C-3419/2007 - Abteilung III - Medizinalberufe ohne medizinische Hilfsberufe (Übriges) - Weiterbildungstitel Innere Medizin, Verfügung vom ...
Karar Dilini Çevir:
C-3419/2007 - Abteilung III - Medizinalberufe ohne medizinische Hilfsberufe (Übriges) - Weiterbildungstitel Innere Medizin, Verfügung vom ...
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{T 0/2}
Geschäfts-Nr. C-3419/2007
mes/mes
Urteil vom 15. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Mesmer; Gerichtsschreiberin Marbet Coullery
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Einsprachekommission
Weiterbildungstitel, Elfenstrasse 18, Postfach 170, 3000 Bern 15,
Vorinstanz,
betreffend
Weiterbildungstitel Innere Medizin, Verfügung vom 3. April 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abtei lung III
Postfach
CH-3000 Bern 14
Telefon +41 (0)58 705 26 20
Fax +41 (0)58 705 29 80

2Das Bundesverwaltungsgericht hat den Akten entnommen und in Erwägung
gezogen,
dass die Einsprachekommission Weiterbildungstitel der FMH mit Verfügung vom 3. April
2007 die Einsprache des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der Titelkomission
der FMH abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. Mai 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, wozu
auch die Einsprachekommission Weiterbildungstitel der FMH gehört,
dass Beschwerden innert einer Frist von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung einzureichen sind
(Art. 50 VwVG), und dass diese Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG),
dass die 30-tägige Beschwerdefrist allerdings vom siebten Tag vor Ostern (hier: 1. April
2007) bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (hier: 15. April 2007) stillstand (Art. 22a
Abs. 1 Bst. a VwVG),
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer nach dessen eigenen An-
gaben während dieser Zeit des Fristenstillstandes eröffnet worden ist,
dass damit die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde im vorliegenden
Verfahren 16. April 2007 zu laufen begann, ist doch der erste Tag nach Ablauf des
Fristenstillstandes bei der Berechnung von Fristen nach VwVG gemäss neuerer Praxis
mitzuzählen (vgl. BGE 132 II 153),
dass demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 15. Mai 2007 abgelaufen ist,
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde ein-
zureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21
Abs. 1 VwVG),
dass somit die am 16. Mai 2007 der Schweizerischen Post zu übergebene Beschwerde
nach Fristablauf eingereicht wurde,
dass angesichts dieser Umstände dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2007 Gelegenheit
gegeben wurde, sich zu den Gründen der verpäteten Einreichung der Beschwerde zu
äussern,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2007 fristgerecht eine Stellungnahme einge-
reicht hat, die der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei davon ausgegangen, die Beschwerde
am 16. Mai 2007 rechtzeitig eingereicht zu haben, da er sich zuvor bei einem be-
freundeten Anwalt über den Fristenlauf informiert und erfahren habe, der erste Tag des
Fristenlaufes bei der Fristberechnung nicht zähle,
dass weder er noch sein Freund davon Kenntnis gehabt hätten, dass mit dem bundes-
3gerichtlichen Entscheid BGE 132 II 153 "offenbar eine Uminterpretation der Bestim-
mungen des VwVG stattgefunden" habe, indem nun bei Ablauf eines Fristenstillstandes
bereits der erste Tag bei der Fristberechnung zähle,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren den Entscheid des Bundesgerichts grund-
sätzlich kritisiert und insbesondere die Auffassung vertritt, mit dem Entscheid werde
eine künftige Rechtsänderung vorweggenommen (Ablösung des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG, AS 1992 288]
durch das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), was einer Vor-
wirkung gleichkomme,
dass er zudem darauf hinweist, dass Art. 24 VwVG die Wiederherstellung einer Frist er-
laube, dass es laut Art. 12 VwVG Sache der Behörde sei, den Sachverhalt von Amtes
wegen abzuklären, dass eine Frist gemäss Art. 21 VwVG auch dann als gewahrt gelte,
wenn eine Eingabe bei einer unzuständigen Behörde eingereicht werde und dass Art. 32
VwVG zulasse, auch verpätete Vorbringen zu berücksichtigen,
dass das Bundesgericht im erwähnten Entscheid zudem betont habe, eine neue Praxis
könne aus Sicht des Vertrauensschutzes nicht ohne vorgängige Ankündigung ange-
wandt werden,
dass er von der Vorinstanz nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass be-
züglich der Fristenberechnung eine neue Praxis gelte – und er keinen Anlass gehabt
habe anzunehmen, dass eine derartige neue Praxis bestehe,
dass er daher beantragt, die Beschwerde – allenfalls aus Gründen des Vertrauens-
schutzes – als rechtzeitig eingereicht zu betrachten,
dass der Beschwerdeführer weiter ausführt aufgrund der Kontaktierung eines befreun-
deten Anwaltes, der die Fristeneinhaltung sorgfältig plane und kontrolliere, darauf ver-
traut habe, die Beschwerde rechtzeitig eingereicht zu haben,
dass zudem der Anwalt, der ihm bei der Ausarbeitung der Beschwerdeschrift behilflich
gewesen sei, am 12./13. Mai 2007 krank und infolge eines anderen Mandates nicht in
der Lage gewesen sei, weitere Abklärungen zu treffen,
dass er daher weiter beantragt, die Frist zur Beschwerdeeinreichung in Anwendung von
Art. 24 VwVG wegen entschuldbarem Irrtum wieder herzustellen,
dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers kein Anlass besteht, den
einlässlich und überzeugend begründeten Entscheid des Bundesgerichts vom 13.
