C-1778/2013 - Abteilung III - Rentenanspruch - Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 2. April 2...
Karar Dilini Çevir:
C-1778/2013 - Abteilung III - Rentenanspruch - Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 2. April 2...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-1778/2013


U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung

Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.



Parteien

1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
Erben der E._______, selig,
ehemals wohnhaft: …,
vertreten durch Francisco José Vázquez Bürger, Rechts-
anwalt, …,
Beschwerdeführende,



gegen


IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 2. April 2012.


C-1778/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1953 in der Schweiz geborene und in Spanien wohnhaft ge-
wesene schweizerische und spanische Staatsangehörige E._______, se-
lig (im Folgenden: Versicherte), arbeitete in der Schweiz als Kontoristin
und führte danach von Juli 2005 bis zum 13. Mai 2008 in Spanien ein
Kleider- und Schuhgeschäft, war dort also selbstständig erwerbstätig (Ak-
ten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IV-act.] 1 S. 2,
IV-act. 2 S. 1, IV-act. 5 S. 2, IV-act. 7 und IV-act. 39 S. 1). Von 1974 bis
1992 hatte sie Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung entrichtet (IV-act. 42 S. 2-4 und IV-act. 43 S. 2;
gemäss IV-act. 2 S. 6 von Januar 1965 bis Dezember 1985).
B.
Am 12. Mai 2008 hatte die Versicherte einen Autounfall (IV-act. 10 S. 2 f.).
Gemäss ihrer Aussage, welche sie am 13. August 2008 machte, habe sie
zwischen 18.30 und 19.00 Uhr die Orientierung aufgrund einer durch Di-
abetes ausgelösten Organstörung verloren. Darauf habe sie die Kontrolle
über das Auto verloren und sei mit einem entgegenfahrenden Lastwagen
kollidiert (IV-act. 12 S. 1).
C.
Am 28. Mai 2009 sprach die spanische Invalidenversicherung der Versi-
cherten eine 100 %-ige Rente wegen vollständiger Invalidität zu. Gemäss
Stempel konnte die Rente ab dem 27. Mai 2011 revidiert werden (IV-
act. 11 S. 5 und 8 = IV-act. 48 S. 2 und IV-act. 49 S. 26 = IV-act. 56 = IV-
act. 75). Ebenfalls am 28. Mai 2009 erhielt die Versicherte von der spani-
schen Versicherung ein Dokument, mit welchem ihr das Recht auf ärztli-
che Betreuung als IV-Pensionärin zugesprochen wurde (IV-act. 11 S. 7).
Am 11. März 2010 hielt zudem die Regierung von Galizien, Ministerium
für Arbeit und Wohlfahrt, fest, der Grad der Behinderung betrage 33 %
(IV-act. 11 S. 10 f.). Ihr monatliches Einkommen in Spanien setzte sich
aus der Invalidenrente von EUR (…) und der Witwenrente von EUR (…)
zusammen (IV-act. 39 S. 1).
D.
Am 18. Dezember 2009 reichte die Versicherte beim spanischen Versi-
cherungsträger zuhanden der schweizerischen Invalidenversicherung ein
Gesuch um Zahlung einer IV-Rente seit dem 13. Mai 2009 ein (IV-act. 1
S. 7). Der spanische Versicherungsträger leitete das Gesuch am
18. Januar 2010 mit weiteren Unterlagen an die IV-Stelle für Versicherte
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im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) weiter (IV-act. 1 S. 8
und IV-act. 4). Am 28. Januar 2010 bestätigte die IVSTA den Eingang des
Gesuchs (IV-act. 3).
E.
Nachdem der Arzt der IV-Stelle am 30. August 2011 zum Schluss ge-
kommen war, der Versicherten sei eine Arbeit in einer Verweistätigkeit zu
100 % zumutbar (IV-act. 44), errechnete die IVSTA einen Invaliditätsgrad
von 22.76 % (IV-act. 45).
F.
Mit Vorbescheid vom 26. September 2011 teilte die IVSTA der Versicher-
ten mit, sie werde das Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente abweisen
(IV-act. 46).
G.
Am 6. Oktober 2011 erhob die Versicherte Einwand gegen den Vorbe-
scheid (IV-act. 47). Sie führte insbesondere aus, sie könne ohne
Schmerztabletten und Entzündungshemmer nicht laufen. Sie habe auch
einen Bandscheibenvorfall. Ein künstliches Kniegelenk habe wegen Os-
teoporose nicht eingesetzt werden können. Weiter bereite ihr das gesplit-
terte Handgelenk Mühe, z.B. beim Kartoffeln Schälen. Auch Zeigefinger
und Daumen habe sie gebrochen. Hinzu kämen der Bruch des 1. und
2. Halswirbels. Sie schaffe es nicht, länger als eine Stunde am Computer
zu schreiben. Ihr Genick schmerze so, dass sie gerne auf ihr Kartenspiel
verzichte. Sie habe die Kraft am ganzen Körper bzw. in den Armen verlo-
ren. Längeres Sitzen führe ebenfalls zu Rücken- und Genickschmerzen
und spätestens nach einer halben Stunde würden die Beine anzuschwel-
len beginnen. Wenn sie zum Supermarkt gehe, begleite sie eines ihrer
Kinder, da sie im Rollstuhl sitze. Weiter wies sie auf ihr Alter, die Diabetes
und den Bluthochdruck hin. Sie stellte einen weiteren Arztbericht in Aus-
sicht. Am 14. Februar 2012 reichte sie weitere Unterlagen ein (IV-act. 48
S. 1 und IV-act. 49).
H.
Diese Unterlagen leitete die IVSTA am 13. März 2012 an die Ärztin der IV-
Stelle weiter (IV-act. 50), welche mit Stellungnahme vom 26. März 2012
zum Schluss kam, insgesamt hätten die nachgereichten medizinischen
Unterlagen keine Veränderung der bisherigen Einschätzung der Arbeits-
fähigkeiten der Versicherten zur Folge (IV-act. 51).
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Seite 4
I.
Mit Verfügung vom 2. April 2012 lehnte die IVSTA das Begehren um Zu-
sprechung einer Invalidenrente ab. Sie begründete dies insbesondere
damit, aus den Akten gehe hervor, dass die Versicherte in ihrer ange-
stammten Tätigkeit seit dem 12. Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei,
die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser ange-
passten, gewinnbringenden (in der Verfügung näher definierten) Tätigkeit
aber noch zu 100 % zumutbar sei, dies mit einer Erwerbseinbusse von
23 %. Dieser Invaliditätsgrad gebe kein Recht auf eine Rente. Bei den
neu eingereichten Unterlagen handle es sich um Berichte von Ärzten, die
keine Untersuchung durchgeführt hätten, bzw. um ein akutes Geschehen,
das medikamentös behandelt worden sei. Die im Vordruck E 213 vom
13. Januar 2010 vom spanischen Versicherungsträger gemachten Fest-
stellungen seien medizinisch begründet und nachvollziehbar. Dieser Be-
richt halte fest, es liege keine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit vor und
aufgrund der erhobenen Befunde könne eine leidensadaptierte Tätigkeit
zu 100 % ausgeübt werden und sei zumutbar (IV-act. 52 = Beschwerde-
beilage).
J.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 5. Mai 2012 (Datum
Poststempel: 12. Mai 2012) Beschwerde, die sie bei der IVSTA einreichte
(IV-act. 55 = Akten des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden:
act.] 1/2). Da der Beschwerde Unterlagen beigelegt waren, nahm die
IVSTA dieses Schreiben als Gesuch um Wiedererwägung entgegen (vgl.
act. 8 S. 1) und fragte die Ärztin der IV-Stelle, ob die neue Dokumentation
an der Stellungnahme etwas ändere (IV-act. 58), was diese verneinte (IV-
act. 59).
K.
Am 19. Juli 2012 wies sich der Rechtsvertreter der Versicherten mittels
Vollmacht gegenüber der Vorinstanz aus, verlangte Akteneinsicht (welche
ihm am 31. Juli 2012 gewährt wurde; IV-act. 62) und den Erlass einer be-
schwerdefähigen Verfügung (IV-act. 61).
L.
Mit Schreiben vom 17. September 2012 liess die Versicherte zu den Ak-
ten Stellung nehmen und beantragte den Erlass einer beschwerdefähigen
Verfügung. Zur Begründung führte sie (zusammengefasst) aus, es habe
in der Schweiz keine persönliche medizinische Begutachtung stattgefun-
den. Es sei kein Arzt eingesetzt worden, der mit den schweizerischen so-
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Seite 5
zialrechtlichen und sozialmedizinischen Valorationsbestimmungen ver-
traut sei, der die entscheidenden medizinischen Voraussetzungen ein-
schätzen könne, um eine Gewährung von IV-Renten abzuwägen oder
auch abzulehnen. Die Begutachtung durch den spanischen Versiche-
rungsträger, habe fünf Minuten gedauert und sei auf tiefem Niveau und
zudem vor über zwei Jahren durchgeführt worden. Der tatsächliche
Krankheitszustand von ihr (der Versicherten) habe bisher nicht korrekt
ermittelt werden können. Sie erhalte in Spanien eine «Invalidez Absolu-
ta». Sie sei seit dem 13. Mai 2008 durchgehend krank gemeldet und der
spanische Sozialversicherungsträger habe von Amtes wegen den Invalidi-
tätsantrag gestellt. In den medizinischen Stellungnahmen sei nur die
Hauptdiagnose Status nach Polytrauma festgehalten worden. Die medizi-
nische Dokumentation sei nicht berücksichtigt worden. Sie bezweifle die
Spanischkenntnisse der Ärztin der IV-Stelle. Sie (die Versicherte) liess
sämtliche Erkrankungen und gesundheitlichen Einschränkungen aufzäh-
len (IV-act. 63). Der Beschwerde waren weitere Unterlagen beigelegt (IV-
act. 64-70).
M.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 (IV-act. 71) liess die Versicherte ein
psychiatrisches Gutachten (IV-act. 72, deutsche Übersetzung: IV-act. 73)
nachreichen.
N.
Am 23. November 2012 reichte sie den Bescheid der spanischen Versi-
cherung ein (IV-act. 74).
O.
In ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2013 hielt die Ärztin der IV-Stelle
an ihrer bisherigen Einschätzung fest (IV-act. 77).
P.
Mit Schreiben vom 14. März 2013 teilte die IVSTA der Versicherten mit,
dass sie (die IVSTA) die Beschwerde vom 5. Mai 2012 (zuvor Sachverhalt
Bst. J) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterge-
leitet habe (IV-act. 78). Mit Schreiben vom 2. April 2013 leitete die IVSTA
die Beschwerde vom 5. Mai 2012 sowie die seither ergangenen Akten an
das Bundesverwaltungsgericht weiter (act. 1). Die Akten aus der Zeit vor
diesem Datum übermittelte sie am 8. April 2013 (act. 3).
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Seite 6
Q.
