C-3062/2006 - Abteilung III - Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) - AHV
Karar Dilini Çevir:
C-3062/2006 - Abteilung III - Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) - AHV

Abtei lung III
C-3062/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. August 2007
Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter
Francesco Parrino, Richter
Stefan Mesmer, Richter
Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti
J._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Keiser, Pestalozzistrasse 2,
Postfach 1126, 8201 Schaffhausen,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Post-
fach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Altersrente (Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der am (...........) geborene deutsche Staatsangehörige J._______ war in
den Jahren 1956 bis 1965 und 1970 bis 2000 in der Schweiz erwerbstätig,
davon von 1956 bis September 1961 und von September 1964 bis 1965
und 1970 bis 2000 als Grenzgänger, und entrichtete dabei die
obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 52, 53, 82-83). Seit September
1964 ist er mit der am (.......) geborenen deutschen Staatsangehörigen
S._______ verheiratet, welche in den Jahren 1959 bis 1964 ebenfalls in
der Schweiz gearbeitet und entsprechende AHV/IV-Beiträge entrichtet hat
(act. 36, 35). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2002 sprach die Schweizeri-
sche Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) J._______
unter Berücksichtigung der Rentenskala 36, einer anrechenbaren Beitrags-
dauer von 36 Jahren und 6 Monaten sowie eines massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 107'610.-- ab dem 1. Januar 2003
eine ordentliche einfache Altersrente von monatlich Fr. 1'726.-- sowie eine
Zusatzrente für seine Ehefrau von monatlich Fr. 518.-- zu; bei der Bestim-
mung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wurden
Erziehungsgutschriften berücksichtigt (act. 84-87).
B. Auf Anfrage der Ehefrau des Rentenbezügers schrieb ihr die SAK am 16.
März 2006, dass sie für ihren eigenen Rentenanspruch ein Rentengesuch
bei der zuständigen Deutschen Rentenversicherung B._______
einzureichen habe. Gleichzeitig wies die SAK darauf hin, dass der An-
spruch auf eine Zusatzrente, die zur Zeit mit der Altersrente des Ehe-
mannes ausgerichtet werde, im Monat, in dem sie selbst das Rentenalter
erreicht habe (Februar 2004), erloschen sei. Da vorher kein Rentenantrag
eingegangen sei, sei die Zusatzrente irrtümlich weiterhin ausbezahlt wor-
den (act. 4). Mit Schreiben vom 23. März 2006 teilte die Gemeinde
G._______ (D) der SAK mit, dass die Ehefrau von J._______ auf die
Beantragung einer Altersrente zu Gunsten der Zusatzrente verzichte; eine
solche Verzichtserklärung habe die Gemeinde schon öfters entgegen
genommen. Falls die Zusatzrente nun trotzdem nicht mehr ausgezahlt
werde, verlangte die Gemeinde für den Rentenbezüger eine
entsprechende anfechtbare Verfügung (act. 11). Mit Schreiben vom 8. Mai
2006 teilte die SAK J._______ mit, dass gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung ein Verzicht auf eine eigene Rente zu Gunsten einer
höheren Zusatzrente rechtswidrig und somit nicht möglich sei. Ab dem 1.
März 2004 stehe der Ehefrau eine eigene Altersrente zu, so dass die
Zusatzrente nicht mehr geschuldet sei. Der Überbezug von Fr. 13'100.--
sei zahlungspflichtig. Der Ehemann habe die Zusatzrente erhalten, so
dass er rückerstattungspflichtig sei. Da jedoch ein enger Zusammenhang
mit der Rente der Ehefrau bestehe, könne auf die Nachzahlung, die für die
Rente der Ehefrau anfalle, zurückgegriffen werden, somit verbleibe nach
Abzug der Rentenbeträge für die Ehefrau eine Restschuld von Fr. 9'308.--.
