C-2765/2006 - Abteilung III - Invalidenversicherung (Übriges) - Invalidenversicherung
Karar Dilini Çevir:
C-2765/2006 - Abteilung III - Invalidenversicherung (Übriges) - Invalidenversicherung

Abtei lung III
C-2765/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. März 2007
Mitwirkung: Richter S. Mesmer, Richter M. Peterli, Richterin F. Schneider,
Gerichtsschreiberin S. Uhlmann
X._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Andreas Edelmann, Bahnhof-
strasse 1, 5330 Zurzach,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland
betreffend
Invalidenversicherungs-Rente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der am 9. Juli 1942 geborene, in Frankreich lebende deutsche Bürger
X._______, der in den Jahren 1978 bis 1980 und 1990 bis 2001 in der
Schweiz gearbeitet und hierbei Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte,
beantragte mit Schreiben vom 26. Oktober 2002 (act. 1), es sei ihm eine
Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung auszurichten. Er
machte geltend, infolge eines am 17. September 2001 erlittenen
Arbeitsunfalls an einer Beschädigung des linken Knies und Wadenbeins zu
leiden.
B. Die mit der Prüfung des Leistungsbegehrens befasste IV-Stelle des
Kantons Basel-Stadt erhob im Wesentlichen folgende Unterlagen zu den
Akten:
- den Bericht zur Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Allge-
meinchirurgischen Universitätsklinik B._______ vom 1. Oktober 2001 (act.
19), aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer vom 17.
September 2001 bis 5. Oktober 2001 wegen einer unfallbedingten offenen
Tibiaschaftfraktur sowie einem Kompartmentsyndrom am Unterschenkel
links hospitalisiert war, wobei am 17. September 2001 eine Tibianagelung
mittels CTN und Faszienspaltung, am 18. September 2001 eine Wund-
revision zwecks Blutstillung und am 27. September 2001 ein Wundver-
schluss erforderlich gewesen waren;
- den Arztbericht vom 19. April 2002 von Dr. med. P._______, Neurologe,
der festhielt, dass die vom Beschwerdeführer beklagten artikulären
Schmerzen des linken Kniegelenkes und des Knöchels orthopädischer
Genese seien, und der Massagen und Physiotherapie zur Behandlung
empfahl (act. 10.1);
- den Arbeitgeberfragebogen vom 22. November 2002 des letzten Arbeit-
gebers des Beschwerdeführers, dem zu entnehmen ist, dass der
Beschwerdeführer ab dem 1. November 1997 als Bauberufsarbeiter an
fünf Tagen zu je 8,2 Stunden pro Woche angestellt war und seit dem 17.
September 2001 zu 100% arbeitsunfähig ist (act. 7);
- den SUVA-Bericht von Dr. med. R._______, Kreisarzt, vom 4. September
2002, wonach die kreisärztliche Untersuchung multiple, nicht immer
reproduzierbare Beschwerden am linken Knie und Unterschenkel ergab,
eine Gonarthrose kompensiert ist, die Osteosynthese- und Entlastungs-
narben am Unterschenkel überdurchschnittlich empfindlich und die OSG-
Extension verbesserungsbedürftig sind. Zur Verbesserung der Lebens-
qualität, Belastbarkeit und evt. zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit wurde
ein Aufenthalt in der Rehaklinik_______ vorgeschlagen (act. 10.1);
- die Arztberichte von Dr. med. J._______, Chefarzt für Chirurgie, vom 4.
