C-2945/2007 - Abteilung III - Kostenbeteiligung - Schlussabrechnung über ein Sicherheitskonto
Karar Dilini Çevir:
C-2945/2007 - Abteilung III - Kostenbeteiligung - Schlussabrechnung über ein Sicherheitskonto
Abtei lung II I
C-2945/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Schlussabrechnung über bestehende Sicherheitskonti.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2945/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1, ein 1969 geborener srilankischer Staatsan-
gehöriger, ersuchte am 8. Februar 1999 um Asyl. Das Gesuch wurde
mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 30.
Januar 2003 in letzter Instanz abgewiesen, und es wurde eine vollzieh-
bare Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Bereits zuvor, am
14. Oktober 2002, heiratete der Beschwerdeführer 1 die Beschwerde-
führerin 2, eine 1975 geborene srilankische Staatsangehörige, die am
11. März 2002 ebenfalls um Asyl nachgesucht hatte. Am 28. April 2005
kam ein gemeinsames Kind zur Welt. Das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin 2 wurde mit Urteil der ARK vom 19. Januar 2006 unter An-
ordnung einer vollziehbaren Wegweisung in letzter Instanz abgewie-
sen, worauf den Beschwerdeführern Frist zur Ausreise aus der
Schweiz bis zum 21. März 2006 gesetzt wurde.
B.
Mit Schreiben vom 27. April 2006 wandte sich der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer an die Vorinstanz und meldete, dass diese die
Schweiz verlassen hätten.
C.
Am 12. September 2006 sandte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter
den Entwurf einer Schlussabrechnung über die Sicherheitskonti der
Beschwerdeführer zu und lud ihn zur Stellungnahme ein, ansonsten im
Sinne des Entwurfs verfügt werde. Die Höhe der rückerstattungspflich-
tigen Kosten setzte sie auf Fr. 26'649.55 fest, bestehend aus
Fr. 25'200.-- für Kosten der allgemeinen Fürsorge (gemäss der für eine
dreiköpfige Familie geltenden Regelvermutung von 630 Tagen zu Fr.
40.--) und den ungedeckt gebliebenen Zahnarztkosten von
Fr. 1'449.55. Der Rechtsvertreter wurde darauf hingewiesen, dass eine
Auszahlung der zu Deckung der rückerstattungspflichtigen Kosten
nicht benötigten Mittel nur erfolgen könne, wenn nachgewiesen werde,
dass die Beschwerdeführer die Schweiz endgültig verlassen hätten.
D.
Nachdem der Rechtsvertreter trotz mehrfacher Fristerstreckung keine
Stellungnahme eingereicht hatte, verfügte die Vorinstanz am 28. März
2007 die Schlussabrechnung im Sinne ihres Schreiben vom 12. Sep-
tember 2006. Das nach Abzug der rückerstattungspflichtigen Kosten
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von Fr. 26'649.55 zu Gunsten der Beschwerdeführer verbliebene
Restguthaben wurde bis zum Nachweis der endgültigen Ausreise auf
den beiden Sicherheitskonti belassen.
E.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wandte sich in der Folge
mit einem Schreiben vom 14. April 2007 an die Vorinstanz, reichte un-
ter anderem eine Bestätigung der Stadt Uster bezüglich von den Be-
schwerdeführern vom 1. November 2002 bis zum 30. April 2003 bezo-
genen Fürsorgeleistungen ein und bat um eine nochmalige Prüfung
der Angelegenheit.
F.
Mit Schreiben vom 19. April 2007 verwies die Vorinstanz den Rechts-
vertreter auf den Rechtsmittelweg.
G.
Mit Eingabe vom 26. April 2007 reichte der Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Schlussabrechnung ein.
