C-2333/2009 - Abteilung III - Sozialhilfe an Auslandschweizer - Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausla...
Karar Dilini Çevir:
C-2333/2009 - Abteilung III - Sozialhilfe an Auslandschweizer - Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausla...
Abtei lung II I
C-2333/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
K._______,
Zustelladresse: G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2333/2009
Sachverhalt:
A.
Der am [...] 1938 geborene Beschwerdeführer ist Bürger von
W._______ und E._______ (Kanton Zürich). Seit dem Jahre 2003 lebt
er permanent in Kenia. Er ist mit einer kenianischen Staats-
angehörigen (Jahrgang 1984) verheiratet.
B.
Mit Verfügungen vom 30. August 2006 und vom 9. Juli 2007 ver-
weigerte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Ausrichtung von Unter -
stützungsleistungen an den Beschwerdeführer (zunächst für diverse
Spitalbehandlungen, danach auch hinsichtlich des gewöhnlichen
Lebensunterhalts) nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; seit
1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und
Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR
852.1]). Während die Beschwerde gegen die Verfügung vom
30. August 2006 gutgeheissen wurde, wies das Bundesverwaltungs-
gericht diejenige gegen die Verfügung vom 9. Juli 2007 ab (vgl. Urteil
C-1278/2006 und C-5521/2007 vom 10. Januar 2008, welches unan-
gefochten in Rechtskraft erwuchs).
C.
Am 20. November 2008 gelangte der Beschwerdeführer erneut mit
einem formellen Gesuch um Unterstützung nach dem ASFG an die
Schweizer Vertretung in Nairobi. Darin ersuchte er um Übernahme
einmaliger Kosten für einen Brillenersatz und eine Zahnreparatur
sowie um monatliche Unterstützungsbeiträge für sich und seine Ehe-
frau.
Auf dem entsprechenden Gesuchsformular gab er unter anderem an,
seine Ehefrau und er hätten die elterliche Sorge hinsichtlich dreier
Kinder (A._______ [Jahrgang 1994], B._______ [Jahrgang 1997] und
C._______ [Jahrgang 2003]) – ebenfalls kenianischer Staats-
angehörigkeit – inne.
D.
Mit Verfügung vom 6. März 2009 wies das BJ das Unterstützungs-
gesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die Ehefrau des Be-
schwerdeführers sowie die Kinder erfüllten – aufgrund ihrer alleinigen
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kenianischen Staatsbürgerschaft – die Voraussetzungen für eine Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen nach dem ASFG nicht. Dem der
Verfügung beiliegenden Budget sei zudem zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer über einen Einnahmenüberschuss in der Höhe von
KES 72'810.– (ca. CHF 1'120.–) verfüge. Die Medikamentenkosten,
deren Übernahme er in diversen E-Mails beantragt habe, seien in
diesem Budget bereits einkalkuliert. Somit verfüge er über zur
Deckung seines Lebensunterhalts ausreichende finanzielle Mittel und
für die (einmaligen) Ausgaben im Zusammenhang mit dem Brillen-
ersatz und der Zahnreparatur könne er aus dem Überschuss auf-
kommen. Es bestehe folglich kein Anspruch auf Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen. Schliesslich könne er mit dem verbleibenden
Überschuss auch zum Unterhalt seiner Ehegattin sowie der drei
Kinder beitragen und auf diese Weise seiner Unterstützungspflicht
nachkommen.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechts-
mitteleingabe vom 30. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und Zusprechung der beantragten Sozialhilfe-
leistungen. Zur Begründung bringt er vor, im von der Vorinstanz er -
stellten Budget vom 6. März 2009 sei seine Ehefrau zu Unrecht als
nicht unterstützungsberechtigt aufgeführt worden. Zudem seien
diverse Ausgabenposten (Wasserkosten, erhöhter Mietzins, Kosten für
Haushalthilfe sowie für Diabetiker-Spezialnahrung) sowie die
(regionale) Teuerung zu Unrecht nicht mit berücksichtigt worden.
Den gleichzeitig gestellten sinngemässen Antrag um Anordnung vor-
sorglicher Massnahmen (Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen
während des Verfahrens) wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Zwischenverfügung vom 29. April 2009 ab. Auf die dagegen erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Juni 2009 nicht
ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2009 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die kenianische Ehefrau
habe – wie seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen
früherer Beschwerdeverfahren bereits festgehalten worden sei –
keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach dem ASFG.
