C-355/2008 - Abteilung III - Invalidenversicherung (IV) - IV, Einspracheentscheid vom 28. November 2007
Karar Dilini Çevir:
C-355/2008 - Abteilung III - Invalidenversicherung (IV) - IV, Einspracheentscheid vom 28. November 2007
Abtei lung II I
C-355/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______, vertreten durch Frau Katrin Plattner,
Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Einspracheentscheid vom 28. November 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-355/2008
Sachverhalt:
A.
Die am _______1960 geborene, verheiratete französische Staatsange-
hörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), wohnt in
Frankreich und ist Mutter einer am 1. Februar 2005 geborenen Tochter.
Sie arbeitete in den Jahren 1991 bis 2002 als Grenzgängerin in der
Schweiz; zuletzt war sie vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Oktober
2002 als Verkäuferin/Teamleiterin mit einem Pensum von 75% bei der
C._______angestellt. Danach war sie nicht mehr erwerbstätig (act. 1,
3, 8 S. 2, 14 S. 1 bis 4, 44 S. 2 und 60 S. 3 und 18). Laut Auszug aus
dem individuellen Konto vom 8. Januar 2003 leistete sie in den Jahren
1991 bis 2001 während insgesamt 130 Monaten Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; act. 8 S. 2).
B.
Am 16. Dezember 2002 stellte die Beschwerdeführerin bei der IV-
Stelle des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: IV-Stelle Basel) ein
Gesuch um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung (IV; vgl. act. 1). In der Folge wurde ihr
unter anderem vom 28. April 2003 bis zum 27. April 2004 eine Wieder-
einschulung in den erlernten Beruf ermöglicht (act. 21, 26, 29 und 31;
vgl. auch act. 25), welche sie am 16. Februar 2004 abbrach (act. 37 S.
1 und 61 S. 2).
C.
Am 10. März 2004 beantragte die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle
Basel Rentenleistungen der IV (act. 34). Unter Bezugnahme auf das
ursprüngliche Leistungsgesuch vom 16. Dezember 2002 wies die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) den An-
trag der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Invalidenrente mit
Verfügung vom 12. Dezember 2005 ab (act. 53). Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe die ihr
gewährte berufliche Wiedereingliederungsmassnahme aus gesund-
heitlichen Gründen abgebrochen. Angesichts ihrer Leiden sei sie in der
bisherigen Erwerbstätigkeit zu 100% und in einer leichten alternativen
Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig. Im Haushaltsbereich sei ihre Leis-
tungsfähigkeit zu 18% eingeschränkt. Da sie überdies ohne Gesund-
heitsschaden vor der Geburt ihrer Tochter und daran anschliessendem
Mutterschaftsurlaub weiterhin zu 75% und hernach zu 60% erwerbs-
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tätig gewesen wäre, resultierten aufgrund der vorliegend anzuwenden-
den gemischten Methode Invaliditätsgrade von 35% bzw. 24%, welche
keinen Rentenanspruch begründeten (act. 53).
D.
In ihrer Einsprache vom 26. Januar 2006 beantragte die Beschwerde-
führerin sinngemäss, die Verfügung vom 12. Dezember 2005 sei auf-
zuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen –
unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 60).
E.
Mit Entscheid vom 28. November 2006 (recte: 28. November 2007)
wies die Vorinstanz die Einsprache vom 26. Januar 2006 ab (vgl. act.
71 und das Protokoll der IV-Stelle Basel per 13. Februar 2008, S. 8) .
Zur Begründung führte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die ein-
spracheweise vorgebrachten Argumente im Wesentlichen aus, gemäss
den Gutachten vom 15. Dezember 2004 von Dr. med. A._______ (act.
