C-3230/2010 - Abteilung III - Rentenanspruch - IV (Rente)
Karar Dilini Çevir:
C-3230/2010 - Abteilung III - Rentenanspruch - IV (Rente)
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-3230/2010


U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.



Parteien

X._______, Frankreich,
vertreten durch den Verein Pleins feux sur les injustices,
handelnd durch Jean-Marie Wurtlin und Christoph Jasny,
Postfach 624, 4142 Münchenstein,
Beschwerdeführerin,



gegen


IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.

Gegenstand

IV (Rente).


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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1951 geborene, verheiratete, französische Staatsangehörige
X._______ lebt in Frankreich (IV-act. 1). Sie war in den Jahren 1971 bis
2007 Grenzgängerin und arbeitete in der Schweiz als Pflegehilfe. Sie leis-
tete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung(IV-act. 7). Am 8. Juli 2008 stellte X._______ bei der
IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle BS) einen Antrag auf Aus-
richtung einer Invalidenrente (IV-act. 1).
B.
B.a Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2010 (IV-act. 31) stellte die IV-Stelle
BS X._______ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da le-
diglich ein Invaliditätsgrad von 27% vorliege.
B.b Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 (IV-act. 33) und vom 15. März
2010 (IV-act. 35) teilte X._______, vertreten durch den Verein Pleins feux
sur les injustices, der IV-Stelle BS mit, sie sei mit dem Vorbescheid nicht
einverstanden, und reichte einen weiteren ärztlichen Bericht ein.
C.
Mit Verfügung vom 9. April 2010 (IV-act. 38) wies die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungs-
begehren von X._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, bei einem Invaliditätsgrad von 27% liege keine rentenbegründende
Invalidität vor, weshalb X._______ keinen Rentenanspruch habe.
Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende
Unterlagen ab: diverse ärztliche Atteste der behandelnden Ärzte aus den
Jahren 2007 und 2008 (IV-act. 6.3 S. 8, 10 und 32), den Arztbericht des
Kantonsspitals A._______ vom 16. Juli 2008 (IV-act. 11 S. 2 f.), das Gut-
achten von Dr. med. B._______, Facharzt für Rheumatologie und Innere
Medizin, vom 27. Februar 2009 (IV-act. 15), den Formularbericht von
Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 16. April 2009
(IV-act. 17), den Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Juni 2009 (IV-
act. 21), das Gutachten von Dr. med. D._______, Facharzt für Kardiologie
(IV-act. 29) und die Stellungnahme von Dr. med. E._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
19. März 2010 (IV-act. 36).
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Die Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen ein Aneurysma
des Hauptstammes der linken Koronararterie (Status nach Resektion
06/2007), chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54) mit/bei
ausgeprägten degenerativen Veränderungen mit schweren Osteo-
chondrosen L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie Status nach Wirbelkörperim-
pressionsfraktur der Deck- und Bodenplatte von L4.
D.
Gegen die Verfügung vom 9. April 2010 erhob X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch den Verein Pleins feux sur les in-
justices, mit Eingabe vom 28. April 2010 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Zusprache einer Invalidenrente. Zur Begründung führte sie
aus, aufgrund des Koronaraneurysmas und der Rückenprobleme sei sie
nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen.
E.
Am 1. Juni 2010 ist beim Bundesverwaltungsgericht der mit Zwischenver-
fügung vom 10. Mai 2010 eingeholte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.-- eingegangen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz unter
Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 30. Juni 2010 die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte diese aus, gestützt
auf die Gutachten der Dres. med. B._______ und D._______ sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in leichten, wechselbelasten-
den Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig sei; auf die nicht nachvollziehbare
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._______ könne nicht
abgestellt werden.
G.
Mit Replik vom 7. September 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
Begehren fest.
H.
Mit Duplik vom 11. Oktober 2010 verwies die IVSTA auf die Stellungnah-
me der IV-Stelle BS vom 29. September 2010 und hielt an ihrem Antrag
fest.

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I.
