C-3410/2009 - Abteilung III - Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten - Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 16. Ap...
Karar Dilini Çevir:
C-3410/2009 - Abteilung III - Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten - Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 16. Ap...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-3410/2009


U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung

Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.



Parteien

A._______ AG, Schweiz,
vertreten durch lic. iur. Felix Moppert, Advokat,
Gerbergasse 13, Postfach 728, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,



gegen


SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 16. April
2009).


C-3410/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Anlässlich der am 3. April 2008 durchgeführten Kontrolle auf der Baustel-
le "B._______" stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im
Folgenden: SUVA oder Vorinstanz) fest, dass die im Interesse von Ar-
beitssicherheit und Gesundheitsschutz erforderlichen Massnahmen noch
nicht getroffen worden waren. Im entsprechenden Ermahnungsschreiben
vom 17. April 2008 wurden die Verstösse sowie die Sofort- und System-
massnahmen aufgelistet und festgehalten, wie vereinbart setze die
A._______ AG (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) die
Sofortmassnahmen unverzüglich um und bestätige dies bis zum 25. April
2008 (Akten [im Folgenden: act.] der SUVA 1 bis 2).
B.
Nachdem die SUVA am 16. April 2008 erneut eine Kontrolle durchgeführt
hatte, erliess sie zufolge unmittelbarer schwerer Gefährdung am 17. April
2008 eine Verfügung, mit welcher die Versicherte verpflichtet wurde, bis
zur Behebung der aufgeführten Mängel die Arbeiten auf der Baustelle
"C._______" in D._______ einzustellen (act. 3). In diesem Zusammen-
hang verfasste die SUVA am 24. April 2008 ein Ermahnungsschreiben, in
welchem erneut die Feststellungen, die Sofort- und Systemmassnahmen
sowie die entsprechende Vereinbarung festgehalten wurden (act. 4). In
der Folge liess die Versicherte, vertreten durch Advokat Felix Moppert,
am 16. Mai 2008 erklären, betreffend Seitenschutz bzw. Absturzsicherung
sei nicht sie als Subunternehmerin, sondern die "Firma E._______" ver-
antwortlich (act. 5). Dem entgegnete die SUVA in ihrem Schreiben vom
29. Mai 2008, als Arbeitgeberin sei die Versicherte für die Sicherheit ihrer
Angestellten verantwortlich, unabhängig davon, ob sie Unternehmerin
oder Unterakkordantin sei (act. 6).
C.
Einem weiteren Ermahnungsschreiben der SUVA vom 27. August 2008 ist
zu entnehmen, dass diese am 11. August 2008 auf der Baustelle
"F._______" in G._______ feststellte, dass die Mitarbeiter der Versicher-
ten die Schutzhelmtragpflicht ganz oder teilweise missachtet hatten. Die
Versicherte wurde darauf hingewiesen, dass in ihrem Betrieb bereits frü-
her mehrmals gleichartige Mängel festgestellt worden seien und sie auf-
gefordert worden sei, für sicherheitsgerechte Zustände besorgt zu sein.
Da erneut eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften vorgelegen habe,
werde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Versicherte
C-3410/2009
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bei erneuter Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssi-
cherheit ohne vorherige Mitteilung in eine höhere Stufe des Prämientarifs
versetzt werde (act. 7).
D.
Anlässlich der Kontrolle vom 3. Oktober 2010 auf der Baustelle
"B._______" in H._______ stellte die SUVA wiederum Regelverletzungen
fest; diese und die Sofort- und Systemmassnahmen sowie die diesbezüg-
lich getroffene Vereinbarung wurden in den Schreiben vom 6. und 7. Ok-
tober 2008 festgehalten (act. 8 und 9). Auf derselben Baustelle führte die
SUVA am 9. Oktober 2008 eine Nachkontrolle durch und stellte eine wei-
tere, mit Fotos dokumentierte Verletzung von BauAV-Normen fest
(act. 10).
E.