Juni 2002 (act. 19), vom 5. November 2002 (act. 10.1) und vom 14. Januar
2003 (act. 19), gemäss welchen der Gesuchsteller an neuralgischen
Beschwerden und einem posttraumatischen Logensyndrom leide, aufgrund
3deren von einer 100% Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde und evt.
eine IV-Rente in Betracht zu ziehen sei;
- den Austrittsbericht vom 18. November 2002 der Rehaklinik B.______, in
welchem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer an unklaren
Weichteilbeschwerden der linken Wade nach Osteosynthese, einer Tibia-
fraktur und Faszienspaltung sowie unklarer Hypästhesie an der Unter-
schenkelvorderseite leide und vorerst ein halbtägiger Einsatz mit
reduzierter Leistung bei Vermeidung von repetitiven Arbeiten in knieender
und kauernder Position mit schwerster Belastung für die Unterschenkel-
muskulatur empfohlen wurde. Dabei wurde ihm zunächst eine Arbeits-
unfähigkeit von 66 2/3 % ab dem 4. November 2002 attestiert (act. 8);
- den SUVA-Bericht von Dr. med. R._______, Kreisarzt, vom 17. Juni 2003
wonach die Unterschenkelbeschwerden eine ganztägige Besorgung einer
leichten abwechslungsreichen Tätigkeit mit stets freier Wahl zwischen
sitzenden, stehenden und gehenden Verrichtungen, mit kleinen Traglasten
bis max. 10 kg, ohne Leiterarbeit und ohne Zwangshaltung im Knien oder
Kauern sowie mit einer etwas längeren Mittagspause erlauben, wobei ein
Einsatz im Wasserbau nicht möglich sei (act. 14);
- den Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 10. September 2003 (act.
19), der von einer schmerzbedingten, vollständigen Invalidität ausgeht;
- die Verfügung der SUVA vom 24. September 2003, in welcher eine
Erwerbsunfähigkeit von 27% und eine Integritätseinbusse von 15% fest-
gestellt wurde und unter Berücksichtigung der Unfallfolgen eine körperlich
leichte, wechselbelastende (sitzende/gehende/stehende) Tätigkeit ohne
Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ganztags mit einer verlängerten
Mittagspause als zumutbar erachtet wurde (act. 17);
- ein am 7. Februar 2004 von Dr. med. W._______, Rheumatologe, er-
stelltes, auf ambulante Untersuchung vom 29. Dezember 2003 gestütztes
Untergutachten, wonach der Gesuchsteller an einer komplexen Schmerz-
symptomatik leide, welche in erster Linie neuropathischer Genese und in
den Weichteilen des Unterschenkels zu lokalisieren seien. Die Knie-
schmerzen seien wahrscheinlich periartikulärer Genese und nur teilweise
auf die beginnende Arthrose des femoro-tibialen medialen und femoro-
patellaren Gleitlagers zurückzuführen; ein wesentlicher Störfaktor sei die
fibröse Ankylose mit deutlicher Flexionsbehinderung des linken Knie-
gelenkes. Aus rheumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Bau-
maschinist nicht möglich, für eine alternative und zwar vorwiegend
sitzende Tätigkeit sei vorerst von einer Arbeitsfähigkeit von 50% bzw.
halbtags auszugehen (act. 29);
- den von Dr. med. Z._______ für die IV-Stelle am 10. März 2004
verfassten Bericht, in dem Bezug auf das bei Dr. med. W._______ in Auf-
trag gegebene Untergutachten genommen und festgehalten wird, der
Gesundheitszustand des Gesuchstellers habe sich seit März 2003
stabilisiert, doch sei die bisherige Tätigkeit als Baumaschinist aus
rheumatologischer Sicht nicht mehr möglich. Für eine alternative und zwar
4vorwiegend sitzende Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von vorläufig
50% (halbtags) auszugehen (act. 20);
- ein zusätzliches Schreiben von Dr. med. W._______ vom 26. September
2004 (act.37), gemäss dem er die Meinung von Dr. med. R._______
bezüglich der Gonarthrose teilt, doch dessen Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit als wenig realistisch beurteilt.
C. Mit Verfügung vom 11. November 2004 (act. 42) sprach die
Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (im Folgenden: IV-Stelle) aufgrund eines krankheitsbedingten Ein-
kommensverlustes dem Gesuchsteller mit Wirkung ab dem 1. September
2002 eine bis zum 31. August 2003 befristete volle Invalidenrente zu.
D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. Dezember
2004 fristgerecht Einsprache (act. 46). Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer unbefristeten vollen
Rente. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege.
