C-3381/2014 - Abteilung III - Rentenanspruch - IVG; Rentenanspruch, Verfügung vom 8. Mai 2014
Karar Dilini Çevir:
C-3381/2014 - Abteilung III - Rentenanspruch - IVG; Rentenanspruch, Verfügung vom 8. Mai 2014
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-3381/2014



Ur t e i l vom 2 3 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.



Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,



gegen


IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.




Gegenstand
Invalidenversicherung; Rentenanspruch,
Verfügung vom 8. Mai 2014.



C-3381/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1955 geborene mazedonische Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Hilfsar-
beiter, wohnt in (…) (Mazedonien), arbeitete in den Jahren 1981 bis 1996
in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obliga-
torische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten
der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] ge-
mäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 18.07.2014; [nachfol-
gend: act.] 3, S. 1 und act. 19).
A.b Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 übermittelte der mazedonische
Versicherungsträger für die Alters- und Invalidenversicherung der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse (SAK) ein Gesuch des Versicherten um Aus-
richtung von IV-Leistungen vom 6. April 2012 sowie einen gutachtlichen
Bericht ihrer Begutachtungskommission vom 13. September 2012, mit der
Bitte um Prüfung des Gesuchs um Ausrichtung von IV-Leistungen sowie
mit dem Hinweis, dass der Versicherte in Mazedonien seit dem 2. Novem-
ber 2012 eine dauerhafte Invalidenrente in der Höhe von monatlich
5'715.50 Denar beziehe (act. 2 - 4).
B.
B.a In der Folge nahm die IVSTA erwerbliche und medizinische Abklärun-
gen vor, indem sie den Versicherten unter anderem aufforderte, ihr weitere
medizinische Dokumente einzureichen. Der Versicherte liess der IVSTA in
der Folge den Fragebogen für Versicherte und medizinische Berichte zu-
kommen (act. 7 - 18).
B.b Gestützt auf eine Prüfung der eingereichten Berichte hielt Dr. med.
B._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH beim Regionalen Ärzt-
lichen Dienst (RAD) Rhone, mit Bericht vom 5. Juni 2013 fest, dass die
medizinische Aktenlage ungenügend sei und weitere Abklärungen bei ei-
nem kardiologischen Spezialisten erforderlich seien (act. 20).
B.c Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 (act. 21) forderte die IVSTA den ma-
zedonischen Sozialversicherungsträger auf, den Versicherten einer kardi-
ologischen Untersuchung (einschliesslich einer Kardiographie mit Angabe
der linksventrikulären Funktion sowie einer Ergometrie mit Angabe der
funktionellen NYHA-Klassifikation) zu unterziehen.
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B.d Nachdem der mazedonische Sozialversicherungsträger weitere medi-
zinischen Berichte (act. 26 - 32) eingereicht hatte, unterbreitete die IVSTA
die neu eingegangenen Dokumente am 27. November 2013 ihrer RAD-
Ärztin, Dr. med. B._______, zur Prüfung (act. 33).
B.e Mit Bericht vom 11. Dezember 2013 hielt Dr. med. B._______ als Di-
agnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Herzkrankheit,
bei Status nach dreifacher koronarer Bypass-Operation vom 5. Januar
2012 (nach ICD-10: Z 95.1), fest. Gestützt darauf attestierte sie dem Ver-
sicherten für die bisherige Tätigkeit als Arbeiter bei einer Speditionsfirma
eine seit dem 29. Dezember 2011 bestehende 100 %ige Arbeitsunfähigkeit;
demgegenüber bescheinigte sie ihm für eine angepasste Verweistätigkeit
für die Zeit vom 29. Dezember 2011 bis 31. März 2012 eine 100 %ige Ar-
beitsunfähigkeit und für die Zeit ab 1. April 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit.
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Versicherte sei unter Be-
achtung der angeführten Einschränkungen (sitzende Position mit Möglich-
keit zum Positionswechsel, gelegentliches Tragen von Gewichten bis max.
5 kg unter Ausschluss von schweren Gewichten, kein repetitives oder län-
geres Gehen und kein Gehen in Hanglage, keine Tätigkeit unter kalten o-
der nassen Einflüssen, kein Treppensteigen) nach einer Rehabilitations-
phase von drei Monaten nach der Operation zu 100 % einsatz- und leis-
tungsfähig (act. 35).
B.f Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2014 stellte die IVSTA die Abweisung
des Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesentlichen mit der Begründung,
die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser ange-
passten Tätigkeit sei dem Versicherten ab dem 1. April 2012 zu 100 % zu-
mutbar. Die Ausübung einer solchen Tätigkeit gehe mit einer Erwerbsein-
busse von 28 % einher und verleihe demnach keinen Rentenanspruch (act.
37).
B.g Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 erhob der Versicherte gegen die-
sen Vorbescheid Einwand mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze IV-Rente
auszurichten. Zur Begründung verwies er auf die eingereichten medizini-
schen Berichte und die Beurteilung der mazedonischen Begutachtungs-
