C-2333/2015 - Abteilung III - Mindestbeitragsdauer - Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbei...
Karar Dilini Çevir:
C-2333/2015 - Abteilung III - Mindestbeitragsdauer - Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbei...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-2333/2015



U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David Weiss,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.



Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,



gegen


Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.




Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Mindestbeitragsdauer, Beitragsrückvergütung,
Einspracheentscheid vom 3. März 2015.



C-2333/2015
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1950 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) lebt in Deutschland. Sie war gemäss Auszug
aus dem individuellen Konto (IK; vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend:
act.] 7) im Jahr 1985 während fünf Monaten in der Schweiz erwerbstätig
und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 14. Oktober 2014 stellte sie
bei der Deutschen Rentenversicherung zu Handen der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf
Ausrichtung einer Altersrente (act. 1 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (act. 6) verneinte die SAK sowohl den
Anspruch auf eine Altersrente als auch die Möglichkeit der Rückvergütung
der einbezahlten Beiträge mit der Begründung, die einjährige Mindestbei-
tragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG sei nicht erfüllt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 14. Februar
2014 (Poststempel) Einsprache (act. 12-1 ff.). Sinngemäss beantragte sie
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte sie
im Wesentlichen geltend, der Inhalt von Art. 29 Abs. 1 AHVG sei ihr als
Ausländerin zu keiner Zeit bekannt gemacht worden. Im Zeitpunkt als sie
bei der AHV/IV versichert gewesen sei, habe die Möglichkeit bestanden,
Beiträge zur Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit freiwillig weiterzuzah-
len. Davon hätte sie selbstverständlich Gebrauch gemacht. Es seien ihr
daher die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten bzw. sei ihr die Möglich-
keit zu geben, die fehlenden sieben Beitragsmonate nachzuzahlen.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2015 (act. 15) wies die Vorinstanz
die Einsprache der Beschwerdeführerin ab, da sie weder einen Anspruch
auf eine Rente noch auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge habe.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2015 erhob die Beschwer-
deführerin mit Eingabe vom 9. April 2015 (eingereicht beim Schweizeri-
schen Generalkonsulat München; BVGer act. 1) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des
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Einspracheentscheids. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen gel-
tend, ihre Beitragszahlungen an die AHV seien weit vor Inkrafttreten des
FZA erfolgt. Damals habe sehr wohl die Möglichkeit bestanden, freiwillige
Beitragszahlungen bis zur Erfüllung der Mindestbeitragsdauer zu leisten.
Dies sei ihr als Ausländerin definitiv nicht mitgeteilt worden. Es sei ihr mit-
geteilt worden, dass die von ihr in der Schweiz bezahlten AHV/IV-Beiträge
in voller Höhe ihrem deutschen Rentenversicherungskonto zu Gute kä-
men. Dass dies nur der Fall sei, wenn die Mindestbeitragszeit von 12 Mo-
naten erfüllt sei, habe überhaupt keine Erwähnung gefunden. Da die AHV
es unterlassen habe, sie diesbezüglich aufzuklären, führe sie Beschwerde.
Es entstünden ihr daraus inakzeptable finanzielle Konsequenzen. Wäh-
renddem die Vorinstanz mit dem von ihr einbezahlten Kapital während 30
Jahren habe arbeiten können, solle sie von der deutschen Rentenversiche-
rung heute lediglich eine Ausgleichszahlung von maximal Euro 2.- erhalten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer act. 3). Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin weise gemäss IK-Auszug nur
eine Beitragszeit von fünf Monaten auf. Es bestehe gesetzlich keine Mög-
lichkeit zusätzliche Beitragszeiten einzukaufen. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin habe diese Möglichkeit auch im Jahr 1985 nicht
bestanden. Eine Nachzahlung sei sodann ohnehin nur in Bezug auf ge-
schuldete Beiträge möglich. Nicht geschuldete Beiträge könnten nicht
nachgezahlt werden. Es bestehe somit kein Anspruch auf Einzahlung zu-
sätzlicher Beiträge zwecks Erreichen der Mindestbeitragsdauer. Ebenso-
wenig habe die Beschwerdeführerin damals die Voraussetzungen zum Bei-
tritt der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer erfüllt.
G.
Nachdem die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzich-
tete, schloss der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit
Verfügung vom 10. Juli 2015 (BVGer act. 5).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinn von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 Bst. a [Fristenstillstand vom siebten
Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern] Art. 39 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat das 64. Altersjahr am (…) 2014 vollendet.
Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug könnte dem-
nach am (…) 2014 entstanden sein (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
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AHVG). Für einen allfälligen Anspruch auf eine Altersrente der AHV sind
somit diejenigen Normen anwendbar, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft
standen. Dasselbe gilt für die eventualiter beantragte Rückvergütung der
Beiträge, soweit der ursprünglich gestellte Antrag auf eine Altersrente vom
12. Oktober 2014 als Antrag auf Rückvergütung der Beiträge zu verstehen
ist (vgl. BGE 136 V 24 E.4.4, wonach für die Beurteilung eines Gesuchs
auf Rückvergütung von Beiträgen die im Zeitpunkt des Gesuchs massge-
benden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind).
2.3 Daher und aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin deutsche
Staatsangehörige ist und in Deutschland wohnt, gelangt das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendba-
ren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September
2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates
Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abge-
löst haben, zur Anwendung. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme
der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehand-
lung aller Staatsangehöriger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit
das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrecht-
lichen Rechtsakte – wie hier – keine abweichenden Bestimmungen vorse-
hen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. ab-
kommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer
schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 51 E. 5). Demnach bestimmt sich vorliegend
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV bzw. der
Anspruch auf Rückvergütung von Beiträgen nach dem internen schweize-
rischen Recht, was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten
Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat.
2.4 Der Träger eines Mitgliedstaates ist gemäss Art. 57 Abs. 1 der Verord-
nung Nr. 883/2004 nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren,
die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden
und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die
Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt, und aufgrund allein dieser
Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben
wurde.
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2.5 Nach Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1
AHVG haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch
auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den kann.
2.6 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Per-
son insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG
versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat o-
der Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG auf-
weist. Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine
Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der
Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruch-
teil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 29ter, Rz. 3).
2.7 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den
Einträgen in den individuellen Konten des Versicherten (Art. 30ter AHVG),
die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitrags-
dauer in Monaten umfassen muss. Versicherte können die Berichtigung
von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles aller-
dings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für
unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im
IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlun-
gen (BGE 117 V 261 E. 3a).
2.8 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren
Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre
Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG
bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzel-
heiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3
AHVG).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Auslän-
der, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
sowie ihre Hinterlassenen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung
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entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während min-
destens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenan-
spruch begründen.
3.
Vorliegend ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführerin im Jahr 1985 aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der
Schweiz während fünf Monaten der obligatorischen Versicherung der
AHV/IV unterstellt war und in dieser Zeit Beiträge geleistet hat (vgl. act. 7
und 12-2 ff.).
Somit hat sie gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften grundsätz-
lich keinen Anspruch auf eine Altersrente, da die Mindestbeitragsdauer von
