierter Begründung eine vollständige Arbeits-
unfähigkeit. Die Arbeitsbiographie zeige, dass er eine adaptierte Tätig-
keit zwischen 1990 und 1996 wohl ausgeübt, in der Folge aber auch
diese Restarbeitsfähigkeit vollständig eingebüsst habe.
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2008 wurde der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, das
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Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit
den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 2); die ent-
sprechenden Unterlagen gingen am 12. August 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (B-act. 3).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 beantragte die Vor-
instanz insofern eine teilweise Gutheissung der Beschwerde, als dass
der Anspruchsbeginn für die halbe IV-Rente auf den 1. Mai 1997 fest -
zulegen sei; im Übrigen erweise sich die Beschwerde als unbegründet
und sei abzuweisen (B-act. 8).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Psychiater
ihres ärztlichen Dienstes bestätige in seinem Bericht vom 1. Dezember
2008 (act. 56) die Beurteilung des Grades der Arbeitsunfähigkeit durch
den erstbeurteilenden Arzt. Bezüglich des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit habe man bisher auf das Datum des Gutachtens
von Prof. Dr. A._______ abgestellt. Vom zweitbeurteilenden Arzt sei
nun der 24. Juli 1996 (Datum des Austrittsberichts der Privatklinik
C._______; act. 35) als Beginn genannt worden. Da der Be-
schwerdeführer vom 5. Mai bis 30. Juni 1996 in stationärer Be-
handlung gewesen sei, entspreche das Datum des Klinikeintritts
demjenigen des massgeblichen Beginns der Arbeitsunfähigkeit.
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2008 wurde das
Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht gutgeheissen und
dieser aufgefordert, zu Fragen im Zusammenhang mit seinem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege Stellung zu nehmen (B-act. 9); dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge nach (B-act. 10).
I.
In seiner Replik vom 23. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer an
der beantragten Ausrichtung einer ganzen Rente ab Mai 1997 fest-
halten und weitere Ausführungen machen (B-act. 10).
J.
Nachdem die Vorinstanz in der Duplik vom 30. Januar 2009 an ihrem
Rechtsbegehren festgehalten hatte (B-act. 12), schloss der Instruk-
tionsrichter mit Verfügung vom 6. Februar 2009 den Schriftenwechsel.
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K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungs-
gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfecht-
baren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügungen ist der Beschwerde-
führer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde
frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG
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sowie Art. 52 VwVG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde ein-
zutreten ist.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.5 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen der Vorinstanz vom
9. Mai 2008, mit welchen dem Beschwerdeführer bei einem IV-Grad
von 66 % vom 1. Oktober 1997 bis 31. Dezember 2003 eine halbe und
vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2006 eine Dreiviertelsrente zu-
gesprochen wurde (act. 50). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des IV-
Grades und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vor-
instanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt resp. gewürdigt hat.
Nicht streitig ist die Befristung der Rente sowie deren Beginn: In ihrer
Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 beantragte die Vorinstanz –
mit Blick auf das Eintrittsdatum in die C._______ Privatklinik (im
Folgenden: Privatklinik) – insoweit eine teilweise Gutheissung der
Beschwerde, als der Beginn der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf
den 5. Mai 1996 festzusetzen sei (B-act. 8). Aufgrund des in der Replik
vom 23. Januar 2009 gestellten Antrags (B-act. 10) ist erstellt, dass
sich der Beschwerdeführer mit dieser Vorgehensweise einverstanden
erklären konnte. Insofern liegt bezüglich des Rentenbeginns ein ge-
meinsamer Antrag der Parteien vor, dem in Anbetracht der Sach- und
Rechtslage zu entsprechen ist.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher
Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1, 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
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herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätes-
tens jedoch – zufolge des Anspruchs auf eine schweizerische Alters-
rente ab 1. Dezember 2006 (act. 11 und 52) – bis Ende November
2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 1992 in der Fassung vom
22. März 1991 [AS 1991 2377; 3. IV-Revision], ab dem 1. Januar 2003
in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab
dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der
3. und 4. IV-Revision [AS 1991 2377 und 2003 3859).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann
das auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die
darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbs-
unfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den
bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der
Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung
dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6.