Darin wird geltend gemacht, es seien nur die ausgewiesenen Fürsor-
gekosten der Stadt Uster (Fr. 3'830.95 für den Zeitraum vom 1. No-
vember 2002 bis zum 30. April 2003) und die Zahnarztkosten
(Fr. 1'449.55) geschuldet. Das übrige Guthaben sei den Beschwerde-
führern auszurichten. Der Beschwerde lagen neben der bereits akten-
kundigen Bestätigung der Stadt Uster auch eine des Wohnheims
X._______ in Allschwil (BL) bei, worin bestätigt wurde, dass die
Beschwerdeführerin 2 vom 31. Mai 2002 bis zum 14. Oktober 2002
zwar im Wohnheim angemeldet gewesen sei, aber keinerlei
Unterstützung bezogen habe.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007 wurde der Rechtsvertreter
darauf aufmerksam gemacht, dass die zum Beleg tieferer Fürsorge-
kosten eingereichten Beweismittel ungenügend bzw. unvollständig sei-
en. Der gesamte Aufenthalt beider Beschwerdeführer in der Schweiz
vom jeweiligen Asylgesuch bis hin zur vermutungsweisen endgültigen
Ausreise müssten lückenlos erfasst sein. Zur Edition entsprechender
Belege wurde Nachfrist gesetzt.
I.
Innert gesetzter Frist legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer
 nebst der bereits mehrfach erwähnten Bestätigung der Stadt Uster 
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zwei weitere Bestätigungen ins Recht: Eine Bestätigung der Stadt Wet-
zikon über vom Beschwerdeführer 1 im Jahr 1999 bezogene Fürsorge-
leistungen im Betrag von Fr. 675.-- sowie eine Bestätigung des kanto-
nalen Sozialamtes Basel-Landschaft über von der Beschwerdeführerin
2 im Zeitraum zwischen der Zuweisung am 14. März 2003 und der
Heirat bzw. dem damit verbundenen Wegzug am 14. Oktober 2003 im
Betrag von Fr. 2'942.50 verursachte Unterstützungskosten.
J.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens kam die Vorinstanz am
6. Juli 2007 auf die angefochtene Verfügung zurück und erliess eine
neue Schlussabrechnung, mit welcher die Höhe der rückerstattungs-
pflichtigen Kosten auf Fr. 16'738.-- herabgesetzt wurde. Dieser Betrag
setzt sich zusammen aus den unbestrittenen Zahnarztkosten in der
Höhe von Fr. 1'449.55 und den unbestrittenen Kosten der allgemeinen
Fürsorge in der Höhe von Fr. 7'448.45. Neu in Rechnung gestellt
wurden Kosten der Aufenthalte in Empfangs- und Durchgangszentren
im Gesamtbetrag von Fr. 7'840.--. Die Vorinstanz ordnete ab-
schliessend an, dass das Restguthaben der Beschwerdeführer bis zur
Angabe einer gültigen Zahlstelle auf den Sicherheitskonti verbleibe.
K.
In der Vernehmlassung vom 9. Juli 2007 verwies die Vorinstanz auf
ihre Rückkommensverfügung und stellte den Antrag, die Beschwerde
sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer als gegen-
standslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 wurden die Beschwerdefüh-
rer eingeladen, eine Replik einzureichen bzw. den Rückzug der Be-
schwerde zu erklären, soweit sie noch strittig war. Die Beschwerdefüh-
rer liessen sich dazu nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. Schlussabrechnung über ein Sicher-
heitskonto unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 105 Abs. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Ursprüngliches Anfechtungsobjekt bildete die Verfügung vom
28. März 2007 betr. Schlussabrechnung, mit der die Vorinstanz die
Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten auf insgesamt
Fr. 26'649.55 festgesetzt hatte. Die Beschwerdeführer verlangten
rechtsmittelweise die Reduktion auf Fr. 8'898.--. Im Rahmen des Ver-
nehmlassungsverfahrens kam die Vorinstanz auf den angefochtenen
Entscheid zurück und setzte mit Verfügung vom 6. Juli 2007 die rücker-
stattungspflichtigen Kosten neu auf Fr. 16'738.-- fest, bestehend aus
dem unbestrittenen Betrag von Fr. 8'898.-- zuzüglich neu in Rechnung
gestellter Kosten des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im
Empfangszentrum Kreuzlingen und Durchgangszentrum Opfikon in der
Höhe von Fr. 7'840.--. Soweit die Vorinstanz in der neuen Schlussab-
rechnung den Beschwerdeführern entgegenkommt, indem sie auf die
von ihnen ausgewiesenen Kosten der allgemeinen Fürsorge abstellt,
ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Streitig bleiben die Kos-
ten des Aufenthaltes in den genannten Zentren.
1.4 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf
ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach ein-
zutreten, soweit sie durch die neue Verfügung der Vorinstanz vom
6. Juli 2007 nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 48 ff., Art. 58 Abs.
3 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
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scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.