Er machte sinngemäss geltend, dass die IV-Stelle nur den älteren Ent-
scheid der SUVA berücksichtigt habe, statt sich auf die in den Akten
befindenden neueren medizinischen Gutachten zu stützen. Die ver-
meintliche Bindung der IV-Stelle an die frühere Verfügung der SUVA
beruhe auf einer falschen Interpretation der einschlägigen Gerichtspraxis.
Es sei zwar richtig, dass die frühere Praxis des Bundesgerichtes einen
Vorrang der SUVA statuiert habe, doch habe das Bundesgericht diesen
Vorrang im Entscheid BGE 119 V 468 stark relativiert, indem es aus-
drücklich einer abweichenden Fixierung des Invaliditätsgrades zwischen
SUVA und IV-Entscheid zugestimmt und zudem die Frage aufgeworfen
habe, ob sich nicht sogar die SUVA dem IV-Entscheid zu unterwerfen
habe. Im vorliegenden Fall dränge sich ein Abweichen vom früheren
SUVA-Entscheid zwingend auf. Einerseits sei der SUVA-Entscheid nie
einer richterlichen Prüfung unterzogen worden, andererseits habe sein
Mandant angenommen, dass er aufgrund der erteilten Auskünfte durch
seine behandelnden Ärzte eine ganze IV-Rente erhalten würde. Es sei
nicht einzusehen, dass die zuerst von der IV selbst festgestellte Invalidität
von 100% ab September 2003 plötzlich nur noch 26% betragen solle,
zumal sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht
gebessert habe und auch die behandelnden Ärzte Dr. med. J._______ und
Dr. med. B._______ eine 100% Arbeitsunfähigkeit attestierten. Die
Beurteilung durch Dr. med. R._______, der im Sommer 2003 von einer
Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren ausgegangen sei, ändere
nichts daran. Das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten von Dr.
med. Z._______ bzw. das rheumatologische Untergutachten von Dr. med.
W._______ erachte die von Dr. med. R._______ angenommene
Arbeitsfähigkeit als wenig realistisch und gehe von einer Arbeitsfähigkeit
von höchstens 50% aus, jedoch bloss bei einer vorwiegend sitzenden
Tätigkeit. In Anbetracht der erwähnten bundesgerichterlichen Praxis seien
die von der Beurteilung des SUVA Kreisarztes abweichenden gutachter-
5lichen Ergebnisse als massgeblich zu berücksichtigen. Aufgrund der
erlittenen Beinverletzung könne das verletzte Bein nur noch wenig und
zeitlich sehr beschränkt belastet werden. Hinzu kämen die täglichen
Schmerzen, die wegen der Reduktion der Schmerzmedikation eine zu-
sätzliche Belastung darstellten. Die französischen Ärzte bestätigten, dass
sich das verletzte Bein in einem Zustand befinde, der jegliche weitere
Arbeitstätigkeit verunmögliche. Daher sei am Antrag auf Aufhebung der
Verfügung vom 11. November 2004 und Zusprechung einer vollen Rente
festzuhalten.
Der Einsprache beigelegt waren:
- ein von Dr. med. J._______, Chefarzt, Centre Hospitalier, am 8. August
2003 erstelltes ärztliches Zeugnis, wonach der Beschwerdeführer an den
Folgen der am 17. September 2001 erlittenen Fraktur leide und aufgrund
der Arbeitsunfähigkeit eine volle Invalidität in Betracht gezogen werden
müsse (act. 46);
- ein am 13. Dezember 2004 von Dr. med. F._______, Hausarzt,
ausgestelltes ärztliches Attest (act. 46);
- Rentenbescheid der LVA Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2004,
Festsetzung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (act. 46);
- Französischer Rentenbescheid vom 4. November 2003;
- Unterlagen Mietvertrag vom 6. Oktober 2004 (act. 46);
- Französischer Steuerbeleg vom 1. Januar 2004 (act. 46);
E. Mit Einspracheentscheid vom 5. April 2006 (act. 54) wies die IV-Stelle
unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung die Einsprache ab
und bestätigte die Verfügung vom 11. November 2004.
Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, dass bei der Bemessung des
Invaliditätsgrades die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen sei, die
ärztliche und auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen hätten. Der
SUVA-Entscheid und die darin erfolgte Bemessung des Erwerbsunfähig-
keitsgrades könnten sehr wohl berücksichtigt werden. Der Einsprecher
könne sich immer noch mittels Revisions- oder Wiedererwägungsbegehren
gegen den SUVA-Entscheid zur Wehr setzen. Zudem habe sich auch die
Rechtsprechung dahingehend festgelegt, dem in zeitlicher Hinsicht zuerst
ergehenden Entscheid eine besondere Bedeutung zukommen zu lassen.
Weiter gehe auch der Regional Ärztliche Dienst (RAD) beim Beschwerde-
führer von einer Leistungseinschränkung von 25% aus, da als Gesund-
heitsstörung nur eine mit wenigen Residuen abgeheilte Tibiaschaftfraktur
vorliege. Diese Frakturen beeinflussten kein Gelenk, so dass nach Heilung
des Knochens keine schmerzhaften Folgen zu erwarten seien (act. 61).
F. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. Mai
2006 (act. 58) unter Beilage verschiedener ärztlicher Zeugnisse Be-
schwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden
Personen. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 5. April 2006 sei
6aufzuheben, es sei eine Neuberechnung des Invaliditätsgrades vor-
zunehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine volle Rente zuzu-
sprechen. Weiter wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege
unter Bestellung des beigezogenen Advokaten zu bewilligen und es sei
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das vorgängige
Einspracheverfahren zu gewähren.
Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, dem Beschwerdeführer
seien im Einspracheverfahren die von der Vorinstanz bei Ärzten
eingeholten zusätzlichen Stellungnahmen nie zugestellt worden. Darin
liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem wiederholte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen die schon in der Einsprache vom 9.
Dezember 2004 vorgebrachten Rügen.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2006 (act. 59) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen
auf die Ausführungen des am 5. April 2006 ergangenen Einsprache-
entscheids.
H. Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdegründen fest
und reichte gleichzeitig ein neues ärztliches Zeugnis mit Datum vom 6.
Juni 2006 ein (act. 60).
Mit Duplik vom 29. August 2006 beantragte die Vorinstanz weiterhin die
Abweisung der Beschwerde.
I. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwal-
tungsgericht über, das den Parteien am 2. März 2007 die Zusammen-
setzung des Spruchkörpers bekannt gab. Es gingen keine Ausstands-
begehren ein.
J. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit als erforderlich – in den
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(Art. 53 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundsgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (VG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
7verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland.
Da die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art.
32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Als Gesuchsteller hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung
ohne Zweifel berührt und hat an ihrer Aufhebung bzw. Abänderung ein
schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten.
2. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er stellt sich auf den Stand-
punkt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil ihm nachträglich
eingeholte ärztlichen Stellungnahmen vor Erlass des Einspracheent-
scheides nicht zugestellt worden seien.
2.1 Das rechtliche Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am
Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung.
In diesem Sinne dient es einerseits der Sachabklärung, stellt andererseits
aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von
Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen
(vgl. BGE 126 V 130 E. 2b, 121 V 150 E. 4a; A. KÖLZ/I. HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 292 ff.). Zum verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), der für das Verwaltungsverfahren
in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert worden ist, gehören insbesondere
Garantien bezüglich Beweisverfahren, Begründungspflicht der Behörden
und Akteneinsicht. Darin enthalten ist ebenfalls das Recht, sich zu allen
rechtserheblichen Punkten vor Erlass einer Verfügung äussern zu können
(Art. 30 VwVG).
