C-2490/2006 - Abteilung III - Invalidenversicherung (Übriges) - Betr. Betriebs-und Einrichtungsbeitrag für das Jah...
Karar Dilini Çevir:
C-2490/2006 - Abteilung III - Invalidenversicherung (Übriges) - Betr. Betriebs-und Einrichtungsbeitrag für das Jah...

Abtei lung III
C-2490/2006
{T 0/2}
Urteil vom 11. Juni 2007
Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter,
Franziska Schneider, Richterin,
Stefan Mesmer, Richter,
Wilhelm-Ulrich Schodde, Gerichtsschreiber.
T._______, Wohngemeinschaft, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt J,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kollektive Leistungen der Invalidenversicherung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 20. Mai 2003 übermittelte die Direktion des Innern des Kantons Ap-
penzell A.Rh. (im Folgenden Direktion des Innern) dem Bundesamt für So-
zialversicherung (BSV) die Bedarfsplanung für Werkstätten und Wohnhei-
me/Tagesstätten gemäss Art. 73 Abs. 2 Bst. b und c des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) für die
Planungsperiode 2004-2006. Dieser Planung ist zu entnehmen, dass bei
zwei Institutionen ein Ausbau von Plätzen vorgesehen war, darunter per 1.
Mai 2005 bei den T._______. Die Direktion des Innern stützte sich dabei
u.a. auf ein Schreiben der T._______ vom 23. Januar 2003.
B. Nachdem das BSV der Direktion des Innern am 28. August 2003 angekün-
digt hatte, die zusätzlich beantragten Plätze mangels ausreichender Be-
gründung nicht zu genehmigen, lieferte die Direktion des Innern dem BSV
– u.a. gestützt auf ein Schreiben der T._______ vom 23. Januar 2003 - am
31. Oktober 2003 die geforderte nähere Begründung des Bedarfs an
diesen zusätzlichen Plätzen. Dabei beantragte sie hinsichtlich der
T._______ für die Planungsperiode 2004–2006 4 zusätzliche Plätze. Sinn-
gemäss genehmigte das BSV die Bedarfsplanung 2004-2006 am 27. No-
vember 2003, allerdings nur mit Abstrichen, indem es dem bei den
T._______ für die Planungsperiode 2004-2006 geplanten Ausbau von 4
Plätzen die Genehmigung verweigerte. Abgesehen von der Angabe der
Planungsperiode 2004-2006 war weder im Antrag noch in der
Genehmigungsverfügung ein genauer Zeitpunkt angegeben, auf welchen
hin die zusätzlichen Plätze bewilligt werden sollten. Die Direktion des
Innern wurde darauf hingewiesen, dass die Genehmigung der zusätzlichen
Plätze in der Bedarfsplanung gemäss Kreisschreiben vom 1. November
2003 über die Bedarfsplanung per se noch keinen Anspruch auf Bau- und
Betriebsbeiträge gebe. Für die Geltendmachung der Beiträge müssten
weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Der Platzzuschlag für die Schaffung
neuer Plätze im Jahr 2004 wurde auf Fr. 15'300.- festgelegt (auszahlbar
auch in den beiden Folgejahren), wobei die Aufteilung auf die beiden
Institutionen, für welche zusätzliche Plätze vorgesehen waren, dem BSV
noch einzureichen war.
Mit Eingaben vom 7. Januar und 4. Februar 2004 rügte die Direktion des
Innern, dass das BSV die Bedarfsplanung 2004-2006 im Dispositiv nicht
förmlich genehmigt habe, die Korrekturen gemäss Schreiben vom 31. Ok-
tober 2003 nicht berücksichtigt seien und die Berechnung der Platzzu-
schläge unklar sei. Am 8. März 2004 erläuterte das BSV die in seiner Ver-
fügung vom 27. November 2003 enthaltene Berechnung des Totals bewil-
ligter Plätze (zusätzlich bewilligte Plätze und Platzreduktionen) sowie der
Platzzuschläge. Die Berechnungen seien zwar komplex, indes nicht wider-
sprüchlich.
Am 30. März 2004 reichte die Direktion des Innern dem BSV Unterlagen
ein, welche bei den T._______ davon ausgehen, dass die neuen Plätze
erst ab 1. Mai 2005 zur Verfügung stehen. Am 14. Juli 2004 reichte sie
3dann aber eine Bestätigung der T._______ vom 12. Juli 2004 ein, wonach
diese sich mit der neuen Platzzahl (20) ab 1. Januar 2004 und den
Platzzuschlägen einverstanden erklären.