kommission, welche ihm nicht nur eine vorübergehende, sondern eine dau-
erhafte Arbeitsunfähigkeit bestätigten. Falls diese Beweismittel nicht genü-
gen würden, sei er bereit, sich einer Begutachtung in der Schweiz zu un-
terziehen (act. 38).
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B.h In der Folge liess der Versicherte der IVSTA weitere medizinische Be-
richte zukommen (act. 41 f., 44 f. und 48 - 59).
B.i Mit Bericht vom 30. April 2014 hielt Dr. med. B._______ fest, dass die
neu eingereichten medizinischen Rapporte keine neuen objektiven Ele-
mente beinhalten würden. Sie halte dementsprechend auch nach Prüfung
der neu eingereichten Dokumente an ihrer bisherigen Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit fest (act. 61).
B.j Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 bestätigte die IVSTA den Vorbescheid
und wies das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung hob sie hervor, die
Prüfung der Akten habe ergeben, dass der Versicherte in einer leichten,
dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit ab dem 1. April
2012 zu 100 % arbeitsfähig sei; vom 29. Dezember 2011 bis 31. März 2012
habe eine nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von weniger als einem
Jahr bestanden. Die vom Versicherten im Anschluss an den Vorbescheid
eingereichten medizinischen Berichte würden die bekannten Gesundheits-
beeinträchtigungen bestätigen und keine neuen Elemente enthalten. Die
beantragten medizinischen Untersuchungen in der Schweiz würden sich
erübrigen, da die Gesundheitsbeeinträchtigungen genügend dokumentiert
seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Entscheide ausländi-
scher Sozialversicherungsträger für sie nicht bindend seien (act. 62).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
10. Juni 2014 (Eingang: 20. Juni 2014) Beschwerde mit dem sinngemäs-
sen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung machte er na-
mentlich geltend, er erhalte in Mazedonien eine Invalidenrente. Es sei für
ihn zwar verständlich, dass Entscheide ausländischer Sozialversicherun-
gen für die schweizerischen Behörden nicht bindend seien. Nicht nachvoll-
ziehbar sei demgegenüber, weshalb die Vorinstanz keine Begutachtung in
der Schweiz durchgeführt habe, obwohl er stets eine entsprechende Be-
reitschaft erklärt habe (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend:
BVGer act.] 1).
C.b Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 stellte die Vorinstanz den An-
trag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung, im Wesentlichen mit der Begründung, ihre RAD-Ärztin habe
sich nach Einholung weiterer kardiologischer Berichte ein deutliches und
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zweifelsfreies Bild über das Herzleiden und gestützt darauf entsprechende
Aussagen über die Arbeitsfähigkeit machen können; somit seien dem Be-
schwerdeführer leichte, leidensangepasste Verweistätigkeiten ab April
2012 wieder zumutbar. Eine rentenbegründende Invalidität sei demnach
nicht gegeben (BVGer act. 4).
C.c Der vom Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014
geforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ging am 5. September 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 6 + 7).
C.d Mit Replik vom 15. September 2014 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nem bisherigen Antrag und der entsprechenden Begründung fest und hob
dabei erneut seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Begutachung in der
Schweiz hervor (BVGer act. 8).
C.e Mit Duplik vom 29. September 2014 hielt die IVSTA – unter Verzicht
auf weitere Bemerkungen – an ihren bisherigen Anträgen und ihrer Begrün-
dung fest (BVGer act. 10).
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal-
ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
Abs. 1 IVG (SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (IV; Art. 1a - 26bis und Art. 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
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rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend
nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 und 61
Bst. b ATSG; vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der ge-
forderte Kostenvorschuss überwiesen wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V
198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Die Schweiz hat mit verschiedenen
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über die
Soziale Sicherheit abgeschlossen, so auch mit der Republik Mazedonien
(Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Mazedonien über die Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999,
in Kraft seit 1. Januar 2002, SR 0831.109.520.1, nachfolgend: Abkommen).
Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in seinem Heimatland. Nach Art. 4 Ziff. 1 des Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten (vgl. dazu Art. 3 des Abkommens)
in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 des Abkommens genann-
ten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts
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anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen
zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerde-
führers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung auf-
grund des IVG, des IVV (SR 831.201), des ATSG sowie der ATSV (SR
830.11).
2.2 Ab dem 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVG-Revision Änderun-
gen des IVG und weiterer Erlasse wie der IVV (SR 831.201) in Kraft getre-
ten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des BGer 8C_419/2009 vom
3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1), sind die Leistungsan-
sprüche für die Zeit ab 1. Januar 2008 nach den neuen Normen zu prüfen.
Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehalts ei-
nen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dauerleistungen –
geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E.
1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2014 in
Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus-
ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent-
standener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision];
die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859
und 2007 5155]). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (8. Mai 2014) kom-
men auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft
gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung
(in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision]; bzw.
für die IVV in der entsprechenden Fassung 6. IV-Revision [AS 2011 5679]).
3.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
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der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. hierzu
act. 19), sodass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den An-
spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
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Seite 9
3.4 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
3.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs-
organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung
über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE
LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im
Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-
Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413
f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der
(zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit
Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
3.6 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.7 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Be-
urteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversiche-
rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf-
gabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
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IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich-
ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie-
gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge-
stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.;
Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
3.8 Für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz besteht keine
Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungs-
träger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl.
auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland
stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl.
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar
2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezem-
ber 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der
freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
4.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist in erster Linie die
Frage, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht rechtsgenüglich nachge-
kommen ist.
4.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der funkti-
onellen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
8. Mai 2014 liegen insbesondere die folgenden Arztberichte vor:
- Mit gutachtlichem Bericht vom 13. September 2012 hielt die Begutach-
tungskommission des mazedonischen Versicherungsträgers als Diag-
nosen das Vorhandensein von kardialen oder vaskulären Implantaten
oder Transplantaten (nach ICD-10: Z95), einen Status nach dreifacher
Bypass-Operation (KABG X 33 PP Morbus koronarius) sowie einen
C-3381/2014
Seite 11
Bluthochdruck fest. Die Kommission kam in ihrer Gesamtbeurteilung
zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer als Folge seiner Gesund-
heitsbeeinträchtigung ein dauerhafter Verlust der Arbeitsfähigkeit geben
sei (act. 4).
- Die RAD-Ärztin, Dr. med. B._______, hielt mit Bericht vom 5. Juni 2013
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Herzkrank-
heit, bei Status nach dreifachem koronarem Bypass (ICD-10: Z95.1)
fest. Ferner führte sie aus, dass die durchgeführten medizinischen Ab-
klärungen ungenügend seien; es sei deshalb eine kardiologische Unter-