2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren stellte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers auf Gesuch hin am 15. Dezember 2004 die voll-
ständigen IV-Akten zur Verfügung. Im Einspracheverfahren konnte sich der
Beschwerdeführer zu dem von der IV-Stelle festgesetzten Invaliditätsgrad
und der Rentendauer äussern. Er hat von seinem Ausführungsrecht Ge-
brauch gemacht und insbesondere kritisiert, die IV-Organe hätten sich
einseitig am vorangegangenen SUVA-Entscheid orientiert und diesen als
bindend angesehen. Nicht zuletzt aufgrund dieser Rüge hat die IV-Stelle
vor Erlass des Einspracheentscheids weitere Stellungnahmen bei Dr. med.
W._______ und beim RAD eingeholt.
8Es ist unbestritten, dass diese nachträglichen Stellungnahmen dem Be-
schwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, obwohl die
Vorinstanz ihren Einspracheentscheid auch hierauf abgestützt hat.
2.3 Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings dann als geheilt gelten, wenn
der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei
überprüft – wobei eine Heilung die Ausnahme bleiben soll (vgl. BGE 127 V
438 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b, 118 Ib 111 E. 4b, 117 Ib 481, 116 V 182 E.
1b; VPB 61.30 E 3.1).
Die festgestellte Gehörsverweigerung ist keineswegs als besonders
schwerwiegend zu qualifizieren, betraf sie sie doch bloss Aktenstücke,
welche bereits Bekanntes bestätigten, und hat der Beschwerdeführer kein
Gesuch um Akteneinsicht gestellt, obwohl er aufgrund seiner
Ausführungen in der Einsprache damit rechnen musste, dass weitere
Abklärungen erfolgen könnten. Nach Eröffnung des angefochtenen
Einspracheentscheids war dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin die
vollständige Akteneinsicht – auch in die nachträglichen Stellungnahmen –
gewährt worden (act. 57), so dass er ohne Weiteres in der Lage war, den
Entscheid sachgerecht anzufechten. Vor der Rekurskommission und dem
Bundesverwaltungsgericht, dem volle Kognition zukommt, konnte er sich
umfassend, in doppeltem Schriftenwechsel äussern, so dass die
Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden ist.
3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist
(Art. 153a, in Kraft seit dem 1. Juni 2002, des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,
SR 831.10]). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 haben die Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte
und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie
die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Demnach
richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen Recht,
insbesondere dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).
4. Mit Einspracheentscheid vom 5. April 2006 hat die IV-Stelle ihre Verfügung
vom 11. November 2004, mit welcher dem Beschwerdeführer ab dem 1.
September 2002 eine bis zum 31. August 2003 befristete ganze IV-Rente
bei einem Invaliditätsgrad von 100% zugesprochen wurde, bestätigt und
9die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen. Aufgrund der Be-
schwerdebegehren streitig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob der
Versicherte Anspruch auf eine unbefristete IV-Rente hat.
5. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der
Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes einge-
tretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 E. 1.2 mit
Hinweisen), sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie die entsprechende
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11), mit welchem
unter anderem auch verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen
geändert worden sind, in Verbindung mit dem IVG (in seiner Fassung vom
31. März 2003 [4. IVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2004) und der IVV
anwendbar. Nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Entscheids (hier: 5. April 2006) eingetretene Rechts- und Sach-
verhaltsänderungen können im derzeitigen Verfahren nicht berücksichtigt
werden; Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
können im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
In BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und
weitergeführt werden kann. Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt
nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditäts-
bemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist.
6. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes (Art. 8 ATSG) ist und beim Eintritt der
Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1
IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein; fehlt eine, so
entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat während mehr als einem Jahr Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleis-
tet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch
auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG). Zu
prüfen bleibt, ob er auch nach dem 31. August 2003 in rentenberechti-
gendem Ausmass invalid ist.
7. Nach Art. 8 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere
Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt
10
dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
7.1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
7.2 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung), wenn die versicherte
Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn
sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie
mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der
Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1.
Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft, die Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach dem
seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein
Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von
40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50%, auf eine Drei-
Viertel-Rente bei einem Grad der Invalidität von 60% und auf eine ganze
Rente bei einem solchen von 70%.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch-
führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs-
massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden
können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V
11
30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähig-
keit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden
verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen
(ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
7.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, welche
Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe der Ärzte ist es, den Gesundheitsschaden zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im
angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten
zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven
wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche
nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen
Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK
1985 S. 462 E. 4a]). Im Streitfall entscheidet der Richter (BGE 114 V 314f.
E. 3c, 115 V 133f. E. 2 mit Hinweisen).
Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungs-
recht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem
bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter ge-
halten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und
zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es
am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu
entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese so genannte Verwei-
sungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidens-
angepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
7.4 Wann die Invalidität bei einer Person, welche eine Rente verlangt, eintritt,
beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Danach entsteht der
Rentenanspruch, sobald der Versicherte mindestens zu 40% bleibend er-
werbsunfähig geworden ist (lit. a: Dauerinvalidität) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% arbeitsunfähig
war und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 40%
beträgt (lit. b: langdauernde Krankheit; vgl. BGE 121 V 269 ff. E. 5 und 6).
Eine Arbeitsunfähigkeit von 20% ist bei der Berechnung der durch-
schnittlichen Arbeitsunfähigkeit nach lit. b von Art. 29 Abs. 1 IVG bereits zu
berücksichtigen (vgl. Randziffer 2016 des vom Bundesamt für Sozial-
versicherung herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilf-
losigkeit; AHI-Praxis 1998 S. 124).
8. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
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von ihrem Bestehen überzeugt sind (Max Kummer, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungs-
recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme
weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER,
Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212,
Rz 450; A. KÖLZ/I. HÄNER, a.a.O. Rz. 111 und 320; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II
469 E. 4a, 122 III 223 E. 3c, 120 Ib 229 E. 2b, 119 V 344 E. 3c mit Hin-
weis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche
Gehör (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162
E. 1d mit Hinweis).
8.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E.
2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die be-
hördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von
einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von
deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder
anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebenden Anhaltspunkten hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282
E. 4a mit Hinweis; Entscheid des EVG i.S. W. vom 20. Juli 2000, I 520/99).
8.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Ver-
sicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht-
gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen, und danach zu entscheiden hat, ob
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die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes einer ärztlichen Stellungnahme ist
entscheidend, ob sie für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertinnen und Experten begründet sind. Ist dies der Fall, kommt einem
ärztlichen Gutachten erhöhter Beweiswert zu. Das Gericht weicht unter
diesen Umständen nicht ohne zwingenden Grund von der Einschätzung
der medizinischer Experten ab. Bestehen allerdings Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind er-
gänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E.
1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E.
2a/bb und 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
9. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 17. Septem-
ber 2001 einen Arbeitsunfall erlitten hat, wobei sein linker Unterschenkel
zwischen einer Mauerabdeckung und einem 15 bis 18 Tonnen schweren
Pontonelement eingeklemmt wurde, was zu einer offenen Unterschenkel-
querfraktur mit Compartmentsynrom führte und eine notfallmässige
Osteosynthese mit einem verriegelten Marknagel sowie mediale und
laterale Fascienspaltung notwendig machte. Im weiteren Verlauf zeigte
sich ein leichter Spitzfuss links und eine beginnende Gon- und Femoro-
patellararthrose links.
9.1 In seinem umfassenden, aufgrund voller Aktenkenntnis und nach per-
sönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers erstellten Gutachten kam
der SUVA-Kreisarzt Dr. med. R._______ zum Schluss, dem Beschwerde-
führer sei trotz der diagnostizierten Krankheitsbilder eine leichte, abwechs-
lungsreiche Tätigkeit mit längeren Mittagspausen möglich, wobei stets die
freie Wahl zwischen sitzenden, stehenden und gehenden Verrichtungen
bestehen müsse. Die Arbeit könne kleine Traglasten bis zu max. 10 kg
umfassen, nicht aber Leiterarbeit und oder Zwangshaltungen im Knien
oder Kauern. Aufgrund der wirtschaftlichen und medizinischen
Abklärungen setzte die SUVA den Grad der Erwerbsunfähigkeit auf 27%
ab dem 1. September 2003 fest.