Am 21. September 2004 genehmigte das BSV dann noch einmal förmlich
die Bedarfsplanung 2004-2006 (u.a. 20 Plätze ab 1.1.2004 in den
T._______), wobei festgehalten wird, dass der Platzzuschlag für die
T._______ für die drei Planungsjahre gleich bleibe, nämlich der höhere
Betrag für das Jahr 2005 (Fr. 15'300.-, insgesamt damit für die 3 Jahre Fr.
45'900.-).
Am 13. Mai 2005 teilte die Direktion des Innern dem BSV mit, dass die
T._______ nun - wie aus einem Schreiben vom 3. Mai 2005 hervorgehe -
auf die Erhöhung der Platzzahl verzichteten. Am 21. März 2006
genehmigte das BSV die Jahrenplanungen 2005 und 2006 noch einmal,
wobei für die T._______ ab 1. Januar 2004 20 Plätze, ab 1. Januar 2005
aber nur noch 16 Plätze zur Verfügung stehen.
C. Gestützt auf die ihnen bewilligten neuen Plätze haben die T._______ dem
BSV am 4. März 2004 ein Gesuch um Bewilligung per 1. Mai 2005 der
neuen Konzeption Wohnen 4 gestellt, zu welchem das BSV am 2. April
2004 Stellung nahm.
Am 22. Februar 2006 erliess das BSV für die T._______ sodann die
Verfügung betreffend den Betriebs- und Einrichtungsbeitrag für das
Rechnungsjahr 2004.
Das BSV ging davon aus, dass per 2004 20 Plätze bewilligt seien und
stellte einen Auslastungsgrad von 55.10% fest. Es wies darauf hin, dass
Platzänderungen nur über die kantonalen Verbindungsstellen beantragt
werden könnten. Die Platzerhöhung auf 20 Plätze sei mit Zustimmung der
T._______ erfolgt. Gemäss TAEP-Vertrag, insbesondere dessen von den
T._______ nicht unterzeichneten Nachtrag 2, welcher Letzterer am 24.
März 2005 unterbreitet worden sei, werde daher ein Betriebsbeitrag von
Fr. 302'734.- ausgerichtet. Da bereits Vorschüsse von Fr. 537'000.-
ausgerichtet worden seien, verbleibe zu Gunsten des BSV ein Guthaben
von Fr. 234'266.-.
D. Gegen diese Verfügung erhoben die T._______ (im Folgenden
Beschwerdeführerin) am 27. März 2006 Beschwerde bei der
Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters-
und Invalidenversicherung (im Folgenden Rekurskommission). Die
Beschwerdeführerin beantragte, den Betreibsbeitrag per 2004 auf Fr.
351'456.- festzusetzen, eventualiter die Sache zur Neuberechnung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die T._______ hätten der Direktion des
Innern in zwei Schreiben vom 21. Januar und 23. Oktober 2003 klar
kundgetan, dass die vier zusätzlichen Plätze erst per 1. Mai 2005 geplant
seien. Am 7. Januar 2004 sei ihr mitgeteilt worden, dass diesem Antrag
entsprochen worden sei (Handeintrag in der Tabelle). Im Nachtrag 1 zum
TAEP-Vertrag sei noch von einem maximalen Betriebsbeitrag von Fr.
157.04 bei 16 Plätzen ausgegangen worden. Am 6. Juli 2004 sei die
4Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die sie betreffende Spalte der
Jahresplanung 2004-2006 zu unterzeichnen. Diese Tabelle – die von 20
Plätzen per 1.1.2004 ausgehe - sei dann unterzeichnet worden, doch sei
es nie ihre Absicht gewesen, bereits ab 1.1.2004 20 Plätze zu betreiben
bzw. eine solche Erklärung abzugeben. Am 27. Oktober 2004 sei die
Direktion des Innern auf diesen Fehler hingewiesen worden.
Konsequenterweise sei dann auch Nachtrag 2, dessen Grundlage die
Platzerweiterung sei (neuer Tagessatz von Fr. 135.27), nicht unterzeichnet
worden. Die Berechnungsweisen und -modalitäten seien im TAEP-Vertrag
ausgehandelt und in Nachtrag 1 für das Jahr 2004 festgelegt worden. Die
Neufestsetzung im nicht unterzeichneten Nachtrag 2 sei nicht
nachvollziehbar. Verfügungsadressat der Bedarfsplanung, die von falschen
Voraussetzungen ausgehe, sei der Kanton und nicht die
Beschwerdeführerin. Der Bedarfsnachweis sei zwar ein Voraussetzung der
Bundesbeiträge, nicht aber eine verbindliche Berechnungsgrundlage. Auch
das Kreisschreiben des BSV zeige, dass die Bedarfsplanung nicht
absolute Geltung habe.
E. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2006 beantragte das BSV die Abwei-
sung der Beschwerde.
Es machte geltend, die Verfügung vom 27. November 2003 mit Zuteilung
eines Platzkontingents und von Platzzuschlägen sei im Rahmen der Um-
setzung des Entlastungsprogramms und des damit zusammenhängenden
neuen Finanzierungssystems (ab 1.1.2004) getroffen worden. Nach der
Genehmigung der kantonalen Bedarfsplanung durch das BSV erstellten
die Kantone die Jahresplanungen, in welchen die bewilligten neuen Plätze
sowie der Platzzuschlag auf die Institutionen verteilt würden. Diese Jah-
resplanung habe für die T._______ noch 20 Plätze ab 1.5.2005 enthalten).
Da die Jahresplanung unvollständig gewesen sei, habe das BSV den
Kanton zur Vervollständigung aufgefordert. Daraufhin seien neue von der
Institution und vom Kanton unterzeichnete Tabellen eingereicht worden,
welche den Hinweis "ab 1.5.2005" nicht mehr enthalten hätten. Der
Platzzuschlag per 2004 sei explizit aufgrund von 20 Plätzen berechnet
worden. Mutationen könnten nur vom Kanton beantragt werden, und ein
solcher sei erst am 13.5.2005 gestellt worden. Die Nachträge 2 seien
aufgrund der genehmigten Jahresplanung 2004-2006 erstellt worden. Eine
Gegenzeichnung sei nicht Gültigkeitsvoraussetzung. Der Beitrag pro
neuen Platz sei allerdings kleiner als die Beiträge für bestehende Plätze,
so dass sich der Beitrag pro Behindertentag proportional verringere.
Dagegen habe sich der maximale Beitrag pro Jahr erhöht. Das BSV ging
im Weiteren auf das vom Bundesrat am 29. Januar 2003 beschlossene
Entlastungsprogramm (Art. 106bis der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 œ[IVV, SR 831.201]) und das
Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime,
kollektive Wohnformen und Tagesstätten für Behinderte (KSWH) ein, die
ab 1. Januar 2004 anwendbar seien und in mehreren Rundschreiben
beschrieben worden seien. Aufgrund dieser Unterlagen seien die so
genannten TAEP-Verträge erstellt worden. Das Planungsverfahren sei
5vom Bundesrat gestützt auf Art. 75 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) an das BSV
delegiert worden (ab 1.1.2004: Art. 73 Abs. 4 IVG; vom 1.8.2003 -
31.12.2003 das EDI: Art. 106 Abs. 4 IVV). Mutationen der Bedarfsplanung
regle Art. 4 des Kreisschreibens. Vom höheren maximalen Betrag habe die
Beschwerdeführerin wegen der tiefen Auslastung nicht profitieren können.
Weshalb bei einer Auslastung unter 80% eine Platzerhöhung beantragt
worden sei, könne nicht nachvollzogen werden.
F. Mit Replik vom 17. Juli 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ-
gen und im Wesentlichen auch an ihrer Begründung fest. Sie bestreitet,
dass bloss der Kanton Anträge betreffend die Bedarfsplanung stellen dür-
fe. Es sei auch nicht haltbar, von einem nicht gegengezeichneten Nachtrag
2 auszugehen. Die tiefe Auslastung entstehe, weil darauf hingearbeitet
werde, dass die psychisch angeschlagenen Menschen im Idealfall wieder
selbständig arbeiten könnten; dazu sei es sinnvoll, sie unter der Woche
oder am Wochenende soziale Kontakte pflegen oder selbständig in die Fe-
rien fahren zu lassen.
G. Mit Duplik vom 23. August 2006 hielt das BSV an seiner Verfügung und
dessen Begründung fest.
H. Am 1. September 2006 leistete die Beschwerdeführerin den von ihr mit
Zwischenverfügung der Rekurskommission vom 25. August 2006 verlang-
ten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-.
I. Per 1. Januar 2007 ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungs-
gericht übernommen worden. Dieses hat der Beschwerdeführerin am 26.
Januar 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben
und ihr Gelegenheit zur Einreichung von Ausstandsbegehren geboten. In-
nert der gesetzten Frist ist kein Ausstandsbegehren gestellt worden.