Nach einer am 15. Oktober 2008 stattgefundenen Besprechung zwischen
der SUVA und der Versicherten fanden sich die Beteiligten am
11. November 2008 auf der Baustelle "B._______" in H._______ ein.
Dem in diesem Zusammenhang verfassten Schreiben der SUVA vom
27. November 2008 ist zu entnehmen, dass die Feststellungen und ge-
forderten Massnahmen nicht bestritten worden seien. Es sei auch un-
bestritten gewesen, dass die im Anhang aufgeführten Massnahmen gene-
relle Gültigkeit für alle Baustellen der Betriebe der Versicherten hätten.
Letztere wurde zur Veranlassung des Notwendigen aufgefordert und auf
frühere Verfehlungen hingewiesen sowie darüber in Kenntnis gesetzt,
dass bei erneuter Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Ar-
beitssicherheit ohne vorherige Mitteilung eine höhere Stufe des Prämien-
tarifs zur Anwendung gelange (act. 12).
F.
Mit Datum vom 26. November 2008 fand auf der Baustelle "I._______" in
J._______ eine weitere Kontrolle statt. Im entsprechenden Ermahnungs-
schreiben vom 3. Dezember 2008 wurde festgehalten, die erforderlichen
Schutzmassnahmen seien noch nicht getroffen worden. Erneut wurde die
Versicherte darauf hingewiesen, dass sie bei erneuter Zuwiderhandlung
gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit ohne vorherige Mittei-
lung in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werde (act. 14 [Foto-
dokumentation] und 15). In der Folge teilte der Rechtsvertreter der Versi-
cherten der SUVA am 17. Dezember 2008 mit, die am 26. November
2008 besprochenen Massnahmen seien in der Zwischenzeit umgesetzt
worden. Das Sicherheitssystem werde wöchentlich mit den Gruppenlei-
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Seite 4
tern besprochen. Die Versicherte lege auch Wert auf die Feststellung,
dass sich bei ihr unterdurchschnittlich viele Unfälle ereigneten, was auf
eine gute Firmen- und Sicherheitskultur schliessen lasse (act. 16).
G.
Im Rahmen einer am 16. Februar 2009 durchgeführten Kontrolle auf der
Baustelle "K._______" in L._______ fiel der SUVA ein weiteres Mal auf,
dass die erforderlichen Schutzmassnahmen nicht getroffen worden wa-
ren. Die Versicherte wurde am 17. Februar 2009 verfügungsweise dazu
verpflichtet, bis zur Behebung der Mängel die Arbeiten auf dieser Baustel-
le bei einer Absturzhöhe von über zwei Metern einzustellen (act. 17 und
18). Diesbezüglich liess sie am 25. Februar 2009 mitteilen, sie arbeite auf
dieser Baustelle als Subunternehmerin und sei für die Arbeitssicherheit
nicht verantwortlich. Weiter habe zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbar
konkrete schwere Gefährdung vorgelegen. Das Formular "Rückmeldung"
werde nicht zugestellt, da die Arbeiten auf dieser Baustelle zwischenzeit-
lich beendet worden seien (act. 21).
H.
Am 24. Februar 2009 erliess die SUVA eine weitere Verfügung, mit wel-
cher zufolge wiederholter Missachtung von Vorschriften der Arbeitssi-
cherheit die Prämie für die Berufsunfallversicherung rückwirkend auf den
1. Januar 2009 für die Dauer von einem Jahr von der Stufe 109 (Prä-
miensatz 3.8900 %) in die Stufe 113 (Prämiensatz 4.7200 %) der Klasse
45L erhöht wurde (act. 19 und 20). Hiergegen stellte die Versicherte am
5. März 2009 eine Einsprache in Aussicht (act. 23). In der entsprechen-
den Eingabe des Rechtsvertreters vom 25. März 2009 liess die Versicher-
te die Aufhebung der Verfügung vom 24. Februar 2009 beantragen. Zur
Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die verfügte Prämien-
erhöhung sei weder formell korrekt erfolgt noch materiell gerechtfertigt
(act. 25). Mit Entscheid vom 16. April 2009 wurde die Einsprache abge-
wiesen (act. 27). Zur Begründung führte die SUVA im Wesentlichen aus,
mit ihrer Argumentation verkenne die Versicherte den Sinn und das We-
sen des ausserordentlichen Durchführungsverfahrens. Die erst nach der
vierten Feststellung einer Zuwiderhandlung ausgesprochene Prämiener-
höhung erscheine verhältnismässig. Ob bzw. wie rasch ein festgestellter
Mangel tatsächlich behoben werde, spiele dabei keine unmittelbare Rolle.