Am 27. März 2013 reichte die Versicherte eine Beschwerdeergänzung ein
(act. 2). Diese entsprach weitgehend dem Schreiben an die Vorinstanz
vom 17. September 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. K). Zusätzlich verwies sie
auf die beigelegten fachmedizinischen Gutachten und machte kurze Aus-
führungen zum Beweiswert eines Gutachtens. Sie beantragt die Aufhe-
bung der Verfügung vom 2. April 2012 und sinngemäss die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer pluridisziplinären
Begutachtung in der Schweiz, neuer Stellungnahme und neuer Einkom-
mensberechnung sowie neuer Prüfung einer IV-Rente – alles unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
R.
Den mit Zwischenverfügung vom 23. April 2013 verlangten Kostenvor-
schuss (act. 4) bezahlte die Versicherte am 14. Mai 2013. Statt der ver-
langten Fr. 400.-- zahlte sie Fr. 420.-- ein (act. 6).
S.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2013 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde abzuweisen (act. 8).
T.
Mit Replik vom 3. September 2013 hält die Versicherte an ihren Anträgen
fest und wiederholte einige ihrer früheren Ausführungen. Insbesondere
wurde die letzte Stellungnahme der Ärztin der IV-Stelle (vgl. Sachverhalt
Bst. O) als parteiisch kritisiert. Weiter wurde auf zwei der eingereichten
ärztlichen Gutachten genauer eingegangen (act. 10).
U.
Am 19. September 2013 teilte der Rechtsvertreter der Versicherten unter
Beilage der Todesbescheinigung mit, dass die Versicherte am 16. Juli
2013 verstorben sei (act. 12). Am 18. Oktober 2013 teilte er weiter mit,
die Kinder der Versicherten (der Ehemann war bereits vorverstorben)
würden als deren Erben, bzw. Erbengemeinschaft, der Geltendmachung
des Anspruchs auf Geldleistungen der IV zustimmen und die Interessen
ihrer verstorbenen Mutter als Alleinerben weiterverfolgen. Nunmehr wer-
de eine Rente ab dem 18. Dezember 2009 bis zum 16. Juli 2013 verlangt
(act. 16). Neben dem Testament und den Vollmachten waren dem
Schreiben weitere Unterlagen beigelegt.
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Seite 7
V.
Mit Duplik vom 23. Oktober 2013 hält die Vorinstanz ihrerseits an ihrem
Antrag fest (act. 18). Sie bezieht sich auf die beigelegte Stellungnahme
der Ärztin der IV-Stelle vom 14. Oktober 2013.
W.
In der Ergänzung der Duplik vom 27. November 2013 hält die Vorinstanz
wiederum an ihrem Antrag fest (act. 19) und bezieht sich auf die Stel-
lungnahme des ärztlichen Dienstes vom 18. November 2013, die auch
die von den Erben der Versicherten eingereichten Akten (Bst. U) einbe-
zog.
X.
In der Triplik vom 10. Januar 2014 halten die Erben der verstorbenen
Versicherten an ihrem Antrag fest (act. 21). Sie bemängeln sinngemäss
insbesondere, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Ärzte zum
Schluss nur noch bemüht gewesen seien, den Zustand der Versicherten
zu verbessern, weshalb deren Depression in den Berichten nicht erwähnt
worden sei.
Y.
Auf die Akten sowie die Begründungen der Verfahrensbeteiligten wird –
soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR
172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungs-
sachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) der Fall, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Die Versicherte war als
Adressatin des angefochtenen Entscheids vom 2. April 2012 beschwerde-
legitimiert (Art. 59 ATSG). Ebenso haben ihre Erben bzw. die Beschwer-
deführenden ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, fallen doch Leistungen der Invalidenversiche-
rung, die bis zum Zeitpunkt des Todes angefallen sind, in die Erbmasse
(vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3715/2012 vom 22. August 2013 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Die Erben
haben das Erbe nicht ausgeschlagen und ausdrücklich erklärt, das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren weiterführen zu wollen (vgl. hierzu auch Art.
560, Art. 566 ff. und 602 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 87 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privat-
recht [IPRG; SR 291]). Sowohl die verstorbene Versicherte als auch ihre
Erben waren bzw. sind folglich zur Beschwerdeführung legitimiert, und es
kann auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten
werden (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Nicht weiter einzugehen ist hier auf den Umstand, dass die Vorinstanz
die Beschwerde vom 5./12. Mai 2012 nicht umgehend an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet hat (Sachverhalt Bst. J). Ihre Rechtferti-
gung, die Versicherte habe eine beschwerdefähige Verfügung verlangt,
verfängt jedoch nicht, da dies erst zu einem Zeitpunkt der Fall war, als die
Versicherte davon ausgehen musste, dass ihre Beschwerde nicht als sol-
che entgegengenommen worden war (vgl. Sachverhalt Bst. K und L).
1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde-
führenden rügen im Wesentlichen die unvollständige Feststellung des
Sachverhalts.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
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Seite 9
2.1 Die Versicherte war spanische und schweizerische Staatsangehörige.
Daher richtet sich die Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente in
materieller- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden dieje-
nigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwer-
debeurteilung in Kraft stehen (BGE 132 V 368 E. 2.1, BGE 130 V 1
E. 3.2). In materieller Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangs-
rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1, 132
V 215 E. 3.1.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1777/2012 vom 2. Mai 2014 E. 5). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Es finden demnach grundsätzlich
jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der ange-
fochtenen Verfügung in Kraft standen. Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als
sie für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs von
Belang sind. Die angefochtene Verfügung datiert vom 2. April 2012. Bei
den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die In-
validenversicherung vom 17. Januar 1961 (SR 831.201, IVV) ist demnach
im vorliegenden Fall auf die Fassungen gemäss den mit dem ersten
Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getrete-
nen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom
16. November 2011 [AS 2011 5679]) abzustellen. Soweit der Sachverhalt
sich vor dem 1. Januar 2012 ereignet hat, ist zu prüfen, ob die am
1. Januar 2008 getretenen Fassungen (5. IV-Revision; IVG in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129], IVV in der Fassung vom
28. September 2007 [AS 2007 5155]) massgeblich sind.
2.3
2.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
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Seite 10
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die
Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Ei-
ne Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Arbeitsunfähigkeit wird zu-
nächst definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 Satz 2 ATSG).
2.3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.
Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens
und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein-
schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei
weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1;
Sozialversicherungsrecht [SVR] 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entschei-
dend ist, ob und gegebenenfalls inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit
auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies
ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V
279 E. 3.2.1).
2.3.3 Der Grad der Invalidität wird nach Art. 16 ATSG bemessen. Dem-
nach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein-
tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tä-
tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre.
2.3.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, je-
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Seite 11
doch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli-
chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völker-
rechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine
solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige ei-
nes Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mit-
gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist
vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) stellt
diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.4
2.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztli-
che und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht-
gemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Gut-
achtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fra-
gen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der
untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychischen
Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus-
einandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob
es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in
einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü-
fend nachvollziehen kann (BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. auch BGE 134 V
231 E. 5.1).
2.4.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch-
führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach
dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die
Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49
ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach-
verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 411 ff., 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung
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Seite 12
obliegen diese Pflichten der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (Art. 54-56
i.V.m. Art. 57 Abs. 1 IVG).
2.4.3 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be-
züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG, heute: BGer] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2552/2012 vom 21. Juli 2014 E. 3.1).
2.5
2.5.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente Versicher-
te, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jah-
res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Pro-
zent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. c; zu den Begriffen Erwerbs- und Arbeitsunfähigkeit s. E. 2.3.1).
Gemäss Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfä-
higkeit im Sinn von Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn die versicherte Person
an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
Während der einjährigen Wartezeit wird auf die Arbeitsunfähigkeit im an-
gestammten Beruf oder Aufgabenbereich abgestellt (BGE 105 V 159;
HANS-JAKOB MOSIMANN, § 22 Renten der Invalidenversicherung, in: Stei-
ger-Sachkamm/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel
2014, Rz. 22.107; MARTIN BOLTSHAUSER, Die Invaliditätsbemessung in
der Zeit bis zur feststehenden Dauerinvalidität, in: Schaffhauser/Schlauri
[Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen
1999, S. 125 ff., 134). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht zudem der
Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel-
tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Ka-
renzfrist). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem
der Anspruch entsteht (Art. 29 Abs. 2 IVG). Diese Karenzzeit gilt für alle
ab dem 1. Juli 2008 erfolgten Anmeldungen (MOSIMANN, a.a.O.,
Rz. 22.112).
C-1778/2013
Seite 13
2.5.2 Die Anspruchsentstehung ist vom Anspruchsbeginn zu unterschei-
den. Für den Beginn des Rentenanspruchs ist entscheidend, ob sich die
versicherte Person rechtzeitig zum Leistungsbezug angemeldet hat (zu-
vor E. 2.5.1). Hingegen ist der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts – unab-
hängig von einer (allenfalls verspäteten) Anmeldung – objektiv aufgrund
des Gesundheitszustandes festzustellen (SUSANNE FANKHAUSER, § 19 In-
validitätsbegriff, in: Steiger-Sachkamm/Mosimann [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 19.8; MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants
[AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], Genf/Zürich/Basel 2011, Rz. 2187
ff.).
3.
Im vorliegenden Fall ist vorab die Frage zu beantworten, ob der Sachver-
halt durch die Vorinstanz genügend abgeklärt wurde.
3.1 Unbestritten ist, dass die Versicherte in ihrer zuletzt ausgeübten Tä-
tigkeit seit dem Unfall am 12. Mai 2008 (Sachverhalt Bst. B) zu 100 % ar-
beitsunfähig war. Da für die Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ohne
wesentlichen Unterbruch während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 Bst. b
IVG) auf die angestammte Tätigkeit abzustellen ist (E. 2.5.1), ist dieses
Kriterium für die Anspruchsentstehung erfüllt. Ebenfalls als erfüllt zu gel-
ten hat das Kriterium, wonach die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden
kann (Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG), denn es besteht Einigkeit darüber, dass
der Zustand der Versicherten nach Konsolidierung der Verletzungen nicht
verbessert werden konnte.
3.2 Damit ist von Bedeutung, ob die Versicherte nach Ablauf des Jahres,
in dem sie zu mindestens 40 % in ihrer angestammten Tätigkeit arbeits-
unfähig war, zu mindestens 40 % invalid war (und blieb; Art. 28 Abs. 1
Bst. c IVG; E. 2.5.1). Die Vorinstanz bestreitet dies und errechnete einen
Invaliditätsgrad von lediglich 22.76 % (Sachverhalt Bst. E). Die Be-
schwerdeführenden machen jedoch geltend, die medizinischen Berichte
seien von der Vorinstanz (bzw. deren ärztlichem Dienst) nicht richtig ge-
würdigt worden. Damit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diesbezüglich den
Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
3.3 Dazu werden im Folgenden die Akten zusammengefasst (E. 4), so-
weit sie sich als für den vorliegenden Fall relevant erweisen. Nicht einge-
gangen wird auf Berichte, in denen eine Untersuchung nur normale Werte
C-1778/2013
Seite 14
oder wenig konkrete Hinweise auf Erkrankungen ergab oder die nur in al-
ler Kürze bereits Bekanntes wiedergeben (vgl. z.B. mehrere Berichte aus
IV-act. 49, IV-act. 19, IV-act. 21, IV-act. 24 etc.). Als erster wird der Be-
richt des spanischen Versicherungsträgers wiedergeben (E. 4.1). An-
schliessend folgen jeweils die in den Akten liegenden Unterlagen (Berich-
te der behandelnden Ärzte im Krankenhaus, Selbsteinschätzung der Ver-
sicherten), die der Stellungnahme der Ärzte der IV-Stelle zugrunde lagen,
und zwar in chronologischer Reihenfolge (E. 4.2, 4.4, 4.6, 4.8, 4.10 und
4.12). Jeweils daran anschliessend werden die Stellungnehmen der Ärzte
der IV-Stelle wiedergegeben (E. 4.3, 4.5, 4.7, 4.9, 4.11 und 4.13). An-
schliessend werden die Stellungnahme der Ärzte der IV-Stelle gewürdigt
(E. 5) und dann die Schlussfolgerung gezogen (E. 6).
