C-2544/2006 - Abteilung III - Invalidenversicherung (Übriges) - AI
Karar Dilini Çevir:
C-2544/2006 - Abteilung III - Invalidenversicherung (Übriges) - AI

Abtei lung III
C-2544/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 9. Juli 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter
Stefan Mesmer, Richter,
Franziska Schneider, Richterin,
Gerichtsschreiberin Gross
R._______, Kolumbien,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Dr. iur. Thomas Willi, Sonnenplatz 1,
Postfach, 6020 Emmenbrücke 2,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der im Jahr 1948 geborene, in zweiter Ehe verheiratete Schweizer Bürger
R._______, der bis 2001 in der Schweiz als Mechaniker angestellt war, hat
sich am 14. Februar 2002 bei der IV-Stelle Luzern zum Bezug von Leistun-
gen aus der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet. Im ent-
sprechenden Formular gab er an, 1998 bei einem Sturz von einer Leiter ei-
nen Sehnenriss im linken Schultergelenk erlitten zu haben und seither be-
hindert zu sein.
Im November 2003 zog R._______ nach Kolumbien um.
B. Mit zwei Verfügungen vom 25. Juni 2004 hatte die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) R._______ eine ordentliche ganze In-
validenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember
2003 sowie eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 zu-
gesprochen.
Der zwischen dem 1. Dezember 2001 und dem 31. Dezember 2003 ge-
währten ganzen Invalidenrente lag namentlich die von Prof. Dr. med.
S._______ in dem zu Handen der Unfallversicherung M._______ verfass-
ten Gutachten vom 20. Juni 2003 vertretene Auffassung zugrunde, dass
R._______ seit Ende 2000 (Beginn der einjährigen Wartezeit) nahezu voll-
ständig arbeitsunfähig sei. Folglich gewährte ihm die IV-Stelle nach Ablauf
der Wartezeit bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invaliden-
rente.
Die per 1. Januar 2004 verfügte Dreiviertelsrente basierte auf der Abklä-
rung durch die Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) in H._______ vom
September 2003, wonach R._______ die Ausübung leichter Tätigkeiten im
Umfang von 70% zumutbar sei. Die IV-Stelle verfügte somit nach Ablauf
einer dreimonatigen Wartefrist eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditäts-
grad von 61%.
C. Am 27. August 2004 erhob R._______ gegen die Verfügung vom 25. Juni
2004, mit der ihm ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente gewährt
wurde, Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und ver-
langte weiterhin die Gewährung einer ganzen Invalidenrente.
D. Mit Einspracheverfügung vom 10. Juni 2005 hat die IV-Stelle mit Verweis
auf die Stellungnahme der IV-Stelle Luzern die Einsprache abgewiesen
und die angefochtene Verfügung bestätigt. Die BEFAS sei anlässlich ihrer
Abklärung zum Schluss gekommen, dass R._______ während täglich 6-7
Stunden eine körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeit ausüben
könne, die vorwiegend auf Tischhöhe zu erbringen sei. Vermieden werden
müssten wiederholte, kraftvolle Einsätze sowie schlagende, hämmernde
und vibrierende Bewegungen mit Einfluss auf die oberen Extremitäten.
Nach einer Einarbeitungszeit von 3 Monaten betrage die Gesamtleistung
bei angepassten Tätigkeiten mit geringer Belastung der oberen Extremitä-
ten 70%, bei leicht stärkerer Belastung 50%.
3E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2005 erhebt R._______ (im Folgenden: der Be-
schwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen. Er beantragt die Aufhe-
bung der Einspracheverfügung vom 10. Juni 2005 und die Zusprache einer
ganzen Invalidenrente über den 1. Januar 2004 hinaus. Als Beweise seien
ärztliche Berichte bei Prof. Dr. med. E._______ in L._______ sowie bei Dr.
med. F._______ in E._______ einzuholen, die sich namentlich über die Ar-
beitsfähigkeit seit November 2003 aussprächen. Eventualiter sei er umfas-
send ärztlich zu begutachten.