Im Rahmen des ausserordentlichen Durchführungsverfahrens genüge die
Feststellung eines oder mehrerer erheblicher sicherheitswidriger Zustän-
de. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen seien allenfalls vorhandene Statis-
tiken zum Unfallgeschehen in einem Betrieb. Entgegen der Ansicht der
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Versicherten sei im Übrigen auch ein Subunternehmer für die Sicherheit
seiner Arbeitnehmer verantwortlich.
I.
Gegen die Verfügung vom 24. Februar 2009 liess die Versicherte beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. Mai 2009 Beschwerde
erheben und beantragen, dieser Entscheid sei aufzuheben und demge-
mäss die Prämie für die Berufsunfallversicherung auf der Stufe 109
(Prämiensatz 3.8900 %) zu belassen (act. im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe
im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin
den Ermahnungen Folge geleistet habe. Auch habe auf einer Baustelle
eine Schulung betreffend Arbeitssicherheit stattgefunden. Dies sei seitens
der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, womit bei der verfügten Prä-
mienerhöhung das Ermessen überschritten worden sei. Diese sei auch
deshalb unangemessen, da der Ermahnung vom 3. Dezember 2008 Fol-
ge geleistet worden sei und sich die Beschwerdeführerin immer koopera-
tiv gezeigt sowie die Anregungen der Vorinstanz aufgenommen habe.
Weiter sei es auf der kontrollierten Baustelle nie zu einem Unfall gekom-
men und im Betrieb der Versicherten kämen generell wenige Arbeitsunfäl-
le vor.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheent-
scheids vom 16. April 2009 (B-act. 5).
Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, die Beschwerde-
führerin habe trotz mehrfachen Ermahnungen und angedrohter Prämien-
erhöhung am 16. Februar 2009 erneut die Arbeitssicherheitsvorschriften
verletzt. Es sei deshalb gerechtfertigt gewesen, im Rahmen des ausser-
ordentlichen Durchführungsverfahrens eine Erhöhung der Berufsunfall-
prämie um zirka 20 % für die Dauer eines Jahres anzuordnen. Am ange-
fochtenen Einspracheentscheid sei deshalb vollumfänglich festzuhalten.
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen, die zur Prä-
mienerhöhung geführt hätten, sowohl einsprache- als auch beschwerde-
weise unbestritten geblieben seien. Die Beschwerdeführerin verkenne mit
ihrer Argumentation nach wie vor das Wesen des sog. ausserordentlichen
Durchführungsverfahrens. Die Versetzung in eine um mindestens 20 %
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Seite 6
höhere Stufe des Prämientarifs erfolge aufgrund von wiederholten oder
ausgesprochen krassen Verstössen gegen die Arbeitssicherheitsvor-
schriften und damit unabhängig davon, ob der betroffene Betrieb den Er-
mahnungen Folge geleistet, eine Schulung betreffend Arbeitssicherheit
durchgeführt oder sich "stets kooperativ" gezeigt habe. Die Einreihung in
eine höhere Stufe im Prämientarif sei eine Massnahme mit Strafcharakter
bei Zuwiderhandlungen gegen Arbeitssicherheitsvorschriften. Eine solche
Höhereinreihung erfolge gemäss Rechtsprechung unabhängig davon, ob
sich aufgrund der nicht eingehaltenen Sicherheitsvorschriften ein Unfall
ereignet habe. Aufgrund der eindeutigen Aktenlage könne weder von ei-
ner Verletzung von Bundesrecht noch von Unangemessenheit gespro-
chen werden.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2009 wurde die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 2'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskos-
ten zu leisten (B-act. 6 und 7); dieser Aufforderung wurde nachgekommen
(B-act. 8).
L.