Vorwegzunehmen ist, dass für die Beantwortung der Frage nach der Ar-
beitsfähigkeit der Versicherten deren gesundheitliche Situation ganzheit-
lich zu betrachten ist und nicht auf die Unfallfolgen, die unbestrittener-
massen zur Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit führten,
begrenzt ist.
4.
4.1 Im «detaillierten ärztlichen Bericht» des spanischen Versicherungs-
trägers vom 13. Januar 2010 (Formular E 213; IV-act. 5), der auf einer
Untersuchung vom 11. Januar 2010 beruht (S. 2), wurden in der Anamne-
se folgende Krankheiten festgehalten: Diabetes mellitus Typ II mit Insulin-
abhängigkeit; Magengeschwür, Episode mit hoher Verdauungsblutung
seit Jahren; Ovarectomie rechts wegen Extrauteringravidität; tiefe Venen-
thrombose seit Jahren (in Verbindung mit Nikotinabhängigkeit und Ovula-
tionshemmern); Bluthochdruck; Verkehrsunfall am 12. Mai 2008. Eintritt
ins Krankenhaus (…) in die Reanimation wegen mehrfachen Traumas:
Thoraxtrauma; Bruch des dens axis (odontoides) [am Wirbel C1] und des
Wirbels C2; Bruch des Oberschenkelknochens links; offener Bruch von
Elle und Speiche links; Behandlung am 21. Mai 2008: offene Richtung
und Osteosynthese mit Platten am Oberschenkelknochen links, Richtung
und Osteosynthese mit externer Fixation mittels Orthofix des Handge-
lenks links (rechts) (Aufenthalt vom 13. Mai 2008 bis 20. Juni 2008); nach
verlängertem Aufenthalt bestehe die endgültige Situation (S. 2 f.). Als ak-
tuelle Beschwerden wurden angegeben: Stehen und Fortbewegung er-
schwert/riskant («compromitido»), letztere sei eingeschränkt auf 30–40m
mit Gehhilfen; für grössere Distanzen sei die Versicherte auf einen Roll-
stuhl angewiesen; teilweise durch Schuheinlage links korrigierte Dys-
metrie; Nacken- und Genickschmerzen (S. 2). Zum mentalen und emoti-
C-1778/2013
Seite 15
onalen Status stand, dass eine Krankheit weder behauptet noch ersicht-
lich sei (S. 4). Zum Bewegungsapparat wurde festgehalten, dass an der
Wirbelsäule keine funktionalen Einschränkungen bestünden, am linken
Handgelenk ein guter Verlauf mit kleinem dynamischen Defizit bestehe,
Deformität des linken Oberschenkelknochens und deutliche X-Beine; Ein-
schränkung bei der Streckung des linken Knies von 20 Grad, aktiv 30
Grad, und eingeschränkte Flexion bei 110 Grad, schwer zu quantifizie-
rende Dysmetrie. Die neurologische Untersuchung ergab schwere Defizi-
te links mit signifikanter globaler Einschränkung, betreffend Gang wurde
eine Einschränkung rechts festgehalten (S. 6). An Resultaten früherer
Röntgenuntersuchungen wurde eine Mehrfachfraktur am Oberschenkel-
knochen, die mittels Osteosynthese behandelt wurde, angegeben sowie
Osteopenie (S. 7). Als Diagnose wurde festgehalten: Diabetes mellitus
Typ II mit Insulinabhängigkeit; Adipositas; Bluthochdruck; Verkehrsunfall
im Mai 2008 mit einer Fraktur der Wirbel C1 und C2; Bruch des linken
Oberschenkelknochens und als Folge eine Verkürzung des Muskels; ein
offener Bruch von Elle und Speiche links. Die Gesundheit werde durch
die erschwerte Bewegung beeinflusst, wobei nach 4 bis 5 Metern eine
Entlastung nötig sei und die Belastung für höchstens 40 bis 50 Meter
möglich sei. Es bestehe eine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit. Seit dem Bericht vom 25. Mai 2009 [welcher Bericht gemeint ist, er-
gibt sich nicht aus den Akten] gebe es keine Änderungen (S. 9). Aufgrund
der Beschwerden in den unteren Gliedmassen links ergebe sich eine Ein-
schränkung in der Arbeitsfähigkeit. Eine Arbeit am Bildschirm sei möglich.
Zu Hause könne die Versicherte ohne Hilfe anderer Personen arbeiten
(S. 10). In ihrer letzten Tätigkeit im Verkauf könne die Versicherte nicht
mehr arbeiten, in einer angepassten Tätigkeit aber schon, wobei einzig
Telearbeit in Frage käme. Gemäss den Gesetzen des Wohnsitzstaates
bestehe eine vollständige Invalidität. Der Invaliditätsgrad betrage 70 %.
Der Zustand könne sich nicht bessern (S. 11). Die Arbeitsfähigkeit könne
sich verbessern, eine weitere Untersuchung sei nicht notwendig (S. 12).
4.2 Im Weiteren lagen der ersten ärztlichen Stellungnahme durch den
Arzt der IV-Stelle (E. 4.3) folgende Unterlagen zugrunde:
4.2.1 Vom 20. November 1992 bis zum 3. Dezember 1992 hielt sich die
Versicherte im (Krankenhaus …) in der Chirurgie auf. Dr. F._______ stell-
te im Austrittsbericht die Diagnose einer tiefen Venenthrombose am lin-
ken Bein (IV-act. 25 = IV-act. 49 S. 36).
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Seite 16
4.2.2 Einem klinischen Bericht vom 7. April 1999 vom Krankenhaus (…),
unterzeichnet von Dr. G._______, wurde festgehalten, dass die Versi-
cherte wegen Hämatemesis (Erbrechen von Blut) eingetreten sei (vgl.
dazu den Eintrittsbericht des galizischen Gesundheitsdienst [Servicio Ga-
lego de Saùde, SERGAS] vom 1. April 1999 [IV-act. 49 S. 40]). In der
Anamnese wurden Bluthochdruck, Dyslipidämie, Diabetes mellitus, tiefe
Venenthrombose vor sechs Jahren, neuerliche Ohrenentzündung, Entfer-
nung des Wurmfortsatzes und der Gaumenmandeln festgehalten. Zur ak-
tuellen Geschichte wurde ausgeführt, die Versicherte habe Abdomi-
nalschmerzen in der Magengegend. Eine Endoskopie des Verdauungs-
traktes habe eine kleine Hiatushernie und Daten, die mit einer oberflächli-
chen chronischen Gastritis und einer leichten erosiven Duodentitis ver-
einbar seien, ergeben. Als Hauptdiagnosen wurden eine leichte und
selbstbeschränkende Hämorrhagie des oberen Verdauungstraktes, ober-
flächliche chronische Gastritis und leichte erosive Duodentitis, die sehr
wahrscheinlicher mit der Verdauung von Entzündungshemmern in Ver-
bindung stehe, genannt. Nebendiagnosen waren Diabetes mellitus, Blut-
hochdruck und Dyslipidämie (IV-act. 23 = IV-act. 49 S. 75 f.).
4.2.3 In den ärztlichen Berichten vom 4. Oktober und 15. November 2007
(Dr. H._______) wurde zusammengefasst festgestellt, die Versicherte, die
wegen eines Angioödems im Gesicht und am Augenlied zur Konsultation
erschienen sei, leide unter intrinsischem Asthma (IV-act. 17 = IV-act. 49
S. 47-49 und IV-act. 20).
4.2.4 Vom 13. Mai bis zum 20. Juni 2008 hielt sich die Versicherte im
Krankenhaus (…) auf (vgl. IV-act. 18 = IV-act. 31 = IV-act. 49 S. 24 f.).
Dem Aufenthalt lag ein Verkehrsunfall zugrunde (vgl. Sachverhalt Bst. B):
4.2.4.1 Im Unfallbericht (für die Partei oder das Gericht) vom 13. Mai
2008 stellte Dr. I._______ eine Fraktur des Oberschenkelknochens, eine
offene Fraktur von Elle und Speiche, eine Rippenfraktur links und eine
Fraktur von C1 und C2 fest. Mögliche Komplikationen stufte er als schwer
ein (IV-act. 15).
4.2.4.2 Die Röntgenuntersuchungen des Brustkorbes vom 13., 14. und
15. Mai 2008 (Dr. J._______) ergaben keinen Hinweis auf eine akute Er-
krankung der Lungen oder der Pleura (IV-act. 27 = IV-act. 49 S. 54, IV-
act. 28 S. 2 = IV-act. 49 S. 50 = S. 53, IV-act. 29 = IV-act. 49 S. 55).
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4.2.4.3 Eine Computertomographie der Halswirbelsäule am 14. Mai 2008
(Dr. K._______) zeigte eine Verkalkung der Vertebralarterie links. Ausser-
dem wurde festgestellt, dass das beim Bruch des Knochenfortsatzes des
Wirbels C1 abgebrochene Fragment 4 mm vom Rest des Fortsatzes ent-
fernt war (IV-act. 28 S. 1 = IV-act. 49 S. 51). Eine weitere Computertomo-
graphie der Halswirbel C1 bis C3 am 27. Mai 2008 (von derselben Ärztin)
zeigte, dass die Verschiebung nur noch 3,5 mm betrug (IV-act. 30 = IV-
act. 49 S. 52).
4.2.4.4 Im Bericht zur internen Verlegung vom 2. Juni 2008 (zur Trauma-
tologie) beschrieb die Neurochirurgie (Dr. L._______) den Operationsver-
lauf. Die neurologische Untersuchung habe keinen Krankheitsherd ge-
zeigt. Das Bewusstseinsniveau sei gut. Es wurden der negative Röntgen-
befund wiedergegeben (vgl. E. 4.2.4.1) und der Bruch am C1 festgehal-
ten (vgl. E. 4.2.4.3). Weiter wurde Bluthochdruck erwähnt. Die Entwick-
lung der Versicherten sei gut verlaufen. Der Hals sei mittels Kragen stabi-
lisiert worden (IV-act. 32 = IV-act. 49 S. 56 f.).