Hingegen erachtete Dr. med. W._______, der für den von der IV-Stelle
beigezogenen Dr. med. Z._______ ein Untergutachten erstellt hat, die
Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit als wenig realistisch und ging bei
einer vollschichtigen Arbeit von einer um 50% eingeschränkten Leistungs-
fähigkeit aus. Zu diesem Befund kam Dr. med. W._______ ebenfalls
aufgrund einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers, aller-
dings ohne Beizug der vollständigen Akten. Auf Rückfrage der IV-Stelle
und unter Berücksichtigung der SUVA-Akten führte er in seinem Schreiben
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vom 26. September 2004 ergänzend aus, dass er zwar die Einschätzung
von Dr. med. R._______ teile und grundsätzlich von keiner Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes seit dem Unfall ausgehe. Die Gon-
arthrose sei weiterhin ruhig und führe als unfallfremder Faktor zu keiner
wesentlichen Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit. Zugleich betonte er aber,
dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. R._______ seines
Erachtens wenig realistisch sei.
Auf Anfrage der IV-Stelle nahm Dr. med. L._______, RAD (act. 52), zu den
Ausführungen von Dr. med. W._______ Stellung. Er wies vorab in
genereller Weise darauf hin, dass seines Wissens die SUVA bei allen
Zumutbarkeitsbestimmungen von einer ganztägigen, allenfalls bezüglich
der Leistung, nicht aber zeitlich reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgehe. Dr.
med. W.______ lasse die vollschichtige Arbeit zwar gelten, bemesse aber
eine zu hohe Leistungseinbusse von 50%; der Auffassung der SUVA, die
von einer 25%-igen Einbusse ausgehe, könne er sich anschliessen.
Im Arztbericht vom 5. November 2002 diagnostizierte Dr. med. J.______
ein posttraumatisches Logensyndrom, das nach seiner nicht weiter
begründeten Einschätzung zu einer bis Ende 2003 dauernden
Arbeitsunfähigkeit von 100% führe. Auch Dr. med. B._______ ging in
seinem Arztbericht vom 10. September 2003 – ebenfalls ohne weitere
Begründung – von einer Invalidität von 100% aufgrund der unfallbedingten
Schmerzen aus.
9.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Verfahren sei vom
SUVA-Entscheid abzuweichen und auf das Gutachten von Dr. med.
W.______ bzw. dessen Einschätzung der Leistungseinbusse des Be-
schwerdeführers abzustellen, das durch die beigebrachten Arztberichte im
Wesentlichen bestätigt werde.
Liegen sich widersprechende ärztliche Einschätzungen mit unterschied-
licher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, folgt das Gericht in der Regel
derjenigen, welche die Anforderungen der Rechtsprechung an Gutachten
(besser) erfüllt und damit als verlässlicher erscheint (vgl. E. 8.2 hiervor).
Dr. med. W._____ standen, wie er im Schreiben vom 26. September 2004
selbst ausführt, die umfangreichen SUVA-Akten beim Erstellen seines
nicht zur Verfügung. Seine Stellungnahme wurde nicht in Kenntnis der
relevanten Vorakten abgegeben und kann nicht den gleichen Beweiswert
für sich beanspruchen wie ein ärztliches Gutachten im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 8.2 hiervor). Demgegenüber
ist das Gutachten des SUVA-Kreisarzt Dr. med. R._______ in vollständiger
Kenntnis der rechtserheblichen Vorakten und nach allseitigen
Untersuchungen erstellt worden. Die Schlüsse des Arztes werden
einleuchtend begründet, so dass seiner gutachterlichen Beurteilung ein
erhöhter Beweiswert zukommt. Mangels einem unfallfremdem,
erwerbsrelevantem Gesundheitsschaden ist daher vom bereits
rechtskräftigen Entscheid der SUVA, der auf dem Gutachten von Dr. med.
R._______ beruht, nicht ohne zwingende Gründe abzuweichen.
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Derartige Gründe sind nicht ersichtlich. Die Einschätzung von Dr. med.