suchung (einschliesslich einer Kardiographie mit Angabe der linksventri-
kulären Funktion sowie einer Ergometrie mit Angabe der funktionellen
NYHA-Klassifikation) zu veranlassen (act. 20).
- Ein vom Internisten in Ohrid (Mazedonien), Dr. med. C._______, am
3. September 2013 durchgeführtes Belastungs-Elektrokardiogramm
(EKG) ergab auch unter Belastung keine bedeutsamen Änderungen des
Rhythmus sowie eine normale, stabile ST-Strecke (Kurvenabschnitt des
EKG). Es zeigten sich keine Symptome einer Angina pectoris, sodass
der Test im Ergebnis negativ ausfiel und damit keine Auffälligkeiten
zeigte (act. 57, S. 4 bzw. act. 57, S. 3 [französische Übersetzung]). Eine
gleichentags durch Dr. med. D._______ durchgeführte Ultraschallunter-
suchung (Echosonografie) des Herzens ergab keinerlei Anzeichen für
Thrombosen (act. 57, S. 2 bzw. act. 57, S. 1 [französische Überset-
zung]).
- Auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz hin unterzog sich der
Beschwerdeführer am 1. November 2013 wiederum kardiologischen
Untersuchungen. Eine Echokardiografie durch die Internistin, Dr. med.
E._______, ergab eine Ejektionsfraktion (EF) von 45 % (Kardiografie
vom 1. November 2013; act. 32, S. 2 bzw. act. 32, S. 1 [französische
Übersetzung]). Der ebenfalls am 1. November 2013 von der Internistin,
Dr. med. F._______, durchgeführte Leistungstest musste nach rund 6
Minuten infolge manifestierter Müdigkeit, Schwindel und Schmerzen ab-
gebrochen werden (act. 32, S. 4 bzw. act. 32, S. 3 [französische Über-
setzung]). Dr. med. G._______ Internist und Spezialist für Allgemeinme-
dizin, stufte die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers allerdings als
im Grenzbereich zur Norm ein (act. 31, S. 2 bzw. act. 31, S. 1 [französi-
sche Übersetzung]).
C-3381/2014
Seite 12
- Gestützt auf diese Untersuchungen hielt Dr. med. B._______ mit Bericht
vom 11. Dezember 2013 fest, dass die Ergebnisse der Echokardiografie
und des Leistungstests an der Grenze zum Normbereich ausgefallen
seien. Deshalb sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Ver-
weistätigkeit, bei welcher die beschriebenen Einschränkungen (sitzende
Position mit Möglichkeit zum Positionswechsel, gelegentliches Tragen
mit max. Traglast von 5 kg unter Ausschluss von schweren Gewichten,
keine Tätigkeit in der Kälte oder Nässe, kein Treppensteigen) beachtet
würden, zu 100 % arbeitsfähig (act. 35).
- Mit Bericht vom 27. Januar 2014 kam die Internistin, Dr. med.
D._______, zum Schluss, dass die gleichentags durchgeführte Echo-
grafie keine erheblichen Stenosen (maximale lokale Stenosen von 25 -
30 %) ergeben habe, welche keinen hämodynamischen Einfluss hätten
(act. 56, S. 2 bzw. act. 56, S. 1 [französische Übersetzung]).
- Mit RAD-Bericht vom 30. April 2014 hielt Dr. med. B._______ abschlies-
send fest, dass die neu eingereichten medizinischen Berichte aus ob-
jektiver Sicht keine neuen medizinischen Elemente beinhalten würden.
An den im Bericht vom 11. Dezember 2013 gezogenen Schlussfolge-
rungen vermöchten diese Berichte nichts zu ändern (act. 61).
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz stützte ihre Leistungsfähigkeitsbeurteilung auf die vor-
stehend aufgeführten RAD-Berichte vom 5. Juni 2013, 11. Dezember 2013
und vom 30. April 2014 (act. 20, 35 und 61). Nach der Schlussfolgerung
der RAD-Ärztin ist dem Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistä-
tigkeit, bei welcher die entsprechenden Einschränkungen beachtet wer-
den, eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren (act. 35).
4.2.2
Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz hiermit ihrer
Untersuchungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen ist.
4.2.2.1 Reine Aktenbeurteilungen sind rechtsprechungsgemäss zulässig,
wenn es sich nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung
mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätz-
lich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil des
BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Wie bereits
ausgeführt (vgl. E. 3.6 und 3.7 hievor), sind in solchen Fällen allerdings
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Seite 13
strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass auch bei auch nur
geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil
9C_28/2015 E. 3.3).
4.2.3 Vorliegend stützte sich die RAD-Ärztin im Wesentlichen auf das Er-
gebnis der Echokardiografie der Internistin, Dr. med. Donevski, welche eine
Ejektionsfraktion (EF) von 45 % ergeben hat (Kardiografie vom 1. Novem-
ber 2013; act. 32, S. 2 bzw. act. 32, S. 1 [französische Übersetzung]). Eine
EF in dieser Höhe gilt in der Kardiologie als (nur) leichte Funktionsstörung
(vgl. dazu Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung der Leis-
tungsfähigkeit bei koronarer Herzkrankheit, Deutsche Rentenversicherung,
Januar 2010, S. 24).
Der ebenfalls am 1. November 2013 durch die Internistin, Dr. med.
Kolevski, durchgeführte Leistungstest musste zwar nach rund 6 Minuten
infolge manifestierter Müdigkeit, Schwindel und Schmerzen abgebrochen