J. Im Rahmen der Entscheidredaktion wurde festgestellt, dass in Unterlagen
des BSV Dokumente zitiert werden, welche nicht als Vernehmlassungsbei-
lagen eingereicht wurden. Um feststellen zu können, ob es sich dabei al-
lenfalls um rechtsrelevante Akten handeln könnte, wurde vom BSV die
Einreichung der vollständigen Akten verlangt. Von einer Zustellung der
daraufhin erhaltenen Dossiers an die Beschwerdeführerin wurde abgese-
hen, weil sich zeigte, dass keine relevanten Unterlagen fehlten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des
Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend Beiträge an Institutionen
6zur Förderung der Invalidenhilfe nach Artikel 73 des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), sie ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfech-
tung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde le-
gitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht und der
verlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- rechtzeitig einbezahlt wurde, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Kraft
getreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG ist das ATSG auf die Förderung der
Invalidenhilfe (Art. 73 ff. IVG) nicht anwendbar, so dass die Bestimmung
von Art. 3 Bst. dbis VwVG nicht zur Anwendung gelangt. Bei den Beiträgen
gemäss Art. 73 IVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts nicht um Versicherungsleistungen (vgl.
unveröffentlichtes Urteil des EVG vom 20. März 2003, I 389/02, E. 1; BGE
118 V 16 E. 4b). Anwendbar sind nur die Art. 32 (Amts- und Verwaltungs-
hilfe) und 33 ATSG (Schweigepflicht), die vorliegend aber ohne Bedeutung
sind.
2. Nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG kann die Versicherung Betriebsbeiträge an
öffentliche und gemeinnützige private Anstalten und Werkstätten gewäh-
ren, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen.
Ausgeschlossen sind Anstalten und Werkstätten, die der stationären
Durchführung von medizinischen Massnahmen dienen. Laut Art. 75 Abs. 1
IVG setzt der Bundesrat die Höchstgrenzen der Beiträge nach Art. 73 IVG
fest. Er kann deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig
machen oder mit Auflagen verbinden. Das Bundesamt regelt die Berech-
nung der Beiträge und die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen.
Die näheren Bestimmungen betreffend die Ausrichtung von Betriebsbeiträ-
gen finden sich in Art. 105 ff. IVV.
3. Vorliegend ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Bun-
desbeiträge nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG hat. Strittig ist die Höhe des Bun-
desbeitrags, die vorliegend davon abhängt, ob die zusätzlich bewilligten 4
Wohnplätze mit zu berücksichtigen sind. Damit zusammenhängend stellt
sich die Frage der Anwendbarkeit des von der Bescherdeführerin nicht un-
terzeichneten Nachtrags 2.
4. Wie einer Information der Bundesversammlung zu entnehmen ist
7( zuletzt
besucht am 1. Juni 2007), hat der Bundesrat an einer Klausur vom 29. Ja-
nuar 2003 von einer drastischen Verschlechterung der Haushaltsperspekti-
ven Kenntnis genommen, eine dreistufige Sanierungsstrategie beschlos-
sen sowie die Eckwerte und die Zeitplanung für ein Entlastungsprogramm
festgelegt. Basis bildete ein Entlastungsprogramm (mit einem klaren
Schwergewicht auf der Ausgabenseite) im Umfange von 2 Milliarden Fran-
ken (bezogen auf 2006).
In seiner Vernehmlassung vom 22. September 2006 hat das BSV die vom
Bundesrat am 29. Januar 2003 beschlossenen und per 1. August 2003 in
Kraft getretenen Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushalts darge-
legt. Diese Massnahmen betreffen auch die kollektiven Leistungen der In-
validenversicherung (deren Ausrichtung ab 1.1.2008 aufgrund des neuen
Finanzausgleichs in die Zuständigkeit der Kantone fallen soll;
zuletzt
besucht am 1. Juni 2007).
Zur Umsetzung der beschlossenen Entlastungsmassnahmen hat das Bun-
desamt für Sozialversicherung ein Tagesansatz-Entlastungsprogramm
(TAEP) entwickelt, welches mit den so genannten TAEP-Verträgen umge-
setzt wird. Als Höchstbeiträge gelten nach Art. 106bis Abs. 1 IVV die Be-
triebsbeiträge, die für das Jahr 2000 zugesprochen wurden, zuzüglich ei-
nes Teuerungszuschlags sowie Platz- und Betreuungszuschlägen nach
Abs. 2. Das Departement legt nach Abs. 3 die maximalen Beitragslimiten
fest.
5. Nach Art. 106 Abs. 4 IVV werden Betriebsbeiträge unter der Vorausset-
zung gewährt, dass eine kantonale oder interkantonale Planung den spezi-
fischen Bedarf nachweist.
Wie dem Schreiben des Departements des Innern an das BSV vom 20.