Da bislang kein Rentenantrag der Ehefrau gestellt worden sei, müsse der
Überbezug von nicht geschuldeten Zusatzrenten festgestellt werden. Es
3handle sich dabei um Zusatzrenten seit April 2006, Zeitpunkt der Kenntnis
des Irrtums (act. 91). Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilte die Gemeinde
G._______ der SAK mit, dass nach Einsicht in das Schreiben der SAK
vom 8. Mai 2006 davon ausgegangen werden könne, dass bislang keine
anfechtbare Verfügung für J._______ erlassen und ihm auch nicht der
zitierte Bundesgerichtsentscheid übermittelt worden sei, und dass nach
deutschem Recht ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht
zurückgenommen werden dürfte, wenn der Begünstigte auf den Bestand
vertraut habe (act. 94). Mit Schreiben vom 26. Mai 2006 wies J._______
die SAK darauf hin, dass er schon mit Schreiben der S._______
Vorsorgeeinrichtung vom 4. April 2000 informiert worden sei, dass seine
Ehefrau bei Erreichen des Rentenalters im März 2004 von der AHV
angeschrieben werden würde, ob sie auf ihren eigenen Anteil verzichten
wolle, so dass dann die Zusatzrente von Fr. 521.-- weiterbezahlt werden
würde und die Leistungen insgesamt höher ausfallen würden (act. 92, 93).
C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 forderte die SAK J._______ auf, den
Überbezug von Fr. 13'100.-- zurückzuerstatten. Gleichzeitig wies die SAK
ihn darauf hin, dass er im Fall der Geltendmachung grosser Härte
Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse geben müsse, so dass
der Anspruch auf Erlass der Rückerstattungsforderung geprüft werden
könne (act. 95-96). Mit Einsprache vom 27. Juli 2006 liess J._______
durch seinen Rechtsvertreter seine wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen,
wonach das Ehepaar J._______ nur über die Altersrente des Ehemannes
der AHV von Fr. 1'726.--, eine deutsche Altersrente von EUR 320,53 für
ihn und EUR 181,07 für die Ehefrau verfüge; Vermögen sei keines
vorhanden. Weiter liess er anführen, dass er die Leistungen im guten
Glauben bezogen habe, und dass eine Rückerstattung zu grosser Härte
führen würde, weshalb darauf zu verzichten sei. Eine Rückforderung
scheitere zudem an der einjährigen Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG, und
diese Frist sei im Jahre 2006 ab Kenntnisnahme längst abgelaufen.
Abschliessend liess er vorbringen, dass bestritten werde, dass eine
Praxisänderung des Bundesgerichts eine langjährige Praxis zur
rechtswidrigen macht (act. 97-105). Mit Schreiben vom 25. Juli 2006
übersandte die Gemeinde G._______ der SAK einen Rentenantrag für die
Altersrente der Ehefrau ab März 2006. Sie führte aus, dass sie davon
ausgehe, dass bis zum Hinweis der SAK auf den eigenen Rentenanspruch
der Ehefrau die Zusatzrente dem Ehemann weiter ausbezahlt werde (act.
13).
D. Mit Einspracheverfügung vom 15. September 2006 wies die SAK die Ein-
sprache von J._______ ab mit der Begründung, dass gemäss höchstrich-
terlicher Rechtsprechung kein schutzwürdiges Interesse an einem Verzicht
auf die eigene Altersrente zu Gunsten der Vollrente des Ehemannes samt
Zusatzrente vorliege. Infolge des Eintritts des Versicherungsfalles auf den
11. Februar 2004 sei die Zusatzrente für die Ehefrau ab dem 1. März 2004
nicht mehr geschuldet. Weiter führte die SAK aus, dass die Auskunft der
S._______ Vorsorgeeinrichtung aus dem Jahre 2000 für sie nicht bindend
sei, da es sich nicht um eine offizielle AHV-Stelle handle. Unrechtmässig
4bezogene Leistungen seien zurückzuerstatten. Da die Zusatzrente vom
Ehemann bezogen worden sei, müsse sie nunmehr von diesem
zurückerstattet werden. Wegen dem engen Zusammenhang mit den
Leistungen an die Ehefrau, könne aber auch auf die Ehefrau
zurückgegriffen werden. Die Rückerstattung der zu Unrecht ausgezahlten
Zusatzrente in Höhe von Fr. 13'100.-- von März 2004 bis April 2006 sei mit
Verfügung vom 10. Juli 2006 geltend gemacht worden. Das Erlassgesuch
und das Vorliegen einer grossen Härte werde in einem separaten
Verfahren überprüft. Abschliessend gab die Vorinstanz an, dass mit
Kenntnisnahme vom Rentenanspruch der Ehefrau gemäss Formblatt E207
vom 10. Februar 2006 die einjährige Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG für
die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches gewahrt sei (act.