Januar 2006 (BGE 132 II 153) in Frage zu stellen – umso mehr, als der Hauptvorwurf
des Beschwerdeführers, dieser Entscheid basiere auf einer faktischen Vorwirkung des
neuen Verfahrensrechts, nach Inkrafttreten des BGG und des VGG ohnehin keine
Berechtigung mehr hat,
dass die neuere bundesgerichtliche Praxis einer Vereinheitlichung der Fristenberech-
nung auf Bundesebene dient, was durchaus zu begrüssen ist,
dass diese Praxis nach ausdrücklicher Feststellung des Bundesgerichts "grundsätzlich
sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden" ist, und sich einzig dann eine
Ausnahme vom Grundsatz der Mitzählung des ersten Tages nach einem Fristen-
stillstand rechtfertigt, wenn dies aufgrund des Vertrauensschutzes angezeigt ist (BGE
132 II 153 E. 5.1),
4dass der fragliche Entscheid des Bundesgerichts in der Sammlung der Leitentscheide
publiziert und in der Presse darüber berichtet worden ist (vgl. NZZOnline vom 24.
Januar 2006, /2006/01/24/il/newzzEIU57HAB-12.html),
dass damit die neue Auslegung der Vorschriften über die Fristenberechnung aus-
reichend öffentlich bekannt gemacht und die neue Praxis angekündigt worden ist, so
dass ihn die Vorinstanz aus Sicht des Vertrauensschutzes nicht persönlich auf die zwar
neuere, aber allgemein bekannte Praxis hat aufmerksam machen müssen,
dass es vielmehr Sache der Beschwerdeführenden und insbesondere auch der beige-
zogenen Anwälte ist, sich ausreichend über die Voraussetzungen der Beschwerde-
führung zu orientieren, was offenbar weder der Beschwerdeführer noch sein befreun-
deter Anwalt gemacht haben,
dass keine andern Gründe ersichtlich sind, welche ausnahmsweise – zur Wahrung des
Vertrauensschutzes – erlauben würden, von der stringenten gesetzlichen Fristen-
regelung abzuweichen,
dass insbesondere keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Vorinstanz absichtlich die
angefochtene Verfügung während des Fristenstillstandes eröffnet hätte, um damit die
Fristenwahrung zu erschweren,
dass zudem die weiteren vom Beschwerdeführer angerufenen Verfahrensvorschriften
des VwVG voraussetzen, dass das Verfahren ordentlich, insbesondere durch recht-
zeitige Einreichung einer Beschwerde eingeleitet worden ist,
dass daher im vorliegenden Verfahren entsprechend der neueren Praxis davon aus-
zugehen ist, dass die Beschwerdefrist am 15. Mai 2007 abgelaufen und daher die Be-
schwerde am 16. Mai 2007 verspätet eingereicht worden ist,
dass Art. 24 Abs. 1 VwVG erlaubt, auf Gesuch hin eine Frist wieder herzustellen, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden
sind, binnen Frist zu handeln,
dass die blosse Unkenntnis einer ordentlich bekannt gemachten neueren Praxis kein
ausreichender Entschuldigungsgrund darstellt,
dass auch die geltend gemachte Erkrankung des befreundeten Anwaltes und dessen
Überlastung die verspätete Beschwerdeeinreichung nicht zu entschuldigen vermögen,
wäre es doch dem nicht vertretenen Beschwerdeführer möglich gewesen, anderweitig
fachliche Hilfe zu suchen oder die Beschwerdeschrift ohne anwaltliche Durchsicht
einzureichen,
dass daher das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der versäumten
Frist abzuweisen und auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren wegen ver-
späteter Einreichung nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei einer formellen Verfahrenserledigung in frühem Verfahrensstadium mangels
erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Ver-
fahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglementes vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE], SR 173.320.2),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
5Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2007 geht zur
Kenntnisnahme an die Vorinstanz.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
wird abgewiesen
3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Diese Verfügung geht an:
- den Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 33703, als Gerichtsurkunde, mit Beilage)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt
werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art.
42 BGG).
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