W._______ erfolgte aufgrund einer mangelhaften Anamnese und
begründet die Abweichung von der ersten Beurteilung der
Erwerbsunfähigkeit durch den SUVA-Kreisarzt in keiner Weise. Sie ist
nicht geeignet, die Ergebnisse des Gutachtens von Dr. med. R._______ in
Frage zu stellen – umso mehr, als sich auch der angefragte Arzt des RAD,
Dr. med. L._______, in Kenntnis beider Beurteilungen den Folgerungen
der SUVA anschloss. Die vom Beschwerdeführer beigebrachten ärztlichen
Zeugnisse und Kurzberichte von Dr. med. C._______, Dr. med.
F._______, Dr. med. H._______, Dr. med. A._______, Dr. med.
J._______. und Dr. med. B._______, in denen dem Beschwerdeführer zum
Teil eine Invalidität von 100% bescheinigt wird, sind wenig beweiskräftig
und vermögen das Gutachten von Dr. med. R._______ in keiner Weise
aufzuwiegen. Sie basieren nicht auf einer umfassenden Begutachtung und
enthalten für die hier interessierende Schlussfolgerung (Grad der
Erwerbsfähigkeit bzw. Invalidität) keine Begründungen. Zu beachten ist
zudem, dass Haus- und andere behandelnde Ärzte aufgrund ihrer
auftragsrechtlichen Vertrauensstellung dazu neigen, in Zweifelsfällen zu
Gunsten ihrer Patienten auszusagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die sich in
den Akten befindlichen Berichte vermögen das Gutachten von Dr. med.
R._______ in keiner Weise aufzuwiegen. Ohne wesentliche Bedeutung ist
zudem die Beurteilung der Invalidität durch die französischen und
deutschen Behörden, erfolgte diese doch in Anwendung ausländischer
Vorschriften, die mit dem schweizerischen Recht nicht übereinstimmen
(vgl. E. 3 hiervor).
9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das Bundesverwaltungs-
gericht kein Anlass besteht, vom Gutachten des SUVA-Kreisarztes und der
Beurteilung durch die SUVA abzuweichen. Es ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2003 nicht mehr in einem
Masse in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, die einen Anspruch
auf eine Rente der Invalidenversicherung entstehen lassen könnte.
Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtens und ist zu
bestätigen. Die Beschwerde vom 11. Mai 2006 ist abzuweisen.
10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
10.1 Da im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung bzw. Verweigerung von
Versicherungsleistungen zu entscheiden ist, sind grundsätzlich keine
Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG [in der bis zum 30. Juni
2006 gültigen Fassung, vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des
IVG vom 16. Dezember 2005, Bst. c, AS 2006 2004] in Verbindung mit Art.
85bis Abs. 2 AHVG).
10.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist grundsätzlich weder für
das Beschwerde- noch für das vorinstanzliche Einspracheverfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Der Beschwerdeführer hat allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Ver-
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beiständung durch seinen Rechtsvertreter gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG kann einer Partei, die bedürftig ist, deren Begehren nicht als
aussichtslos erscheinen und die nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu
vertreten, ein Anwalt beigegeben werden. Diese Bedingungen müssen
kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 122 I 51 Erw. 2c/bb, 276 Erw. 3a, 324 f.
Erw. 2c), was im vorliegenden Verfahren der Fall ist. Aufgrund der Akten
ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, der seine Rechte nicht in
ausreichendem Masse selber wahrnehmen kann, erstellt. Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung ist daher gutzuheissen. Die unter diesem
Titel zuzusprechende Parteientschädigung wird mangels Kostennote unter
Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes
auf pauschal Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung
mit Art. 10, 11, 12 und 14 Abs. 2 des Reglementes vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE], SR 173.320.2). Diese Entschädigung ist von der Vor-
instanz zu leisten (Art. 65 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland vom 5. April 2006 wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird infolge Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine
Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, der Vorinstanz die gewünschte
Zahlungsstelle bekannt zu geben.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Sabine Uhlmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen
Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48 und 100 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR
173.110).
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