C-2805/2006 - Abteilung III - Invalidenversicherung (IV) - Nachzahlung von Leistungen (Einspracheentscheid vo...
Karar Dilini Çevir:
C-2805/2006 - Abteilung III - Invalidenversicherung (IV) - Nachzahlung von Leistungen (Einspracheentscheid vo...
Abtei lung II I
C-2805/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
G. _______,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post. 7), XZ-10010 Prishtinë
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz.
Nachzahlung von Leistungen
(Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2805/2006
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene, in seinem Heimatland Kosovo lebende,
G. _______ war zwischen 1986 und 1997 mit Unterbrüchen in der
Schweiz erwerbstätig und bei der schweizerischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert gewesen. Mit
Schreiben vom 17. September 2003 an die Schweizerische Aus-
gleichskasse (SAK) liess er durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj mittei-
len, es sei ein Verfahren hinsichtlich Invalidenrente hängig und er habe
bisher keine Verfügung erhalten (IV-Akt. 2). Die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) beantwortete die Eingabe
am 27. Oktober 2003 dahingehend, dass ihr noch keine Anmeldung
zum Leistungsbezug des Versicherten vorliege. Gleichzeitig machte
sie den Anwalt darauf aufmerksam, dass er eine Vollmacht einzurei-
chen habe, falls er den Versicherten künftig in der Rentenange-
legenheit vertreten wolle (IV-Akt. 3). Am 19. November 2003 ging bei
der SAK das Schreiben von Rechtsanwalt Sedaj vom 17. September
2003 nochmals ein, mit dem zusätzlichen Vermerk, es sei bis heute
noch keine Verfügung eingetroffen und er bitte um Zustellung der
Verfügung. Mit Datum vom 1. März 2004 reichte der Rechtsanwalt ein
Schreiben mit dem gleichen Inhalt wie dasjenige vom 17. September
2003 sowie eine Prozessvollmacht ein (IV-Akt. 7). Die IV-Stelle teilte
dem Versicherten am 8. März 2004 mit, bisher liege noch keine Anmel-
dung vor. Da die Verbindungsstelle in Prishtina noch nicht hundert-
prozentig funktioniere, schicke sie ihm das Anmeldeformular direkt zu
(IV-Akt. 8). Am 29. März 2004 ging das vom Versicherten ausgefüllte
Anmeldeformular zum Rentenbezug bei der IV-Stelle ein (IV-Akt. 22).
Nachdem die IV-Stelle den Sachverhalt abgeklärt hatte, teilte sie dem
Versicherten mit Beschluss vom 4. Juli 2005 mit, es bestehe eine Inva-
lidität aufgrund einer langdauernden Krankheit und der Invaliditätsgrad
betrage 80%. Der Rentenanspruch bestehe seit dem 1. Oktober 2001,
aufgrund der verspäteten Anmeldung könne die Rente aber erst ab
dem 1. März 2003 ausgerichtet werden (IV-Akt. 48). Mit Verfügung vom
9. August 2005 sprach die IV-Stelle G. _______ eine ganze ordentliche
Invalidenrente sowie je eine Kinderrente für seine Tochter und seinen
Sohn ab dem 1. März 2003 zu (IV-Akt. 51). Gegen diese Verfügung
erhob G. _______ am 21. September 2005 Einsprache und beantragte
die Nachzahlung bereits ab dem 17. September 2002 (IV-Akt. 52). Die
IV-Stelle wies die Einsprache mit der Begründung ab, dass für den
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Zeitpunkt der Anmeldung auf den Eingang des Anmeldeformulars am
29. März 2004 abzustellen sei und die Rente deshalb frühestens ab
dem 1. März 2003 ausgerichtet werden könne (Einspracheentscheid
vom 29. Mai 2006).
B.
Mit Datum vom 22. Juni 2004 reichte G. _______ bei der Eidgenös-
sischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland (nachfol-
gend: Rekurskommission AHV/IV) Beschwerde gegen diesen Ent-
scheid ein und beantragte die Nachzahlung der Rente ab 17. Septem-
ber 2002. Zur Begründung führte er aus, er sei seiner „Mitwirkungs-
pflicht vollumfänglich nachgekommen, da wir seit unseren Antrag vom
17.09.2003, samt Unterlagen bei AHV/IV gestellt haben“. Sinngemäss
bringt er vor, der Antrag vom 17. September 2003 sei später – auf
Verlangen der Verwaltung – mit dem Anmeldeformular und weiteren
Unterlagen vervollständigt worden.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2006 beantragte die IV-Stelle,
die Beschwerde sei abzuweisen und verwies zur Begründung im
Wesentlichen auf den Einspracheentscheid (Akt. 4).