4.2.4.5 Im Austrittsbericht vom 20. Juni 2008 wurden (von Dr. M._______)
in der Anamnese Diabetes mellitus mit Insulinabhängigkeit, Adipositas,
Operation des Wurmfortsatzes, behandelter Tumor der Ovarien und
Darmgeschwür festgehalten. Am 21. Mai 2008 sei die Versicherte operiert
worden, wobei der linke Oberschenkel gerichtet und eine Osteosynthese
mit Platten am Oberschenkelknochen links, und eine Richtung und Oste-
osynthese mit externer Fixation (mit Orthofix) des Handgelenks links vor-
genommen worden sei. Der klinische Verlauf wurde als gut bezeichnet.
Während des Aufenthalts habe die Versicherte die Neurochirurgie wegen
einer Fraktur der Wirbel C1 und C2 konsultiert; in der Endokrinie sei sie
zur Kontrolle ihrer Diabetes gewesen; die innere Medizin habe sie wegen
der Operationsnarbe aufgesucht. Die grundsätzliche Diagnose lautete auf
mehrfaches Trauma, Thoraxtrauma, Bruch des dens axis (odontoides)
[am Wirbel C1] und des Wirbels C2; Bruch des Oberschenkelknochens
links; offener Bruch von Elle und Speiche links. Zur Nachverfolgung wur-
den die Konsultation eines Traumatologen festgelegt sowie klinische und
radiologische Kontrollen (IV-act. 18 = IV-act. 31 = IV-act. 49 S. 24 f.).
4.2.5 Im radiologischen Bericht vom 13. August 2009 des Krankenhauses
(…) (Dr. N._______) wurde aufgrund einer Untersuchung vom Vortag ei-
ne Dysmetrie der unteren Gliedmassen um 18 mm zu Gunsten des rech-
ten Beines und eine Ausdehnung des Oberschenkelknochens festgestellt
(IV-act. 13 = IV-act. 49 S. 27).
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4.2.6 In einer handschriftlichen Notiz vom 20. April 2010 von
Dr. O._______ (Krankenhaus […]) wird festgehalten, die Versicherte wei-
se eine Pseudoarthrose im rechten Oberschenkelknochen auf, die stän-
diges Hinken verursache. Sie müsse mit einem Stock gehen. Auch dies
bewirke eine Einschränkung der Beweglichkeit im linken Handgelenk (IV-
act. 14).
4.2.7 Im Fragebogen für im Haushalt tätige Versicherte (IV-act. 10 S. 8-
11) erklärte die Versicherte am 12. Juli 2011, im Haushalt könne sie
grundsätzlich alle Arbeiten verrichten (S. 8). Allerdings könne sie die Kü-
che aus dem Rollstuhl nur teilweise und die Fussböden nicht gründlich
reinigen. Den Staubsauger könne sie im 1. und 2. Stock nicht verwenden.
Betten könne sie mit Mühe und unter Schmerzen machen, die Fenster
nicht reinigen. Zum Einkaufen benötige sie Hilfe. Bügeln könne sie mit
Mühe. Möglich sei es ihr hingegen, Gemüse und Früchte zu rüsten bzw.
zu schneiden, Mahlzeiten zuzubereiten, Geschirr zu spülen, die Wäsche
zu waschen, aufzuhängen, abzunehmen und zu flicken (S. 9). Arbeiten,
die vor Eintritt der Gesundheitsschäden möglich gewesen wären (im Fra-
gebogen genannt werden Besorgung eines Nutzgartens, Besorgung von
Geflügel, Kleintieren usw. sowie Krankenpflege; die Versicherte selbst
gibt zusätzlich die Führung ihres Geschäfts an), seien heute nicht mehr
(auch nicht teilweise) möglich. Für Putzarbeiten und Gartenpflege habe
sie während ca. sechs Stunden pro Woche Hilfe von haushaltsfremden
Personen (S. 10).
4.2.8 Im Fragebogen für selbständig Erwerbende hielt die Versicherte am
11. August 2011 fest, ihr Oberschenkel und ihr Knie seien schief zusam-
mengewachsen. Eine Knieprothese komme aber wegen Osteoporose
nicht in Frage. Wegen des lange Liegens und Sitzens habe sie nun auch
einen Bandscheibenvorfall (IV-act. 39 S. 1-3, insb. 3).
4.3 In der medizinischen Stellungnahme vom 30. August 2011 hielt
Dr. P._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA als Hauptdiagnose
Status nach Polytrauma und keine Nebendiagnosen fest. Er erwähnt bei
der Beurteilung des Falles einzig den Bruch des Oberschenkelknochens
rechts, aufgrund dessen sich eine Fehlstellung des rechten Knies entwi-
ckelt habe. In der bisherigen Tätigkeit bestehe ab dem 12. Mai 2008 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit ab dem 12. Mai
2008 keine Einschränkung. Der Versicherten sei eine ganztägige Tätigkeit
mit wechselnder Arbeitsposition – eine leichte, vorwiegend sitzende Arbeit
im Bürobereich – zumutbar. Im früheren angestammten Beruf als Konto-
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Seite 19
ristin sei die Versicherte voll arbeitsfähig. Als mögliche Tätigkeiten werden
Verkauf auf dem Korrespondenzweg bzw. via Telefon oder Internet, Kas-
sierin, Billetverkäuferin, Arbeiten im Bereich Registrieren, Klassieren, Ar-
chivieren, in der Telefonvermittlung und der Datenerfassung angegeben
(IV-act. 44).
4.4 Der nächsten medizinischen Stellungnahme lagen zusätzlich die fol-
genden Dokumente zugrunde:
4.4.1 Am 12. Februar 1999 wurde vom SERGAS (Name des anfragenden
Arztes nicht klar lesbar) eine Insuffizienz der Mitralklappen vermutet und
deshalb die Kardiologie um eine Untersuchung gebeten. Diese hielt am
10. März 1999 fest, die Versicherte habe eine Kardiopathie, Bluthoch-
druck und seit kurzem Herzklopfen, Hypertrophie der linken Herzkammer
und eine leichte Insuffizienz der Mitralklappen (IV-act. 49 S. 39 [kaum
lesbar], vgl. IV-act. 49 S. 3).
4.4.2 Im Röntgenbericht vom 8. September 2008 vom Krankenhaus (…)
(Dr. Q._______) wurde festgehalten, dass die Fraktur der Halswirbel
praktisch konsolidiert sei (IV-act. 49 S. 59).
4.4.3 Im radiologischen Bericht vom 12. August 2009 des Krankenhauses
(…) (Dr. R._______) wurden Zeichen der Konsolidierung des Bruches
von C1 und C2 und eine adäquate Begradigung der zervikalen Wirbel-
körper festgestellt (IV-act. 49 S. 62).
4.4.4 Im radiologischen Bericht des Krankenhauses (…) vom 5. März
2010 (Dr. R._______) wurden Knochenfragmente im Wirbelkanal, Osteo-
porose und eine verkalkte Atheromatose der oberflächlichen Oberschen-
kelarterie festgestellt. Es gebe keine Zeichen einer Konsolidierung
(Pseudoarthrose) (IV-act. 49 S. 28).
4.4.5 Gemäss einem Bericht der Zytopathologie des Krankenhauses (…)
vom 31. Mai 2011 (Dr. S._______) zeigte eine Feinnadelaspirationsbiop-
sie der rechten Brust Blut, Stromafragmente, und Makrophagen mit fett-
haltigen Vakuolen im Zytoplasma, aber keine Epithelen (IV-act. 49 S. 66).
4.4.6 Ein Bericht der Radiologie des Krankenhauses (…) vom 2. Juni
2011 betreffend eine Echographie der Brust vom 13. Mai 2011
(Dr. T._______) sprach von zystenartigen Knoten. Vermutet wurde eine
Fettnekrose (IV-act. 49 S. 67 f.). Eine Feinnadelaspirationsbiopsie vom
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27. Mai 2011 durch dieselbe Ärztin (der Bericht wurde ebenfalls am
2. Juni 2011 ausgestellt) bestätigte die Fettnekrose (IV-act. 49 S. 69 f).
4.4.7 Am 19. Oktober 2011 trat die Versicherte ins Krankenhaus (…) ein
(Bericht unterschrieben von Dr. U._______), um abzuklären, ob sie unter
einem asthmatischen Anfall oder Asthma cardiale leide. Innert zwölf
Stunden – so der Bericht – habe sich die Atemnot gebessert. Gelegent-
lich huste die Versicherte (IV-act. 49 S. 71).
4.4.8 Im Bericht vom 10. November 2011 vom Krankenhaus (…)
(Dr. V._______) wurden vor allem die Diagnosen bronchiales Asthma,
moderate obstruktive chronische Lungenkrankheit, sich verschlimmernde
Infektion der Atemwege, Kardiopathie, Bluthochdruck und Herzinsuffi-
zienz links gestellt (IV-act. 49 S. 29 f.).
4.4.9 Am 23. November 2011 erstellte Dr. W._______, Spezialist für Kör-
perverletzungen, einen Bericht, in dem für einen Haftungsprozess festge-
stellt werden sollte, welchen Prozentsatz die Versicherungsleistung aus-
mache, was anhand einer Punkteskala ermittelt wurde. Eine klinische Un-
tersuchung, Auswertung der Akten und Fotografien, die am 23. November
2011 für Dr. W._______ erstellt wurden, ergab – bei Bewertung nur von
Folgen derjenigen Verletzungen, die durch den Verkehrsunfall vom
12. Mai 2008 verursacht worden waren – Folgendes: (1) Kopfschmerzen,
Schwindel, Schlaflosigkeit, Änderung der Libido, (2) Verstärkung einer
vorbestehenden depressiven Störung, (3) starker Schmerz im Nackenbe-
reich, der auf beide Arme ausstrahlt, stärker auf der rechten Seite, (4)
starke Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule, (5) Einschrän-
kung der Beweglichkeit des linken Handgelenks in allen Richtungen um
insgesamt 60 %, (6) Schmerz und posttraumatische Arthrose im linken
Handgelenk, (8) Verkürzung des linken Beines um 1,8 cm, (9) Pseudo-
arthrose im linken Oberschenkelknochen, inoperabel, ohne Infektion, (10)
Konsolidierung des linken Oberschenkelknochens bei 15° Einwärtsdre-
hung, (11) Material von der Osteosynthese (Platte mit 13 Schrauben) im
linken Oberschenkelknochen, (12) Limitation der Beugung des linken
Knies und (13) Einschränkung der Streckung des linken Knies. Im Haus
könne die Versicherte mit einem Gehstock gehen, ausserhalb des Hau-
ses mit Krücken. Die Einschränkungen seien andauernd und es sei keine
klinische oder funktionale Besserung zu erwarten (IV-act. 49 S. 1-16 = IV-
act. 70, insb. S. 1 und 14 f. [auch in act. 2/4 enthalten]).