106-108).
E. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 liess J._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter bei der SAK Beschwerde
gegen deren Einspracheverfügung vom 15. September 2006 erheben. Er
liess geltend machen, dass die Anmeldung einer Rückforderung der
Vorinstanz vom 8. Mai 2006 bei Weitem verspätet sei. Die Rückerstattung
der gutgläubig bezogenen Leistungen würde eine grosse Härte bedeuten.
Als Beweis für sein Vorbringen liess er die von der S._______
Vorsorgeeinrichtung am 4. April 2000 erstellte unverbindliche
Rentenvorausberechnung ins Recht legen, worin ebenfalls erwähnt wurde,
dass die Ehefrau bei Erreichen des Rentenalters im März 2004 von der
SAK angeschrieben werde und sie auf ihre kleine Altersrente zu Gunsten
der höheren Zusatzrente verzichten könne (act. 113-115). Die Beschwerde
wurde an die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden
Personen weitergeleitet.
F. Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung des
Beschwerdeverfahrens übernommen (vgl. Erwägung 1.1).
G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und gab an, dass gemäss höchstrichterli-
cher Rechtsprechung (BGE 129 V 1) kein schutzwürdiges Interesse an ei-
nem Verzicht auf eine eigene Altersrente zu Gunsten einer Vollrente des
Ehemannes samt Zusatzrente vorliege. Die Auskünfte der deutschen Ge-
meinde G._______ und der Vorsorgeeinrichtung der Firma S._______
seien nicht bindend, da es sich nicht um zuständige AHV-Stellen handle.
Weiter führte die Vorinstanz aus, dass das Vorliegen jeglicher Daten über
die Ehegatten in den Akten die anspruchsberechtigte Person keinesfalls
von der Antragstellung für ihre Altersleistung enthebe. Abschliessend gab
die Vorinstanz an, dass das Vorliegen grosser Härte bis heute vom
Beschwerdeführer nicht belegt worden sei.
H. Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die
Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben und ihm Gele-
genheit gegeben, bis zum 15. März 2007 eine Replik einzureichen. Es wur-
de kein Ausstandsbegehren gestellt und keine Replik eingereicht.
5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgeset-
zes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse betreffend die Rückerstat-
tung von unrechtmässig bezogenen Leistungen (vgl. Art. 25 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG in Sozialversiche-
rungssachen keine Anwendung, soweit das ATSG anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Das ATSG sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11) sind am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Anfechtung. Er ist daher zur Beschwerde legiti-
miert (Art. 59 ATSG, mit welchem die damals geltende Regelung von Art.
48 Abs. 1 VwVG übernommen wurde).
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Staatsangehörige eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
6Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen
Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen,
insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden
Bestimmungen enthält, ist mangels einer einschlägigen gemein-
schaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestal-
tung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sa-
che der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV
Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1,). Demnach
bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers und
derjenige seiner Ehefrau auf Leistungen der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) ausschliesslich nach dem internen
schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG und der Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947
(AHVV, SR 831.101).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 Erw. 1, 126 V
136 Erw. 4b). Die vorliegend strittige Frage, ob die Vorinstanz vom
Beschwerdeführer zu Recht die Rückerstattung von Leistungen verlangen
kann, beurteilt sich somit nach den am 1. März 2004 (Eintritt des zweiten
Versicherungsfalles, d.h. Beginn des Rentenanspruchs der Ehefrau des
Beschwerdeführers und Aufhebung der dem Beschwerdeführer
zugesprochenen Zusatzrente) gültig gewesenen Bestimmungen des
ATSG, der ATSV, des AHVG und der AHVV sowie der hier anwendbaren
internationalen Abkommen über Soziale Sicherheit.