41) und vom 22. Dezember 2004 von Dr. med. B._______ (act. 43) sei
die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 50% arbeits-
fähig. Obschon die gewährte Wiedereingliederungsmassnahme
gescheitert sei, könnten die aus augenfachärztlicher Sicht festgestell-
ten Probleme mittels einer Umschulung der Beschwerdeführerin in den
Bereichen Blindenschrift und Mobilitätstraining behoben werden, so
dass ihr die Aufnahme einer adaptierten 50%-igen Erwerbstätigkeit
weiterhin zuzumuten wäre. Hingegen sei fragwürdig, ob die im Gut-
achten vom 29. Juli 2004 von Dr. med. C._______ (act. 49) aus augen-
fachärztlicher Sicht attestierte vollschichtige Erwerbsunfähigkeit ge-
rechtfertigt sei, da diese Einschätzung auch auf fremdanamnestischen
und subjektiven Faktoren beruhe. Weiter komme den ärztlichen Be-
richten vom 12. Februar 2006 (act. 66) und 3. März 2006 (act. 65) von
Dr. med. D._______ eine geringere Beweiskraft zu als den eingeholten
medizinischen Gutachten. Da die Beschwerdeführerin laut ergänzen-
dem Abklärungsbericht der IV-Stelle Basel vom 19. September 2005
erklärt habe, sie wäre ohne Gesundheitsschaden weiterhin zwischen
60% und 80% berufstätig gewesen (act. 51; vgl. auch act. 48 und 50),
und da sie zuletzt ein Arbeitspensum von 75% bewältigt habe, sei
auch die im Abklärungsbericht Haushalt vom 16. September 2005 (act.
47) vorgenommene Gewichtung des Erwerbs- und Haushaltsbereichs
gerechtfertigt. Der Invaliditätsgrad sei mittels der gemischten Methode
korrekt bemessen worden (vgl. act. 71).
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F.
In ihrer Beschwerde vom 17. Januar 2008 beantragte die Beschwerde-
führerin sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 28. November
2007 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzu-
sprechen.
Zur Begründung dieser Anträge führte sie im Wesentlichen aus, man-
gels einer weitergehenderen medizinischen Abklärung und Beurteilung
ihrer ophthalmologischen Beschwerden komme sowohl dem Gutach-
ten vom 29. Juli 2004 von Dr. med. C._______ (act. 49) als auch den
Berichten vom 12. Februar 2006 und 3. März 2006 von Dr. med.
D._______ (act. 66 S. 2 ff. und 65) volle Beweiskraft zu. Daher habe
die Vorinstanz zu Unrecht nur die gutachterlichen Schlussfolgerungen
der Dres. med. A._______ und B._______ berücksichtigt. Zudem habe
sie verkannt, dass die im Gutachten vom 22. Dezember 2004 von Dr.
med. B._______ (act. 43) aufgeführten Beschwerden den Leiden ent-
sprechen würden, welche laut Abschlussbericht vom 11. Januar 2005
der Sehbehindertenhilfe Basel (act. 61) für den Abbruch der Wie-
dereingliederungsmassnahme mitursächlich gewesen seien. Mit Aus-
nahme der Dres. med. A._______ und B._______ erachteten zudem
alle Fachärzte eine Umschulung in den Bereichen Blindenschrift und
Mobilitätstraining aus „gesamtgesundheitlichen Gründen“ als
unzumutbar. Hinzu komme, dass Dr. med. A._______ ihre
Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar begründet und ihr Dr. med.
F._______ aus psychiatrischer Sicht eine vollschichtige Arbeitsun-
fähigkeit attestiert habe (vgl. insbes. act. 37, 41 und 60 S. 19). Die An-
nahme der Vorinstanz, die psychisch bedingte Leistungseinschränkung
sei bereits in der rheumatologisch begründeten 50%-igen Arbeits-
unfähigkeit mitenthalten, sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei erstellt,
dass sie aufgrund ihrer Leiden über keine verwertbare Restarbeits-
fähigkeit mehr verfüge.
Jahrelang sei sie zu 100% und ab dem Jahre 1991 infolge ihrer
gesundheitlichen Probleme nur noch zu 60% bis 80% erwerbstätig
gewesen. Daher, sowie angesichts der bis Ende Februar 2006
dauernden Langzeitarbeitslosigkeit ihres Ehemannes, sei ungeachtet
der Geburt ihrer Tochter im Februar 2005 davon auszugehen, dass sie
als Gesunde bis Ende Februar 2006 zu 100% und ab dem 1. März
2006 zu 80% erwerbstätig gewesen wäre. Für die Zeit bis Ende
Februar 2006 sei folglich der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkom-
mensvergleichs zu bemessen.