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Seite 21
4.4.10 Im Entlassungsbericht des Krankenhauses (…) vom 20. Januar
2012 (Dr. V._______), wo sich die Versicherte vom 13. bis zum
20. Januar 2012 aufhielt, wurde festgehalten, sie sei aufgrund von Husten
und Atemnot in die Notfallstation gekommen. Alles habe wie eine Virenin-
fektion begonnen. Nachträglich seien Ohrenschmerzen rechts, Hals-
schmerzen und Auswurf hinzugekommen. Sie habe kein Fiebergefühl und
keine Kopf- und Brustschmerzen gehabt, aber leichte Atemnot. Anam-
nestisch wird festgehalten: Nikotinabhängigkeit, andauernde nicht allergi-
sche Rhinitis, extrinsisches Asthma mittlere Episode, idiopatisches Angio-
ödem im Jahr 2007, metabolisches Syndrom (Bluthochdruck, Dyslipidä-
mie, Hyperurikämie, Adipositas, Diabetes mellitus Typ 2), deswegen in
Behandlung in der Endokrinologie seit dem Jahr 2000 mit Spitze im Sep-
tember 2011 vor der klinischen Stabilisierung, Hypovitaminose, Bluthoch-
druck, Atheromatose carotidea, tiefe Venenthrombose im Jahr 1992, Ope-
ration wegen eines Knotens in der rechten Brust, Hiatushernie, leichte
erosive Duodenitis, Arthrose, Toraxtrauma mit Rippenfraktur, Polytrauma
im Jahr 2008 wegen Bruch von C1 und C2, linkem Handgelenk und lin-
kem Oberschenkelknochen. Weiter werden die Behandlungen und die
Medikation festgehalten. Zum physischen Status wird an Besonderheiten
festgehalten, der Blutdruck betrage 184/75, Adipositas, Gonarthrose, kein
Zeichen der tiefen Venenthrombose, Maleolusödem. Das EKG gab 124
Herzschläge pro Minute an. Eine Röntgenaufnahme des Brustbereichs
ergab eine Zunahme des Wassers in der Lunge, vor allem rechts. Das
Holter-EKG zeigte einen normalen Sinusrhythmus. Das Echokardio-
gramm ergab – neben unauffälligen Befunden – eine Hypertrophie vor al-
lem septal, Kalkablagerungen an der Mitralklappe, sehr leichte Sklerose
der Aorta. Als Diagnose wurden festgehalten: Akute Atmungsinsuffizienz,
chronisches bronchiales Asthma, chronisch obstruktive Lungenkrankheit,
verstärkt durch Lungenentzündung, Kardiopathie, Bluthochdruck, Herzin-
suffizienz links, Tachykardie, Diabetes mellitus Typ 2, metabolisches Syn-
drom, ängstlich-depressive Störung (IV-act. 49 S. 17-19 = IV-act. 69 [auch
in act. 2/4 und der Beilage zu act. 16 enthalten]).
4.4.11 Am 13. Februar 2012 hielt der Traumatologe O._______ in seinem
Bericht fest, die Versicherte leide an den Folgen einer tiefen Venenthrom-
bose (deretwegen sie ständig Medikamente nehmen müsse), hypertoner
Kardiopathie, Herzinsuffizienz links, Diabetes mit Insulinabhängigkeit,
chronischer Gastritis und Duodenitis, Hypercholesterinämie, den Folgen
eines Verkehrsunfalls (mit Toraxtrauma, Rippenbrüchen, Fraktur der Wir-
bel C1 und C2 und Verschiebung des Fortsatzes von C1, Fraktur des lin-
ken Handgelenks und Fraktur des linken Oberschenkelknochens), Ver-
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Seite 22
kürzung des linken Beins um 18 mm, schwerer Gonarthrose links. Sie
benötige Krücken zur Fortbewegung. Die Beschwerden hätten ständigen
Charakter und seien nicht reversibel. Die Versicherte sei zu jeglicher Ar-
beit unfähig (IV-act. 49 S. 20).
4.5 In der Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom
26. März 2012 hielt Dr. X._______ fest, beim Bericht von Dr. W._______
(E. 4.4.9) handle es sich um eine Diagnoseauflistung ohne Aussagen, wie
sich diese Diagnosen auf eine allfällige Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es
handle sich lediglich um eine Schadenschätzung zuhanden der Unfallver-
sicherung. Ohne klinische Untersuchung könne kein medizinisch be-
gründbarer Gesundheitsschaden dokumentiert werden. Die blosse Auf-
zählung von Befunden aus radiologischen Untersuchungen oder Diagno-
sen reiche zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht aus. Die Hospitalisa-
tion vom 13. bis zum 20. Januar 2012 (E. 4.4.10) betreffe ein akutes Ge-
schehen, das medikamentös habe behandelt werden können und ohne
bleibende und rentenrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung geblie-
ben sei. Der traumatologiesche Bericht von Dr. O._______ (E. 4.4.11)
zähle lediglich bereits bekannte Diagnosen auf, eine klinische Untersu-
chung sei nicht erfolgt. Der Schlusssatz, die Versicherte sei für alle Arten
von Arbeiten ungeeignet, könne somit nicht nachvollzogen werden und
sei nicht begründbar. Demgegenüber sei eine detaillierte klinische Unter-
suchung im E 213 vom 13. Januar 2010 (E. 4.1) erhoben worden. So sei
z.B. festgehalten worden, es bestünden keine psychopathologischen Be-
einträchtigungen, die Beweglichkeit der Wirbelsäule werde als normal
angegeben, das linke Handgelenk zeige nur noch ein minimes dynami-
sches Defizit. Die erheblichen Beeinträchtigungen der unteren Extremitä-
ten und die daraus folgende Behinderung sei dargelegt worden. Aufgrund
dieser Untersuchungsbefunde und der erhobenen anamnestischen An-
gaben sei die volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit begrün-
det worden und medizinisch nachvollziehbar. Ebenso klar sei, dass auf-
grund der erhobenen Befunde in einer leidensadaptierten Tätigkeit keine
rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit der Versicherten medizinisch begründ-
bar sei. Eine solche bleibe ihr vollschichtig zuzumuten. Die Ärztin
schliesst, dass an der Beurteilung vom 30. August 2011 (E. 4.3) festzuhal-
ten sei (IV-act. 51).
4.6 Für die nächste Stellungnahme standen zusätzlich folgende Unterla-
gen zur Verfügung:
C-1778/2013
Seite 23
4.6.1 Vom 3. bis zum 13. April 2012 hielt sich die Versicherte aufgrund
von Atmungsinsuffizienz und Brustschmerzen im Krankenhaus (…) auf.
Im Austrittsbericht (Dr. Y._______) wurden zuerst die früheren Diagnosen
und die Medikation aufgezählt. Die physische Untersuchung ergab unter
anderem Geräusche beim Atmen, keine Zeichen für eine tiefe Venen-
thrombose, aber eine schwere Erkrankung der rechten Koronararterie mit
chronischem Verschluss des mittleren Segments. Es wurde weiter fest-
gehalten, die Versicherte weise mehrfache kardiovaskularen Risikofakto-
ren, Brustschmerzen, Veränderungen im Elektrokardiogramm, welche auf
eine ischämische Myokardie hindeuteten, und erhöhte Troponinwerte auf.
Die Herzprobleme hätten sich langsam verbessert und es sei möglich,
dass eine Infektion der Atemwege bestehe. Es wurde eine Herzkatheter-
untersuchung vorgeschlagen, in der die Verstopfung der rechten Koro-
nararterie untersucht werden könne. Die Herzinsuffizienz habe verbessert
werden können. Weiter wurden die Diagnosen ischämische Kardiopathie,
akutes Koronarsyndrom (Nicht-ST-Hebungsinfarkt), chronische Verstop-
fung der rechten Koronararterie und Infektion der Atemwege festgehalten
(IV-act. 68 [auch in act. 2/4 und als Beilage zu act. 16 enthalten]).
4.6.2 Am 14. April 2012 hielt Dr. W._______ in einem Bericht (IV-act. 57 =
IV-act. 66 [auch in act. 2/4 enthalten; es fehlt jeweils die Seite 15, in
act. 2/4 auch die S. 14]) zunächst die Anamnese fest (S. 1). Der Arzt stell-
te fest, seitdem die spanische Invalidenversicherung eine ständige abso-
lute Arbeitsunfähigkeit erkannt habe, würden sich die chronischen Leiden
verschlimmern, neue schwere Leiden und Folgen der Verletzungen beim
Verkehrsunfall würden sich zeigen. Die Versicherte habe keine gewinn-
bringende Arbeit realisieren können und erleide wichtige Einschränkun-
gen bei einer Vielzahl von Aktivitäten des täglichen Lebens und im Haus-
halt, in ihren Beziehungen und in ihrer Freizeit (S. 2). Es folgte die Auf-
zählung der Berichte, die dem Arzt zur Verfügung standen (S. 3-16). Aus
den Akten ergaben sich für den Arzt folgende Diagnosen: (1) Diabetes
(Insulinabhängigkeit) und Adipositas, (2) chronischer Bluthochdruck,
ischämische Kardiopathie, (3) Hiatushernie und gastroösophaler Reflux,
leichte erosive Duodenitis, (4) bronchiales Asthma (moderate chronisch
obstruktive Lungenkrankheit) und chronischer dauerhafter Schnupfen,
(5.1) Bruch der Axis (C2) mit Folgen eines Erschütterungssyndroms, (5.2)
Bruch des linken Handgelenks, Folge: chronischer Schmerz und funktio-
nale Einschränkung, (5.3) Bruch des linken Oberschenkelknochens, mit
Folge von chronischem Schmerz und funktionaler Einschränkung, (5.4)
Rippenbruch links mit Folge von Neuralgie zwischen den Rippen, (6) de-
generative und posttraumatische Arthrose des Knochengerüsts, (7) chro-
C-1778/2013
Seite 24
nisch-depressive Störung und klinische Verschlechterung seit dem Ver-
kehrsunfall, in Behandlung (S. 15). Der Arzt ging aufgrund der Diagnosen
und Behandlungen der Spezialisten davon aus, dass es sich um chroni-
sche Krankheiten und deren Folgen handle, die sich klinisch und funktio-
nal verschlechterten. Er stellte eine schlechte Prognose. Er bezog sich
sowohl auf den physischen als auch den psychischen Gesichtspunkt. Die
Versicherte sei zu jeglicher Arbeit unfähig. Im täglichen Leben bestünden
Einschränkungen, ebenso in der Hausarbeit und bei Hygiene und Diät. In
vielen Situationen bedürfe sie der Hilfe dritter Personen. Sie habe keine
physische Kraft, keine Konzentration und Aufmerksamkeit, die zur Aus-
übung von Tätigkeiten notwendig wären. Die Möglichkeit, Einkommen zu
erzielen, sei in tatsächlicher Hinsicht eingeschränkt. Die Krankheiten und
deren Folgen seien chronisch, es gebe keine Heilung und sie würden sich
klinisch wie funktional verschlechtern, nicht nur betreffend die Arbeitsfä-
higkeit, sondern im ganzen Leben. Es sei nicht davon auszugehen, dass
eine Verbesserung erzielt werden könne, die das Arbeiten auf dem Ar-
beitsmarkt erlaube. Der Arzt zählte kurz die ständigen Invaliditäten in
Spanien [nach spanischem Recht] auf. Wie in der Schweiz würde sich die
Invalidität aus den Prozenten des Einkommensverlusts ergeben (S. 16).