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Grosse regionale Preisunterschiede würden bereits bei der Erstellung
des Budgets berücksichtigt. Betreffend die vom Beschwerdeführer
beanstandeten einzelnen Budgetposten legt die Vorinstanz im
Wesentlichen dar, es fehle durchwegs an entsprechenden Belegen
(sowohl bezüglich der behaupteten Erhöhung des Mietzinses und der
Wasserkosten als auch der Notwendigkeit der Haushalthilfe und der
Diabetiker-Spezialnahrung sowie allenfalls der Höhe entsprechender
Kosten). Hinsichtlich des Mietzinses und der Wasserkosten seien die
ausgewiesenen Kosten berücksichtigt worden. Für die Medika-
mentenkosten sei zudem ein höherer Betrag veranschlagt worden als
der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht habe.
G.
Mit Replik vom 18. Juni 2009 beantragt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen erneut – unter Beilage weiterer Beweismittel – die Gut-
heissung der Beschwerde vom 30. März 2009.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden
erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend
Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach
Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 6. März
2009 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
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frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(vgl. Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf die Bestimmungen
des bis zum 31. Dezember 2009 geltenden ASFG (vgl. Sachverhalt
Bst. D). Da sich die Verfügung auf einen Dauersachverhalt bezieht,
welcher unter der Geltung des alten Rechts begonnen hat und nach
wie vor andauert, ist diesbezüglich das seit dem 1. Januar 2010
geltende neue Recht, mithin die Bestimmungen des BSDA und der
Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) anzu-
wenden. Da sich die neuen Bestimmungen von den bisherigen inhalt-
lich im Wesentlichen nicht unterscheiden, erwächst dem Beschwerde-
führer durch ihre Anwendung kein Nachteil und kann auch auf die zum
alten Recht entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl.
zum Ganzen ausführlich die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
8045/2007 vom 16. Juni 2010 E. 2.2 sowie C-1335/2007 vom
27. Januar 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
4.
Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not-
lage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne
dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und
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Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei
Monaten dort aufhalten.
Der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA ist demnach
zunächst und in allererster Linie an die Voraussetzung geknüpft,
Schweizer Bürgerin oder Bürger zu sein (bei Doppelbürgerinnen und
Doppelbürgern muss das Schweizer Bürgerrecht immerhin vor-
herrschen [Art. 6 BSDA e contrario]). Die Ehefrau des Beschwerde-
führers sowie die drei im Unterstützungsgesuch vom 20. November
2008 aufgeführten Kinder verfügen einzig über die kenianische
Staatsbürgerschaft und sind daher von vornherein nicht unter-
stützungsberechtigt. Dass auf dem dem Beschwerdeführer von der
Vertretung zugestellten Formular zur Budgetberechnung
– irrtümlicherweise – zwei Personen unter der Bezeichnung "unter-
stützt" aufgeführt wurden, worauf er sich im Beschwerdeverfahren nun
berufen will (vgl. Beschwerde S. 2, Replik S. 3 sowie auch Rechts-
mitteleingabe an das Bundesgericht vom 26. Mai 2009 S. 5), vermag
daran nichts zu ändern. Weder die Vertretung noch die Vorinstanz
haben eine dahingehende Zusicherung abgegeben. Dass er angeblich
aufgrund dieses Formulars davon ausging, sowohl er als auch seine
Ehefrau würden unterstützt, erscheint im Übrigen weder glaubhaft
noch erwiese sich dies als behelflich. Das Bundesverwaltungsgericht
hatte bereits im Rahmen der früheren Beschwerdeverfahren einläss-
lich dargelegt, dass (und aus welchem Grund) seine Familien-
angehörigen nicht unterstützungsberechtigt sind (vgl. das noch unter
Geltung des ASFG ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1278/2006 und C-5521/2007 vom 10. Januar 2008 E. 4.2; das BSDA
hat diesbezüglich keine Änderungen mit sich gebracht).
Dementsprechend kann er aus der sinngemässen Berufung auf den
Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts für sich ableiten (vgl. zu
diesem sowie zu dessen Voraussetzungen bspw. nur ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 626 ff., und insb. Rz. 631 ff.).
5.
Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen ge-
währt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen
des Aufenthaltsstaates bestreiten können.