Oktober 2006 (AS 2007 5129) und der IVV vom 28. September 2007
(5. IV-Revision; AS 2007 5155) sind – aufgrund des Erlöschens der IV-
Rente per Ende November 2006 zufolge Erlangens des Anspruchs auf
eine AHV-Altersrente ab 1. Dezember 2006 – im vorliegenden Fall
nicht anwendbar.
2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohn-
sitz in Deutschland, so dass vorliegend – bis zum Zeitpunkt des In -
krafttretens des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 am 1. Juni 2002
(Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681; vgl.
auch Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die
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Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Überein-
kommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002) – das
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar
1964 (im Folgenden: Abkommen; SR 0.831.109.136.1) anwendbar ist.
Nach Art. 3 und 4 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2
des Abkommens genannten Rechtsvorschriften, zu denen die schwei-
zerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich,
soweit im Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Vorschriften, die
hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der IV
von diesem Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich
weder im Abkommen selbst noch in den seither abgeschlossenen
schweizerisch-deutschen Vereinbarungen.
Aus dem Umstand, dass der Versicherte ab 1. September 1996 eine
deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente bezog (act. 32), kann er nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Nach der Rechtsprechung haben die Ver-
waltung und im Beschwerdefall der Richter mangels diesbezüglicher
staatsvertraglicher Regelungen bei der Bemessung der Invalidität
ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden
(ZAK 1989 S. 320 Erw. 2) und sind an die Feststellungen des aus-
ländischen Versicherungsträgers nicht gebunden.
Daran ändert auch die Anwendbarkeit des FZA ab dem 1. Juni 2002
nichts. Dieses setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin der-
selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins-
besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben
die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen
dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und
der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten
(Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Be-
stimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch
Seite 8
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nach Inkrafttreten des FZA weiterhin nach schweizerischem Recht
(BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Diese Formulierung lehnt sich direkt an die bisherige Gesetz-
gebung an (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig ge-
wesenen Fassung). Die bislang zum Invaliditätsbegriff entwickelte
Rechtsprechung bezüglich erwerbstätiger Personen behält somit auch
weiterhin Gültigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.3.1 und 3.3.2; RKUV 2004 U
529 S. 574 f. E. 1.3.3. und 1.4).
Erwerbsunfähigkeit nach der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechts-
lage ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Bei dieser Bestimmung hat
sich der Gesetzgeber von der bisherigen Regelung der IV (aArt. 4 IVG)
leiten lassen, sodass begrifflich keine grundsätzliche Änderung eintritt.
Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die
Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach
Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in
irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise
Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit.
Die zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit entwickelte Rechtsprechung
kann somit übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343 E.
3.2.1 mit Hinweisen, vgl. auch Entscheid des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht {BGer}]
U 192/03 vom 22. Juni 2004, E. 1.4).
2.4 Nach der bis Ende 2003 gültig gewesenen Rechtslage gehören zu
den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die
körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG zu bewirken
vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische
Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Gemäss der ab 2004 geltenden
Rechtslage (4. IV-Revision) können neben den geistigen und körper-
lichen Gesundheitsschäden auch psychische Gesundheitsschäden
eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen
eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenver-
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sicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend
objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352
E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und
inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialprak-
tisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fä-
higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weit-
gehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in
fine, BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz gesund-
heitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im ver-
sicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen Gesund-
heitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und
Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die
Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy-
chiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Dia-
gnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Be-
dingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V
65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherte Person willens-
mässig erwartet werden kann, trotz des Leidens zu arbeiten (BGE 127
V 294 E. 5a). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend
objektivierten Massstab (BGE 127 V 294 E. 4b/cc).
2.5 Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 1988 bis Ende 2003 gültig ge -
wesenen Fassung [AS 1987 447]) besteht der Anspruch auf eine Vier-
telsrente, wenn der Versicherte mindestens 40 %, auf eine halbe Ren-
te, wenn er mindestens 50 % und auf eine ganze Rente, wenn er min-
destens zu zwei Dritteln invalid ist. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der
von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der An-
spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
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Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 1988 bis Ende 2003 bzw. in der
von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) werden Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch
nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völker-
rechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine
solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mit-
gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchs-
voraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG (in der ab Januar 1988 bis
Ende Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Ren-
tenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte min-
destens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Nach den Vorschriften der
4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend er -
werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b
IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung).