2.3 Der Beschwerdeführer lässt unter anderem vorbringen, dass die am
10. Juli 2006 erlassene Rückerstattungsverfügung für die seit Eintritt des
Rentenalters seiner Ehefrau (11. Februar 2004) erbrachten Leistungen zu
spät erfolgt sei, und dass eine grosse Härte vorliege. Er liess ausführen,
dass die Vorinstanz bereits ab Januar 2003 (Datum des Bun-
desgerichtsentscheides BGE 129 V 1) Kenntnis von sämtlichen relevanten
Faktoren gehabt habe und die Zusatzrente für die Ehefrau ab Februar
2004 hätte einstellen müssen. Ausserdem liess er vorbringen, dass die
Leistungen gutgläubig bezogen worden seien.
2.4 Dazu hat die Vorinstanz zu Recht vorgebracht, dass das Bundesgericht in
seinem Urteil vom 10. Januar 2003 (BGE 129 V 1 ff.) zur Problematik des
Rentenverzichts Stellung genommen hat. Es hat darauf hingewiesen, dass
die 10. AHV-Revision nebst Massnahmen zur Verwirklichung der Gleich-
stellung von Mann und Frau, sozialpolitischen Verbesserungen (Einfüh-
rung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades in der AHV) sowie der
Ermöglichung des Rentenvorbezugs bzw. der Flexibilisierung des Renten-
alters auch Einsparungen bringen sollte. Letzterem diene die Aufhebung
7der Zusatzrente in der AHV. Im Rahmen des beabsichtigten Systemwech-
sels wurde die Gewährung einer Zusatzrente in der AHV auf jene Fälle be-
schränkt, in denen aus Überlegungen der Besitzstandsgarantie eine Zu-
satzrente aus der Invalidenversicherung bis zur Rentenberechtigung bei-
der Ehegatten auch in der AHV weiterhin ausgerichtet wird (Art. 22bis Abs.
1 AHVG) und in denen infolge der Übergangsregelung eine Zusatzrente
nach altArt. 22bis Abs. 1 AHVG nach wie vor zur Ausrichtung gelangt (vgl.
lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHVG). So behält beispielsweise der Ehemann, der
bei Inkrafttreten der 10. AHV-Revision bereits eine Zusatzrente im letztge-
nannten Sinne bezieht, diesen Anspruch, bis seine Ehefrau einen eigenen
Rentenanspruch erwirkt (BGE, a.a.O., Erw. 2 mit Hinweisen). Unter der
Geltung der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen der
10. AHV-Revision ändert sich nichts an der Rechtsprechung, die einen
Verzicht nur in Ausnahmefällen als zulässig erklärt; es muss insbesondere
ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person vorliegen,
der Verzicht darf auch keine Interessen anderer Beteiligter (inklusive der
Alters- und Hinterlassenen- und der Invalidenversicherung)
beeinträchtigen.
2.5 Art. 23 ATSG lässt den Verzicht der berechtigten Person auf Versiche-
rungsleistungen grundsätzlich zu (Art. 23 Abs. 1 ATSG). Verzicht und Wi-
derruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Perso-
nen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder
wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Art.
23 Abs. 2 ATSG).
2.6 Den höchstrichterlichen Ausführungen zufolge genügt die
geltendgemachte finanzielle Einbusse nicht, um als schutzwürdiges
Interesse des Beschwerdeführers berücksichtigt zu werden. So würden
damit nicht nur die Eckpfeiler des Systemwechsels (individueller
Rentenanspruch, Rentenberechnung auf Grund der eigenen Beiträge und
der während der Ehejahre hinzugesplitteten Einkommen, Anrechnung von
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, Plafonierung) untergraben,
sondern auch die Interessen der AHV auf Grund der dadurch verursachten
Mehrleistung beeinträchtigt und das mit der Revision angestrebte Sparziel
unterlaufen. Der Verzicht der Ehefrau auf die eigene Altersrente ist daher
unzulässig.