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Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe
nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten,
unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich
dort aufhaltenden Schweizers. Bei der Festsetzung der Unterstützung
ist daher nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen;
mitzuberücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthalts-
ort der bedürftigen Personen. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem
BSDA sind nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen
Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt (wie schon das ASFG),
in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine
einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen (zum Ganzen
vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Ent-
wurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Ausland-
schweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010
geltenden Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter:
> Themen > Migration > Sozialhilfe Ausland-
schweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von
Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung). Um dem Gleichbehandlungs-
gebot Rechnung zu tragen, wird in jedem Unterstützungsfall ein
Sozialhilfebudget erstellt (vgl. Art. 13 Abs. 3 sowie auch Art. 5 Abs. 1
Bst. a und Art. 9 Abs. 1 VSDA sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der
Berechnung der Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf
die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die
Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]
oder – wie in casu – die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Ver-
tretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder un-
vollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne
zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sach-
verhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 und Art. 17 VSDA sowie zum
Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5363/2009
vom 2. März 2010 E. 5.3).
Somit ist hinsichtlich der Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf Sozialhilfeunterstützung bzw. seiner Bedürftigkeit nach Art. 5
BSDA vorab zu prüfen, ob das der angefochtenen Verfügung zu-
grundeliegende Haushaltsbudget korrekt erstellt wurde.
6.
Die Vorinstanz ist offenbar einerseits von der Annahme ausgegangen,
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau lebten in einem ge-
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meinsamen Haushalt mit den drei im Unterstützungsgesuch vom
20. November 2008 erwähnten Kindern, andererseits davon, dass
hinsichtlich des einen dieser drei Kinder (auch) zur Ehefrau des Be-
schwerdeführers kein Kindesverhältnis besteht. Bei der Erstellung des
Haushaltsbudgets hat sie die Methode der kombinierten Berechnung
zur Anwendung gebracht.
6.1 Den weiteren Ausführungen ist vorauszuschicken, dass sich in
casu die Anwendung der einen oder der anderen Berechnungs-
methode (in Frage kämen vorliegend – je nach Konstellation [dazu
sogleich] – entweder die individuelle Berechnung oder aber die
pauschale Berechnung mit Kopfquote bzw. die kombinierte Be-
rechnung; vgl. zu den verschiedenen Methoden und ihrer jeweiligen
Berechnungsweise Ziff. 2.6 der Richtlinien) im Hinblick auf die Frage
des Bestehens eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Sozial-
hilfeunterstützung als weichenstellend bzw. entscheidend erweisen
kann: Bei der pauschalen bzw. kombinierten Berechnung würden auf
der Seite der Passiven zusätzlich zu den Ausgaben des Beschwerde-
führers und seiner Ehefrau auch diejenigen der Kinder (aller drei oder
eines Teils; dazu E. 6.3 und 6.4) Berücksichtigung finden. Die Wahr-
scheinlichkeit, einen Negativsaldo zu erhalten, erwiese sich in diesen
Fällen (da vorliegend einzig der Beschwerdeführer Einnahmen zu
generieren scheint), als ungleich grösser als unter Zugrundelegung
der individuellen Methode, bei welcher lediglich Ausgaben und Ein-
nahmen des Beschwerdeführers einander gegenüberzustellen wären.
6.2 Der erste der massgeblichen Parameter im Hinblick auf die Frage
nach der bei der Erstellung des Haushaltsbudgets anzuwendenden
Berechnungsmethode stellt die Grösse bzw. Zusammensetzung des
Haushalts dar (vgl. Ziff. 2.6.1 Richtlinien).
Der Beschwerdeführer hat im Unterstützungsgesuch vom
20. November 2008 als eigenen Wohnort sowie denjenigen seiner
Ehefrau das küstennah (unweit Mombasas) gelegene M._______ an-
gegeben, als Wohnort der Kinder das in der Grenzregion zu Uganda
gelegene K._______. Diese beiden Orte liegen über 700 km (Luftlinie)
voneinander entfernt. Treffen diese Angaben des Beschwerdeführers
zu, so erscheint ausgeschlossen, dass die Kinder im gleichen Haus-
halt wie er und seine Ehefrau leben. Eine von ihm verwendete
Formulierung in einer E-Mail an die Schweizer Vertretung vom
14. Februar 2009 könnte jedoch andererseits wiederum dahingehend
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ausgelegt werden, dass (nun) doch auch die drei Kinder mit im
gemeinsamen Haushalt leben. Wie es sich damit genau verhält, lässt
sich aufgrund der vorliegenden Akten letztlich jedoch nicht mit
Sicherheit feststellen.