D.
Mit Replik vom 8. August 2006 (Akt. 7) und Duplik vom 15. Februar
2007 (Akt. 11) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
E.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht über, welches den Beschwerdeführer am 8. Februar
2007 auf die seit dem 1. Januar 2007 geltende Bestimmung aufmerk-
sam machte, wonach im Ausland wohnende Beschwerdeführende ein
Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben haben. Mit Verfügung
vom 4. April 2007 – zugestellt über das schweizerische Verbindungs-
büro in Kosovo am 29. November 2007 (Akt. 16) – forderte das Gericht
den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ein Zustellungsdomizil in
der Schweiz anzugeben (Akt. 12).
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
gen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Im Streit liegt ein Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland, welcher zweifellos als Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG zu qualifizieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des
VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10] in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch den ordentlich
vertretenen Beschwerdeführer eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des die Einsprache abweisenden
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Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und er hat ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59
ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzu-
treten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem
Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz
anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz
ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht
gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die
Post zuzustellen.
Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde in diesem wie auch
in anderen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mehrmals auf die
in Art. 11b Abs. 1 VwVG statuierte Pflicht, ein Zustellungsdomizil in
der Schweiz zu bezeichnen, hingewiesen. Mit Verfügung vom 4. April
2007 (zugestellt über das schweizerische Verbindungsbüro in Kosovo
am 29. November 2007) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
innert 30 Tagen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben,
ansonsten würden ihm künftige Anordnungen und Entscheide gemäss
Art. 36 Bst. b VwVG durch amtliche Publikation eröffnet. Da der
Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird
dieses Urteil – im Dispositiv – durch Publikation im Bundesblatt eröff-
net.
3.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen (vgl. BGE 130 V
501 E. 1.1, BGE 125 V 413 E. 2 mit Hinweisen) ist einzig die Frage, für
welchen Zeitraum der Beschwerdeführer Anspruch auf Nachzahlung
der Invalidenrente hat.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Bei den materiellen
Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sind demnach die durch
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die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar
2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129), nicht zu berücksichtigen.
Die für die vorliegende Streitfrage massgebenden gesetzlichen Grund-
lagen sind zunächst darzulegen.
3.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss der bis Ende 2007 gültigen
Fassung des Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbs-
unfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Bei
Versicherten mit Wohnsitz im Ausland – für die das Staatsvertrags-
recht keine Ausnahme vorsieht – entsteht der Rentenanspruch nach
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG jedoch erst, wenn sie während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
50 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach
Ablauf der Wartezeit mindestens 50 Prozent beträgt (vgl. Art. 28
Abs. 1ter IVG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung; BGE 121 V 264
E. 6c).
3.3 Laut Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende
Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für
welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalender-
jahres, für welches der Beitrag geschuldet war. In Abweichung von
dieser allgemeinen Regel bestimmte der per 1. Januar 2008 aufge-
hobene Art. 48 Abs. 2 IVG (welcher mit dem am 1. Januar 2003 in
Kraft getretenen ATSG keine materielle Änderung erfahren hat), dass
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden
Monate ausgerichtet werden, sofern sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet.
3.4 Art. 29 ATSG regelt die Geltendmachung des Leistungsanspruchs
im Allgemeinen. Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich
beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozial-
versicherung gültigen Form anzumelden (Abs. 1). Die Anmeldung zum
Leistungsbezug hat mit einem vom Versicherungsträger unentgeltlich
abgegebenen Formular zu erfolgen (Abs. 2). Wird eine Anmeldung
nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so
ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung
geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in
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dem sie der (schweizerischen) Post übergeben oder bei der unzustän-
digen Stelle eingereicht wird (Abs. 3).
3.5 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit
Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht
aber mit Serbien und Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicher-
heit abgeschlossen. Für den Antragsteller als Bürger von Kosovo
findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialver-
sicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung.
Die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durch-
führung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
sicherung (SR 0.831.109.818.12), welche gestützt auf Art. 17 Abs. 2
Bst. a des Abkommens erlassen wurde, regelt in Art. 4 die Modalitäten
der Anmeldung für in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staats-
angehörige. Nach dessen Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ist das Gesuch bei der
zuständigen Landesanstalt auf dem von der Schweizerischen Aus-
gleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formular
einzureichen. Die zuständige Landesanstalt vermerkt das Datum des
Eingangs auf dem Rentengesuch und leitet dieses nach einer
formalen Prüfung an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter
(Abs. 3 und 4).