2.6 Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 aufgehoben
[5. IV-Revision; AS 2007 5129]) erlischt der Anspruch auf Nachzahlung
mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die
Leistung geschuldet war (Abs. 1). Meldet sich jedoch ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs zum Leis-
tungsbezug, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der An-
meldung vorangehenden Monate ausgerichtet – abgesehen von einer
Ausnahme, die vorliegend ohne Belang ist.
Es ist demnach zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Be-
schwerdeführer seit dem 27. September 1995, d.h. zwölf Monate vor
der Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Bst. B. und D. hiervor), An-
spruch auf Leistungen der IV hatte oder ob ein solcher Anspruch
danach bis und mit 30. November 1996 entstanden ist und wenn ja,
bei welchem IV-Grad.
Seite 11
C-3814/2008
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti -
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be-
gründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD oder der ärztlichen Dienste kann für den
Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen
sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteile des BGer I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1), spielt doch die
fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung
Seite 12
C-3814/2008
einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte
auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist
für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des
berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be-
darf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen
ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich
ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt ins-
besondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest -
stehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt
(vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie
I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
3.
Bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 9. Mai 2008 stützte
die Vorinstanz ihre Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers insbesondere auf die Stellungnahmen der
Dres. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, und
D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25.
Februar 2008 (act. 40) und 1. Dezember 2008 (act. 56). Für den
Beschwerdeführer hingegen bildet insbesondere das Gutachten von
Prof. Dr. med. A._______ vom 30. Oktober 1996 (act. 36) die
wesentliche Entscheidgrundlage. Diese medizinischen Dokumente
sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen.
3.1 Prof. Dr. med. A._______ stellte die Diagnose einer chronifizierten
und weitgehend therapieresistenten neurotisch-depressiven Ent-
wicklung bei infantil-dependiver Persönlichkeitsstruktur (ICD-9: 300.4,
309.1; ICD-10: F34.1, F60.6 und 60.7; S. 21). Weiter führte er aus, der
Versicherte sei seit der Entlassung aus der Privatklinik C._______ am
30. Juni 1996 in seinem bisherigen Beruf auf absehbare Zeit mit
grosser Wahrscheinlichkeit überhaupt nicht mehr arbeits- und erwerbs-
fähig. Ebenfalls unmöglich sei die Ausübung einer anderen Erwerbs-
Seite 13
C-3814/2008
tätigkeit. Die Forderung einer minimalen Willensanpassung zur Er-
ledigung zum Beispiel stundenweiser Tätigkeit in einer anderen Er-
werbstätigkeit würde zu einer rapiden Verschlechterung führen, da ihm
auch die hiezu erforderliche minimale Willensanstrengung nicht mehr
möglich sei (act. 36 S. 24).
Dr. med. B._______ führte in seiner Stellungnahme vom 25. Februar
2008 aus, aufgrund dieses Gutachtens könne eine 70%ige
Arbeitsunfähigkeit als Ingenieur ab 1996 akzeptiert werden. Nicht
einverstanden sei er aber damit, dass der Versicherte seit 1996 auch
für die vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten (interner Kurier,
Telefonbedienung; act. 28) arbeitsunfähig sein soll.
3.2 In seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 diagnostizierte
Dr. med. D._______ zur Hauptsache eine Dysthymie (ICD-10: F34.1)
und – ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Weiter führte er aus, in der
Expertise von Prof. Dr. med. A._______ werde das Bild des
Versicherten gut beschrieben. Es fehle aber eine rechtsgenügliche
Begründung, weshalb die Leiden des Versicherten zur
Arbeitsunfähigkeit führen sollten. Er schliesse sich den
Schlussfolgerungen von Dr. med. B._______ an. Nach der in der
Schweiz geltenden aktuellen Terminologie leide der Versicherte an
einer dekompensierten Persönlichkeitsstörung. Die schwere Neurose
sei während des ganzen Lebens vorhanden gewesen, habe sich aber
mit dem Alter und durch gewisse Situationen in seinem Privatleben
verstärkt. Durch die Umstände, dass er keine wichtige und
verantwortungsvolle Position mehr bekleiden könne und sich seine
Gedanken oft um private Probleme drehten, könne er sich nicht
konzentrieren. Eine leichte Tätigkeit bleibe zumutbar; in der Tätigkeit
als Ingenieur liege aber eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 70 %
seit dem 24. Juli 1996 vor.