Im konkreten Fall würden die Berichte auf einen Grad des Verlust von
Einkommen von 85 % schliessen lassen. Dieser sei definitiv (S. 17).
4.7 Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2012 hielt die Ärztin der IV-Stelle,
Dr. X._______, fest, der Bericht von Dr. W._______ (E. 4.6.2) sei in den
meisten Teilen identisch mit dem Bericht vom 23. November 2011 dessel-
ben Arztes (E. 4.4.9). Der im Bericht angeführte Bericht einer Hospitalisa-
tion vom 13. Januar 2012 bis zum 20. Januar 2012 wegen akuter Infekt-
exazerbation des bekannten Asthmas der Versicherten sei von ihr (der
Ärztin der IV-Stelle) in ihrer Einschätzung vom 26. März 2012 besprochen
worden. Betreffend die erwähnte Hospitalisation vom 13. April 2012 fehle
S. 15 des Berichts, so dass nicht ersichtlich sei, was nach dem Spitalein-
tritt weiter geschehen sei. Es handle sich aber auch in diesem Fall um ein
akutes Krankheitsgeschehen, welches nicht rentenrelevant und für die
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit im
Zeitpunkt der Stellungnahme gänzlich unerheblich sei. Der Bericht von
Dr. W._______ sei erneut eine blosse Aufzählung von irgendwelchen Di-
agnosen und Berichten. Er enthalte keine Elemente, die eine Neubeurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten erforderlich machen würden
(IV-act. 59).
4.8 Weiter standen folgende Berichte zur Verfügung:
C-1778/2013
Seite 25
4.8.1 Gemäss dem Bericht vom 2. Juli 2012 des Krankenhauses (…)
(Dr. Z._______) hatte die Versicherte habe im April 2012 ein akutes Ko-
ronarsyndrom (Nicht-ST-Hebungsinfarkt), eine chronische Verstopfung
der rechten Koronararterie, keinen Brustschmerz und keine häufigen und
länger andauernden Krämpfe. Der Blutdruck sei schlecht kontrollierbar.
Es wurden die Diagnosen ischämische Kardiopathie, Verschluss der Ko-
ronararterie, Bluthochdruck und Adipositas gestellt. Es wurde eine Nach-
kontrolle in einem Jahr festgesetzt (IV-act. 67 [auch in act. 2/4 enthalten]).
4.8.2 Im Bericht vom 31. August 2012 hielt Dr. Aa._______ zunächst die
Diagnosen fest und schloss, die gesundheitliche Situation der Versicher-
ten führe zu Schwierigkeiten im täglichen Leben, beim Laufen, Anziehen,
Schlafen und bei der Ausübung jeglicher leichter oder sitzender Aktivität.
Er zählte folgende Diagnosen auf: (1) Folgen der Fraktur von C1 und C2
mit Nacken- und Hinterkopfschmerzen, Einschränkung der Bewegung,
nämlich - 60 % bei der Rotation und - 55 % bei Beugung und Streckung,
gerade Wirbelsäule, keine Lordose, (2) Schmerzen an den Nervenwur-
zeln beider Arme, Taubheit und Kraftverlust, (3) Schwindel und wieder-
kehrende Kopfschmerzen, (4) Folgen einer schweren Fraktur von Elle
und Speiche links distal, mit mangelhafter Konsolidierung, Arthrose, gros-
sem Kraftverlust, funktioneller Einschränkung und schwerer Osteoporose,
(5) Folgen einer schweren Fraktur des linken Oberschenkelknochens,
Osteosynthese mit Platten und 13 Schrauben, Deformation des linken
Knies, Arthrose, Verkürzung des linken Beins um 18 mm, (6) sehr schwe-
re Veneninsuffizienz des linken Beins mit starkem Ödem, Schmerzen,
Zyanose von Bein und Fuss unterhalb des Knies, mehrfach tiefe Venen-
thrombosen, (7) morbide Adipositas und (8) bronchiales Asthma, hyper-
tensive Kardiopathie mit Herz- und Lungeninsuffizienz. Der Arzt schloss,
die Gesamtheit der schweren Folgen und Verletzungen von Metabolis-
mus, Knochen, Arterien, Wirbelsäule und Gefässen würden eine gesamt-
hafte Pathologie darstellen, die unumkehrbar sei. Es bestehe eine klare
Tendenz zur Verschlechterung und die Leiden würden bei der Versicher-
ten starke Einschränkungen im täglichen Leben, beim Gehen, Anziehen,
Stehen und grundsätzlich bei ihrer persönlichen Selbstversorgung verur-
sachen, welche tägliche Hilfe anderer Personen notwendig mache. Sie
sei in absoluter und ständiger Art und Weise zu jeder Arbeit unfähig (IV-
act. 65 [auch in act. 2/4 enthalten]).
4.8.3 Am 3. September 2012 hielt der Neuropsychiater Dr. Ab._______
handschriftlich fest, die Versicherte leide unter einer schweren chroni-
schen depressiven Störung (IV-act. 64 [auch in act. 2/4 enthalten]).
C-1778/2013
Seite 26
4.8.4 Dem Untersuchungsbericht desselben Arztes vom gleichen Datum
ist zu entnehmen, er habe die Versicherte (ebenfalls am 3. September
2012) untersucht. Sie habe berichtet, schon als sie noch in der Schweiz
gelebt habe, habe sie unter depressiven Störungen gelitten, die mit Anti-
depressiva und Anxiolytika behandelt worden seien. Während der Be-
handlung habe sie einen Suizidversuch unternommen, aufgrund dessen
sie in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei und eine Magenspülung
habe durchgeführt werden müssen. Seither sei sie praktisch ununterbro-
chen auf eine Behandlung mit Psychopharmaka angewiesen. Im Bericht
folgten die (bekannten) Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsunfä-
higkeit der spanischen Versicherung. Die schlechte gesundheitliche Si-
tuation habe dazu geführt, dass sich das grundlegende psychologische
Problem der Versicherten allmählich verschlechtert habe und seit ihrem
2008 erlittenen Polytrauma keine interkritischen Phasen mehr beständen
hätten. Die Versicherte fühle sich trotz medikamentöser Behandlung
schrecklich traurig, könne sich für nichts begeistern und sei erfüllt von ei-
ner intensiven inneren Unruhe. Sie sei sehr empfindlich und reizbar. Sie
verspüre Selbstunsicherheit und habe ein geringes Selbstwertgefühl. Sie
habe grosse Schwierigkeiten, zwischenmenschliche Beziehungen zu un-
terhalten. Die Zukunft existiere für sie nicht. Sie weise ein schwer depres-
sives Krankheitsbild auf, das sich nicht bessere und das es ihr unmöglich
mache, ein normales Leben zu führen, da sowohl ihre kognitiven als auch
volitiven Fähigkeiten vermindert seien. Das Vorhandensein eines chroni-
schen Schmerzsyndroms trage wesentlich zur schlechten Entwicklung ih-
res depressiven Krankheitsbildes bei. Der Schmerz sei in letzter Zeit zum
Mittelpunkt ihres Lebens geworden und beschäftige sie. Die psychologi-
sche Untersuchung basiere auf dem Beck'schen Depressions-Inventar
und dem Angstinventar Zustand-Eigenschaft. Die von der Versicherten er-
reichten Punktewertungen seien sehr hoch. Angesichts der Ergebnisse
könne bestätigt werden, dass die innere Unruhe der Versicherten patho-
logisch sei und auf deutliche und entscheidende Weise in ihr Leben ein-
greife. Es handle sich um eine schwere und chronifizierte depressive Stö-
rung mit kontinuierlichem Verlauf sowie eine somatoforme Störung auf-
grund von Dauerschmerzen. Betreffend Arbeitsfähigkeit sei die Versicher-
te in den Aktivitäten des täglichen Lebens erheblich eingeschränkt und es
liege auch eine gravierende Verminderung ihrer Arbeitsfähigkeit von, die
sich in den bedeutenden Defiziten bezüglich der Aufrechterhaltung von
Aufmerksamkeit, Kontinuität und Rhythmus bei der Ausführung von Arbei-
ten äussere. Abschliessend könne festgestellt werden, dass alle oder fast
alle Symptome die für die Diagnose erforderlichen internationalen Krite-
rien überschritten, wobei einige besonders schwerwiegend seien. Der
C-1778/2013
Seite 27
Arzt hielt die Versicherte vom medizinischen Standpunkt aus für dauer-
haft unfähig, jegliche Art von Arbeitstätigkeit, sowohl in Voll- als auch in
Teilzeitarbeit auszuüben (IV-act. 72; deutsche Übersetzung: IV-act. 73).
4.9 Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2013 hielt die Ärztin der IV-Stelle,
Dr. X._______, an ihrer bisherigen Einschätzung fest. Der Psychiater
(E. 4.8.4) habe aufgrund der so genannten Beck'schen Depressionsskala
(wobei es sich um einen Fragebogen handle, bei dem die untersuchende
Person ankreuzen könne, was sie für subjektiv richtig halte, und welche
absolut keine objektive Skala und hochgradig manipulationsanfällig sei)
die Diagnose einer schweren depressiven Episode, welche chronifiziert
sein solle und stelle dann noch die Diagnose einer «somatomophen»
Schmerzstörung, die es im DSM-Diagnosemanual nicht gebe, wahr-
scheinlich sei eine somatoforme Schmerzstörung gemeint. Dieser psy-
chiatrische Bericht widerspreche allen vorangehenden Arztberichten. Dort
sei weder eine depressive Verstimmung noch die Einnahme eines Anti-
depressivums erwähnt worden. Auch die Versicherte selber habe in ihren
Briefen oder in den Fragebögen niemals auch nur den geringsten Hinweis
auf eine andere als körperliche Beeinträchtigung gemacht. Der Bericht
stehe auch im Wiederspruch zum Haushaltsfragebogen, den die Versi-
cherte ausgefüllt habe und in dem sie angegeben habe, fast alle Tätigkei-
ten noch selber verrichten zu können (E. 4.2.7). Hier ergebe sich auch ein
eklatanter Widerspruch zum Schreiben von Dr. Aa._______ (E. 4.8.2), wo
er die Versicherte im Schlusssatz zur Hilfsbedürftigen in quasi allen Be-
langen und von Drittpersonen abhängig erkläre. Die dort angegebene ab-
solute Unmöglichkeit für Tätigkeiten aller Art widerspreche der Eigenein-
schätzung der Versicherten und der des spanischen Rentenarztes im
E 213 und könne aufgrund der objektiven Beeinträchtigungen keinesfalls
medizinisch erklärt werden. Die angeblich bereits chronische depressive
Erkrankung habe weder zu einer antidepressiven oder psychiatrischen
Behandlung in den Jahren vor 2012 geführt noch die Arbeitsfähigkeit der
Versicherten eingeschränkt, die ja erst ab dem Unfalldatum am 13. Mai
2008 überhaupt in Frage gestellt werde. Die erste Erwähnung einer de-
pressiven Verstimmung fände sich im Austrittsbericht der Inneren Medizin
vom 20. Januar 2012 (E. 4.4.10), wo neu Citalopram (ein eher schwaches
Antidepressivum) in allerdings niedriger Dosis verabreicht werde. Die Di-
agnose habe auf ängstlich-depressive Verstimmung gelautet. In den Un-
terlagen fände sich sonst keine Erwähnung einer psychischen Erkran-
kung. Auch im Schreiben der Versicherten vom 6. Oktober 2011 (Sach-
verhalt Bst. G) erwähne diese lediglich körperliche Störungen. Falls es
sich um eine im Verlauf (also zukünftig) relevante depressive Störung
C-1778/2013
Seite 28
handeln sollte, so sei sicher, dass diese erst am 3. September 2012
erstmalig psychiatrisch diagnostiziert worden sei. Der Erfolg einer Be-
handlung sei abzuwarten. Dies könne frühestens im Oktober 2013 fest-
gestellt werden. In der für die Verfügung vom 2. April 2012 massgeben-
den Zeitperiode habe keine relevante Psychopathologie bestanden (IV-
act. 77).