451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Soweit zumutbar, haben Asylsuchende Fürsorge-, Ausreise- und
Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzu-
erstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG). Für die Rückerstattung haben sie Si-
cherheit zu leisten (Art. 86 Abs. 1 AsylG). Zu diesem Zweck führt der
Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Arbeitgeber zehn Pro-
zent des Erwerbseinkommens zu überweisen haben (Art. 86 Abs. 2
und 3 AsylG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. Au-
gust 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Wenn
eine sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz nachgewiese-
nermassen oder vermutungsweise endgültig verlassen hat, erstellt die
Vorinstanz eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskon-
tos den rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird
(Art. 87 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 AsylV 2). Dabei werden die
mit den Sicherheitsleistungen zu verrechnenden allgemeinen Fürsor-
gekosten aufgrund einer Pauschale von Fr. 40.-- pro Tag und Person
festgesetzt, wobei die tatsächliche Vermutung gilt, dass jede Person im
Asylverfahren während 210 Tagen, Eheleute mit Kindern ohne eige-
nem Sicherheitskonto zusammen nicht länger als 630 Tage unterstützt
wurden (Art. 9 Abs. 3 Bst. d AsylV 2).
3.2 Mit Bezug auf die noch strittigen Kosten des Aufenthaltes der Be-
schwerdeführer im Empfangszentrum Kreuzlingen und im Durchgangs-
zentrum Opfikon im Betrag von Fr. 7'840.-- ergibt sich aus den Akten
das folgende Bild: Der Beschwerdeführer 1 hielt sich vom 8. Februar
bis 15. Februar 1999 während acht Tagen im Empfangszentrum Kreuz-
lingen auf. Unmittelbar darauf zog er in das Durchgangszentrum Opfi-
kon, wo er vom 16. Februar 1999 bis 18. August 1999 insgesamt 184
Tage lebte. Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits blieb nach der Einrei-
chung ihres Asylgesuchs vom 11. bis 14. März 2002 vier Tage im Emp-
fangszentrum Kreuzlingen. Die Gesamtaufenthaltsdauer der Be-
schwerdeführer in Empfangs- und Durchgangszentren beträgt somit
196 Tage. Weil die Bestätigungen der Beschwerdeführer diese Zeiträu-
me nicht beschlagen, durfte ihnen die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 9 Abs. 3 Bst. d AsylV 2 pro Person und Aufenthaltstag eine Pau-
schale von Fr. 40.-- in Rechnung stellen, insgesamt also die noch strit-
tige Summe von Fr. 7'840.--.
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4.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Schlussabrechnung vom 6. Juli
2007 unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 VwVG nicht zu beanstan-
den ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nach dem
Rückkommen der Vorinstanz auf die ursprünglich angefochtene Verfü-
gung noch strittig war.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, das einem teilweisen Unter-
liegen entspricht, wären den Beschwerdeführern grundsätzlich redu-
zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz
VwVG). Für eine Reduktion der Verfahrenskosten besteht freilich kein
Anlass, denn die Beschwerdeführer haben die Schlussabrechnung
vom 28. März 2007 und damit das Beschwerdeverfahren durch Verlet-
zung ihrer verfahrensrechtlichen Obliegenheiten zu verantworten (Art.
63 Abs. 3 VwVG). Die Verfahrenskosten sind somit auf Fr. 700.-- fest-
zusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.2 Soweit der vorliegende Verfahrensausgang einem teilweisen Ob-
siegen gleichkommt, hätten die Beschwerdeführer grundsätzlich An-
spruch auf die Zusprechung einer gekürzten Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und 4 VGKE). Die Vorausset-
zungen hierzu sind jedoch nicht gegeben. Einerseits ist nicht ersicht-
lich, dass die Verfahrensführung für die offenkundig nicht berufsmässig
vertretenen Beschwerdeführer mit verhältnismässig hohen Aufwendun-
gen verbunden gewesen wäre. Andererseits könnten die Aufwendun-
gen nicht als notwendig anerkannt werden, weil die Beschwerdeführer
mit ihrem prozessualen Verhalten die angefochtene Verfügung und da-
mit das Beschwerdeverfahren provoziert haben.
6.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG und Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
abzuschreiben ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten N 364 558)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Philipp Mäder
Versand:
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