3.3 Das Gutachten von Prof. Dr. med. A._______ erfüllt die an den
vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien.
Insbesondere ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden
und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es ist
zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den
Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden
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C-3814/2008
kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Be-
schwerdeführers – zumindest im Jahre 1996 – im vorliegenden Ver-
fahren schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353
Erw. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor).
3.3.1 Dr. med. D._______ stellte in seinem Bericht vom 1. Dezember
2008 insbesondere die Diagnose einer Dysthymie. Er verwendete dazu
– in Übereinstimmung mit Prof. Dr. med. A._______ – gemäss ge-
bräuchlichem Klassifikationssystem den Code ICD-10: F34.1. In Ab-
weichung vom Experten vertritt er jedoch die Ansicht, dass der Be-
schwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit noch eine Restarbeits-
fähigkeit von 30 % aufweise und eine leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit vollschichtig möglich wäre. Diese retrospektive, vom Gutach-
ten von Prof. Dr. med. A._______ abweichende Beurteilung genügt
den dafür notwendigen erhöhten Ansprüchen nicht, darf doch von ei-
nem Gutachten, welches alle Anforderungen hinsichtlich der Beurtei-
lungsgrundlagen und der Begründung erfüllt und das deshalb als
schlüssig und somit beweiswertig einzustufen ist, nur dann abgewi-
chen werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen – was vor-
liegend nicht der Fall ist.
Es trifft zwar zu, dass eine psychische Störung nicht ohne Weiteres
eine (invalidisierende) Arbeitsunfähigkeit bewirken muss. Dies gilt ins-
besondere dann, wenn einzig eine definitionsgemäss leichtgradige
Beeinträchtigung diagnostiziert wird. Nach der im gebräuchlichen
Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung ist Dysthymie
eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwerwiegend
noch hinsichtlich einzelner depressiver Episoden anhaltend genug ist,
um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder auch nur leichten
rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (Ziff. F34.1). Das EVG
hat denn auch verschiedentlich angenommen, eine Dysthymie sei
grundsätzlich – je nach den konkreten Umständen – nicht in-
validisierend (Urteile I 938/05 des BGer vom 24. August 2006, E. 4.1
und E. 5; I 834/04 vom 19. April 2006, E. 4.1; I 488/04 vom 31. Januar
2006, E. 3.3). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische
Empirie abstützt (vgl. die Hinweise in den zitierten Urteilen), ist freilich
nicht absolut zu setzen: Eine dysthyme Störung kann die Arbeits -
fähigkeit im Einzelfall durchaus erheblich beeinträchtigen, wenn sie
zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Per-
sönlichkeitsstörung – auftritt (vgl. das Urteil des BGer I 653/04 vom
19. April 2006, E. 3).
Seite 15
C-3814/2008
Da sich vorliegend gemäss der Beurteilung des Psychostatus durch
Prof. Dr. med. A._______ nicht nur eine Dysthymie, sondern auch eine
ängstlich (vermeidende) und abhängige (asthenische) Persönlichkeits-
störung (Ziff. 60.6 und 60.7) von einer namhaften Intensität findet,
kann nicht bloss von einer Einbusse an Leistungsfähigkeit aus-
gegangen werden. Vielmehr sind die gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen des Beschwerdeführers als Gesundheitsschaden im Sinne des
Gesetzes zu werten. Aus dieser Sicht ist auch die Beurteilung der
Restarbeits- und -leistungsfähigkeit durch Prof. Dr. med. A._______ zu
sehen, die Dr. med. D._______ retrospektiv und ohne ausreichende
medizinische Argumentation zu Unrecht als nicht ausreichend be-
gründet taxiert hat.
Hinzu kommt, dass Dr. med. D._______ keine wesentlichen, objektiv
feststellbaren Gesichtspunkte vorgebracht hat, welche im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung durch Prof. Dr. med. A._______
unerkannt geblieben und die ihrerseits geeignet gewesen wären, zu
einer abweichenden Beurteilung aus rein medizinischen Gründen zu
führen (vgl. hierzu etwa Urteil 8C_809/2007 des BGer vom 16. Mai
2008 E. 4.1 mit Hinweis). Den Beschwerden des Versicherten kommt
Krankheitswert zu, da sie aus eigener Kraft nicht überwunden werden
können und die dazu nötige Willensanstrengung unmöglich und un-
zumutbar ist, da der Beschwerdeführer nicht über die entsprechenden
Ressourcen verfügt.