Zur Begründung gibt er an, er sei – wegen seines am 19. September 1998
erlittenen Arbeitsunfalles, bei dem er sich am linken Arm, Ellbogen und
Schulter verletzt habe – seit Dezember 2000 zu 100% arbeitsunfähig. Zu-
dem beeinträchtigten zahlreiche unfallfremde Faktoren seine Arbeitsfähig-
keit: Bereits vor ca. 40 Jahren seien ihm die Endglieder von Zeige- und
Mittelfinger amputiert worden. Er leide schon seit Jahrzehnten an Gicht
und arterieller Hypertonie, unter anderem verursacht durch Übergewicht.
Aktuell hätten sich zudem auch die unfallbedingten Schmerzen an der
Schulter verstärkt und beeinträchtigten seine Lebensqualität stark. Zudem
leide er unter starken Rückenschmerzen und müsse in Kürze beide Hüften
operieren lassen. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Einspracheverfü-
gung einzig auf dem Abklärungsbericht der BEFAS basiere, deren
Schlussfolgerungen im Widerspruch zu den aktenkundigen ärztlichen Be-
richten namentlich von Prof. Dr. med. S._______ und Prof. Dr. med.
E._______ stünden. Überdies habe die Abklärung bei der BEFAS nur un-
ter grossen Schmerzen durchgeführt werden können und habe deshalb –
trotz starker Medikamentation – vorzeitig abgebrochen werden müssen.
Seit dem letzten Arztbericht von Prof. Dr. med. S._______ vom 20. Juni
2003 habe sich sein Gesundheitszustand noch weiter verschlechtert, dies
sei allerdings trotz entsprechender ärztlicher Konsultationen nicht schrift-
lich dokumentiert.
F. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2005 beantragt die IV-Stelle mit
Verweis auf die entsprechende Stellungnahme der IV-Stelle Luzern vom
9. August 2005 die Abweisung der Beschwerde und die Aufrechterhaltung
der angefochtenen Einspracheverfügung.
G. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik.
H. Am 12. März 2007 gibt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den
Spruchkörper bekannt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweize-
rischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis
und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde vom 12. Juli 2005
die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente über den 1. Januar 2004 hi-
naus, das heisst die Erhöhung der ihm mit der Einspracheverfügung vom
10. Juni 2005 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 zugesprochenen Drei-
viertelsrente auf eine ganze Rente.
3. Wird wie im vorliegenden Fall eine befristete (ganze) Invalidenrente ver-
fügt und – mit einer gleichentags erlassenen zweiten Verfügung – diese
Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung durch eine Dreiviertelsrente
ersetzt ("abgestufte Rente"), so stellt die in casu angefochtene, einen logi-
schen Augenblick nach der Rentenzusprechung erlassene zweite Verfü-
gung materiell eine Rentenrevisionsverfügung dar, auf die folglich die ent-
sprechenden Bestimmungen anwendbar sind. Einer solchen abgestuften
Rente müssen deshalb nach der Rechtsprechung und Lehre Revisions-
gründe unterlegt sein (hierzu: BGE 109 V 125, 125 V 418 E. 2d; URS
5MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invali-
denversicherung, Freiburg 2003, S. 207 f.).
3.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich verändert
hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich durch eine we-
sentliche Veränderung des Gesundheitszustands impliziert. Dagegen ist
die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert ge-
bliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilun-
gen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b,
112 V 390 E. 1b, 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
3.2 Gemäss dem seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1
IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine
ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von
60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Vier-
telsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
3.3 Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist,
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im zeitlichen Geltungsbe-
reich der ursprünglichen Rentenverfügung mit demjenigen der streitigen
Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2; explizit betreffend abgestufte Renten
BGE 125 V 418 E. 2d).
Nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung (IVV, SR 831.201) ist die anspruchsbeeinflussende Ände-
rung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer-
den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in je-
dem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch
drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird
(Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV erfolgt die
Herabsetzung einer Rente in jedem Fall frühestens vom ersten Tag des
zweiten Monats an, welcher der Zustellung der Herabsetzungsverfügung
folgt.
3.4 Vorliegend ist folglich vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sich
der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers (für Veränderungen
anderer relevanter Sachverhaltselemente bestehen in casu keine Anhalts-
punkte) im fraglichen Zeitfenster verändert hat.