Seite 4
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G.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 beantragte die Vorin-
stanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung
des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung verwies
sie auf die Stellungnahme vom 13. Februar 2008 der IV-Stelle Basel,
wonach die Beschwerde keine neuen entscheidwesentlichen Tat-
sachen beinhalte.
H.
In ihrer Replik vom 7. April 2008 bestätigte die Beschwerdeführerin die
beschwerdeweise gestellten Anträge und hielt an ihrer bisherigen Be-
gründung fest. Sinngemäss führte sie ergänzend aus, laut dem
augenfachärztlichen Bericht vom 17. März 2008 von Dr. med.
D._______ sei sie arbeitsunfähig und seit dem Jahre 2006 nicht mehr
in der Lage, alltägliche Verrichtungen selbständig auszuführen.
Überdies habe ihr Dr. med. G._______ in ihrem Bericht vom 1. April
2008 aus rheumatologischer Sicht eine mindestens 70%-ige
Arbeitsunfähigkeit auch für leichte bzw. ophthalmologisch allenfalls
noch zumutbare Tätigkeiten attestiert.
I.
In ihrer Duplik vom 29. April 2008 bekräftigte die Vorinstanz die mit Be-
schwerdevernehmlassung gestellten Anträge und verwies zur Begrün-
dung im Wesentlichen auf die Stellungnahme vom 23. April 2008 der
IV-Stelle Basel, wonach die mit Replik nachgereichten Arztberichte im
vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen seien.
J.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 17. Januar 2008, mit welcher
der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 28. November 2007
angefochten wurde.
Seite 5
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1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis
VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl.
auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Leistungs-
gesuche von Grenzgängern – wie der Beschwerdeführerin – befindet
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgeset-
zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20] sowie Art. 40 Abs. 2, dritter Satz und Art. 40 Abs. 3 der Verord-
nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201]).
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid ist ohne Zweifel als Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Da zudem keine
Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungs-
gericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.4 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde-
führerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen.
Sie ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse.
1.5 Auf die from- und – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands
gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG – fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten (Art. 38 Abs. 1 und Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 20 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
Vorab sind die im vorliegenden Verfahren wesentlichen Verfahrens-
grundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen),
beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach haben die Verwaltung und das
Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt
indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in
den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche
und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von
einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegen-
stand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An-
spruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und
273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialver-
sicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder
zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender
Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Schweizerisches
Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
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wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuch-
ungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Ken-
ntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situationen einleuch-
tend ist, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich-
ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar
2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114
E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten ex-
terner Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen ge-
langen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete In-
Seite 8
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dizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. etwa
BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit Hinweisen). Berichte der behandelnden
Ärzte sind hingegen aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauens-
stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E.
3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch
für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG I 655/05 vom 20.
März 2006 E. 5.4, mit Hinweisen). Allerdings handelt es sich dabei um
eine mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbare Richt-
linie, die nicht dazu führen darf, dass Berichte behandelnder Ärzte als
von vorneherein unbeachtlich einzustufen sind (Urteil des Bundes-
gerichts 9C-24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, publiziert in: Plädoyer
2009, S. 72 ff.).
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Sodann sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für
die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnis-
se zur Zeit des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
28. November 2007) massgebend (BGE 132 V 368 E.6.1, BGE 129 V
1 E. 1.2 mit Hinweisen). Veränderungen des Sachverhalts, die nach
diesem Zeitpunkt eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätz-
lich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den
Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hin-
weisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3.
Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20 f.).
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Frankreich und
wohnt daselbst, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, im
Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der
Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im
Seite 9
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Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das FZA setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft (EU) insoweit aus, als darin derselbe Sachbe-
reich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die
Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die
Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Ge-
biet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, so-
weit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes
vorsehen.
Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen
Recht. Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind folglich Fest-
stellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Be-
hörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für
die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK
1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stam-
mende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl.
Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheides vom
28. November 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Leis-
tungsanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2001
in der Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2685]; ab dem 1. Juni
2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS
2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober
2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Für die Prüfung des Leistungsanspruchs ab 2003 ist sodann das am
1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthal-
Seite 10
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tenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit
und der Invalidität entsprechen den bisherigen, von der Rechtspre-
chung entwickelten Begriffen des Invalidenversicherungsrechts, so
dass die in der Praxis herausgebildeten Grundsätze unter der Herr-
schaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2
und 3.3).
Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie
die Änderungen vom 28. September 2007 der IVV und der Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11.
September 2002 (ATSV, SR 830.11 [5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw.
AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008]) sind im vorliegenden Ver-
fahren hingegen nicht anwendbar, da der streitige Einspracheent-
scheid am 28. November 2007 – und somit vor Inkrafttreten der ent-
sprechenden Bestimmungen – ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 5 zu Art. 82 [im
Folgenden: KIESER, ATSG]).
4. Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Invalidität mass-
gebenden Grundsätze und Normen dargestellt.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. De-
zember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet, so dass die Voraus-
setzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordent-
liche Invalidenrente erfüllt ist (vgl. act. 8 S.2 sowie lit. A hiervor).
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Seite 11
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4.2.1 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl.
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Ge-
richt – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stell-
ung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärzt-
lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und
rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung
und im Beschwerdefall dem Gericht.
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewe-
senen Fassung) bestand ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war. Die
seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden neuen Rentenabstufungen
gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem solchen
von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem solchen von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
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C-355/2008
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehörige der EU,
denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird,
wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben – was vor-
liegend der Fall ist.
4.4 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht (gemäss den hier
anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Be-
stimmungen) grundsätzlich frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die
versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig ge-
worden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG; Art. 7 ATSG) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40% arbeitsunfähig war (Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG;
Art. 6 ATSG).
Gemäss Art. 16 ATSG gehen allerdings medizinische und berufliche
Eingliederungsmassnahmen der IV (vgl. Art. 8 bis 19 IVG in den vor-
liegend anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassungen) den Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht,
wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse
eingegliedert werden kann. Folglich hat die Verwaltung vor Erlass einer
rentenabweisenden oder -gewährenden Verfügung jeweils von Amtes
wegen abzuklären, ob Eingliederungsmassnahmen durchzuführen
sind (vgl. AHI 1997 S. 39 E. 4a, BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 108 V 210
E. 1 f.; ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, Zürich 1997, S. 61), und unter anderem auch zu beurteilen, ob
der Versicherte eingliederungsfähig ist (vgl. hierzu Urteil des EVG
I/529/01 vom 19. März 2002 E. 1a mit Hinweis auf AHI 1997 S. 172 E.
3a). Sofern – wie vorliegend – eine Umschulung zur Diskussion steht
(vgl. Art. 17 IVG sowie lit. E und F), hat sich insbesondere auch ein
Arzt darüber zu äussern, ob der Gesundheitszustand des Versicherten
eine solche zulässt, und welche konkreten Tätigkeiten allenfalls aus
medizinischer Sicht in Betracht fallen (vgl. hierzu ULRICH MEYER-BLASER,
a.a.O., S. 125.). Entsprechend dem vorerwähnten Grundsatz „Ein-
gliederung vor Rente“ kann zudem kein Rentenanspruch entstehen,
solange eine Eingliederungsmassnahme der IV durchgeführt wird bzw.
entsteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt der Be-
endigung der betreffenden Eingliederungsmassnahme, selbst dann,
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wenn dieselbe nur einen Teilerfolg brachte oder scheiterte (vgl. Art. 29
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVV in den vorliegend an-
wendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassungen; BGE
126 V 241 E. 5 mit Hinweisen, BGE 121 V 190 E. 4 c und d mit
Hinweisen, AHI 2001 S. 154 E. 3b sowie EVGE 1965 47 E. 2).