3.
3.1 Laut Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu-
rückzuerstatten; wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss
sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt; gemäss Art. 25
Abs. 2 ATSG erlischt sodann der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf
eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er-
halten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent-
richtung der einzelnen Leistung.
3.2 Gemäss Art. 25 ATSG beträgt die relative Verwirkungsfrist zur
8Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs – wie nach altArt. 47
AHVG – ein Jahr nach Kenntnisnahme durch den Versicherungsträger
vom unrechtmässigen Bezug von Leistungen. Dabei ist gemäss der
Rechtsprechung nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme
massgebend, sondern derjenige, in welchem die Verwaltung bei
Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen,
dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. BGE
119 V 433 und UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 25 Rz. 27;
Näheres unter Erwägung 3.5).
3.3 Der Beschwerdeführer hat ungeachtet des von seiner Ehefrau am
11. Februar 2004 erreichten Rentenalters ab März 2004 neben seiner
Altersrente auch weiterhin eine Zusatzrente für die Ehefrau bezogen.
Dieser Anspruch bestand zwar im Zeitpunkt der Zusprache der
Zusatzrente aufgrund der Regelung von Art. 22bis Abs. 1 AHVG, fiel jedoch
mit dem Anspruch der Ehefrau auf eine eigene Altersrente im März 2004
dahin. Die Auszahlung der Zusatzrente in der Zeit von März 2004 bis April
2006 erfolgte demnach ohne Rechtsgrundlage.
3.4 Gemäss Art. 31 ATSG und Art. 70bis AHVV ist von den Bezügerinnen und
Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt,
jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden
Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen
Durchführungsorgan zu melden. Die Versicherten sind gehalten, jede für
den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich der
persönlichen und gegebenenfalls wirtschaftlichen Verhältnisse,
unverzüglich der Ausgleichskasse anzuzeigen.
Gemäss Lehre ist die Meldepflicht der Angehörigen an einen
Leistungsbezug geknüpft. Insoweit sind diejenigen Personen als
meldepflichtig zu bezeichnen, denen ein Leistungsanspruch zusteht (vgl.
UELI KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 3. 15, 18 u. 22).
Gestützt auf diese Bestimmung hätte der Beschwerdeführer das Erreichen
des Rentenalters seiner Ehefrau der zuständigen Behörde melden müs-
sen, da er die Zusatzrente für die Ehefrau weiterhin erhielt. Er kam dieser
Pflicht jedoch nicht nach und hat damit die ihm obliegende Meldepflicht
klarerweise verletzt. Für die Frage der Verwirkung des Rückerstattungsan-
spruchs ist mit dieser Feststellung jedoch nichts Entscheidendes gewon-
nen; für den Beginn der Verwirkungsfrist ist einzig massgebend, in wel-
chem Zeitpunkt die Verwaltung konkret Kenntnis vom
Rückforderungstatbestand hatte.
3.5 In Anlehnung an die Praxis zu Art. 82 Abs. 1 AHVV betreffend die
Verwirkung von Schadenersatzforderungen im Sinne von Art. 52 AHVG hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) entschieden, dass die
einjährige Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem
die Verwaltung - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - bei
Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen,
dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Um diesen
Punkt beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Ein-
9zelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der
Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass
gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Für
die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es nicht, dass der
Kasse bloss Umstände bekannt werden, die möglicherweise zu einem sol-
chen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem
Grundsatze nach, aber nicht in masslicher Hinsicht feststeht; das gleiche
gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu
richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung
zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Ge-
samtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Renten feststellbar sein
(BGE 122 V 275 Erw. 5b.aa, 119 V 433 Erw. 3a; ZAK 1989 S. 559
Erw. 4b). Ist für die Leistungsfestsetzung das Zusammenwirken mehrerer
Behörden notwendig, genügt es, dass die nach der Rechtsprechung
erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen
vorhanden ist (BGE 124 V 380 Erw. 1, 119 V 433 Erw. 3a, 112 V 183 Erw.