einem vollen Jahr nicht erfüllt ist (vgl. vorstehende E. 2.4 ff.). Ebensowenig
kommt die Rückvergütung der einbezahlten Beiträge in Frage, zumal mit
dem FZA eine zwischenstaatliche Vereinbarung zur Anwendung gelangt,
sodass eine Rückvergütung bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist
(vgl. vorstehende E. 2.7).
3.1 Zu prüfen bleibt, ob vorliegend im Sinn des Standpunkts der Beschwer-
deführerin dennoch Anspruch auf eine Altersrente der AHV oder auf Rück-
vergütung der geleisteten Beiträge besteht.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr die Möglichkeit ein-
zuräumen die fehlenden Beiträge nachzuzahlen bzw. sei sie eventualiter
so zu stellen, als ob sie die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr erfüllt
habe. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, im Zeitpunkt als sie
der AHV/IV unterstellt war, habe die Möglichkeit bestanden die Beiträge
freiwillig weiterzuzahlen. Über diese Möglichkeit sei sie von der Verwaltung
jedoch nicht aufgeklärt worden.
3.3 Die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Jahr 1985 die Möglichkeit
offen stand, die Versicherung freiwillig weiterzuführen, bestimmt sich nach
denjenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl.
BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
Nach Art. 2 Abs. 2 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 1985 konnten
Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung der AHV/IV
ausgeschieden waren, die Versicherung freiwillig weiterführen. Ziffer 7 des
Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit
vom 25. Februar 1964 (in der vom 1. November 1973 bis 31. März 1990 in
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Kraft gewesenen Fassung [nachfolgend: Abkommen], vgl. Erstes Zusatz-
abkommen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom
9. September 1975 [AS 1976 2048]) sah sodann vor, dass die Gleichstel-
lung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien bei der Anwendung der
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei nicht im Bereich der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften über den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der
im Ausland niedergelassenen Schweizer Bürger zur Anwendung gelangte.
Die freiwillige Weiterführung der Versicherung im Zeitpunkt des Ausschei-
dens der Beschwerdeführerin aus der obligatorischen Versicherung der
AHV/IV (Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz am 28. Dezem-
ber 1985; vgl. act. 12-3), stand somit auch unter Berücksichtigung des da-
mals anwendbaren Abkommens einzig Schweizer Bürgern offen. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin bestand für sie als deutsche
Staatsangehörige damals keine Möglichkeit, die Versicherung freiwillig
weiterzuführen. Insofern kann die Beschwerdeführerin sich auch nicht da-
rauf berufen, dass sie von der Verwaltung nicht oder ungenügend aufge-
klärt worden sei.
3.4 Da die Beschwerdeführerin einzig für die Dauer ihrer fünfmonatigen Er-
werbstätigkeit in der Schweiz nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG der obligato-
rischen Versicherung der AHV/IV unterstellt war (ein anderer Unterstel-
lungsgrund wird weder geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den
Akten), ist im Ergebnis ohne Belang, dass sie keine Kenntnis von der Min-
destbeitragszeit hatte. Die Möglichkeit Beitragszahlungen zu leisten, ohne
gleichzeitig der Versicherung der AHV/IV unterstellt zu sein, bestand näm-
lich weder im Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit in der
Schweiz noch besteht eine solche Möglichkeit heute. Insbesondere sieht
die Nachzahlung von Beiträgen im Sinn von Art. 39 AHVV lediglich die
Nachzahlung geschuldeter Beiträge vor. Eine Nachzahlung von nichtge-
schuldeten Beiträgen zwecks Erfüllung von zusätzlich zur Dauer der Versi-
cherungsunterstellung anrechenbaren Beitragszeiten war und ist hingegen
ausgeschlossen.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl den
Anspruch auf eine Altersrente der AHV als auch die Rückvergütung der
geleisteten Beiträge zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einsprache-
entscheid ist somit zu bestätigen und die Beschwerde im einzelrichterli-
chen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis
Abs. 3 AHVG abzuweisen.
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Anzufügen ist, dass die Frage, ob und inwieweit die von der Beschwerde-
führerin in der Schweiz geleisteten Beiträge bei der Berechnung der deut-
schen Rente zu berücksichtigen sind, nicht in den Zuständigkeitsbereich
der Vorinstanz fällt und daher auch nicht Gegenstand des vorliegend Ver-
fahrens bilden kann. Die Beschwerdeführerin kann sich diesbezüglich ge-
gebenenfalls an den deutschen Versicherungsträger wenden.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bun-
desbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]). Ebensowenig hat die unterliegende Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)


Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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