Anzumerken bleibt, dass Leistungen der IV lediglich für die zwölf der
Anmeldung vorangehenden Monate und die folgende Zeit ausgerichtet
werden, sofern sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate
nach Entstehen des betreffenden Anspruchs zum Leistungsbezug
anmeldet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.5 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ferner ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch mög-
lich und zumutbar erscheint (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.
Den angefochtenen Einspracheentscheid erliess die Vorinstanz im We-
sentlichen gestützt auf den Abschlussbericht vom 11. Januar 2005 der
Sehbehindertenhilfe Basel (act. 61), die Abklärungsberichte Haushalt
vom 16. September 2005 und 8. November 2005 der IV-Stelle Basel
(act. 47 und 51) und die Stellungnahmen vom 21. September 2005 und
5. Dezember 2005 von Dr. med. H._______ vom regionalärztlichen
Dienst der IV-Stelle Basel (vgl. Protokoll der IV-Stelle Basel per 13.
Februar 2008, S. 5 f.).
Da vorliegend insbesondere der rechtserhebliche medizinische Sach-
verhalt umstritten ist, ist im Folgenden unter Heranziehung und Würdi-
gung der entscheidwesentlichen medizinischen Akten zu prüfen, ob
die Vorinstanz denselben rechtsgenüglich abgeklärt hat.
Seite 14
C-355/2008
5.1 Dr. med. H._______ vom regionalärztlichen Dienst der IV-Stelle
Basel lagen Berichte von Fachärzten, die in Deutschland, Frankreich
und der Schweiz auf den Gebieten der Ophthalmologie, Allgemeinen
Medizin und Neurologie praktizieren, aus der Zeit vom 5. Januar 1995
bis 8. Juni 2004 zur Beurteilung vor (vgl. act. 11, 12, 13, 35 und 37),
sowie insbesondere ein augenfachärztliches Gutachten vom 29. Juli
2004 von Dr. med. C._______ (act. 49), ein psychiatrisches Gutachten
vom 15. Dezember 2004 von Dr. med. A._______ (act. 41) und ein
rheumatologisches Gutachten vom 22. Dezember 2004 von Dr. med.
B._______ (act. 43).
In ihrem augenfachärztlichen Gutachten vom 29. Juli 2004 diagnosti-
zierte Dr. med. C._______ jeweils beidseits einen Fundus flavimacu-
latus, Makulanarben, Gesichtsfeldausfälle, eine hochgradige Sehmin-
derung sowie fehlendes Stereosehen (vgl. act. 49 S. 8). Sie führte
sinngemäss aus, infolge des stark reduzierten Sehvermögens sei die
Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, die bisherigen Tätigkeiten
sowie Bildschirm- und Lesearbeiten auszuüben. In Betracht kämen
lediglich Tätigkeiten ohne Anforderungen an das Sehvermögen und
das räumliche Sehen, mithin Erwerbstätigkeiten in Berufen für hoch-
gradig Sehbehinderte oder Blinde. Dazu fehlten der Beschwerdeführe-
rin aber bestimmte Voraussetzungen wie das Beherrschen der Braille-
Schrift und ein Mobilitätstraining. Angesichts der fehlgeschlagenen
Wiedereingliederungsmassnahme sowie des neuropsychiatrischen Be-
fundes im Bericht vom 11. Mai 2004 von Dr. med. F._______ (act. 37 S.
4) müsse allerdings stark bezweifelt werden, ob sie einer entsprechen-
den Umschulung gewachsen sei. Dr. med. C._______ gelangte im
Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei infolge des
stark reduzierten Sehvermögens, ihrer psychischen Verfassung sowie
angesichts der Familienanamnese (Suizid einer Schwester) vollschich-
tig arbeitsunfähig (vgl. act. 49 S. 11 f.).
In seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2004 dia-
gnostizierte Dr. med. A._______ eine neurotisch-depressive Störung
(ICD-10 F 34.1) und führte sinngemäss aus, die angesichts ihrer mas-
siven Sehbehinderung bei Bildschirm- und Lesarbeiten stark einge-
schränkte Beschwerdeführerin leide unter zeitweisen Konzentrations-
schwierigkeiten, sei etwas verlangsamt und relativ schnell erschöpft.