Dabei bildet der Sachverhalt, wie er sich am 1. Dezember 2001 präsentiert
hat, den zeitlichen Ausgangspunkt, wurde doch dem Beschwerdeführer mit
der ursprünglichen Rentenverfügung vom 25. Juni 2004 ab diesem Stich-
tag eine ganze Rente gewährt. Diese Ausgangslage ist dem Zeitfenster
vom 1. Januar 2004, als dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ge-
währt wurde, bis zur Bestätigung dieser Rente mit Einspracheverfügung
am 10. Juni 2005 gegenüberzustellen.
64.
4.1 Die mit der ersten Verfügung vom 25. Juni 2004 erfolgte Zusprechung ei-
ner ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis
zum 31. Dezember 2003 basierte hauptsächlich auf dem Bericht des Chir-
urgen Prof. Dr. med. S._______ vom 20. Juni 2003.
Prof. Dr. med. S._______ hatte – in Kenntnis der Vorakten und namentlich
in Kenntnis des Gutachtens von Prof. Dr. med. E._______ vom 12. Mai
2003 – beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt: Schwere Periarthropathia humero-scapularis
links mit hochgradiger Schultersteife und Impingement nach Kontusion der
Schulter und Ruptur der Supraspinatussehne (Unfall vom 19. September
1998) und nach Zustand nach Refixation der Supraspinatussene und
Acromioplastik (18. Januar 2001) und nach nochmaliger subacromialer De-
kompression und Zuggurtung eines instabilen Os acromiale (9. Januar
2002); Zustand nach Endgliedamputation von Zeige- und Mittelfinger
rechts (vor ca. 40 Jahren); Lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom. Als Diag-
nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden festgehalten: Sta-
tus nach Bursectomie am linken Ellbogen wegen Rissquetschwunde mit
Bursaeröffnung (19. September 1998); Osteochondrose und Spondylose
der mittleren Halswirbelsäule; Morbide Adipositas (BMI 38,4 kg/m2); Arte-
rielle Hypertonie; Gicht mit rezidivierenden Anfällen und Hyperuricaemie.
Aufgrund dieser Diagnosen sei der Beschwerdeführer voraussichtlich
dauernd zu 100% arbeitsunfähig. Wegen des Zustandes nach Endgliedam-
putation von Zeige- und Mittelfinger sei auch seine ursprünglich dominante
rechte Hand für handwerkliche Tätigkeiten kaum geeignet, und eine Büro-
tätigkeit komme für ihn nicht in Frage. Am ehesten wäre noch an die Tele-
fonbedienung zu denken, doch lasse sich eine solche Stelle wohl kaum fin-
den. Im entsprechenden Formular gab Prof. Dr. med. S._______ an, dass
dem Beschwerdeführer weder seine bisherige Tätigkeit als Mechaniker
noch irgendwelche anderen Tätigkeiten zumutbar seien.
4.2 Zwischen dem 8. und dem 30. September 2003 weilte der Beschwerdefüh-
rer schliesslich zur Abklärung in der BEFAS in H._______, deren Ergeb-
nisse der ab dem 1. Januar 2004 gewährten Dreiviertelsrente zugrundege-
legt wurden:
Betreffend die medizinische Situation stützten sich die Fachleute der
BEFAS (unter Einbezug von Dr. med. T._______) weitestgehend auf die
Gutachten von Prof. Dr. med. S._______ vom 20. Juni 2003 und von Prof.
Dr. med. E._______, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
vom 12. Mai 2003. Es finden sich im Bericht der BEFAS keine Hinweise
auf Veränderungen im Vergleich zum aktenkundigen Gesundheitszustand.