In ihrer Replik vom 30. Oktober 2009 liess die Beschwerdeführerin an ih-
ren beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhal-
ten (B-act. 11). Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, zwar seien
die Sachverhaltsdarstellungen der Vorinstanz unbestritten geblieben. Die
Berechtigung zur (auch unangemessenen) Prämienerhöhung sei aber
stets bestritten worden. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass die Be-
schwerdeführerin als Unterakkordantin gearbeitet habe. Für die Sicher-
heit sei aber der jeweilige Unternehmer zuständig.
M.
In ihrer Duplik vom 12. November 2009 hielt die Vorinstanz an ihrem
Rechtsbegehren fest und verwies zur Begründung auf ihre einsprache-
weise gemachten Ausführungen (B-act. 13).
N.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2009 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 14).
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O.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. auch
Art. 44 VwVG und Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden auch:
BVGer] A-8518/2007 vom 18. September 2008 E. 4.4 mit Hinweisen), so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die SUVA ist eine Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. e VGG, und die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der
SUVA über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klas-
sen und Stufen des Prämientarifs und Anordnungen zur Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten ergibt sich aus Art. 109 Bst. b und c des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20).
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 16. April
2009 (act. 27), mit welchem die Einsprache der Versicherten vom
25. März 2009 (act. 25) gegen die in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG
und Art. 66 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung
von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhü-
tung, VUV, SR 832.30) verfügte Höhereinreihung im Prämientarif abge-
wiesen wurde. Bei einer solchen Höhereinreihung handelt es sich um ei-
ne Massnahme der Unfallverhütung (BGE 116 V 255 E. 2), welche ge-
mäss Art. 109 Bst. c UVG im Beschwerdefall vom Bundesverwaltungsge-
richt zu überprüfen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4640/2007 vom 9. März
2009 E. 1.2 mit Hinweis auf das Urteil der Eidgenössischen Rekurskom-
mission für die Unfallversicherung [im Folgenden: Rekurskommission UV]
REKU 556/03 vom 17. Juni 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 68.170, E. 1a).
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1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Be-
stimmungen des ATSG.
1.4 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die ange-
fochtene Verfügung oder – wie vorliegend – den angefochtenen Einspra-
cheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; BGE
123 II 285 E. 4, Urteile des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer]
2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1 und 8C_622/2009 vom
3. Dezember 2009 E. 1.1; BVGE 2009/31 E. 3.1 mit Hinweisen). Da nebst
der Beschwerdelegitimation (vgl. hierzu ergänzend Urteil des BVGer C-
1454/2008 vom 8. Juni 2010 E. 2.6) zweifellos auch die übrigen Eintre-
tensvoraussetzungen (vgl. Art. 60 in Verbindung mit Art.38 ff. ATSG und
Art. 49 ff. VwVG) erfüllt sind und auch der Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5
1.5.1 Am 17. Februar 2009 erliess die SUVA eine Verfügung infolge un-
mittelbarer schwerer Gefährdung (act. 18). Der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin hat zu diesem Entscheid in seiner Eingabe an die SUVA
vom 25. Februar 2009 zwar Stellung genommen. Diese Stellungnahme
ist jedoch nicht als Einsprache zu qualifizieren, da eine solche gemäss
Art. 105a UVG ausgeschlossen war bzw. ist und stattdessen eine Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht hätte anhängig gemacht wer-
den müssen. Da die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 17. Februar
2009 jedoch nicht angefochten hatte, erübrigen sich diesbezügliche Wei-
terungen.
1.5.2 Unter den Parteien nicht streitig und zu prüfen ist, dass die Durch-
führung der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und
Berufskrankheiten der SUVA obliegt, was sich aufgrund von Art. 85 Abs. 1
UVG nicht beanstanden lässt. Zu ergänzen ist, dass die gestützt auf
Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte Eidgenössischen Koordinationskommis-
sion für Arbeitssicherheit (im Folgenden: EKAS) die einzelnen Durchfüh-
rungsbereiche aufeinander abstimmt, soweit der Bundesrat hierüber kei-
ne Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung
der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrank-
heiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der
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EKAS sind für die Versicherer verbindlich und die Durchführungsorgane
des Arbeitsgesetzes verbindlich und sie kann insbesondere Ausführungs-
bestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 85 Abs. 4 UVG in Verbin-
dung mit Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit dem Leitfaden (im Folgenden:
EKAS-Leitfaden) gemacht hat.