Aus psychiatrischer Sicht sei sie mindestens seit Februar 2004 in einer
ganztägigen Erwerbstätigkeit zu 30% eingeschränkt. In einer halb-
tägigen Erwerbstätigkeit sei ihre Leistungsfähigkeit indessen nicht ein-
Seite 15
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geschränkt, da diesfalls genügend Erholungsphasen bestehen wür-
den, und ebenso wenig im Haushaltsbereich. Erfahrungsgemäss könn-
ten zwar zur Zeit berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen nicht
sinnvoll durchgeführt werden. Insbesondere sei zu berücksichtigen,
dass die Beschwerdeführerin schwanger und die Entbindung auf Ende
Februar 2005 geplant sei. Theoretisch seien ihr aber berufliche Wie-
dereingliederungsmassnahmen ganztags zumutbar, sofern entsprech-
end Rücksicht auf die somatischen Einschränkungen, insbesondere
die Visusprobleme, genommen werde. Die Prognose sei angesichts
der bestehenden Polymorbidität und offensichtlichen Zunahme der
Sehverminderung aber ungewiss, und es sei durchaus denkbar, dass
sich die psychische Situation im Rahmen dieser Beschwerden
verschlechtere (vgl. act. 41 S. 9 ff.).
In seinem rheumatologischen Gutachten vom 22. Dezember 2004 er-
wähnte Dr. med. B._______ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit ein weichteilrheumatisches Beschwerdebild (mit mus-
kulärer Dysbalance im Schulter- und Beckengürtelbereich, Ansatzten-
dinose am Levator scapulae beidseits, Epikondylopathia humeri
radialis et ulinaris beidseits, mässigem Schulterimpingement links,
radiologisch bekannter PHS calcarea der Supraspinatussehne links,
Ansatztendinose am Beckenkamm beiseits, 14 von 18 positiven Fibro-
myalgie tender points und Rückenschmerzen [ICD-10 M54.9]), starke
Visusprobleme und depressive Episoden. Als Diagnose ohne Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er unspezifische Kreuz-
schmerzen an. Er gelangte im Wesentlichen zum Schluss, die Be-
schwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht seit dem 1. No-
vember 2002 in der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit zu 50%
arbeits(un)fähig, sofern Freiräume für therapeutische Massnahmen
(Dehnübungen und detonisierende Massnahmen) organisiert werden
könnten. Angesichts der starken Visuseinschränkung seien allerdings
Schmerzen am Bewegungsapparat unvermeidbar. Daher sei die Be-
schwerdeführerin seit dem 1. November 2002 auch in einer leichten,
wechselbelastenden alternativen Erwerbstätigkeit zu 50% arbeits-
unfähig. Da ihr Dr. med. A._______ aus psychiatrischer Sicht lediglich
in einem Vollzeitpensum eine Leistungseinschränkung attestiert habe,
würden im Rahmen einer 50%-igen Erwerbstätigkeit genügend Er-
holungsphasen bestehen bzw. läge diesfalls keine zusätzliche Ein-
busse ihrer Leistungsfähigkeit vor (act. 43 S. 10 ff.).
Seite 16
C-355/2008
5.2 In seinen Stellungnahmen vom 1. September 2005 und 5. Dezem-
ber 2005 gelangte Dr. med. H._______ vom regionalärztlichen Dienst
der IV-Stelle Basel im Wesentlichen zum Schluss, die medizinische
Situation sei klar, die schwer sehbehinderte Beschwerdeführerin sei
an einem adaptierten Arbeitsplatz, an dem Rücksicht auf ihre rheuma-
tologischen und ophthalmologischen Leiden genommen werde, zu
50% arbeitsfähig. Ferner erachtete er berufliche Eingliederungsmass-
nahmen der IV (eventuell auch das Erlernen der Blindenschrift) als
wünschenswert und eine „Schadenminderungsauflage“ als nicht er-
forderlich (vgl. Protokoll der IV-Stelle Basel per 13. Februar 2008
S. 6 ff.).
6.