Die Fachleute der BEFAS äusserten sich lediglich zu den Auswirkungen
dieser (aktenkundigen) gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsfä-
higkeit. Sie befanden, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer
körperlich leichten, wechselnd belastenden Tätigkeit, die vorwiegend auf
Tischhöhe zu erbringen wäre, keine repetitiven, kraftvollen Einsätze der
oberen Extremitäten erfordert und keine schlagenden, hämmernden und
7vibrierenden Bewegungen oder Einflüsse beinhaltet, während täglich 6-7
Stunden zumutbar sei. Die zumutbare Gesamtleistung (nach einer dreimo-
natigen Einarbeitungszeit) schätzten sie bei angepasster Tätigkeit mit ge-
ringer Belastung der oberen Extremitäten auf 70%, bei stärkerer Belastung
auf 50%. Diese Leistungsverminderung sei auf ein durch die Behinderung
reduziertes Arbeitstempo und auf die Unfähigkeit für Feinarbeit zurückzu-
führen. Als mögliche Einsatzgebiete erachteten sie einfache Mess- und
Kontrollarbeiten im mechanischen Bereich, die Kontrolle von Gas- und
Wassermessgeräten oder die Programmierung und Bedienung von
Schweissrobotern, bei welchen die einzelnen Schweisspunkte angefahren
und abgespeichert werden.
4.3 Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Fachleute der BEFAS ba-
siert somit nicht auf einer Veränderung des Sachverhaltes im Vergleich zur
primären Einschätzung, bei der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eruiert
worden war. Vielmehr handelt es sich um eine unterschiedliche Beurtei-
lung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.
Wie erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor) stellt gemäss höchstrichterlicher Recht-
sprechung eine unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keinen
Revisionsgrund dar und rechtfertigt mithin nicht die Kürzung der ursprüng-
lich zugesprochenen ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente.
5. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Verfügung vom 25. Juni 2004, mit der dem
Beschwerdeführer eine ganze Rente gewährt wurde, unter dem Rechtstitel
der Wiedererwägung auf eine Dreiviertelsrente zu kürzen gewesen wäre.
5.1 Im Rahmen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 und 3
ATSG kann der Sozialversicherungsträger eine Invalidenrente aufheben
oder herabsetzen, wenn die formell rechtskräftige Leistungszusprechung
zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist (siehe nur BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen). Zwar kann die Verwal-
tung vom Gericht nicht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE
119 V 479 E. 1b/cc, 117 V 12 E. 2a). Allerdings kann das Gericht eine von
der IV-Stelle zu Unrecht auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfü-
gung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die
ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und deren Berichti-
gung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinwei-
sen).
Betreffend das Kriterium der offensichtlichen Unrichtigkeit ist ein restrikti-
ver Massstab anzusetzen, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich
der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich im Bereich der In-
validität nach Art. 28 IVG, liegt. Es handelt sich doch hierbei um An-
spruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte
und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfra-
gen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurtei-
lung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor dem massgeblichen
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
8rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 E. 3 mit
Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit
aus (RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251; ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. E. 2c; ZAK
1980 S. 496, 1965 S. 60).
5.2 Vorliegend erscheint die massgeblich auf dem Gutachten von Prof. Dr.
med. S._______ basierende Einschätzung einer 100-prozentigen Arbeits-
unfähigkeit insgesamt als äusserst grosszügig, wie namentlich eine Ge-
genüberstellung mit der Einschätzung der BEFAS sowie von Prof. Dr. med.
E._______ vom 12. Mai 2003 ergibt, der immerhin von einer Restarbeitsfä-
higkeit von 30% für leichte handwerkliche Tätigkeiten ausgegangen war.
Das erwähnte Gutachten von Prof. Dr. med. S._______ ist jedoch für die
streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der Vorakten abge-
geben. Insbesondere konnte sich der Gutachter auf ein umfassendes
Röntgendossier stützen. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner Beschwerden zu 100% arbeitsunfähig sei, erscheint
dem Bundesverwaltungsgericht schliesslich insgesamt gerade noch als
vertretbar.
6. Da der angefochtenen Einspracheverfügung vom 10. Juni 2005 kein Revi-
sionsgrund zugrunde lag, und die zu Unrecht vorgenommene Revision
auch nicht mit der substituierten Begründung einer Wiedererwägung ge-
schützt werden kann, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist
über den 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
7. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember
2006 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Diese wird auf Fr. 2'000.- (inklusive MwSt.) festge-
setzt.
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Einsprachever-
fügung vom 10. Juni 2005 aufgehoben.
2. Dem Beschwerdeführer wird über den 1. Januar 2004 hinaus eine ganze
Invalidenrente zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
– dem Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde)
– der Vorinstanz (als Gerichtsurkunde)
– dem Bundesamt für Sozialversicherungen (als Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am:
10