C-3321/2009 - Abteilung III - Schengen-Visum - Visum zu Besuchszwecken
Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3321/2009
U r t e i l v om 2 7 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter JeanDaniel Dubey,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
C3321/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1950 geborene, sri lankische Staatsangehörige Y._______
(nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 18. März 2009 bei der
schweizerischen Botschaft in Colombo ein SchengenVisum für einen
Besuchsaufenthalt von drei Monaten bei ihrem Ehemann X._______
(nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), welcher mit einer
Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden lebt. Nach formloser
Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das
Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Im April 2009 richtete die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden
einen Fragekatalog an den Gastgeber und leitete dessen Antworten an
die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte den Visumantrag in einer
Verfügung vom 6. Mai 2009 ab. Zur Begründung wies sie einleitend
darauf hin, dass die schweizerische Auslandvertretung eine
Visumerteilung in eigener Kompetenz abgelehnt habe, weil der Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts nicht genügend belegt
worden seien. In der Folge sei vom Gastgeber eine
Verpflichtungserklärung verlangt worden. Der Gastgeber habe eine
solche zwar abgegeben, doch sei er nach Einschätzung der dafür
zuständigen kommunalen Amtsstelle als Garant nicht in der Lage,
finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, wie sie im Zusammenhang
mit dem Besuchsaufenthalt entstehen könnten. Der fehlende Nachweis
genügender finanzieller Mittel für die Bestreitung der
Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts schaffe einen
Verweigerungsgrund. Besondere Gründe humanitärer oder anderer Art,
welche die Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig
erscheinen liessen, lägen nicht vor. Dem Gastgeber bleibe unbenommen,
seinen Gast im Ausland zu treffen.
C.
Der Gastgeber gelangte dagegen mit einer Rechtsmitteleingabe vom
18. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt
sinngemäss die Aufhebung der verweigernden Verfügung und die
Erteilung des ersuchten Visums. Sein Begehren begründet er damit, dass
er entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sehr wohl in der Lage sei,
finanziell in ausreichendem Mass für allfällige, während der Dauer des
Aufenthalts seiner Ehefrau anfallende Kosten zu bürgen. Zusammen mit
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seiner Rechtsmitteleingabe legte er Auszüge aus zwei auf seinen Namen
lautenden Bankkonten ins Recht, welche per 15. Mai 2009 einen Saldo
von insgesamt rund 55'000 Franken ausweisen. Zusätzlich reichte er eine
Bestätigung der sozialen Dienste der Stadt Z._______ vom 19. Mai 2009
ein, wonach er bis dato keine wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen habe,
und einen Betreibungsregisterausweis vom 19. Mai 2009, in dem weder
Betreibungen noch Verlustscheine aufgeführt werden. Der
Beschwerdeführer legte überdies ein ärztliches Attest ins Recht, wonach
er im Jahr 2007 einen Herzinfarkt erlitten habe und die Möglichkeit eines
Besuchs seitens seiner Ehefrau aus medizinischer Sicht begrüsst würde.
D.
In einer Vernehmlassung vom 2. Juli 2009 hält die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Dabei wiederholte sie, dass der Beschwerdeführer als
Garant nach Einschätzung der zuständigen kommunalen Behörde nicht in
der Lage sei, bis zu einem Betrag von 30'000 Franken für sämtliche
Kosten, welche der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit dem
beabsichtigten Besuchsaufenthalt entstehen könnten, aufzukommen.
Diese Einschätzung der kommunalen Behörde sei für sie (die Vorinstanz)
"in dem Sinne verbindlich, als dass sie nicht durch vom
Beschwerdeführer selbst getätigte Angaben geändert werden könnte".
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art.
33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen
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Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die im übrigen frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt ein Antrag der Gesuchstellerin auf
Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz
zu Grunde. Da die Gesuchstellerin nicht zu den Personen gehört, denen
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) oder das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni
2001 (SR 0.632.31) ein Recht auf Personenfreizügigkeit vermittelt und
der beantragte Aufenthalt drei Monate nicht übersteigt, fällt die
vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen
Assoziierungsabkommen. Mit diesen Abkommen hat die Schweiz den
SchengenBesitzstand und die dazugehörenden
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gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (SchengenRecht) übernommen.
Das SchengenRecht geht dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seinen
Ausführungsverordnungen vor (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
– grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die
Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen
handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das SchengenRecht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise und das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
und Visum vermittelt auch das SchengenRecht nicht (a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Art. 5 N. 3 f.).
4.2.
Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger
Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner
benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV;
nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates), erforderlich ist.
Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen
Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen
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Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b Art. 5
Abs. 1 Bst. a und b die Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex, SGK], Art. 4 VEV).
4.3. Im Weiteren setzt die rechtmässige Einreise von
Drittstaatsangehörigen voraus, dass sie den Zweck und die Umstände
ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c
und Abs. 3 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung (EG) Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
20092 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK]).
Namentlich haben sie in diesem Kontext zu belegen, dass sie den
SchengenRaum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes
verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK
sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O.
Art. 5 N. 33). Sodann dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
Sie dürfen des weiteren keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen. Insbesondere dürfen sie
nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur
Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden
sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4. Sind die vorerwähnten allgemeinen Voraussetzungen für eine
rechtmässige Einreise – Visum ausgenommen – nicht erfüllt, darf ein für
den gesamten SchengenRaum geltendes "einheitliches Visum" (zum
Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 3 VK) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 VK).
Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person,
welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt,
ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" (zum
Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 4 VK) zu erteilen. Dieses Visum ist grundsätzlich
nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 12 Abs. 1
i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i
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und Abs. 2 VK, unter denselben Voraussetzungen sind die
Mitgliedstaaten berechtigt, einer drittstaatsangehörigen Person die
Einreise an den Aussengrenzen zu gestatten, vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV und
Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
Die Beschwerdeführerin untersteht als sri lankische Staatsangehörige der
Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001).
6.
Die Vorinstanz verweigerte das beantragte SchengenVisum mit der
Begründung, dass weder die Gesuchstellerin selbst noch der für sie
garantierende Gastgeber über die vorauszusetzenden Mittel verfügten.
Nur beiläufig wurde in der angefochtenen Verfügung darauf verwiesen,
dass die Schweizerische Vertretung in Colombo Zweck und Umstände
des geplanten Aufenthalts nicht als genügend belegt erachtet habe.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erachtete die Vorinstanz nicht als gegeben. In diesem
Zusammenhang wurde lediglich festgehalten, dass sich die Beteiligten im
Ausland treffen könnten.
7.
7.1. Gemäss Art. 5 Zif. 1 Bst. c SGK muss die gesuchstellende Person
über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts sowohl
für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in
den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen,
oder sie muss in der Lage sein, diese Mittel rechtmässig zu erwerben.
Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer
und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der
Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden
Mitgliedstaat(en) nach Massgabe eines mittleren Preisniveaus für
preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage
multipliziert werden (Art. 5 Zif. 3 Abs. 1 SGK).
Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und
Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen
befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen,
können Verpflichtungserklärungen und – im Falle des Aufenthalts eines
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Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von
Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das
Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts darstellen (Art. 5 Zif. 3 Abs. 2 SGK).
7.2. Auch das AuG setzt in seinem Art. 5 Abs. 1 Bst. b für eine Einreise in
die Schweiz ganz allgemein voraus, dass Ausländerinnen und Ausländer
die für einen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen.
7.3. Gemäss Art. 2 Abs. 2 VEV gelten finanzielle Mittel im Sinne von
Artikel 5 Zif. 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex insbesondere
dann als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des
Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.
Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder
Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer
Reiseversicherung oder einer anderen Sicherheit erbracht werden.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 VEV können zum Nachweis ausreichender
finanzieller Mittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VEV die zuständigen
Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die
Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder
juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen. Die
Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten für den
Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall, Krankheit, und Rückreise; Kosten,
die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen
Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des
Ausländers in der Schweiz entstehen können. Die
Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich und die Garantiesumme beträgt
für Einzelpersonen 30'000 Franken (Art. 8 Abs. 1, 2 und 5 VEV). Gemäss
Art. 9 Abs. 1 VEV wird die Verpflichtungserklärung von der zuständigen
kantonalen oder kommunalen Behörde kontrolliert.
8.
8.1. In ihrem Visumsantrag verneinte die Gesuchstellerin, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen und gab an, dass ihr Ehemann (der
Beschwerdeführer) für die Kosten der Reise aufkomme. Die mit
Abklärungen in Bezug auf den Ehemann und Gastgeber betraute
kantonale Behörde hat einen Auszug aus dem Betreibungsregister und
eine Bestätigung der kommunalen Steuerverwaltung (beide vom 14.