Die Stellungnahmen von Dr. med. H._______ vermögen im Ergebnis
aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen:
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Dres. med. A._______ und
B._______ in ihren – Dr. med. H._______ zur Stellungnahme
unterbreiteten – Gutachten zwar Visusprobleme der Beschwerde-
führerin würdigten (act. 41 S. 10 und 12 und 43 S. 14), dabei allerdings
in Unkenntnis und abweichend von den gutachterlichen Ausführungen
von Dr. med. C._______ (act. 41 S. 1 f. und 43 S. 2 bis 7) davon
ausgingen, die Beschwerdeführerin sei, wenn auch in stark einge-
schränktem Masse, noch in der Lage, Lese- und Bildschirmarbeiten
auszuüben (vgl. insbes. act. 41 S. 10). Ferner äusserten sie sich nicht
dazu, welche konkreten beruflichen Eingliederungsmassnahmen der
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht
zumutbar wären – insbesondere auch nicht dazu, ob die
Beschwerdeführerin gesundheitlich in der Lage wäre, die Braille-
Schrift zu erlernen oder ein Mobilitätstraining zu absolvieren. Schon
aus diesen Gründen bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuver-
lässigkeit ihrer Beurteilungen. Der Umstand, dass Dr. med. C._______
auch fremdanamnestische Gesichtspunkte würdigte (vgl. act. 49 S. 11
sowie lit. E hiervor), ist nicht geeignet, diese Zweifel zu entkräften,
kann doch angesichts der diagnostizierten ophthalmologischen Leiden
keineswegs als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten, dass die
Beschwerdeführerin in der Lage wäre, Lese- und Bildschirmtätigkeiten
auszuüben (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Allerdings hatte Dr. med. C._______
ihrerseits keine Kenntnis von den Gutachten der Dres. med.
A._______ und B._______. Im Weiteren kommt den von ihr
gewürdigten Berichten vom 10. März 2004 von Dr. med. I._______ (act
Seite 17
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35 S. 4) und 11. Mai 2004 von Dr. med. F._______ (act. 37 S. 4) in
psychiatrischer und rheumatologischer Hinsicht schon deshalb ein ge-
ringerer Beweiswert als den Gutachten der Dres. med. A._______ und
B._______ zu, da ihnen nicht entnommen werden kann, gestützt auf
welche konkreten medizinischen Vorakten (Anamnese) sie erstellt
wurden. Daher bestehen auch an der Zuverlässigkeit der Schlussfolge-
rungen von Dr. med. C._______ Zweifel. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass sowohl dem Gutachten von Dr. med. C._______ als
auch denjenigen der Dres. med. A._______ und B._______ keine volle
Beweiskraft zukommen kann (vgl. E. 2.4.2 hiervor), so dass nicht allein
auf diese Unterlagen abgestellt werden kann.
6.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass bei einem Zusammentreffen
verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen, wie vorliegend der
ophthalmologischen, psychiatrischen und rheumatologischen Leiden,
sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden. Der
Grad der Arbeitsunfähigkeit ist daher aufgrund einer sämtliche Be-
hinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimm-
en. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstö-
rungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade
ist nicht zulässig (vgl. Urteil des EVG I 850/02 vom 3. März 2003, E.
6.4.1 mit Hinweisen).
Dr. med. A._______ beurteilte aber alleine die Auswirkungen der psy-
chischen Leiden auf die Eingliederungs-, Arbeits- und Leistungsfähig-
keit der Beschwerdeführerin (vgl. act. 41 S. 11 f.); Dr. med. B._______
sodann – unter Bezugnahme auf die Schlussfolgerungen von Dr. med.
A._______ – die erwerblichen Auswirkungen der rheumatologischen
und Dr. med. C._______ diejenigen der ophthalmologischen Leiden
(act. 43 S. 12 ff. und act. 49 S. 1 und 11). Eine zusammenfassende
ärztliche Gesamtbeurteilung der Befunde und deren Auswirkungen
fehlt allerdings. Auch die Dr. med. H._______ anlässlich seiner
Stellungnahmen vorliegenden fachärztlichen Berichte aus der Zeit vom
5. Januar 1995 bis am 8. Juni 2004 beinhalten keine Gesamtbe-
urteilung der erwerblichen Auswirkungen sämtlicher diagnostizierter
Leiden. Hinzu kommt, dass diesen Berichten nicht entnommen werden
kann, gestützt auf welche konkreten medizinischen Vorakten sie
erstellt worden sind.