Sollte der gemeinsame Haushalt aus den fünf Familienmitgliedern be-
stehen, käme entweder die Methode der pauschalen Berechnung mit
Kopfquote oder diejenige der kombinierten Berechnung zur An-
wendung (vgl. Ziff. 2.6.3 und 2.6.5 der Richtlinien sowie in diesem Zu-
sammenhang sogleich E. 6.3); sollten die Kinder jedoch andernorts
leben, wäre das Budget – da die Ehefrau des Beschwerdeführers nur
über die kenianische Staatsbürgerschaft verfügt und der Haushalt
sodann in die Kategorie "gemischt-nationales Ehepaar ohne minder-
jährige Kinder, nur ein Ehegatte leistungsberechtigt" fallen würde (vgl.
die Tabelle in Ziff. 2.6.1 der Richtlinien) – nach der Methode der
individuellen Berechnung zu erstellen (vgl. Ziff. 2.6.4 der Richtlinien).
Ob die drei Kinder im Haushalt des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau, also mit diesen zusammen leben oder nicht, kann nach dem
Dargelegten (vgl. E. 6.1) im Zusammenhang mit der Frage des An-
spruchs auf Sozialhilfeleistungen sodann entscheidende Aus-
wirkungen haben. Diesbezügliche gesicherte Kenntnis des Sachver-
halts erweist sich somit als unabdingbar.
6.3 Hinsichtlich des zweiten für die Frage der anzuwendenden Be-
rechnungsmethode massgeblichen Parameters ist – auch im Sinne
einer Verdeutlichung der diesbezüglich nicht ohne weiteres nach-
vollziehbar formulierten Richtlinien (Ziff. 2.6) – Folgendes festzuhalten:
Die pauschale Berechnung mit Kopfquote findet Anwendung, wenn
sich der Haushalt einzig aus Personen zusammensetzt, zwischen
welchen familienrechtliche Unterstützungspflichten bestehen; diese
Personen bilden – um den von der Vorinstanz verwendeten Begriff
aufzunehmen – eine sogenannte "Kernfamilie" im Sinne der Richt-
linien. Das BJ scheint diesen Begriff dort vordergründig zwar anders
zu definieren (nämlich als Ehepaar bzw. Eltern oder Elternteil "mit
minderjährigen Kindern", so in der Tabelle in Ziff. 2.6.1 sowie unter
Ziff. 2.6.5); entscheidend ist jedoch – wie erwähnt und wie letztlich
auch aus den Richtlinien deutlich wird – nicht die Minderjährigkeit der
im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, sondern ob ihnen
gegenüber seitens der allenfalls (nach BSDA) unterstützungs-
berechtigten Mitglieder des Haushalts eine Unterstützungspflicht ge-
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stützt auf das Familienrecht besteht. Die kombinierte Berechnungs-
methode ist demgegenüber anzuwenden, wenn im Haushalt neben der
Kernfamilie im soeben definierten Sinne weitere Personen (auch
minderjährige) leben, bezüglich derer keine solche familienrechtliche
Unterstützungspflicht besteht. Der in der Tabelle verwendete Begriff
der "nicht leistungsberechtigten Personen" erweist sich damit als irre -
führend (damit ist nicht etwa eine allfällige Leistungs- bzw. Unter-
stützungsberechtigung nach BSDA gemeint sondern eine familien-
rechtliche), ebenso die Verwendung des Begriffs der minderjährigen
Kinder, da es sich bei der Minderjährigkeit – wie dargelegt – nicht um
das massgebliche Kriterium handelt. Die Richtlinien erweisen sich
daher insofern als missverständlich formuliert. Massgeblich ist somit
– um dies noch einmal festzuhalten –, ob der Haushalt ausschliesslich
aus Mitgliedern einer Kernfamilie (im dargelegten Sinn) besteht oder
ob weitere, nicht zur Kernfamilie zu zählende Personen mit einer
solchen zusammenleben.
Für den vorliegenden Fall – und unter der Annahme, dass die Kinder
tatsächlich im Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
leben (vgl. E. 6.2) – würde dies bedeuten, dass ein weiteres ent-
scheidendes Sachverhaltselement nicht hinreichend abgeklärt wurde:
Letztlich steht nämlich nicht fest, hinsichtlich welcher der drei Kinder
familienrechtliche Unterstützungspflichten seitens der Ehefrau des
Beschwerdeführers oder des Beschwerdeführers selbst bestehen. Es
ist daher in casu nicht klar, ob lediglich Mitglieder einer Kernfamilie im
Sinne der Richtlinien zusammenleben respektive aus wie vielen Mit-
gliedern sich – andernfalls – die Kernfamilie zusammensetzt. Im
ersteren Fall wäre das Budget, wie dargelegt, nach der pauschalen
Berechnung mit Kopfquote zu erstellen, im letzteren Fall nach der
kombinierten Berechnung (wie dies die Vorinstanz getan hat).