Januar 2009) eingeholt. Ersterer ist blank, letzterer bestätigt für das Jahr
2007 ein steuerbares Einkommen von 22'400 Franken (gemäss
Quellensteuerabrechnung). Über die Vermögensverhältnisse gibt der
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Steuerausweis vom 14. Januar 2009 keine Auskunft. Auch sonst ergeben
sich aus den Akten der Vorinstanz keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Vermögensverhältnisse abgeklärt worden wären. Auf dem
Formularantrag unter dem Titel "Verpflichtungserklärung" vermerkte die
zuständige Stelle ohne irgendwelche Erläuterungen, dass ihrer
Einschätzung nach der Garant nicht in der Lage wäre, den
eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Das
Formular trägt den Stempel der kommunalen Einwohnerdienste und des
kantonalen Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden.
8.2. Mit seiner Rechtsmitteleingabe 19. Mai 2009 hat der
Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – Auszüge aus je einem auf
seinen Namen lautenden Spar und Privatkonto ins Recht gelegt, welche
per 15. Mai 2009 einen Saldo von insgesamt rund 55'000 Franken
ausweisen. Darüber hinaus legte er eine Bestätigung der sozialen
Dienste seiner Wohnsitzgemeinde vor, wonach er bis dato keine
wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen habe. Der ebenfalls beigelegte
aktuelle Betreibungsregisterauszug vom 19. Mai 2009 weist wiederum
keine Beitreibungen oder Verlustscheine aus.
8.3. Trotz dieser neuen Beweisdokumente hielt die Vorinstanz im
Rahmen der Vernehmlassung an ihrer Verfügung fest. Sie begründet ihre
Haltung damit, dass die Einschätzung der kommunalen Behörde für sie
verbindlich sei und nicht durch gegenteilige Vorbringen des
Beschwerdeführers umgestossen werden könne.
8.4. Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die
Einschätzung der kommunalen Behörde in ihrer Stellungnahme vom
20. April 2009 zur Garantiefähigkeit des Beschwerdeführers ist für die
Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in der Weise
bindend, als sie nicht durch gegenteilige Sachbeweise umgestossen
werden könnte. Dass die Beurteilung bzw. Kontrolle der
Verpflichtungserklärung gemäss Art. 9 Abs. 1 VEV nicht dem BFM,
sondern "der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde"
obliegt, ändert daran grundsätzlich nichts. Es wäre der Vorinstanz offen
gestanden, die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Beweise
im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens überprüfen zu lassen oder
aber zum Anlass zu nehmen, auf die verweigernde Verfügung
zurückzukommen, diese aufzuheben und das Gesuchsverfahren ins
Instruktionsstadium zurück zu versetzen.
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9.
9.1. Nach dem bereits Gesagten kann sich das
Bundesverwaltungsgericht kein vollständiges Bild machen über Inhalt und
Kriterien der Prüfung, die zur Verneinung der finanziellen
Garantiefähigkeit führte.
9.2. Für den Fall, dass in den aktuellen finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers kein Einreisehindernis zu erblicken wäre, gälte es die
sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen Schengen
Visums (bspw. in Bezug auf den Zweck des Aufenthalts und die Garantie
für eine Wiederausreise) zu beurteilen, was seitens der Vorinstanz bisher
unterblieben ist. Der bloss beiläufige Verweis in der angefochtenen
Verfügung auf eine ablehnende Haltung der Schweizerischen Vertretung
in Sri Lanka ohne jede Begründung dürfte dazu jedenfalls nicht
ausreichen.
9.3. Schliesslich fehlt es bisher auch an einer ernsthaften und
nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der
Gesuchstellerin – sollten tatsächlich Hinderungsgründe für die Erteilung
eines einheitlichen SchengenVisums bestehen – aufgrund der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten familiären und persönlichen
Verhältnisse nicht zumindest aus humanitären Gründen ein Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen wäre.
10.
10.1. Fehlt es an den notwendigen Entscheidungsgrundlagen, so stellt
sich die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht oder die Vorinstanz für
deren Herbeiführung besorgt sein muss. Zwar muss der
Rückweisungsentscheid ganz allgemein die Ausnahme bilden. Er
rechtfertigt sich aber unter anderem dort, wo die Vorinstanz bei ihrem
Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung
einzelne entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft hat, bei deren
Beurteilung sie einen Ermessensspielraum gehabt hätte (vgl. PHILIPP
WEISSENBERGER in: Bernhard Waldmann / Philipp Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich / Basel / Genf 2009, Rz. 16 zu Art. 61).
10.2. Die angefochtene Verfügung ist nach dem bereits Gesagten in
unrichtiger bzw. unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts ergangen (Art. 49 Bst. b VwVG). Die Beschwerde ist
deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
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Seite 11
Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete
Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist in
offensichtlicher Ermangelung verhältnismässig hoher Kosten zur
wirksamen Beschwerde nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
6. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung
und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600. wird zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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