4.10 Der nächsten medizinischen Stellungnahme lag einzig die Todesbe-
scheinigung vom 16. Juli 2013 zugrunde. Darin wurde als unmittelbare
Todesursache ein kardiorespiratorischer Stillstand genannt, als mittelbare
Todesursache mehrfaches Organversagen und als ursprüngliche Ursache
eine akute gangränose Cholezystitis (Beilage zu act. 12).
4.11 In der Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 zu dieser Bescheini-
gung hielt die Ärztin der IV-Stelle, Dr. X._______, fest, der Tod der Versi-
cherten sei auf ein schicksalhaft verlaufendes, unvorhersehbares Ereignis
zurückzuführen und würde an ihrer (der Ärztin) bisherigen Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit nichts ändern. Sie bezog sich auf einen Bericht der
Kardiologie vom 13. April 2012, in dem eine normale linksventrikuläre
Pumpfunktion des Herzens erwähnt worden sei, eine Koronarographie,
die einzig einen chronischen Verschluss eines Gefäss zeige, das nicht als
dilatationswürdig angesehen werde, und eine Kontrolluntersuchung der
Kardiologie vom 2. Juli 2012, welche keine Zeichen der Herzinsuffizienz
aufführe und lediglich eine Nachkontrolle in einem Jahr vorschlage
(E. 4.8.1). Die Herzerkrankung vermöge keine Arbeitsunfähigkeit in der
körperlich nicht beanspruchenden Verweistätigkeit als Buchhalte-
rin/Kontoristin zu begründen (Beilage zu act. 18).
4.12 Weiter wurden folgende Akten, die der nächsten medizinischen Stel-
lungnahme zugrunde lagen, eingereicht:
4.12.1 Im radiologischen Bericht des Krankenhauses (…) vom
24. Februar 2012 (Dr. Ac._______) wurde festgehalten, die Versicherte
sei mit Verdacht auf Lungenentzündung eingetreten und mit Herzinsuffi-
zienz. Der Befund habe keine akute pleuropulmonare Erkrankung erge-
ben. Die Röntgenbilder seien aufgrund der Adipositas schwer zu interpre-
tieren. Die Aorta sei verkalkt (in der Beilage zu act. 16).
4.12.2 Im Arztbericht vom 10. April 2012 (Dr. Ad._______) wurden anam-
nestisch ein metabolisches Syndrom (Bluthochdruck, Dyslipidämie, Adi-
positas, Diabetes mellitus Typ 2), Atheromatose der Karotis, ohne be-
C-1778/2013
Seite 29
kannte Kardiopathie, chronisch obstruktive Lungenkrankheit, extrinsi-
sches Asthma, idiopatisches Angioödem im Jahr 2007, tiefe Venenthrom-
bose im Jahr 1992, Operation der Brust aufgrund eines Knotens rechts,
Hiatushernie, leichte erosive Duodenitis, Arthrose, Thoraxtrauma mit Rip-
penfraktur links, Polytrauma 2008 mit Bruch von C1, C2 und Fortsatz,
Handgelenk und Oberschenkelknochen links festgehalten. An chirurgi-
schen Eingriffen wurden die Osteosynthese des linken Oberschenkelkno-
chens, die Operation der Mandeln und des Wurmfortsatzes erwähnt.
Diesmal sei die Versicherte eingetreten, weil sich ihre gewöhnliche Atem-
not zunehmend verschlimmert habe und sie Brustschmerzen verspürt
habe, die etwa 20 Minuten anhielten und dann ohne Medikamente nach-
liessen. Zudem habe sie Ödeme und Atemnot. Eine Röntgenaufnahme
des Brustkorbes habe eine Vergrösserung des bronchiovaskularen Tra-
mas mit Pleuraerguss ergeben. Das EKG habe sich nach Eintritt teilweise
normalisiert. Es wurde eine Verkalkung der Mitralklappen ohne Stenose
festgestellt. Die rechte Koronararterie weise eine schwere diffuse Verlet-
zung im proximalen Segment und eine chronische Verstopfung im Mittel-
segment auf. Es wurde eine pharmakologische Behandlung vorgeschla-
gen. Weiter wurden die später im Austrittsbericht (E. 4.6.1) wiedergege-
benen Risikofaktoren, die Verbesserung der Herzprobleme und die vor-
geschlagene Untersuchung festgehalten (in der Beilage zu act. 16).
4.12.3 Die Versicherte hielt sich vom 9. bis zum 12. April 2013 im Kran-
kenhaus (…) auf:
4.12.3.1 Im Bericht der Notfallstation vom 9. April 2013 (Dr. Ae._______)
wurde (neben den bekannten Diagnosen) insbesondere festgehalten, die
Versicherte sei wegen Schwindel und Taubheitsgefühl, vor allem rechts,
von ihrem Hausarzt eingewiesen worden (in der Beilage zu act. 16).
4.12.3.2 Im radiologischen Bericht vom 9. April 2013 (Dr. Af._______)
zeigten sich insbesondere Verkalkungen der Karotides und der Vertebral-
arterien (in der Beilage zu act. 16).
4.12.3.3 Im radiologischen Bericht vom 12. April 2013 (Dr. Ag._______)
wurden als medizinische Daten kardiovaskulare Risiken, Parästesie in
den Gliedern und karotische Geräusche festgestellt. Die Befunde waren
Verkalkungen in beiden Halsschlagadern (in der Beilage zu act. 16).
4.12.3.4 Im Austrittsbericht vom 12. April 2013 (Dr. Ah._______) wurden
die bekannten Vorerkrankungen festgehalten, also insbesondere metabo-
C-1778/2013
Seite 30
lisches Syndrom, Adipositas, Dyslipidämie, Diabetes mellitus Typ 2, Blut-
hochdruck, chronisch obstruktive Lungenkrankheit, akutes Koronarsyn-
drom, Hiatushernie, Arthrose, Verminderung der Kraft sowie Einschrän-
kungen beim Laufen und langen Stehen. Bei weiteren Untersuchungen
wurden ischämische Kardiopathie, chronische Verstopfung der Koronar-
arterie rechts und Ateromatose der Karotis festgehalten. Als kardiovasku-
lare Risikofaktoren präsentierten sich Adipositas, Bluthochdruck und Hy-
perlipämie. Während des Aufenthalts sei die Versicherte praktisch sym-
ptomfrei geworden. Als Diagnosen wurden gestellt: chronische Nierenin-
suffizienz, Bluthochdruck, ischämische Kardiopathie, Diabetes mellitus,
chronisch obstruktive Lungenkrankheit und Stenosis der Karotis beidsei-
tig (in der Beilage zu act. 16).
4.12.4 Im endoskopischen Bericht vom 16. Mai 2013 (Dr. Ai._______)
wurde insbesondere festgehalten, dass keine Hiatushernie bestehe, zum
Magen gebe es keine Befunde und der Zwölffingerdarm scheine normal.
Die Diagnose lautete auf Herzunzulänglichkeit und erosive Gastropathie
(in der Beilage zu act. 16).
4.12.5 Im endoskopischen Bericht vom 27. Mai 2013 (Dr. Aj._______)
wurden als Grund für die Untersuchung Verdauungsstörungen angege-
ben. Der Befund lautete auf Gallensteine und Zyste in der rechten Niere
(in der Beilage zu act. 16).
4.12.6 Im Bericht der pathologischen Chirurgie vom 1. Juni 2013
(Dr. Ak._______) wurde die Diagnose chronische oberflächliche Gastritis
gestellt (in der Beilage zu act. 16).
4.12.7 Im Arztbericht zur kardiologischen Konsultation vom 10. Juni 2013
(Dr. Z._______) wurden ischämische Kardiopathie und Verschluss der
Koronararterie rechts festgestellt. Vom kardiologischen Standpunkt spre-
che nichts gegen eine Operation (in der Beilage zu act. 16).
4.12.8 Am 25. Juni 2013 trat die Versicherte ein weiteres Mal ins Kran-
kenhaus (…) ein:
4.12.8.1 Im Austrittsbericht aus der Notfallstation vom 25. Juni 2013
(Dr. Al._______), wo die Versicherte gleichentags eingeliefert worden war,
wurden als Grund für den Eintritt Bauchschmerzen angegeben. Anam-
nestisch wurde (neben den bekannten Leiden, also metabolisches Syn-
drom, Adipositas, Dyslipidämie, Diabetes mellitus Typ 2, Bluthochdruck,
chronische obstruktive Lungenkrankheit, akutes Koronarsyndrom, Hia-
C-1778/2013
Seite 31
tushernie, Arthrose, Stenose der Karotis beidseitig, chronische Nierenin-
suffizienz, Verminderung der Kraft, Einschränkungen beim Laufen und
langen Stehen, Verdauungsstörung, Gallensteine und Zyste in der rech-
ten Niere) festgehalten, die Versicherte leide seit April unter akuten
Bauchschmerzen, die sich jetzt stark verschlimmert hätten. Sie habe seit
Beginn der Schmerzen stark an Gewicht verloren und leide unter
Schwindel (in der Beilage zu act. 16).
4.12.8.2 Im radiologischen Bericht vom 27. Juni 2013 (Dr. K._______;
Untersuchung am 25. Juni 2013) wurden verschiedene positive Befunde
festgehalten, unter anderem die Verkalkung verschiedener Arterien. Auf
Höhe des Lungenparenchyms erscheine das Bild eines Knotens von
9.7 mm. Möglicherweise bestehe ein Zusammenhang mit der Hypoventi-
lation. Weiter wurden eine kleine Hiatushernie und Zysten in beiden Nie-
ren festgestellt (in der Beilage zu act. 16).
4.12.8.3 Im radiologischen Bericht vom 26. Juni 2013 (Dr. R._______)
wurden schmerzmittelresistente Schmerzen im unteren Bauchbereich
rechts festgehalten. Die Untersuchung ergab keine klaren Daten betref-
fend Irritation des Bauchfells. Eine Computertomographie ergab positive
Befunde im Gallen- und Darmbereich, wohl akute Cholezystitis (in der
Beilage zu act. 16).