4c).
3.6 Der Umstand, dass die Ehefrau im Jahre 2004 aufgrund eigener Beiträge
Anspruch auf eine Altersrente haben würde und die Zusatzrente für den
Beschwerdeführer aufgehoben werden musste, wurde der Vorinstanz
konkret erst mit dem Rentenantrag der Ehefrau (E202) vom Februar 2006
(vgl. act. 1-30) bekannt gegeben. Erst nach Erhalt dieser Dokumente war
der Verwaltung die Berechnung der Rückforderung möglich, indem
ausreichend erstellt war, dass der Beschwerdeführer die Zusatzrente für
seine Ehefrau in der Zeit von März 2004 bis April 2006 zu Unrecht
bezogenen hatte. Zwar war das Geburtsdatum der Ehefrau des
Beschwerdeführers der SAK seit langem bekannt (vgl. etwa act. 50).
Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass die SAK bereits vor
der Einreichung des Rentenantrags der Ehefrau über sämtliche für die
Geltendmachung der Rückerstattung erforderlichen Informationen verfügt
hätte (insb. fehlten Angaben über deren beitragspflichtigen Tätigkeiten in
der Schweiz). Die SAK ist nicht verpflichtet, von sich aus sicherzustellen,
dass eine Person bei Erreichen des Rentenalters auch tatsächlich eine
(eigene) Altersrente erhält. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die
Geltendmachung der Rente Sache der das Rentenalter erreichenden
Personen ist.
Die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 47 Abs. 2 AHVG begann somit
spätestens am 1. März 2006 und endete mit Ablauf eines Jahres, d.h. am
1. März 2007. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 10. Juli
2006 (act. 95-96). Damit steht fest, dass der Rückerstattungsanspruch der
Verwaltung gegenüber dem Beschwerdeführer bei Erlass der
angefochtenen Verfügung nicht verwirkt war.
4. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei im Vertrauen auf
Auskünfte der S._______ Vorsorgeeinrichtung vom 4. April 2000 (vgl. act.
92) sowie der Gemeinde G._______ und auf die Untätigkeit der SAK nach
Eintritt des Rentenalters seiner Ehefrau davon ausgegangen, die
10
Zusatzrente infolge des Verzichts auf eine eigene Altersrente der Ehefrau
zu Recht empfangen zu haben. Er beruft sich damit auf den verfassungs-
mässigen Grundsatz von Treu und Glauben.
4.1 Gemäss dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grundsatz
von Treu und Glauben ist das berechtigte Vertrauen der Bürgerinnen und
Bürger in behördliches Verhalten zu schützen, und es gebieten falsche
Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen
eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Recht-
suchenden.
Als verfassungsmässiger Grundsatz gilt der Vertrauensschutz im ge-
samten Bereich des Bundessozialversicherungsrechts und ist auch dort zu
beachten, wo das Gesetz Bestimmungen über die Rückerstattung zu
Unrecht erbrachter Leistungen enthält (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz.
8). Unabhängig von der Frage, ob eine Rückerstattungsforderung infolge
guten Glaubens des Leistungsempfängers und grosser Härte erlassen
werden kann (Art. 25 ATSG und Art. 3 f. der Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV, SR 830.11]; vgl. hinten, Ziff. 5), muss demnach geprüft werden, ob
der Vertrauensschutz einem Rückerstattungsanspruch des Gemeinwesens
entgegensteht (vgl. Urteil des EVG vom 25. Mai 2001, Erw. 2b [P 3/01]).