I.a Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. Dezember 2010 teilte die Be-
schwerdeführerin mit, sie werde demnächst ein Gutachten veranlassen,
mit welchem ihr Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit aus kardio-
logischer Sicht beurteilt werden sollten.
I.b Der Instruktionsrichter wies die Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 10. Dezember 2010 darauf hin, dass sie für das Einholen des Gut-
achtens das Kostenrisiko trage, da im jetzigen Zeitpunkt die Notwendig-
keit, ein weiteres Gutachten einzuholen, noch nicht abzuschätzen sei.
I.c Mit Eingabe vom 30. September 2011 reichte die Beschwerdeführerin
ein Gutachten von Dr. med. F._______, Facharzt für Kardiologie und In-
nere Medizin, vom 23. September 2009 ein. Der begutachtende Arzt bes-
tätigte die bekannte kardiologische Diagnose und attestierte der Be-
schwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten seit
Mai 2011.
I.d
Mit Stellungnahme vom 29. November 2011 beantragte die IVSTA mit
Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 14. November 2011
und die medizinische Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom
4. November 2011 die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an
die Vorinstanz zur weiteren Abklärung.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für
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Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in so-
zialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in-
nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71,
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SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich
der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Noch nicht zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die
Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verord-
nung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Ef-
fektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vor-
liegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invali-
denversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizeri-
schen Recht, insbesondere nach dem IVG, der Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG
sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 9. April 2010)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 832.201) respektive des ATSG und der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die für die Beurteilung eines Ren-
tenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend
die Anmeldung zum Leistungsbezug am 8. Juli 2008 eingereicht worden
ist, ist vorliegend auf die Fassungen gemäss den am 1. Januar 2008 in
Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007
5155) abzustellen. Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise –
jeweils auf diese Fassungen Bezug genommen.
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Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts der bei der IV-Stelle BS ein-
gereichten Anmeldung zum Rentenbezug und die durch jene durchge-
führten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war.
3.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach
dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55
IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung von
Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger
eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger,
sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der be-
nachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit
ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
3.2 Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin und hatte ihre letzte Ar-
beitsstelle im Kanton Basel-Stadt; sie wohnt zudem noch im Grenzgebiet.
Sie hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle BS zum Leistungsbezug an-
gemeldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist gemäss oben-
stehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.
4.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 9C_562/2012 E. 3). Somit ist vorliegend aufgrund der im Juli 2008
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eingereichten Anmeldung ein Leistungsanspruch ab 1. Januar 2009 zu
prüfen.
4.3 Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28
Abs. 1 lit. a bis c IVG).
4.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu-
wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Me-
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thode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Me-
thode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a IVG).
4.6.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver-
änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso
wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern,
das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per-
sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfra-
ge beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er-
werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3,
133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
4.6.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die vor
dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstätig wa-
ren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl.
BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich der
Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt, im Be-
reich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betäti-
gungsvergleichs bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Danach wird zunächst
der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in
welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein-
trächtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände,
so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse,
beurteilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition
der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten.
Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die ver-
sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkom-
mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
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hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit-
telt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29
E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe-
ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen
bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu be-
rücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkom-
mens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valide-
neinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem
im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195
E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er-
wiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Für die Bestim-
mung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen
Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist
– wie hier – kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen nach Eintritt der
Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die
gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Brutto-
löhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor
4.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
4.7.1 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
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Seite 11
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
4.7.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt
eines Versicherten sind – analog zur vorerwähnten Rechtsprechung
betreffend die Beweiskraft von Arztberichten – verschiedene Faktoren zu
berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier-
ten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen
Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich erge-
benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die An-
gaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende
Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext
muss schliesslich plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüg-
lich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit
den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in BGE 134 V 9 [Urteil
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I 246/05 vom 30. Oktober 2007] nicht publizierte E. 5.2 mit Hinweisen).
Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese Be-
weiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht ent-
haltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt
massgebend, sondern gelten analog für den Teil des Abklärungsberichts,
der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teiler-
werbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund-
heitsfall betrifft (vgl. Urteil des BGer I 236/2006 vom 19. Juni 2006 E. 3.2
mit Hinweisen).
Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels ge-
eigneten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung (im Sinne einer
Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV) durchgeführt
werden kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt
nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007
vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung im einzelnen Fall
genügt, ist anhand der konkreten Verhältnisse zu entscheiden.
4.8 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nütz-
licher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Er-
werbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und
zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist
es am behandelnden Arzt beziehungsweise am Vertrauensarzt der IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Ein-
satz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Ar-
beitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es
unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder
nicht.
Ebenso ist der Versicherte gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zu-
mutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen sei-
ner Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren
und ihm eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann er wegen seiner Behinderung ge-
wisse dieser Arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitauf-
wand erledigen, so muss er in erster Linie seine Arbeit einteilen und in
üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch neh-
C-3230/2010
Seite 13
men. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Perso-
nen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht
mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder
durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesener-
massen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Be-
lastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im
Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienange-
hörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicher-
weise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hin-
weisen).
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der Be-
schwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, aufgrund ihrer gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen erfülle sie die Voraussetzungen für eine IV-
Rente.
5.2 Die Vorinstanz führte aus, die eingereichten medizinischen Unterla-
gen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht rentenrelevant
eingeschränkt sei, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Rente habe.
5.3
5.3.1 Den von der Beschwerdeführerin eingereichten und der IV-Stelle BS
eingeholten medizinischen Unterlagen sind im Wesentlichen folgende Di-
agnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: ein Rezidiv
eines Koronaraneurysmas bei Status nach Resektion eines Koronaraneu-
rysmas am Hauptstamm der linken Koronararterie 06/2007, ein chroni-
sches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54) mit ausgeprägten degene-
rativen Veränderungen mit schweren Osteochondrosen L3/4, L4/5 und
L5/S1 sowie Status nach Wirbelkörperimpressionsfraktur der Deck- und
Bodenplatte von L4. Ferner stellten die Ärzte folgende Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: arterielle Hypertonie (ICD-10 I10),
Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0) und Status nach Nikotinabusus.
5.3.2 Die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin attestierten ihr ei-
ne volle Arbeitsunfähigkeit. Dem Arztbericht des Kantonsspitals
A._______ vom 16. Juli 2008 ist aus kardiologischer Sicht eine volle Ar-
beitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin zu entnehmen,
sofern sich aus dem geplanten CT der Koronararterien respektive der Ko-
C-3230/2010
Seite 14
ronarangiographie keine Hinweise für das Vorliegen einer koronaren
Herzkrankheit ergeben würden. Dr. med. B._______, Facharzt für Rheu-
matologie und Innere Medizin, attestierte aus rheumatologischer Sicht ei-
ne Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Pflegehelferin von 50% seit
mindestens 27. Mai 2008 (Datum des MRI der LWS und somit der Be-
funderhebung); in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Heben, Stos-
sen oder Ziehen von Gewichten von über 10 kg sowie ohne regelmässi-
ges Bücken oder sonstigen ungünstigen Haltungen für die Wirbelsäule
sei eine ganztägige Arbeit denkbar. Dr. med. C._______ attestierte der
Beschwerdeführerin mit Verweis auf das Attest des Kardiologen
Dr. med. G._______ vom 3. Februar 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit
seit dem 2. Februar 2009. Dr. med. D._______, Facharzt für Kardiologie,
ging in seinem Gutachten vom 27. August 2009 davon aus, die Be-
schwerdeführerin dürfe keine schweren oder mittelschweren Arbeiten
ausführen, da sich dies ungünstig auf das Aneurysma auswirken könne;
die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin sei ihr somit seit 2. Februar 2008
(recte: 2009) nicht mehr zumutbar, da diese zu einer Blutdruckerhöhung
führen könnte und sich dies ungünstig auf die weitere Entwicklung des
Aneurysmas auswirken würde und eventuell sogar die Gefahr einer Rup-
tur herbeiführen könnte. Leichte Arbeiten seien der Beschwerdeführerin
aber zu 100% zumutbar. Dr. med. E._______, FA für Allgemeinmedizin,
schloss sich in seiner abschliessenden RAD-Stellungnahme vom
19. März 2010 dieser Einschätzung von Dr. med. D._______ an, da da-
von auszugehen sei, dass bei regelmässigen kardiologischen Kontrollen
eine allfällige Verschlechterung rechtzeitig bemerkt und das Leistungspro-
fil angepasst werden würde.