Mai 2003 zu entnehmen ist, arbeitet der Kanton Appenzell A.Rh. für die
vom Bundesrat verlangte Bedarfsplanung mit den Kantonen St. Gallen,
Thurgau, Graubünden, Glarus, Schaffhausen, Zürich und Appenzell I.Rh.
zusammen.
Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass Gesuche um Bewilligung zusätzli-
cher Plätze, deren Bewilligung die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen mög-
lich macht, nicht von den Institutionen beim BSV gestellt werden können.
Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, in anderer Weise
informiert worden zu sein.
6.
6.1 Hinsichtlich der zusätzlichen Plätze für die T._______ ist der Zeitpunkt
strittig, auf welchen hin diese dem BSV zur Genehmigung der
Jahresplanung 2004 - 2006 unterbreitet wurden beziehungsweise vom
BSV zu bewilligen waren.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe dem Kanton beantragt,
die zusätzlichen Plätze auf den 1. Mai 2005 zu schaffen und damit auch
8auf diesen Zeitpunkt hin bewilligen zu lassen.
Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin der Direktion des Innern ur-
sprünglich beantragte, die 4 Plätze erst per 1. Mai 2005 einzurichten (ers-
tes Gesuch des Departements des Innern vom 20. Mai 2003; Vorakten des
BSV, act. 1). Wie das BSV dargelegt hat, konnte es die ihm ursprünglich
vorgelegte Erhöhung der Platzzahl für die T._______ indes aufgrund
dieses Gesuches vorerst nicht bewilligen, weil die erforderlichen
Begründungen fehlten. Der erste Entwurf einer Genehmigung der
Jahresplanung 2004 - 20006 vom 28. August 2003 sah daher für die
T._______ noch keine zusätzlichen Plätze vor (Schreiben des BSV an das
Departement des Innern vom 28. August 2003; Vorakten des BSV, act. 2).
Auch den weiteren bis zum 14. Juli 2004 eingereichten Eingaben ist nichts
zu entnehmen, dass in den T._______ bereits ab 1. Januar 2004 neue
Plätze geschaffen werden sollten (vgl. Sachverhalt, Bst. B).
Dem vorne detailliert geschilderten Verfahrensablauf (vgl. Bst. B) ist aber
klar zu entnehmen, dass die Direktion des Innern dem BSV am 14. Juli
2004 zwecks Vervollständigung der bisher eingereichten unvollständigen
Jahresplanung neue Tabellen zukommen liess, welche für die T._______
neu bereits ab 1. Januar 2004 4 zusätzliche Plätze vorsahen. Diese
Tabelle war mit einer am 12. Juli 2004 von den T._______ abgegebenen
unterschriftlichen Bestätigung versehen.
Da mit diesem Gesuchs des Departements des Innern vom 14. Juli 2004
auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt waren, konnte das BSV dem
Departement des Innern nunmehr 4 zusätzliche Plätze in den T._______
bewilligen. Als massgeblichen Zeitpunkt, ab wann die neuen 4 Plätze
bewilligt wurden, übernahm das BSV das im massgeblichen Gesuch des
Departements des Innern angegebene Datum vom 1. Januar 2004,
welches von der Beschwerdeführerin unterschriftlich als richtig bestätigt
worden war (Vorakten BSV, act. 10).
Das BSV hat daher dem Departement des Innern am 21. Juli 2004 zu
Recht einen Verfügungsentwurf zur Genehmigung der Jahresplanungen
2004-2006 unterbreitet, der für die T._______ ab 1. Januar 2004 nunmehr
von 20 Plätzen ausgeht.
6.2 Wie das BSV zutreffend geltend macht, sind ausschliesslich die Kantone
und das BSV Parteien in den Verfahren betreffend die Genehmigung der
Jahresplanungen. Ohne eine solche Beschränkung der Parteistellung wäre
ein sinnvolles Planungsverfahren gar nicht denkbar, insbesondere in jenen
Fällen, in denen die Planung zwischen mehreren Kantonen koordiniert
wird.
6.3 Am 13. Mai 2005 hat das Departement des Innern auf Ersuchen der
T._______ vom 3. Mai 2005 einen Mutationsantrag gestellt. Gestützt
darauf wurde die Genehmigung der Jahresplanungen 2005 und 2006 vom
BSV in Wiedererwägung gezogen, so dass diese nicht mehr streitig sind.
Die Genehmigung der Jahresplanung 2004, welche mit der Verfügung vom
98. September 2004 erfolgte, ist mangels Anfechtung durch eine dazu legiti-
mierte Partei in Rechtskraft erwachsen und nicht in Wiedererwägung gezo-
gen worden.