4.2 Voraussetzung des Vertrauensschutzes ist vorab eine Vertrauensgrund-
lage, auf welche sich der Bürger stützen kann. Eine Auskunft vermag nur
dann schützenswertes Vertrauen zu begründen, wenn sie ausreichend
bestimmt und geeignet ist, beim betroffenen Bürger konkrete Erwartungen
auszulösen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 631 ff.). Bei der Prüfung der
Vertrauensgrundlage ist vom Wortlaut der Auskunft auszugehen und zu
beurteilen, wie diese aufgrund der gesamten Umstände in gutem Glauben
verstanden werden musste (objektiver Erklärungswert, vgl. VPB 61.83 E.
4; B. WEBER-DÜRLER, Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, in:
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 103
[2002] S. 289). Blosses Nichtstun der Verwaltung löst jedoch keinen
Vertrauensschutz aus – es sei denn, die zuständige Behörde hätte vollum-
fängliche Kenntnis vom rechtswidrigen Zustand gehabt und diesen gedul-
det (vgl. B. WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 301 f.). Zudem ist die Berufung auf
Treu und Glauben demjenigen verwehrt, der selbst treuwidrig handelt (vgl.
B. WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 290).
Nach ständiger Praxis und herrschender Lehre ist das Vertrauen in eine
unrichtige Auskunft dann zu schützen, wenn diese sich auf eine konkrete
Angelegenheit bezieht, wenn sie vorbehaltlos durch die zum Entscheid
zuständige oder zu Recht für zuständig gehaltene Behörde erteilt wurde,
wenn ihre Unrichtigkeit nicht erkennbar war, wenn sich seit ihrer Erteilung
weder der Sachverhalt noch die Rechtslage geändert haben und wenn
zudem der Betroffene gestützt auf die Auskunft nachteilige Dispositionen
getroffen hat (vgl. etwa P. TSCHANNEN/U. ZIMMERLI/R. KIENER, Allgemeines
11
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 154; BGE 121 II 473 E. 2c).
Zudem müssen die Interessen am Schutz des Vertrauens das Interesse an
der richtigen Rechtsanwendung überwiegen (vgl. BGE 114 Ia 209 E. 3c).
4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie auf eine schriftliche
Auskunft, welche ihm von der S._______ Vorsorgeeinrichtung am 4. April
2000 erteilt worden ist. Diese Einrichtung ist zuständig für Belange der
beruflichen Vorsorge (gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge [BVG, SR 831.40] und den gestützt darauf erlassenen Ver-
ordnungen). Im Bereiche der AHV-Gesetzgebung hat sie keine Ver-
fügungskompetenz und ist insbesondere auch nicht befugt, über die Dauer
der Ausrichtung einer AHV-Zusatzrente und die Zulässigkeit eines
Verzichts auf eine AHV-Altersrente zu befinden. Die Unzuständigkeit der
auskunftserteilenden Stelle war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres
ersichtlich, wurde doch im fraglichen Schreiben ausdrücklich vorbehalten,
dass eine "definitive, verbindliche Berechnung nur die AHV" vornehmen
könne. Die Auskunft der S._______ Vorsorgeeinrichtung war damit
mangels Zuständigkeit der auskunfterteilenden Stelle und fehlender
Vorbehaltlosigkeit nicht geeignet, eine Grundlage schützenswerten
Vertrauens zu schaffen. Ähnliches gilt für allfällige Auskünfte der
deutschen Gemeinde G._______, die ohne Zweifel – und für den
Beschwerdeführer klar erkennbar – nicht zuständig ist, über
schweizerische AHV-rechtliche Fragen zu befinden.
Auch aus dem Umstand, dass die SAK nach dem Eintritt des Rentenalters
seiner Ehefrau untätig blieb und die Zusatzrente weiter ausrichtete, kann
der Beschwerdeführer aus dem Blickwinkel von Treu und Glauben nichts
für sich ableiten. Abgesehen davon, dass die SAK in dieser Beziehung
keine Pflicht zur Information hat (vgl. E. 3.6 hiervor), ist festzuhalten, dass
keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass die SAK vollumfängliche
Kenntnis vom rechtswidrigen Zustand gehabt und diesen geduldet hätte.