5.4 Die angefochtene Verfügung beruht im Wesentlichen auf den Gutach-
ten der Dres. med. B._______ und D._______ sowie auf der Haushalts-
abklärung vom 23. Juni 2009.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich alle beurteilenden Ärz-
te im Wesentlichen über die gestellten Diagnosen einig sind. Auch die
Beschwerdeführerin machte keine zusätzlichen gesundheitlichen Proble-
me geltend; die Diagnosen können somit als unbestritten angesehen
werden.
Ferner ist die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von den Ärzten
übereinstimmend seit 27. Mai 2008 auf 50% (vgl. das Gutachten von
Dr. med. B._______ vom 27. Februar 2009) und ab 2. Februar 2009 auf
100% (vgl. namentlich den Bericht von Dr. med. C._______ vom 16. April
C-3230/2010
Seite 15
2009 und die Gutachten von Dr. med. B._______ vom 27. Februar 2009
und Dr. med. D._______ vom 27. August 2009) eingeschätzt worden.
Aufgrund der für die fragliche Zeit (vgl. E. 4.2 hiervor) relativ hohen Ar-
beitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ist nicht zu beanstanden, dass
die IVSTA sich somit für die Berechnung des IV-Grades an der Arbeitsfä-
higkeit in Verweistätigkeiten orientiert hat.
Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund des zeitlichen Rahmens der vor-
liegenden Beurteilung (allfälliger Leistungsanspruch frühestens ab
1. Januar 2009) den ärztlichen Berichten der behandelnden Ärzte, welche
vor Januar 2009 erstellt worden sind, für die Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar
2009 keine zuverlässigen Auskünfte entnommen werden können, so dass
diese nicht zu berücksichtigen sind. Für die Prüfung sind somit im We-
sentlichen die Gutachten von Dr. med. B._______ und
Dr. med. D._______, der Formularbericht von Dr. med. C._______, der
Abklärungsbericht Haushalt und die Stellungnahme von
Dr. med. E._______ der RAD zu berücksichtigen. Dr. med. B._______
und Dr. med. D._______ stimmen in ihrer Beurteilung überein, dass die
Beschwerdeführerin in leichten Verweistätigkeiten ohne schweres Tragen,
Schieben etc. sicher seit 2. Februar 2009 zu 100% arbeitsfähig gewesen
sei. Auch Dr. med. E._______ schloss sich dieser Einschätzung an. Le-
diglich Dr. med. C._______ ging offenbar davon aus, dass die Beschwer-
deführerin auch in Verweistätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sei, da er –
ohne explizite Unterscheidung zwischen verschiedenen Tätigkeiten – eine
generelle Arbeitsunfähigkeit von 100% attestierte. Da
Dr. med. C._______ Facharzt für Allgemeinmedizin ist und davon auszu-
gehen ist, dass die Fachärzte besser geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin zu beurteilen, ist nicht auf seine undifferenzierte
Einschätzung, die er zudem auch nicht begründete, abzustellen. Indes ist
auf die begründete und nachvollziehbare Einschätzung des Kardiologen
Dr. med. D._______ abzustellen, der als Facharzt geeignet ist, die Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht zu beurteilen.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gemäss
Beurteilung von Dr. med. D._______ seit 2. Februar 2009 in einer leichten
und angepassten Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. Wie bereits
dargelegt, gehen die Ärzte davon aus, dass sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin bis zum 2. Februar 2009 tendenziell verschlech-
tert hat. Da nach dieser Verschlechterung, wie soeben festgestellt, die
Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten auf 100% festzusetzen ist, ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit und mangels anderslautender Hinwei-
C-3230/2010
Seite 16
se davon auszugehen, dass dies somit erst recht auch für die (kurze) Zeit
von 1. Januar 2009 bis 1. Februar 2009 gelten muss.
Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Juni 2009, welcher sich auf die
anlässlich eines Besuchs bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Ab-
klärungen vom 10. Juni 2009 stützt, kann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens zu 80% als
Pflegehilfe erwerbstätig gewesen sei; dementsprechend sei ihre Tätigkeit
im Haushalt mit 20% zu beziffern. Im Abklärungsbericht wurde festgehal-
ten, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sich ihr Zustand seit
Februar 2009 – mit Ausnahme der Verminderung der Blutplättchen – nicht
mehr verändert habe. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Abklä-
rungsergebnisse im Haushalt gleich wie die Arbeitsfähigkeit in Verweistä-
tigkeiten auf den Zeitraum ab 1. Januar 2009 Anwendung finden. Da die
Abklärungen sorgfältig und anlässlich eines Besuchs bei der Beschwer-
deführerin durchgeführt worden sind, die Abklärungsergebnisse nachvoll-
ziehbar sind und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wer-
den, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Aufgabenbe-
reich Haushalt – wie im Bericht ermittelt – insgesamt zu 17% einge-
schränkt ist.
5.5 Der anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von
Dr. med. F._______, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom
23. September 2011 (BVGer-act. 14) attestierte der Beschwerdeführerin
ein Aneurysma des Hauptstammes der linken Koronararterie mit Status
nach Resektion eines Aneurysmas am 15. Juni 2007 mit/bei Rezidiv des
Aneurysmas am distalen Hauptstamm, knapp erhaltener Pumpfunktion
(EF 15%) aber mit Nachweis einer Akinesie respektiv eines dyskineti-
schen Areals mit Beginn eines Aneurysmas und sehr dünnem Myokard
des basalen Septums, Persistenz des Aneurysmas ohne Thrombus mit
einer Grösse von 8x6mm distaler Hauptstamm, aber mit diskreter Infiltra-
tion des Ostiums der Circumflexa und ohne Nachweis von relevanten
Rhythmusstörungen, insbesondere keine Kammertachykardien. In Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit führte der begutachtende Arzt aus, dass sich die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin aufgrund des progre-
dienten Aneurysmas und namentlich auch aufgrund der beginnenden
Obstruktion des Circumflexa verschlechtert habe; deshalb sei sie sowohl
für leichte als auch für schwere Arbeiten zu 100% arbeitsunfähig. Ferner
wies er darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin demnächst wohl ei-
ner Re-Operation mit Bypass-Operation werde unterziehen müssen.
C-3230/2010
Seite 17
Die Vorinstanz holte zufolge des neu eingereichten Berichts von
Dr. med. F._______ eine weitere RAD Stellungnahme ein. Dr. med.
E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, des RAD bestätigte in seiner
Stellungnahme vom 4. November 2011 (BVGer-act. 16) die Einschätzung
des Experten Dr. med. F._______ und kam zum Schluss, dass seit Mai
2011 (Datum der CT-Kontrolle) eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche
Tätigkeiten vorliege. Die IVSTA beantragte gestützt auf diese Stellung-
nahme des RAD die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung
zur weiteren Abklärung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die
neuen Feststellungen auf die Zeit ab Mai 2011, also nach Verfügungser-
lass (9. April 2010), beziehen und somit – wie bereits ausgeführt (vgl.
E. 2.3 hiervor) – vorliegend nicht zu berücksichtigen sind, zumal sie in
Bezug auf die Zeit vor dem Verfügungserlass keine neuen Erkenntnisse
bringen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass vorliegend gestützt auf
die medizinischen Berichte und die Haushaltsabklärung davon auszuge-
hen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2009 in Verweistätig-
keiten zu 100% arbeitsfähig und im Haushalt zu 17% eingeschränkt ist.