werden (act. 32, S. 4 bzw. act. 32, S. 3 [französische Übersetzung]); wäh-
rend dieser Zeit zeigten sich allerdings keinerlei Auffälligkeiten, weder hin-
sichtlich der ST-Strecke, noch in Bezug auf den Rhythmus, die Erregbarkeit
des Herzens oder die Blutzirkulation. Dieses Ergebnis wird zudem bestätigt
durch das bereits am 3. September 2013 durch die Internistin, Dr. med.
C._______, durchgeführte Belastungs-EKG, welche auch unter Belastung
keine bedeutsamen Änderungen ergeben hatte (act. 57, S. 4 bzw. act. 57,
S. 3 [französische Übersetzung]) sowie die gleichentags durch die Internis-
tin, Dr. med. D._______, durchgeführte Ultraschalluntersuchung, welche
ebenfalls keinerlei Anzeichen für Thrombosen gezeigt hatte (act. 57, S. 2
bzw. act. 57, S. 1 [französische Übersetzung]). Damit in Einklang steht
schliesslich auch die Beurteilung durch Dr. med. G._______, Internist und
Spezialist für Allgemeinmedizin, welcher die Leistungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers als im Grenzbereich zur Norm einstufte (act. 31, S. 2 bzw.
act. 31, S. 1 [französische Übersetzung]).
Mit Blick auf diese objektiven Messergebnisse erweist sich die Schlussfol-
gerung der RAD-Ärztin, wonach der Beschwerdeführer zwar in seiner bis-
herigen Tätigkeit als Arbeiter einer Speditionsfirma seit dem 29. Dezember
2011 nicht mehr arbeitsfähig sei, allerdings in einer leichten angepassten
Tätigkeit unter Beachtung der dargelegten Einschränkungen (sitzende Po-
sition mit Möglichkeit zum Positionswechsel, gelegentliches Tragen mit
max. Traglast von 5 kg unter Ausschluss von schweren Gewichten, keine
C-3381/2014
Seite 14
Tätigkeit in der Kälte oder Nässe, kein Treppensteigen) zu 100 % leistungs-
fähig sei, als durchwegs nachvollziehbar und begründet.
Damit kann hinsichtlich des hier ausschliesslich massgeblichen kardiologi-
schen Aspektes von einem bereits feststehenden medizinischen Sachver-
halt ausgegangen werden, sodass die Vornahme einer medizinischen Ak-
tenbeurteilung als solche im Grundsatz nicht zu beanstanden ist.
In ihrem Bericht vom 11. Dezember 2013 führt Dr. med. B._______ zudem
die ihrer Beurteilung zugrunde gelegten Akten im Einzelnen auf und fasst
auch die wesentlichen Erkenntnisse zusammen. Ferner werden auch die
bei einer Verweistätigkeit zu beachtenden Restriktionen im Einzelnen auf-
geführt (act. 35, S. 2 f.). Unter diesen Umständen kann die Aktenbeurtei-
lung als schlüssig, überzeugend und damit als rechtsgenüglich bewertet
werden.
Daran ändert im vorliegenden Fall nichts, dass die Beurteilung durch eine
Allgemeinmedizinerin erfolgt ist; denn es geht hier in erster Linie um die
verlässliche Bewertung von objektiven Messergebnissen, welche einen di-
rekten Hinweis auf die kardiologische Leistungsfähigkeit erlauben. Diese
Auswertung kann auch durch eine Allgemeinmedizinerin erfolgen. Dass
sich die RAD-Ärztin nicht im Detail mit der abweichenden Beurteilung durch
die Ärzte der Begutachtungskommission des mazedonischen Versiche-
rungsträgers vom 13. September 2012 (act. 4) auseinander gesetzt hat, ist
im vorliegenden Fall deshalb nicht entscheidend, weil sie sich auf mehrere,
aktuellere Untersuchungen behandelnder (mazedonischer) Ärzte stützen
konnte, welche ihrerseits objektive Messdaten erhoben hatten. Der mass-
gebliche medizinische Sachverhalt erweist sich demnach in Bezug die hier
ausschliesslich entscheidende Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern der
Beschwerdeführer als Folge der Herzkrankheit in einer leidensangepass-
ten Tätigkeit arbeitsfähig ist, als rechtsgenüglich abgeklärt.
4.2.4 Nach dem Gesagten kann von weiteren Beweisabnahmen, wie ins-
besondere einer kardiologischen Begutachtung, abgesehen werden, da
von solchen für den hier massgeblichen Zeitpunkt vom 8. Mai 2014 keine
neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Prüfung der vor-
liegenden Akten ergibt vielmehr, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
Verweistätigkeit vollzeitlich möglich und zumutbar war. Von einer weiterge-
henden medizinischen Abklärung sind keine neuen Erkenntnisse zu erwar-
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Seite 15
ten. Bei dieser Sachlage ist der sinngemässe Antrag des Beschwerdefüh-
rers auf Durchführung weiterer Abklärungen abzuweisen (antizipierte Be-
weiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 4b). Auf eine Rückweisung zur
Durchführung ergänzender Abklärungen kann daher verzichtet werden.
5.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung zu befinden.
5.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung
des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache und insbesondere der
Art der Prozessführung auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG
in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entspre-
chend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 16

4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)


Der vorsitzende Richter:


Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).

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