Insbesondere müsste also zunächst zweifelsfrei abgeklärt werden,
welcher Natur das Verhältnis zwischen der Ehefrau des Beschwerde-
führers und den drei Kindern ist. In diesem Zusammenhang ist daran
zu erinnern, dass Erstere 1984 geboren ist, während die drei Kinder
A._______, B._______ und C._______ (respektive) die Jahrgänge
1994, 1997 und 2003 aufweisen. Eine leibliche Mutterschaft zu
A._______ erscheint damit praktisch als ausgeschlossen, wovon
offenbar auch die Vorinstanz ausging (vgl. ihre E-Mail an die Ver-
tretung vom 16. Januar 2009). Ebenso erscheint das Bestehen eines
Kindesverhältnisses zu B._______ mehr als fraglich. In den Vorakten
ist jedoch auch mehrfach von einem Adoptionsverfahren hinsichtlich
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der drei Kinder durch den Beschwerdeführer die Rede (vgl. bspw. sein
Schreiben an die Vorinstanz vom 1. Juli 2008 oder die E-Mail der Ver-
tretung an das BJ vom 3. März 2009), so dass inzwischen allenfalls
auch ein Kindesverhältnis des einen oder mehrerer bzw. aller Kinder
zum Beschwerdeführer selbst bestehen könnte. Gemäss seinen An-
gaben im Unterstützungsgesuch vom 20. November 2008 hatten
(bereits) damals seine Ehefrau und er jedenfalls die elterliche Sorge
hinsichtlich der drei Kinder inne. Wie es sich damit verhält, ob ein all -
fälliges Adoptionsverfahren möglicherweise inzwischen abgeschlossen
werden konnte bzw. ob – andernfalls – Unterstützungspflichten wo-
möglich gestützt auf ein bestehendes Pflegeverhältnis bestehen,
wurde jedoch von der Vorinstanz – soweit aus den vorliegenden Akten
ersichtlich – nicht abgeklärt. Auch insofern erweist sich die vorinstanz-
liche Sachverhaltsfeststellung als unvollständig.
6.4 Schliesslich erweisen sich teilweise auch die Angaben betreffend
die anzurechnenden periodischen Ausgaben (vgl. Ziff. 2.3 der Richt-
linien) bzw. die von der Vorinstanz in diesen Belangen getroffenen
Abklärungen als unzureichend. Insbesondere gilt dies im Zusammen-
hang mit den Kosten, welche hinsichtlich der Kinder – so sie denn im
gemeinsamen Haushalt leben – anfallen (Ausbildungskosten etc.).
Diesbezüglich wurden – wie es scheint – keinerlei Nachforschungen
angestellt.
7.
Die vorinstanzliche Verfügung enthält in ihrer Begründung lediglich
einen pauschalen Verweis auf das erstellte Budget, jedoch keinerlei
Ausführungen zu Art und Weise von dessen Zustandekommen und
insbesondere keinerlei Darlegungen zum diesem zugrunde gelegten
Sachverhalt, der zur Anwendung gebrachten Berechnungsmethode
und den verwendeten zahlenmässigen Angaben. Aus den vor-
stehenden Ausführungen erhellt, dass sich für die Beurteilung der
Frage des Bestehens eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf
Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA grundlegende Fragen aufgrund
der vorinstanzlichen Akten nicht beantworten lassen bzw. diesbezüg-
lich hinreichende vorinstanzliche Sachverhaltsabklärungen fehlen.
Dies betrifft nach dem Dargelegten namentlich die persönlichen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers (einerseits die Wohnverhältnisse,
andererseits die Beziehung zwischen der Ehefrau des Beschwerde-
führers bzw. diesem selber und den Kindern respektive das Bestehen
allfälliger familienrechtlicher Unterstützungspflichten), aber auch die
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finanziellen Verhältnisse. Eine schlüssige rechtliche Beurteilung durch
das Bundesverwaltungsgericht lässt sich daher zum gegenwärtigen
Zeitpunkt bzw. anhand der bestehenden Akten nicht vornehmen.
Naheliegenderweise wird es an der Vorinstanz sein, die dafür not-
wendigen Abklärungen vorzunehmen.
8.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechts-
erheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat und die an-
gefochtene Verfügung somit Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a und b
VwVG). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Ver-
fügung vom 6. März 2009 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und anschliessenden neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
In Anbetracht der verhältnismässig geringen Höhe der dem Be-
schwerdeführer erwachsenen Kosten wird von der Zusprechung einer
Parteientschädigung abgesehen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 6. März 2009 aufgehoben wird.
2.
Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Er-
lass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Schweizer Vertretung in Nairobi (zur Kenntnis)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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