Dem Kanton Appenzell A.Rh. sind die ihm zugesprochenen Bundesbeiträ-
ge bereits ausbezahlt worden, und die Auszahlung dieser Beiträge an die
begünstigten Institutionen ist nicht Sache des BSV.
6.4 Zu prüfen bleibt der an das BSV gerichtete Vorwurf der Verletzung von
Treu und Glauben.
Wie die Schilderung des Sachverhalts zeigt (s. vorne, Bst. B), hat das BSV
den Beschwerdeführer nie dazu gedrängt, 4 Plätze nicht wie ursprünglich
angegeben per 1. Mai 2005, sondern bereits per 1. Januar 2004 zu bean-
tragen. Das BSV hatte auch keinen Anlass, die unterschriftliche Erklärung
vom 12. Juli 2004 ein blosses Versehen zu taxieren, da die Direktion des
Innern bereits am 31. Oktober 2003 generell für die Planungsperiode
2004–2006 4 zusätzliche Plätze beantragt hatte.
Die Herkunft der Handnotiz "1.5.2005" auf der Tabelle Gesamtplanung
(Beschwerdebeilage act. 5; B 14), welche keine Referenznummer enthält,
ist nicht bestimmbar; der Handvermerk ist offensichtlich auf einer Kopie ei-
ner Beilage zur Genehmigungsverfügung des BSV vom 27. November
2003 angebracht worden und war in jenem Zeitpunkt auch zutreffend; in
den Akten des BSV, Beilagen zur Verfügung vom 27.11.2003, Ref.
Fa/Pm/18.11.2003/1, fehlt der entsprechende Hinweis.
Von einem Verstoss gegen Treu und Glauben seitens des BSV kann dem-
nach keine Rede sein.
6.5 Insoweit mit der vorliegenden Beschwerde die Jahresplanung 2004 des
Kantons Appenzell A.Rh. angefochten wird, ist daher nicht auf sie einzutre-
ten. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf allfällige Fragen betreffend
das entsprechende Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin
und dem Kanton Appenzell A.Rh (vgl. auch Art. 33 Bst. i VVG).
6.6 Das BSV ist daher im Rahmen des weiteren Verfahrens (Genehmigung der
Jahresplanungen und Abschluss der TAEP-Verträge) zutreffend ab 1. Ja-
nuar 2004 von 4 zusätzlichen Plätzen der T._______ ausgegangen.
7. Wie dargelegt (s. vorne, Ziff. 4.), musste die Ausrichtung der Betriebsbei-
träge aufgrund des Entlastungsprogramms ab 1. Januar 2004 neu gestal-
tet werden.
Das neue Beitragsverfahren wurde in einem ab 1. Januar 2004 geltenden
"Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnhei-
me, kollektive Wohnformen und Tagesstätten für Behinderte" (im Folgen-
den Wohnheim-Kreisschreiben) geregelt.
Basis der neuen Verträge bildet der für das so genannte Referenzjahr, in
der Regel der für das Jahr 2000 verfügte Beitrag. Dazu kommen eine pau-
schale jährliche Teuerung, allfällige, von den Institutionen zu beantragen-
10
de Betreuungszuschläge sowie Platzzuschläge für Platzerweiterungen be-
ziehungsweise Abzüge wegen Platzreduktionen. Platzzuschläge sind von
den Kantonen zu melden und werden vom BSV in der Regel unverändert
übernommen.
Die Anwendbarkeit des Entlastungsprogramms konnte von der Beschwer-
deführerin nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.
8. Strittig ist, ob im Sinne von Ziffer 7 des TAEP-Vertrags vom 18. November
2003 / 23. Februar 2004 rechtsgültig ein Nachtrag 2 zustande gekommen
ist, welcher nach Auffassung der Vorinstanz den aufgrund der veränderten
Planung nicht mehr zutreffenden Nachtrag 1 ersetzen soll.
8.1 Der TAEP-Vertrag wurde den Institutionen am 18. November 2003 mit ei-
nem erläuternden Begleitschreiben und einem Berechnungsblatt übermit-
telt. Die Beschwerdeführerin hat wie dargelegt am 23. Februar 2004 den
vom BSV am 18. November 2003 unterzeichneten TAEP-Vertrag unter-
zeichnet, welcher in Ziff. 4 für die Jahre 2004 bis 2006 pro anrechenbaren
Aufenthaltstag (in den Wohnheimen) den maximalen Betriebsbeitrag fest-
hält, nämlich:
Betriebsjahr 2004: Fr. 114.73
Betriebsjahr 2005: Fr. 116.40
Betriebsjahr 2006: Fr. 118.07.