4.
Im vorliegenden Fallen ist unbestritten, dass der Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente am 12. Oktober 2001 entstanden ist. Streitig ist
der für den Nachzahlungsanspruch massgebende Zeitpunkt der An-
meldung.
4.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, massgebend sei die
Einreichung des Anmeldeformulars, das heisst, der 29. März 2004.
Demgegenüber scheint der Beschwerdeführer davon auszugehen,
dass er am 17. September 2003 eine – wenn auch unvollständige oder
mangelhafte – Anmeldung zum Leistungsbezug eingereicht habe.
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4.2 Nach Art. 29 ATSG ist für den Zeitpunkt der Anmeldung grund-
sätzlich massgebend, wann der Leistungsanspruch gegenüber der
Versicherung erstmals geltend gemacht wurde, unabhängig davon, ob
die Anmeldung formgerecht erfolgte. Entscheidend ist, dass der Leis-
tungsansprecher seinen Anmeldewillen zum Ausdruck gebracht hat.
Das Anfordern eines Anmeldeformulars kann deshalb nur dann als
Anmeldung im Sinne von Art. 29 ATSG betrachtet werden, wenn aus
dem Schreiben klar ein Wille zur Anmeldung hervorgeht (UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 29 Rz. 7). Nach der Rechtspre-
chung genügt eine mündliche bzw. telefonische Anmeldung den Anfor-
derungen an eine rechtsgenügliche Anmeldung nicht (ULRICH MEYER-
BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997,
S. 280 f.; Entscheid der Rekurskommission AHV/IV vom 26. November
1996, publiziert in Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR]
1997 IV Nr. 112, E. 3a).
4.3 Im Schreiben vom 17. September 2003 liess der Beschwerde-
führer vorbringen, es laufe bei der SAK ein Verfahren hinsichtlich
Invalidenrente und er habe bisher noch keine Verfügung erhalten.
Nachdem ihm die IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass noch keine Anmel-
dung vorliege, nahm er dazu keine Stellung, sondern begnügte sich
damit, sein Vorbringen vom 17. September 2003 zweimal zu wieder-
holen. Insbesondere hat er weder konkrete Angaben gemacht, wo und
wann er sich bereits für eine Rente angemeldet haben soll oder
allfällige Beweise eingereicht. Ebensowenig hat er darauf hingewiesen,
dass er sich zum Leistungsbezug anmelden wolle, falls noch keine
Anmeldung vorliege. Ein Wille zur Anmeldung lässt sich im Schreiben
vom 17. September 2003 nicht erkennen. In der Behauptung, es laufe
bereits ein Verfahren hinsichtlich Invalidenrente kann schon deshalb
kein Anmeldewille gesehen werden, weil ein laufendes Verfahren
voraussetzt, dass zu einem früheren Zeitpunkt bereits eine Anmeldung
eingereicht worden ist. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass
von einem Rechtsanwalt, der regelmässig Klienten gegenüber der
schweizerischen Invalidenversicherung vertritt, erwartet werden darf,
dass er seine Begehren substantiiert vorbringt, weshalb im vorlie-
genden Fall ein ausdrücklich formulierter Anmeldewille zu verlangen
wäre.
4.4 Das ausgefüllte Anmeldeformular wurde vom Beschwerdeführer
mit dem 25. März 2004 datiert, bei der IV-Stelle ist es am 29. März
2004 eingegangen. Demnach hat sich der Beschwerdeführer im März
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2004 rechtsgenüglich für den Rentenbezug angemeldet. Die Vorins-
tanz hat somit zu Recht entschieden, die Rente sei ab 1. März 2003
– und nicht wie vom Beschwerdeführer beantragt ab September
2002 – nachzuzahlen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der Einspracheentscheid
vom 29. Mai 2006 zu bestätigen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Streitigkeit über die
Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen. Die seit
dem 1. Juli 2007 geltende Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren
betreffend IV-Leistungen (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis IVG) kommt
hier nicht zur Anwendung, da die Beschwerde im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Rechtsänderung bereits bei der Rekurskommission AHV/IV
anhängig war (vgl. Schlussbestimmungen vom 16. Dezember 2005 zur
Änderung des IVG [Massnahmen zur Verfahrensstraffung] Bst. c). Es
sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 4b der Ver-
ordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen
im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0] in der bis Ende April 2007
geltenden Fassung).
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Veröffentlichung des
Dispositivs im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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