1.5.3 Anfechtungsobjekt bildet demnach alleine der – die Verfügung vom
24. Februar 2009 (act. 20) bestätigende – Einspracheentscheid vom
16. April 2009. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die von der Vorinstanz
verfügte Prämienerhöhung rechtens gewesen war.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung ge-
gen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt
werden. Diese Höhereinreihung richtet sich nach den Bestimmungen der
VUV, wobei der betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem
um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll (Art. 113
Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember
1982 [UVV, SR 832.202]). Gemäss Art. 66 Abs. 1 VUV kann ein Betrieb in
eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden, sofern der Arbeit-
geber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge leistet oder auf andere
Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider handelt. In dringen-
den Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (gemäss
Art. 67 VUV) getroffen. Wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften
über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einrei-
hung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der VUV. In der Re-
gel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 % höheren
Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich,
so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse ent-
sprechend erhöht (Art. 113 Abs. 2 UVV). Die nach Art. 113 Abs. 2 UVV
festzusetzende Prämienerhöhung wird unter Angabe von Beginn und
Dauer vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom
Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das Durchführungsorgan
eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV).
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Seite 10
3.
Bei der Überprüfung einer Verfügung nach Art. 92 Abs. 3 UVG ist in ei-
nem ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften
über die Unfallverhütung vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüft
werden, ob die verfügte Prämienerhöhung in rechtmässiger Anwendung
der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist.
3.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Ver-
hütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu
treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik
anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere
Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssi-
cherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört na-
mentlich die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauar-
beiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141), welche am
1. Januar 2006 die gleichnamige Verordnung vom 29. März 2000 [altBau-
AV, AS 2000 1403] abgelöst hat, sowie die Verordnung vom 27. Septem-
ber 1999 über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung, SR
832.312.15).
3.2 Nach Art. 62 Abs. 1 VUV macht das für die Kontrolle zuständige
Durchführungsorgan, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuchs heraus-
stellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, den Ar-
beitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur
Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schrift-
lich zu bestätigen (für den Fall, dass der Ermahnung keine Folge geleistet
wird, vgl. Art. 64 Abs. 1 VUV).
Nach der Rechtsprechung ist eine behördliche Mahnung einer Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG gleichzustellen, wenn diese die Rechtstellung
der Betroffenen verschlechtert (BGE 103 Ib 350 E. 2). Im Bereich des
Disziplinarrechts liegt insbesondere dann eine anfechtbare Verfügung vor,
wenn eine Ermahnung als Disziplinarmassnahme ausgestaltet ist (BGE
125 I 119 E. 2a). Verwarnungen, Mahnungen und die Androhung belas-
tender Anordnungen sind anfechtbar, wenn sie notwendige Vorausset-
zung für spätere, schärfere Massnahmen bilden (Urteils des BGer
5P_199/2003 vom 12. August 2003 E. 1.1), sofern sich die aktuelle
Rechtsstellung der betroffenen Person allein dadurch verschlechtert (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
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Seite 11
waltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 N. 27; Urteil des BGer 1P.555/
2001 vom 3. Januar 2002 E. 4.2 ff.). Im Falle einer Belehrung, eines Ver-
weises, einer Mahnung oder dergleichen gilt es zu prüfen, ob diesem Akt
Sanktionscharakter zukommt; dies trifft dann zu, wenn er den Vorwurf
rechtswidrigen Verhaltens in sich schliesst, dem Betreffenden nahe legt,
dieses in Zukunft zu unterlassen, und objektiv eine Massregelung dar-
stellt. Ermahnungen des Kontrollorgans sind in der Regel notwendige
Voraussetzung für eine spätere Sanktionierung in Form einer Prämiener-
höhung nach Art. 92 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 VUV
und verschlechtern die aktuelle Rechtsstellung eines betroffenen Be-
triebs. Diesen Ermahnungen kommt demnach Sanktionscharakter im
Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung zu und diese können beim
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich angefochten werden (BVGE
2010/37 E. 2.4.3 mit Hinweisen).