Nach dem Dargelegten steht fest, dass die Beurteilung des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers und der damit verbundenen
Arbeits- und Leistungsunfähigkeit durch Prof. Dr. med. A._______ im
Lichte der Akten nicht zu beanstanden ist. Dies ergibt sich überdies
auch aus übereinstimmenden Angaben der damaligen Arbeitgeberin
sowie des Berichts der Sozialberatung E._______ vom 19. Januar
2009 (act. 47 resp. 54; B-act. 10 [Beilage 14]).
3.4 Auf den Bericht von Dr. med. B._______ vom 25. Februar 2008
(act. 40) kann ebenfalls nicht abgestellt werden, genügt er doch den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be-
richt nicht vollständig (vgl. E. 2.7 hiervor). Mit Blick auf die beim Be-
schwerdeführer vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen – ins-
besondere im psychisch-psychiatrischen Bereich – kann der Stellung-
nahme eines Facharztes für Allgemeine Medizin nur beschränkte Be-
weiskraft zukommen, verfügen doch nur Fachärzte und Fachärztinnen
Seite 16
C-3814/2008
für Psychiatrie und Psychotherapie über das erforderliche Fachwissen,
um die vorwiegend psychischen Leiden des Beschwerdeführers und
insbesondere deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähig-
keit ausreichend und rechtsgenüglich beurteilen zu können.
3.5 Für die Beurteilung der Entwicklung der gesundheitlichen Situation
des Beschwerdeführers von 1996 bis 2006 (Beginn des Anspruchs auf
eine Altersrente der AHV) finden sich in den Akten kaum Anhalts-
punkte. Fest steht einzig, dass er im Mai 2003 während dreier Wochen
aus psychiatrischen Gründen hospitalisiert war und laut Bericht von
Prof. Dr. med. I._______, Dr. med. J._______ und Dr. med. K._______
vom 23. Mai 2003 (act. 25) insbesondere unter einer schweren
depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer
Persönlichkeitsstörung und Alkoholproblemen (ICD 10: F33.2, F60.8
und F10.2) litt, die sich in einer schweren depressiven Symptomatik,
traurig-verzweifelter Grundstimmung, Leistungsminderung und
sozialem Rückzug äusserte. Prognostisch wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer verfüge zwar "über einige Ressourcen", seine
erhöhte Kränkbarkeit mit der Unfähigkeit gedanklich abzuschalten
scheine aber einer Veränderung im Wege zu stehen. In seiner
Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 würdigt Dr. med. D._______
diesen Bericht und kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe
im Jahre 2003 noch immer, wie schon im Jahre 1996, unter einer
Dysthymie (névrose dépressive de gravité certaine) gelitten, die sich
wohl völlig chronifiziert habe, wobei unregelmässig auch
Verschlechterungen einträten. In seiner Gesamtbeurteilung betont Dr.
med. D._______, dass die psychischen Probleme des
Beschwerdeführers während seines gesamten Lebens präsent
(gewesen) seien, sich aber mit zunehmendem Alter und in gewissen
Situationen verschlimmert hätten. Dabei stünden die (erst später
diagnostizierten) Alkoholprobleme klar im Hintergrund.
Aus den ärztlichen Beurteilungen vom 23. Mai 2003 und 1. Dezember
2008 kann geschlossen werden, dass sich der psychische Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahre 1996 nicht in
rentenrelevanter Weise verändert hat – was die Vorinstanz zu Recht
auch nicht annimmt. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsun-
fähigkeit sowohl im angestammten Beruf als Ingenieur als auch in Ver-
weisungstätigkeiten seither gleich geblieben ist. Von einer Verbesse-
rung der gesundheitlichen Situation kann jedenfalls nicht ausgegangen
werden.
