C-1780/2011 - Abteilung III - Schengen-Visum - Einreisebewilligung
Karar Dilini Çevir:
C-1780/2011 - Abteilung III - Schengen-Visum - Einreisebewilligung
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-1780/2011


U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.



Parteien

A._______,
Beschwerdeführer,



gegen


Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Einreisebewilligung für B._______.


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Sachverhalt:
A.
Am 30. Dezember 2010 stellte der kosovarische Staatsangehörige
B._______ (geb. 1980; nachfolgend Gesuchsteller) bei der Schweizer
Vertretung in Pristina ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen
zweiwöchigen Besuch beim Beschwerdeführer. Dieses Gesuch wies die
Schweizer Vertretung am 31. Dezember 2010 ab.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 10. Januar 2011
Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kan-
tons St. Gallen weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchführen
lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 15. März 2011 mit der
Begründung ab, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei aufgrund der
allgemeinen Lage im Kosovo sowie angesichts seiner persönlichen Situa-
tion nicht gewährleistet. Diesen Entscheid stellte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu, der vom Gesuchsteller als Zustelladresse benannt
worden war.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2011 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Bewilligung der Einreise des Gesuchstellers. Er
garantiere die fristgerechte Ausreise des Gesuchstellers.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2011 die Ab-
weisung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit gegeben, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern.
Von dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch.
F.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Art. 48 VwVG legt fest, dass zur Erhebung einer Beschwerde berech-
tigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), wer durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und wer ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Als erste Voraussetzung nennt Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG die sog. for-
melle Beschwer. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Person
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben muss, soweit sie da-
zu in der Lage war, und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen
sein muss (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 48 N 22; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich
2008, Rz. 6 zu Art. 48).
Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist fraglich (vgl.
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6404/2011 vom 25. Mai
2012 E. 1.3): Die Einsprache wurde vom Gesuchsteller bei der Schweizer
Vertretung eingereicht. Der Beschwerdeführer selber hat keine Einspra-
che gemacht. Allerdings war er insofern am Einspracheverfahren beteiligt,
als er mittels dem ihm vom kantonalen Migrationsamt zugestellten Frage-
bogen bei der Sachverhaltsfeststellung mitwirkte. Darin erklärte er sinn-
gemäss, man möge den Gesuchsteller in die Schweiz einreisen lassen,
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damit er sich für die im Kosovo genossene Gastfreundschaft revanchie-
ren könne. Ob dies genügt, um von der formellen Beschwer auszugehen,
kann jedoch angesichts des Ausgangs des Verfahrens und unter Berück-
sichtigung der Tatsache, dass die übrigen formellen Voraussetzungen er-
füllt sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, Art. 50 und 52 VwVG), of-
fen gelassen werden. Überdies hat auch die Vorinstanz, indem sie den
Einspracheentscheid einzig an den Beschwerdeführer adressiert hat und
nicht etwa an den Einsprecher an der von ihm angegebenen Zustellad-
resse in der Schweiz (d.h. den Beschwerdeführer), dem Beschwerdefüh-
rer den Eindruck vermittelt, er sei ohne Weiteres zur Beschwerde berech-
tigt.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch eines
kosovarischen Staatsangehörigen, der für zwei Wochen in die Schweiz
und die umliegenden Länder kommen möchte (vgl. Einsprache vom
10. Januar 2011). Da sich dieser nicht auf die EU/EFTA-Personen-
freizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer drei Monate nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
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4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen; BVGE 2009/27 E. 3). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verwei-
gern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf
Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. aber
die abweichende Auffassung von PHILIPP EGLI/TOBIAS D. MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewis-
ser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1 - 32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Än-
derung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
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von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufent-
halt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1 - 4]).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und ge-
suchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr
einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausrei-
se nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die
Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG ver-
langt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit
dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung
des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthalts-
zwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es
jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
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tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er-
forderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche
die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise
ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4
Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen
Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da der
Kosovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visums-
pflicht.
6.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bezweifelt, dass der Gesuchstel-
ler die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen
würde, und dies mit der allgemeinen Lage in seinem Heimatland und sei-
nen persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund
stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich
Prognosen getroffen werden.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Einspracheentscheid einerseits mit
der allgemeinen Lage im Kosovo: Dort herrschten schwierige wirtschaftli-
che Verhältnisse und als Folge davon hohe Arbeitslosigkeit, wodurch die
Auswanderung gefördert werde. Bestehe zudem ein soziales oder famili-
äres Beziehungsnetz in der Schweiz, sei das Risiko einer nicht fristge-
rechten und anstandslosen Wiederausreise grundsätzlich als hoch anzu-
sehen. Andererseits beruft sich die Vorinstanz auf die fehlenden berufli-
chen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen des Gesuchstel-
lers im Kosovo: Dieser sei jung, ledig, kinderlos und stehe in keinem fes-
ten Arbeitsverhältnis. Das vorgängig beschriebene Risiko der nicht an-
standslosen Wiederausreise könne deshalb nicht als gering angesehen
werden.
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6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellung der Vor-
instanz bezüglich der allgemeinen Lage im Kosovo und der persönlichen
Situation des Gesuchstellers nicht. Bis heute hat sich an der allgemeinen
Situation im Kosovo nichts geändert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1880/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.3 mit Hinweisen; s. auch:
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicher-
heitshinweise: Länder A – Z > Kosovo > Wirtschaftspolitik. Stand Sep-
tember 2012, besucht am 22. Januar 2013). Ebenso ist davon auszuge-
hen, dass sich auch in Bezug auf die persönliche Situation des Ge-
suchstellers inzwischen keine wesentlichen Änderungen ergeben haben,
da der Beschwerdeführer keine entsprechende Mitteilung gemacht hat
(vgl. zur Mitwirkungspflicht: Art. 13 VwVG).
6.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe denn
auch lediglich geltend, er garantiere, dass die Ausreise aus der Schweiz
fristgerecht erfolgen werde. Andernfalls würde er für das Verhalten des
Gesuchstellers haften.
Bei der Risikoanalyse bezüglich der Wiederausreise des Gesuchstellers
stehen nicht die guten Absichten des Gastgebers an der Einhaltung der
Vorschriften – an denen zu zweifeln kein Anlass besteht – im Zentrum,
sondern vielmehr das aufgrund der Analyse der Gesamtumstände mögli-
che Verhalten des Gastes. Dieses kann vom Beschwerdeführer jedoch
nur beschränkt beeinflusst werden. Mangels rechtlicher und faktischer
Durchsetzbarkeit kann der Beschwerdeführer nicht für ein bestimmtes
Verhalten des Gesuchstellers Garantie leisten, sondern nur für finanzielle
Belange (BVGE 2009/27 E. 9). Das Fehlen einer der Einreisevorausset-
zungen kann deshalb durch die Zusicherung des Beschwerdeführers, im
Falle der nicht fristgerechten Wiederausreise für das Verhalten des Ge-
suchstellers zu haften, nicht kompensiert werden.
7.
Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise angesichts der allgemeinen
Lage im Kosovo und der persönlichen Situation des Gesuchstellers nicht
als hinreichend gesichert anzusehen ist. Gründe, die es erlauben würden,
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 4.5),
werden vorliegend nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten
nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen


Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer



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