In dringenden Fällen ist die Verfügung ohne vorgängige Ermahnung zu
erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). Leistet der Arbeitgeber einer voll-
streckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise
Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, hat in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 VUV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 3 UVG, wonach bei
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine
höhere Gefahrenstufe versetzt werden können, eine Prämienerhöhung zu
erfolgen (BVGE 2010/37 E. 2.4.1).
4.
4.1 Die SUVA stellte bei mehreren Baustellenkontrollen fest, dass die im
Interesse von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erforderlichen
Massnahmen nicht oder nicht genügend getroffen resp. zahlreiche Be-
stimmungen der BauAV verletzt worden waren. Die Beschwerdeführerin
bestreitet nicht, verschiedene Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten zu
haben. Vielmehr führte sie in ihrer Replik vom 30. Oktober 2009 (B-
act. 11) explizit aus, die Sachverhaltsdarstellungen der Vorinstanz seien
unbestritten. Unter diesen Umständen resp. aufgrund des unbestrittenen
Sachverhalts erübrigen sich Weiterungen zu den konkret verletzten Nor-
men der BauAV und es ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin mehrere Vorschriften über die Verhütung von Unfällen
missachtet hatte.
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Zu prüfen bleibt demnach, ob die am 24. Februar 2009 verfügte (act. 20)
und mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 16. April 2009 (act. 27)
bestätigte Prämienerhöhung von 21 % für die Dauer von einem Jahr
rechtmässig gewesen war bzw. in korrekter Anwendung der gesetzlichen
Zuständigkeitsregeln und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze
des Verwaltungshandelns verfügt wurde.
4.2 Nach Art. 66 Abs. 2 VUV ordnet das zuständige Durchführungsorgan
die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV an. Der zuständige Versi-
cherer hat unverzüglich eine Verfügung betreffend Höhereinreihung zu er-
lassen. Für Betriebe des Baugewerbes ist die SUVA gemäss Art. 49
Ziff. 11 VUV zuständiges Durchführungsorgan für die Aufsicht betreffend
Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und gemäss Art. 66 Abs. 1
Bst. b UVG der zuständige Unfallversicherer. Vorliegend war die SUVA
demnach sowohl für die Anordnung der Massnahme als auch für den Er-
lass der Verfügung zuständig.
4.3 Gemäss Art. 113 Abs. 2 UVV haben Zuwiderhandlungen gegen Vor-
schriften zur Verhütung von Unfällen in der Regel eine Höhereinstufung
des betreffenden Betriebs in eine Stufe mit einem mindestens 20 % höhe-
ren Prämiensatz zur Folge (vgl. hierzu auch E. 2. hiervor). Die Sanktion
greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das Eidgenössische Ver-
sicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007 BGer, sozialrechtliche Abtei-
lung) hat diese Ordnung grundsätzlich als mit dem Verhältnismässig-
keitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (Urteil des EVG
U 240/03 vom 2. Juni 2004, veröffentlicht in Kranken- und Unfallversiche-
rung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 2004 Nr. U 525
S. 549 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 116 V 255 E. 4b und c). Die verfügte
Sanktion muss sich aber auch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen
(BGE 116 V 255 E. 4b; BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2).
4.4 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz wegen Missach-
tung der erforderlichen Massnahmen im Interesse von Arbeitssicherheit
und Gesundheitsschutz am 17. April 2008 (act. 2), 24. April 2008 (act. 4),
27. August 2008 (act. 7), 27. November 2008 (act. 12) und 3. Dezember
2008 (act. 15) gemahnt, wobei sich die SUVA auf zahlreiche Bestimmun-
gen der BauAV stützte. In den letzten drei Mahnungen wurde die Be-
schwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 92 Abs. 3 UVG darüber in Kennt-
nis gesetzt, dass bei erneuter Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften
über die Arbeitssicherheit ohne vorherige Mitteilung eine höhere Stufe
des Prämientarifs zu Anwendung gelange. Der Beschwerdeführerin wur-
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de in sämtlichen Mahnschreiben – mit Ausnahme desjenigen vom
27. November 2008 – Gelegenheit zur Einreichung von Einwendungen
gegeben. Dass das Mahnschreiben vom 27. November 2008 nicht mit ei-
ner Rechtsmittelbelehrung versehen war, schadet vorliegend nicht, denn
einerseits wurden die von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalte im
Zusammenhang mit den Verstössen von der Beschwerdeführerin an sich
nicht bestritten (vgl. E. 4.1 hiervor). Andererseits handelte es sich bei die-
sem Schreiben in erster Linie um eine Bestätigung der Gespräche vom
15. Oktober und 11. November 2008. Es ist somit ohne weiteres davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt
worden war.