Die maximalen Gesamtbeiträge betragen:
Betriebsjahr 2004: Fr. 405'441.-
Betriebsjahr 2005: Fr. 411'345.-
Betriebsjahr 2006: Fr. 417'250.-.
In Ziff. 6 werden die maximalen jährlichen Gesamtbeiträge festgehalten,
die vorliegend indes nicht überschritten wurden.
Die Berechnung der Platzzuschläge ist im TAEP-Vertrag in Ziff. 7 geregelt
(s. hinten, Ziff. 8.4), die Betreuungszuschläge regelt Ziff. 8. Die Zuschläge
gemäss Ziff. 7 und 8 sind in einem Nachtrag zu regeln.
8.1.1 Der im Sinne von Ziff. 7 des TAEP-Vertrags erstellte Nachtrag 1 wurde
vom BSV am 4. Mai 2004, von den T._______ am 7. Mai 2004
unterzeichnet. Er ist aufgrund der veränderten Planungsgrundlagen aber
überholt und nicht mehr anwendbar.
8.1.2 Aufgrund des Nachtrags 1 ergaben sich gemäss beigelegtem Berech-
nungsblatt folgende erhöhten Beiträge (der Platzzuschlag ist in den folgen-
den Beträgen noch nicht enthalten; dieser wurde erst nach den Einver-
ständniserklärungen der Institutionen gesprochen):
Betriebsjahr 2004: Fr. 157.04
Betriebsjahr 2005: Fr. 159.34
Betriebsjahr 2006: Fr. 161.65.
11
Die maximalen Gesamtbeiträge betragen:
Betriebsjahr 2004: Fr. 554'956.-
Betriebsjahr 2005: Fr. 563'103.-
Betriebsjahr 2006: Fr. 571'250.-.
8.2 Am 24. März 2005 unterbreitete das BSV den T._______ den so
genannten Nachtrag 2 betreffend die Platzzuschläge 2004, deren
Festsetzung in Nachtrag 1 ausdrücklich vorbehalten werde.
Aufgrund der Angaben im Berechnungsblatt ergeben sich aufgrund der
nun einzuberechnenden Platzzuschläge folgende Betriebsbeiträge:
Betriebsjahr 2004: Fr. 135.27
Betriebsjahr 2005: Fr. 137.26
Betriebsjahr 2006: Fr. 139.24.
Die maximalen Gesamtbeiträge betragen:
Betriebsjahr 2004: Fr. 597'539.-
Betriebsjahr 2005: Fr. 606'325.-
Betriebsjahr 2006: Fr. 615'111.-.
Da der schliesslich zu sprechende Betriebsbeitrag auch von der Auslas-
tung der Institutionen abhängt, kann ein Platzzuschlag bei einer Institution
mit einer tiefen Auslastung - bei einem allerdings höheren maximalen Be-
triebsbeitrag - zu einem tieferen Betriebsbeitrag pro Platz führen. Dieses
Ergebnis mag im Einzelfall unbillig erscheinen, die Berücksichtigung der
Auslastung stellt indes offensichtlich kein sachfremdes Kriterium dar und
ist daher nicht zu beanstanden. Weshalb die Beschwerdeführerin trotz tief-
er Auslastung zusätzliche Plätze beantragt hat, ist hier nicht zu prüfen. Im
Übrigen ist die Berechnung der Auslastung dem ab 1. November 2003 gül-
tigen Kreisschreiben zur Bedarfsplanung für Werkstätten und
Wohnheime/Tagestätten gemäss Art. 73 Abs. 2 Bst. b und c IVG zu ent-
nehmen, welches die Planungsperiode 2004 - 2006 näher regelt.
8.3 Das BSV geht davon aus, dass der Inhalt von Nachtrag 2 nicht Gegen-
stand einer vertraglichen Einigung bilden müsse.
Für die Beschwerdeführerin gebricht es dagegen an einer vertraglichen Ei-
nigung betreffend den Nachtrag 2. Sie geht zudem davon aus, dass eine
fehlende vertragliche Einigung nicht durch eine hoheitliche Festsetzung
der Platzzuschläge ersetzt werden darf.
8.4 Ziff. 7 des TAEP-Vertrags hat folgenden Inhalt:
"Zusätzlich zu dem gemäss Punkt 4 und 5 festgelegten Beitrag wird der
Institution ein Platzzuschlag gewährt, sofern die Anzahl Plätze aufgrund
der kantonalen, vom BSV genehmigten Bedarfsplanung seit dem Jahr
2000 angestiegen ist, die entsprechende Änderung im Betriebs- und Be-
treuungskonzept vorgängig vom BSV bewilligt wurde und die Plätze effek-
tiv in Betrieb sind. Der Platzzuschlag wird vom BSV im Rahmen der Ge-
12
nehmigung der Bedarfsplanung bestimmt und in einem Nachtrag zu die-
sem Vertrag geregelt."
