C-1893/2009 - Abteilung III - Invalidenversicherung (IV) - Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 23. Februa...
Karar Dilini Çevir:
C-1893/2009 - Abteilung III - Invalidenversicherung (IV) - Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 23. Februa...
Abtei lung II I
C-1893/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
10. Februar 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1893/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 10. Februar 2009
abwies,
dass sie die Verfügung sinngemäss damit begründete, dass der
Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit zu 80%
arbeitsunfähig sei, dass ihm aber eine dem Gesundheitszustand
angepasste leichtere Erwerbstätigkeit zu 100% zugemutet werden
könne, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von nur 22%
resultiere,
dass der Beschwerdeführer die besagte Verfügung mit Beschwerde
vom 19. März 2009 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. März
2009) anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm
eine Rente im gesetzlichen Ausmass zuzusprechen,
dass die IVSTA mit Stellungnahme vom 30. Juli 2009 unter
Bezugnahme auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der
Invalidenversicherung (RAD Rhone) vom 27. Juli 2009 beantragte, die
Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme des RAD
Rhone an die IVSTA zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021]),
Seite 2
C-1893/2009
dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag
nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt
(Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Verfügung der
IVSTA vom 23. (statt 10.) Februar 2009 datiere und ihm am 28.
Februar 2009 zugestellt worden sei (vgl. act. 1 und 1.2),
dass das Verfügungsexemplar in den Vorakten auf den 10. Februar
2009 datiert ist (IV/35) und dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung
vom 30. Juli 2009 auf ihre Verfügung vom 10. Februar 2009 Bezug
nahm, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Zustellungszeitpunkt aber nicht bestritt,
dass aufgrund des fehlenden Zustellnachweises der Verfügung nicht
mehr festgestellt werden kann, wann der Beschwerdeführer sie
erhalten hat, weshalb diesbezüglich auf seine Ausführungen
abzustellen und die Beschwerdefrist als gewahrt zu betrachten ist,
dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der RAD Rhone in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2009
(IV/44) singemäss erklärte, dass widersprüchliche und unvollständige
medizinische Untersuchungsberichte vorlägen, sodass eine korrekte
umfassende medizinische Beurteilung - in Rücksprache mit Spezialis-
ten im RAD - zu erfolgen habe, wozu mindestens eine orthopädische /
neurologische Beurteilung in der Schweiz vorzunehmen sei, allenfalls
mit gleichzeitiger psychiatrischer Beurteilung, und - wenn die
Untersuchungen länger als bis Januar 2010 dauerten - einer kar-
diologischen Aktualisierung,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2009 der
Beurteilung des RAD Rhone anschloss und damit sinngemäss fest-
stellte, dass die Verfügung vom 10. Februar 2009 auf einem
mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die
Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in der
Schweiz als notwendig erweist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss rügte,
dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei,
Seite 3
C-1893/2009
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 25. August 2009
erklärte, dass er gegen die Einholung ärztlicher Gutachten der
Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie nichts einzuwenden habe
und sich dem Antrag der IVSTA anschliesse,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA
nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 10. Februar 2009 aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung des
Aufwandes für die Einreichung der Beschwerde und der Replik - eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE).
Seite 4
C-1893/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
10. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilage im Doppel: Schreiben der
Arbeitskammer Voralberg vom 25. August 2009 zur Kenntnis)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Seite 5
C-1893/2009
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 6