4.5 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerde vom 26. Mai 2009
ausführen, im angefochtenen Entscheid werde nicht erwähnt, dass den
Ermahnungen Folge geleistet worden sei. Auch habe die Schulung auf
der Baustelle keine Berücksichtigung gefunden, weshalb bei der verfüg-
ten Prämienerhöhung das Ermessen überschritten worden sei. Überdies
sei diese aufgrund der Kooperation der Beschwerdeführerin und des Um-
stands, dass es auf der kontrollierten Baustelle nie zu einem Unfall ge-
kommen sei und im Betrieb der Beschwerdeführerin generell wenige Ar-
beitsunfälle vorkämen, unangemessen (B-act. 1). Weiter wurde am
30. Oktober 2009 replicando ausgeführt, die Vorinstanz habe dem Um-
stand, dass sie als Unterakkordantin tätig gewesen sei, keine Beachtung
geschenkt (B-act. 11). Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
4.6
4.6.1 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und –
krankheiten gelten gemäss Art. 81 Abs. 1 UVG grundsätzlich für alle Be-
triebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen. Adressat der Un-
fallverhütungsvorschriften ist – wie aus dieser Bestimmung sowie aus
Art. 82 Abs. 1 und Art. 3 ff. VUV – hervorgeht, in erster Linie der Arbeitge-
ber oder die Arbeitgeberin. Überträgt er bestimmte Aufgaben der Arbeits-
sicherheit einem Arbeitnehmer, entbindet dies ihn nicht von seinen Ver-
pflichtungen (Art. 7 Abs. 2 VUV). Sind an einem Arbeitsplatz mehrere Be-
triebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssi-
cherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Mass-
nahmen anzuordnen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 VUV; zu Art. 9 VUV vgl. Urteil
des BGer 6B_675/2007 vom 20. Juni 2006 E. 2 [besonders E. 2.2.21. und
2.2.2.2]).
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4.6.2 Wenn sich aus diesen Bestimmungen eine Pflicht der Arbeitgebe-
rinnen und Arbeitgeber ableiten lässt, auch für die Arbeitssicherheit von
Beschäftigten anderer Unternehmen besorgt zu sein (vgl. Urteil des BGer
6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 6.3, in: Pra 2005 Nr. 29 S. 214; BGE
101 IV 28 E. 2), gilt dies erst recht für die eigenen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter. Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen massgeblichen
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist es demnach unerheblich,
dass die Beschwerdeführerin bloss in ihrer Funktion als Subunternehme-
rin fungiert hat. Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin die – an
sich unbestrittene – Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften selber
zu verantworten.
4.7
4.7.1 Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Un-
angemessenheit der Prämienerhöhung ist festzustellen, dass der SUVA
bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung
ein weiter Ermessensspielraum zusteht. In diesen greift das Bundesver-
waltungsgericht nur mit grosser Zurückhaltung ein, in der Regel lediglich,
wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsge-
bot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist oder dem Ge-
danken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder
wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt. In die-
sem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei
der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in
der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen
sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die
für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammen-
hang trotzdem nicht zu beanstanden ist. Die Grundsätze der Prämientari-
fierung für die Berufsunfallversicherung gelten auch bei der Anwendung
des auf den 1. Januar 1995 für die Klasse 41A eingeführten Bonus-
Malus-Systems (vgl. hierzu Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004