Diese Bestimmung geht – trotz der Bestimmung der Höhe des Platzzu-
schlags durch das BSV – von einem vertraglichen Konzept aus. Bis zum
Zeitpunkt, in welchem sich die Beschwerdeführerin geweigert hat, Nach-
trag 2 zu unterzeichnen, sind beide Parteien davon ausgegangen, dass
eine vertragliche Regelung erforderlich ist (beim TAEP-Vertrag, beim Ab-
schluss des Nachtrags 2 und zu Beginn auch beim Verfahren betreffend
den Abschluss eines Nachtrags 2).
Dieses Konzept stützt auch Ziff. 11 des TAEP-Vertrags. Diese Bestim-
mung hält fest, dass im Falle der Nichtunterzeichnung des Antrags des
BSV für einen TAEP-Vertrag der Vertrag als nicht Zustande gekommen
gilt.
8.5 Das BSV macht zwar geltend, mit dem ab 1. Januar 2004 in Kraft getrete-
nen Wohnheim-Kreisschreiben sei eine andere Regelung getroffen wor-
den. Dieses Kreisschreiben ist indes in Bezug auf den hier strittigen Nach-
trag 2 ohne Belang, nachdem der Antrag des BSV zum Abschluss des
TAEP-Vertrags noch vor dem Inkrafttreten des Kreisschreibens gestellt
worden ist. Es kann daher offen bleiben, ob allein aufgrund des Wohn-
heim-Kreisschreibens ein abgeänderter Platzzuschlag einseitig verfügt
werden durfte.
Der Platzzuschlag durfte daher vom BSV nicht einseitig mit einem Nach-
trag 2 verfügt werden.
Da es sich bei der Regelung der Platzzuschläge – wie das Ergebnis zeigt
– nicht um einen nebensächlichen Aspekt, sondern um ein Essentiale des
TAEP-Vertrags handelt, gilt der TAEP-Vertrag in Bezug auf die T._______
und das Jahr 2004 als nicht zustande gekommen und muss vom BSV
ausserhalb der TAEP-Regelung neu berechnet werden.
8.6 Insoweit ist daher die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut-
zuheissen und das BSV anzuweisen, die Berechnung des der Beschwer-
deführerin für das Jahr 2004 auszurichtenden Betriebsbeitrags ohne Be-
rücksichtigung der streitigen Regelungen des TAEP-Vertrags neu vorzu-
nehmen.
Die Beschwerdeinstanz ist sich bewusst, dass eine solche Neuberechnung
auch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen kann (vgl. Art. 62
Abs. 2 und 3 VwVG).
9.
9.1 Im Rahmen ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin die aus einer
Spruchgebühr und den Schreibgebühren zusammengesetzten Verfahren-
skosten von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
Das Unterliegen wird hier auf 80% festgelegt. Dieser Ansatz ergibt sich
daraus, dass Kernpunkt der Beschwerde die Anfechtung der in Anschlag
gebrachten Zahl von Plätzen bildete, dass sich das BSV einer Berechnung
des Bundesbeitrags auf ausservertraglicher Basis nicht grundsätzlich wi-
13
dersetzt hat und auch noch keinesfalls feststeht, dass eine solche Berech-
nung für die Beschwerdeführerin günstiger sein wird.
Ausgehend von Verfahrenskosten von Fr. 3000.- hat die Beschwerdeführe-
rin daher Verfahrenskosten von Fr. 2'400.- zu bezahlen, welche in dieser
Höhe mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrech-
net werden. Die Restanz des Kostenvorschusses, Fr. 600.-, wird der Be-
schwerdeführerin zurückerstattet.
9.2 Im Rahmen ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Diese wird in Berücksichtigung des dargelegten
Obsiegens von 20% und einer nach Ermessen berechneten Parteientschä-
digung von Fr. 2'500.- für den Fall des vollständigen Obsiegens auf Fr.
500.- festgelegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, im Sinne der Erwä-
gungen teilweise gutgeheissen.
2. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von Fr. 2'400.- zu bezahlen,
welche in dieser Höhe mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.- verrechnet werden. Die Restanz des Kostenvorschusses, Fr.
600.-, wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht
mitzuteilen, auf welches Konto die Rückerstattung zu erfolgen hat.
3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 500.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 33014; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Wilhelm-Ulrich Schodde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
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Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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