6.3 Ferner nahmen sowohl Dr. med. D._______ in ihren augenfach-
ärztlichen Berichten vom 12. Februar 2006, 3. März 2006 und 17. März
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2008 (vgl. act. 65, 66 S. 2 bis 4 sowie Replikbeilage 1) als auch Dr.
med. F._______ in seinem psychiatrischen Bericht vom 3. Januar 2006
(vgl. act. 60 S. 19) Stellung zu den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im vorliegend mass-
gebenden Zeitraum. Diesen Berichten ist daher durchaus Gehör zu
schenken, selbst wenn sie von die Beschwerdeführerin behandelnden
Fachärzten stammen (vgl. E. 3 und E. 2.4.2 hiervor). Allerdings kann
auch ihnen nicht entnommen werden, gestützt auf welche medizini-
schen Vorakten sie erstellt worden sind, und beinhalten auch sie keine
Gesamtbeurteilung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit. Aufgrund
dieser Berichte, welche weder dem ärztlichen Dienst der Vorinstanz
noch Dr. med. H._______ zur Stellungnahme unterbreitet wurden,
lässt sich somit der entscheidwesentliche medizinische Sachverhalt
nicht zuverlässig beurteilen. Bleibt anzumerken, dass der Bericht vom
1. April 2008 von Dr. med. G._______ (vgl. Replikbeilage 2) nicht zu
berücksichtigen ist, da er eine Beurteilung der erwerblichen Aus-
wirkungen des Gesundheitszustandes im vorliegend nicht mass-
gebenden Zeitpunkt der Berichterstattung beinhaltet (vgl. E. 3 hiervor).
7.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mangels einer zuver-
lässigen, sämtliche relevanten Beschwerden umfassenden medizi-
nischen Gesamtbeurteilung keine rechtsgenügliche Auseinanderset-
zung der Vorinstanz mit den Auswirkungen des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin auf ihre Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit
vorliegt. Bereits aus diesem Grunde ist es aufgrund der vorliegenden
Unterlagen für das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, mit dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4.1 hiervor) festzustellen, ob der Be-
schwerdeführerin ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die vorliegenden ärztlichen Gut-
achten aus dem Jahre 2004 stammen und von Dr. med. H._______ im
Jahre 2005 gewürdigt wurden, so dass schon bei Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. November 2007 keine
aktuelle medizinische Beurteilung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin vorlag.
8.
Die Vorinstanz hat demnach den rechtserheblichen medizinischen
Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und gewürdigt (vgl. Art. 43 ff.
ATSG sowie Art. 12 VwVG). Der angefochtene Einspracheentscheid ist
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daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, eine um-
fassende, multidisziplinäre medizinische Untersuchung der Beschwer-
deführerin (insbesondere in psychiatrischer, orthopädisch-rheumato-
logischer und ophthalmologischer Hinsicht) sowie eine retrospektive
Beurteilung ihrer Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.
Anschliessend hat sie neu zu verfügen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Der mehrheitlich unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
9.2 Die Beschwerdeführerin, die sich hat vertreten lassen, hat An-
spruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten
ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Da keine Kosten-
note eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf Grund der Akten
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwandes der nichtanwaltlichen Ver-
treterin wird die Parteientschädigung inklusive pauschalem Auslagen-
ersatz auf Fr. 1'200.- festgesetzt, wobei keine Mehrwertsteuer zu
entschädigen ist (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR
641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs.
1 Bst. c VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einsprache-
entscheid vom 28. November 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurück gewiesen mit der Weisung,
die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im
Sinne der Erwägung 8 vorzunehmen und anschliessend neu zu ver-
fügen.
Seite 20
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3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-
zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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