Dass in der Schweiz unterschiedliche Rechtsauffassungen über die
Zulässigkeit des Verzichts auf auf eine eigene Altersrente zu Gunsten
einer weiteren Ausrichtung einer Zusatzrente bestanden – wobei selbst
das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bis zum erwähnten
Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Januar 2003 (BGE 129 V 1 ff.)
unter Verweis auf EVGE 1969 S. 211, ZAK 1970 S.471 ff., einen Verzicht
als zulässig erachtete – vermag ebenfalls keinen Vertrauensschutz zu
begründen. Dass das BSV diesbezüglich konkrete Auskünfte erteilt hätte,
ist im Übrigen auch nicht dargetan. Die angesprochenen
Rechtsunsicherheiten hätten – sofern sie dem Beschwerdeführer bekannt
gewesen wären – Anlass zu Nachfragen bei der zuständigen Behörde
bilden müssen.
Der Vertrauensgrundsatz steht damit der verfügten Rückforderung der
unrechtmässig bezogenen Zusatzrente nicht entgegen.
5. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er sei beim Bezug der
12
fraglichen Leistungen in gutem Glauben gewesen und die Rückerstattung
habe für ihn eine grosse Härte zur Folge. Damit beruft er sich auf Art. 25
Abs. 1, 2. Satz ATSG.
5.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. Juli 2006 zu Recht festhielt,
ist über den Erlass der Rückerstattung grundsätzlich in einem separaten
Verfahren zu entscheiden, das einen rechtskräftigen
Rückerstattungsanspruch voraussetzt.
Gemäss Art. 3 ATSV wird über den Umfang der Rückforderung eine
Verfügung erlassen (Abs. 1), in welcher auf die Möglichkeit des Erlasses
hinzuweisen ist (Abs. 2). Einzig dann, wenn die Voraussetzungen für den
Erlass offensichtlich gegeben sind, kann in der Rückforderungsverfügung
auf die Rückforderung verzichtet werden (Abs. 3). Massgebend für die
Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt und damit (bei Empfang der
Leistungen in gutem Glauben) die Rückerstattung erlassen werden kann,
ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig
entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). In der Literatur wird denn auch
betont, dass die zuständige Behörde über ein Erlassgesuch nach Eintritt
der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung in einer (separaten)
Verfügung zu entscheiden habe (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 25).
5.2 Im vorliegendem Verfahren sind die Voraussetzungen für den Erlass der
Rückerstattung beziehungsweise den Verzicht auf die Rückforderung (eine
grosse Härte und der gute Glaube beim Empfang der Leistungen)
keineswegs offensichtlich gegeben. Die SAK hat daher in der Rückerstat-
tungsverfügung vom 10. Juli 2006 zu Recht nicht über einen allfälligen
Erlass befunden.
Es liegt damit noch keine Verfügung über das Erlassgesuch vor; vielmehr
ist dieses Gesuchsverfahren weiterhin bei der Vorinstanz hängig. Diese
wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils darüber zu
befinden haben, ob die Erlassvoraussetzungen (guter Glauben, grosse
Härte) gegeben sind, wobei dem Beschwerdeführer durch erneute
Ansetzung einer Nachfrist Gelegenheit zu geben sein wird, sein Gesuch
mit aktuellen Unterlagen zur allfälligen grossen Härte der Rückerstattung
zu ergänzen (vgl. BGE 116 V 290 E. 2c).
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Rückerstattung der
dem Beschwerdeführer nach Eintritt des Rentenalters seiner Ehefrau
ausgerichteten Zusatzrente für seine Ehefrau angeordnet hat. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHV),
und der obsiegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) .
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen die Einspracheverfügung der Schweizerischen
Ausgleichskasse vom 15. September 2006 wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (als Gerichtsurkunde, Ref-Nr. 517.37.478.258/401/LBR1)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (als Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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