6.
Es bleibt noch der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
6.1 Gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin der Beschwerdefüh-
rerin hat sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin im Jahr 2008
bei einem Pensum von 80% Fr. 47'989.-- verdient. Die IVSTA berücksich-
tigte zusätzlich einen Zuschlag von Fr. 1'945.-- für Sonntags- und
Schichtarbeit, was nicht zu beanstanden ist und von der Beschwerdefüh-
rerin auch nicht bestritten wird. Es ist somit für das Jahr 2008 von einem
jährlichen Einkommen von Fr. 49'934.-- respektive Fr. 4'161.15 pro Monat
auszugehen. Da der frühestmögliche Rentenbeginn auf Januar 2009 fällt
(vgl. E. 4.2 hiervor), ist das Einkommen entsprechend aufzurechnen. Der
Lohnindex hat sich vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2009 von 104,9 auf
107,1 entwickelt, weshalb für das Jahr 2009 von einem Valideneinkom-
men von Fr. 4'248.40 (Fr. 4'161.15 : 104,9 x 107,1) auszugehen ist.
6.2 Das Invalideneinkommen als Mitarbeiterin für leichte Verweistätigkei-
ten, welche der Beschwerdeführerin gemäss ärztlicher Einschätzung
noch zumutbar sind, ist durch Ermittlung des Durchschnitts für verschie-
dene Tätigkeiten gemäss LSE-Tabellen 2008, TA1, Niveau 4, Zentralwert
Frauen festzulegen. Es beträgt Fr. 4'116.-- respektive Fr. 4'202.30 (nach
C-3230/2010
Seite 18
der Aufindexierung von 2008 auf 2009) bei einem Pensum von
40 Wochenstunden und ist auf die durchschnittliche betriebliche Arbeits-
zeit aller Branchen im Jahr 2009 von 41,6 Stunden aufzurechnen, was
monatlich Fr. 4'370.40 ergibt. Unter Berücksichtigung der persönlichen
Umstände der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich zudem, einen lei-
densbedingten Abzug von 15% zu gewähren, was zu einem Einkommen
von Fr. 3'714.85 führt. Bei einem Pensum von 80% beträgt somit das an-
rechenbare Invalideneinkommen im Jahr 2009 Fr. 2'971.90 (80% von
Fr. 3'714.85).
6.3 Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 4'248.40) und Invalidenein-
kommen (Fr. 2'971.90) ergibt somit einen Invaliditätsgrad von 30%. Die-
ser Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich ist gemäss dem Arbeitspensum
der Beschwerdeführerin zu 80% anzurechnen, woraus sich der Invalidi-
tätsgrad im Erwerbsbereich von 24% ergibt. Der Vollständigkeit halber ist
hier anzumerken, dass selbst ein maximaler leidensbedingter Abzug von
25% zu einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von lediglich 38% füh-
ren würde, was – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch unter Be-
rücksichtigung des Invaliditätsgrades im Haushalt keinen Anspruch auf
eine Rente gibt. Die Einschränkung im Haushalt beträgt gemäss Abklä-
rungsbericht 17% und ist zu 20% zu berücksichtigen. Somit beträgt der
Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich 3,4%. Der addierte Invaliditätsgrad
von Erwerbstätigkeit und Haushalt beträgt somit 27,4%, was keinen An-
spruch auf eine Invalidenrente begründet. Die IVSTA hat somit das Leis-
tungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2010
zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde gegen diese Verfü-
gung ist somit abzuweisen.
7.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. September 2011, mit wel-
cher sie neue medizinische Unterlagen eingereicht hat, ist jedoch als
neues Leistungsbegehren zu betrachten und – wie von der Vorinstanz
beantragt – an diese zu überweisen, damit sie das Gesuch prüfe.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzule-
C-3230/2010
Seite 19
gen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfah-
renskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als
unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- sind
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-3230/2010
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden der Vorinstanz überwiesen, damit diese das neue Leis-
tungsbegehren prüft.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.--
verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis



C-3230/2010
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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