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3.6 Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Entwicklung der psy-
chischen Probleme des Beschwerdeführers medizinisch nur wenig be-
legt ist, und dass – wie Dr. med. D._______ zu Recht festhält – im Gut-
achten von Prof. Dr. med. A._______ den normativen Leit linien zur
Beurteilung der Auswirkungen psychischer Erkrankungen auf die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit gemäss der neueren, erst im Jahre
2004 eingeleiteten Rechtsprechung (BGE 130 V 352) noch keine
Rechnung getragen worden ist. Mit Blick auf die einleuchtende Be-
urteilung durch Prof. Dr. med. A._______, in der auch die Frage der
willensmässigen Überwindbarkeit thematisiert worden ist, und der re-
lativ weit zurückliegenden Beurteilungszeiten sind weitere medizini-
sche Abklärungen jedoch nicht angezeigt. Insbesondere besteht kein
Anlass dafür, mit Prof. Dr. med. A._______ Rücksprache zu nehmen
und seine gutachterlichen Ausführungen unter Berücksichtigung der
erwähnten Rechtsprechung ergänzen zu lassen. Es ist nicht anzu-
nehmen, dass nach nunmehr 14 Jahren eine ergänzende Beurteilung
möglich wäre oder zu ausreichend sicheren Resultaten führen würde.
Selbst eine nachträgliche, retrospektive medizinischen Beurteilung der
Entwicklung der psychischen Erkrankungen in den Jahren bis 2006
dürfte keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen.
Aufgrund der Akten ergibt sich ein stimmiges und ausreichend voll-
ständiges Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und
dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der
gesamten zu beurteilenden Periode. Im Rahmen der freien und pflicht-
gemässen Würdigung der Beweise kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zu Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ausrei-
chend abgeklärt ist und die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit festgelegt werden kann. Im Sinne einer antizipierten Be-
weiswürdigung ist daher auf weitere Beweismassnahmen zu ver-
zichten (vgl. hierzu SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b mit Hinweisen).
Ergänzend sei festgehalten, dass es mit dem Grundsatz von Treu und
Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) kaum zu verein-
baren wäre, wenn infolge einer vieljährigen Verfahrensverzögerung,
die auf einen Fehler der zuständigen Behörde zurückzuführen ist
(vgl. act. 46 S. 2), über das Leistungsbegehren vom 27. September
1996 unter Berücksichtigung einer erst im Jahre 2004 eingeleiteten,
strengeren Rechtsprechung befunden würde.
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3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach
Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit (Mai 1997) bis zum
Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV (Dezember 2006)
sowohl in der früher ausgeübten, hoch qualifizierten Tätigkeit als auch
in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsunfähig
gewesen ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, zur Bemessung
des Invaliditätsgrads einen bezifferten Einkommensvergleich durchzu-
führen. Allein schon aufgrund eines Prozentvergleichs ist von einem
Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (vgl. dazu BGE 114 V 310
E. 3a), der Anspruch auf eine ganze ordentliche Rente der Invaliden-
versicherung vermittelt.
4.
Damit steht fest, dass die angefochtenen Verfügungen vom 9. Mai
2008 rechtsfehlerhaft sind. Der Beschwerdeführer hat für die Zeit vom
1. Mai 1997 bis zum 30. November 2006 Anspruch auf eine ganze
Rente der Invalidenversicherung. Demnach sind die angefochtenen
Verfügungen in Gutheissung der Beschwerde vom 4. bzw. 9. Juni 2008
insofern abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer
für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 30. November 2006 Anspruch auf
eine ganze IV-Rente hat. Die Akten sind der Vorinstanz zur Renten-
berechnung und zur Feststellung des Nachzahlungsbetrags zu über-
weisen. Es wird deren Sache sein, darüber zu entscheiden, ob auf den
Rentenbetreffnissen ein Verzugszins zu leisten ist (vgl. Art. 26 ATSG).
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Der obsiegende Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auch der unterliegenden Vorinstanz sind
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Las-
ten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz
2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwandes erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- an-
gemessen.
Seite 19
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5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Erteilung
des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 4. bzw. 9. Juni 2008 werden die
angefochtenen Verfügungen vom 9. Mai 2008 insofern abgeändert, als
festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai
1997 bis zum 30. November 2006 Anspruch auf eine ganze ordent-
liche Rente der Invalidenversicherung hat.
2.
Die Akten gehen an die Vorinstanz, damit diese den Renten- und
Nachzahlungsbetrag (allenfalls inklusive Verzugszinsen) festlege.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts auf
unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______________)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 20
C-3814/2008
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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