E. 3.2.1 f. und 3.3 mit Hinweisen).
4.7.2 Die von der SUVA am 24. Februar 2009 rückwirkend auf den 1. Ja-
nuar 2009 für die Dauer von einem Jahr verfügte Prämienerhöhung von
Stufe 109 (Prämiensatz 3.8900 %) in Stufe 113 (Prämiensatz 4.7200 %)
der Klasse 45L (act. 19 und 20) berechtigt mit Blick auf die vorstehend
wiedergegeben Voraussetzungen nicht zu einem Eingriff des Bundesver-
waltungsgerichts in das vorinstanzliche Ermessen. Vielmehr erweist sich
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diese Prämienerhöhung als mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
im Einklang stehend. Dieser Grundsatz stellt einen im gesamten Verwal-
tungsrecht sowohl bei der Rechtssetzung wie bei der Rechtsanwendung
zu beachtenden Grundsatz dar, welcher insbesondere auch in der Sozial-
versicherung Geltung hat. Er setzt voraus, dass die Massnahme das ge-
eignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff
nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich
ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht
(BGE 131 V 107 E. 3.4.1 mit Hinweisen, BGE 129 V 271 E. 4.1.2, 128 II
297 E. 5.1, je mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 51 E. 4b); vgl. auch
Art. 36 Abs. 3 BV). Diese Voraussetzungen sind bei der verfügten Prä-
mienerhöhung zweifellos erfüllt.
4.8 Hinsichtlich der Argumentation der Beschwerdeführerin, in ihrem Be-
trieb würden sich unterdurchschnittlich viele Unfälle ereignen, ist in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass eine Einrei-
hung in eine höhere Stufe im Prämientarif gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG in
Verbindung mit Art. 113 Abs. 2 UVV als Massnahme mit Strafcharakter
bei Zuwiderhandlungen gegen Arbeitssicherheitsvorschriften unabhängig
davon erfolgt, ob sich aufgrund der nicht eingehaltenen Sicherheitsvor-
schriften ein Unfall ereignet hat oder nicht (vgl. bspw. BGE 116 V 255
E. 4c).
4.9 Keine Rolle spielen im Rahmen der Anwendung des ausserordentli-
chen Durchführungsverfahrens entgegen der Auffassung der Beschwer-
deführerin auch die Umstände, dass sie den Ermahnungen Folge geleis-
tet, eine Schulung betreffend Arbeitssicherheit durchgeführt und stets ko-
operiert hat. Diesbezüglich verkennt die Beschwerdeführerin das Wesen
des ausserordentlichen Durchführungsverfahrens (vgl. EKAS-Leitfaden
Ziff. 5.2.1). Es gibt Situationen, wo ein sicherheitswidriger Zustand wegen
der Art der auszuführenden Arbeit oder der Arbeitsweise nur vorüberge-
hend und während verhältnismässig kurzer Zeit besteht. Beispiele bietet
vor allem die Baubranche, wo Gerüstungen, Gräben, etc. infolge Arbeits-
fortschritts laufend wieder beseitigt werden. Damit verschwinden auch die
ihnen anhaftenden Mängel. Der Erlass einer Verfügung, welche die Be-
seitigung eines Mangels verlangt, führt nicht zum Ziel, weil das Gerüst
bereits abmontiert oder die Schutzeinrichtung wieder verwendet wird,
wenn die schriftliche Verfügung den Betrieb erreicht. Für diesen Fall greift
das ausserordentliche Durchführungsverfahren, welches der Feststellung
dient, wann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber – im Sinne von
Art. 66 Abs. 1 VUV – "auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssi-
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cherheit" zuwiderhandelt, und ein Betrieb deshalb in eine höhere Stufe
des Prämientarifs zu versetzen ist (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen resp. der darin erwähnten
höchstrichterlichen Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 92 Abs. 3
UVG und Art. 113 Abs. 2 UVV ist zusammenfassend festzuhalten, dass
die Vorinstanz mit der rückwirkend für ein Jahr verfügten Prämienerhö-
hung von etwas über 21 % kein Bundesrecht verletzt hat. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Prämienerhöhung nicht zu be-
anstanden bzw. war diese weder unverhältnismässig noch willkürlich
(vgl. hierzu auch BGE 116 V 263 E. 4b und c).
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller La-
ge der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf
Fr. 2'000.- festzulegen und mit dem geleisteten Verfahrenskostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorin-
stanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13,
BGE 126 V 143 E. 4a und BGE 123 V 309 E. 19 mit Hinweisen). Die un-
terliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch
(vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).



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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung (Einschreiben)


Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.


Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Vito Valenti Roger Stalder




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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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