4.12.8.4 Nach der Operation am 26. Juni 2013 wurden im radiologischen
Bericht vom 27. Juni 2013 (Dr. J._______) anamnestisch eine chronisch
obstruktive Lungenkrankheit, Cholezystektomie und Atmungsinsuffizienz
festgehalten. Die Befunde lauteten auf Verringerung der diffusen Betrof-
fenheit der Lunge im linken Lungenflügel, die möglicherweise Folge eines
persistierenden Ödems im unteren Bereich sei, möglicherweise sekundär
zur Verschleimung und oder einer akuten Infektion der Atemwege (in der
Beilage zu act. 16).
4.12.8.5 Im radiologischen Bericht vom 28. Juni 2013 (Dr. J._______)
wurde anamnestisch eine sekundäre Peritonitis wegen gangränöser Cho-
lezystitis festgehalten. Bei den Befunden wurde ein Anstieg der diffusen
Opazität in der Basalzone des rechten Lungenflügels, die auf einen Pleu-
raerguss hinweise, festgestellt (in der Beilage zu act. 16).
4.12.8.6 Im Bericht zur internen Überweisung vom 1. Juli 2013
(Dr. Am._______) wurden die bekannten Vorerkrankungen festgehalten,
insbesondere schwer kontrollierbarer systolischer Blutdruck, Diabetes
C-1778/2013
Seite 32
mellitus Typ 2, Adipositas Typ 2, intrinsisches Asthma, dauerhafter
Schnupfen, Depression (wobei nicht ganz klar ist, ob hier mit «Depresi-
on» tatsächlich eine Depression oder eine Absenkung von etwas ande-
rem als der Stimmung gemeint ist), chronische Verstopfung der Koronar-
arterie und Infektion der Atemwege, schwere Stenose, vermutlich mehr
als 90 % in der rechten inneren Karotis, mässige Stenose von ungefähr
60 % in der linken inneren Karotis, Vertebralarterien fühlbar, ohne signifi-
kante Veränderungen. Es sollte ein Stent eingebracht werden. Betreffend
Oberschenkel und Handgelenk wurde insbesondere das Polytrauma vor
fünf Jahren angeführt. Aktuell wurde eine Operation (offene Cholezystek-
tomie) von zwei Stunden Dauer durchgeführt. Es wurde ein zunächst
nicht ganz problemloser postoperativer Verlauf beschrieben (in der Beila-
ge zu act. 16).
4.12.8.7 Der Bericht der Radiologie vom 4. Juli 2013 (Dr. An._______)
hielt fest, das Röntenbild nach der Operation einer akuten gangränösen
Cholezystitis zeige verschiedene Schlingen des Dünndarms in der linken
Hälfte des Abdomens, die eine pathologische Ausdehnung aufwiesen
(58 mm), die, aufgrund der Vorgeschichte der Versicherten, in Zusam-
menhang mit einem Darmverschluss stehen könnten, die Möglichkeit ei-
ner Darmverstopfung könne nicht ausgeschlossen werden (in der Beilage
zu act. 16).
4.13 Mit Stellungnahme vom 27. November 2013 hielt Dr. X._______ wei-
terhin an ihrer Beurteilung fest. Sie ging kurz auf die einzelnen, nachge-
reichten Berichte ein. Sie hielt fest, die Berichte würden ihre bisherige
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten belegen. So sei der
Hospitalisationsgrund am 9. April 2013 (E. 4.12.3) eine akute, seit weni-
gen Stunden bestehende Gefühlsstörung der rechten Hand gewesen. In
den ausführlichen anamnestischen Angaben werde keine Depression ge-
nannt, die Versicherte sei kardiopulmonal kompensiert mit normalem
Blutdruck. Auch auf der Neurologie, wohin sie gleichentags verlegt wor-
den sei, werde keine depressive Erkrankung in der Anamnese genannt
und es seien genau diejenigen funktionellen Einschränkungen bezüglich
des Bewegungsapparates aufgeführt, die bereits bekannt seien und wel-
che zu einer rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig-
keit geführt hätten, aber die leidensadaptierte Verweistätigkeit nicht tan-
gierten. Es werde eine atheromatöse relevante Stenose der Karotis diag-
nostiziert, die mittels einer Endarterektomie hätte operativ behandelt wer-
den sollen, wäre die Versicherte nicht vorzeitig verstorben. Die kardiologi-
sche präoperative Abklärung vom 10. Juni 2013 (E. 4.12.7) beschreibe
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die Versicherte als asymptomatisch aus kardiologischer Sicht sowie einen
unauffälligen kardiologischen Untersuchungsbefund (bei bekannter medi-
kamentös behandelter ischämischer Kardiopathie mit chronischem
asymptomatischen Verschluss der rechten Kranzarterie, welcher nicht
behandlungswürdig sei) und halte fest, dass aus kardiologischer Sicht
keine Kontraindikationen bezüglich der Operation vorlägen. Die kardial
als belastend einzustufende geplante Operation der Karotis sei also aus
kardiologischer Sicht als problemlos zumutbar beurteilt worden, was ganz
klar das Vorliegen einer rentenrelevanten Kardiopathie zu diesem Zeit-
punkt ausschliesse. Am 25. Juni 2013 (E. 4.12.8) habe sich die Versicher-
te wegen Bauchschmerzen auf den Notfall begeben. Auch hier werde ei-
ne depressive Erkrankung in der Anamnese nicht erwähnt. Auch hier be-
stehe ein normaler kardiopulmonaler klinischer Status. Es sei eine Chole-
cystitis diagnostiziert worden und die Gallenblase sei am 26. Juni 2013
operativ entfernt worden. In der Folge sei es zu einer Pneumonie und
weiteren schweren Komplikationen mit Todesfolge am 16. Juli 2013 ge-
kommen. In all den eingereichten Berichten sei bis auf die unmittelbar
dem Tod vorausgehende Zeit ein normaler kardiopulmonaler Befund er-
hoben und auch kardiologisch fachärztlich belegt worden. Es sei in all
den eingereichten ausführlichen Berichten nie eine depressive Erkran-
kung erwähnt worden. Erwähnt worden seien hingegen die funktionellen
Behinderungen im Bewegungsapparat der Versicherten bei Status nach
Polytrauma 2008. Diese funktionellen Behinderungen resultierten in einer
100 %igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit der Versicherten
als selbständiger Geschäftsführerin eines Schuh- und Kleidergeschäftes
seit dem 12. Mai 2008. Was aber durch objektive Befunde in keiner Wei-
se belegt werden könne, sei eine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadap-
tierten Tätigkeit, wie sie die von der Versicherten früher ausgeübten Tä-
tigkeit einer Kontoristin darstelle. Diese Tätigkeit könne sitzend oder in
Wechselstellung ausgeübt werden und sei körperlich nicht belastend. In
einer solchen Tätigkeit sei die Versicherte vollschichtig arbeitsfähig gewe-
sen. Eine depressive Erkrankung über einen längeren – und damit erst
rentenrelevanten Zeitraum – liesse sich nicht objektivieren, wie das auch
die vielen nun eingereichten Arztberichte ohne Nennung einer solchen
depressiven Störung klar unterstreichen würden (Beilage zu act. 19).
5. Nun ist auf die Stellungnahmen der Ärzte der IV-Stelle einzugehen.
5.1 Die erste Stellungnahme stammt vom 30. August 2011 (E. 4.3). Der
Arzt geht auf den Bruch des Oberschenkelknochens und die Fehlstellung
des Knies genauer ein. Die anderen Diagnosen erwähnt er nur. Weshalb
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diese für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seiner Meinung nach nicht
relevant sind bzw. sein sollen, erwähnt er nicht. Auch erstaunt, dass diese
Diagnosen nicht einmal bei den Nebendiagnose (mit und ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit) erwähnt werden. Nur nebenbei erwähnenswert
ist, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss den meisten Unterlagen
den linken Oberschenkelknochen gebrochen hatte (ausführlich E. 4.1,
4.2.4.5, anders wohl E. 4.2.5 und 4.2.6), während der Arzt der IV-Stelle
vom rechten Oberschenkelknochen spricht. Ebenfalls zu hinterfragen ist
die Aussage, die Versicherte sei seit dem 12. Mai 2008 in einer Verweis-
tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. An diesem Tag hatte die Versicherte einen
Autounfall und war anschliessend für über einen Monat im Krankenhaus.
Es darf angenommen werden, dass sie während dieses Aufenthalts auch
in jeglicher Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war.
Immerhin ist die Stellungnahme insoweit nachvollziehbar, als der Arzt die
Diagnosen erwähnt, woraus – wie soeben ausgeführt – geschlossen wer-
den kann, dass sie für ihn ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind. Da
es sich dabei zu einem grossen Teil um Diagnosen handelt, die bereits in
einer Zeit gestellt wurden, als die Versicherte noch arbeitete – Bluthoch-
druck, Dyslipidämie, Diabetes mellitus, tiefe Venenthrombose und Prob-
leme mit dem Darm wurden bereits am 7. April 1999 festgehalten
(E. 4.2.2), Asthma am 15. November 2007 diagnostiziert (E. 4.2.3), die
Versicherte arbeitete aber bis zum 13. Mai 2008 (Sachverhalt Bst. A) –,
erweist sich dies als vertretbar.
5.2 Die nächste Stellungnahme datiert vom 26. März 2012 (E. 4.5). Die
Ärztin hält fest, die Berichte von Dr. W._______ und Dr. O._______ könn-
ten keinen medizinisch begründbaren Gesundheitsschaden dokumentie-
ren, weil keine klinische Untersuchung der Versicherten stattgefunden
habe. Zwar ist richtig, dass bei einem Bericht, in dem die Person, um die
es geht, nicht persönlich begutachtet wurde, dieser Umstand zu berück-
sichtigen ist. Aber es kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass
ein solcher Bericht sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äussern kann. Auch
Dr. X._______ selbst nahm keine klinische Begutachtung der Versicher-
ten vor, nimmt aber für ihre Stellungnahme in Anspruch, die Arbeitsfähig-
keit der Versicherten beurteilen zu können. Hier liegt denn auch ein
Schwachpunkt in der Behandlung des vorliegenden Falles durch die Vor-
instanz. Eine eigentliche Begutachtung der Versicherten durch eine von
der Vorinstanz beauftragte Stelle fand nicht statt und soweit Berichte die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin thematisieren, werden sie – dies
kann bereits hier festgehalten werden – von der Ärztin der IV-Stelle kriti-
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Seite 35
siert. Zwar hält die Ärztin der IV-Stelle im Folgenden fest, eine detaillierte
klinische Untersuchung sei im Formular E 213 vom 13. Januar 2010 er-
hoben worden, jedoch beschränken sich die Aussagen in jenem Gutach-
ten auf wenige Zeilen. Es wird nicht ausgeführt, welche Untersuchungen
ausgeführt wurden, sondern nur einige wenige Ergebnisse festgehalten.
Den Beschwerdeführenden ist denn auch zuzustimmen, wenn sie festhal-
ten, bei der herz- und lungenkranken Versicherten seien diesbezügliche
Untersuchungen nicht durchgeführt worden, und damit offensichtlich zum
Ausdruck bringen wollen, solche hätten durchgeführt werden müssen.
Jedenfalls werden solche Untersuchungen im Formular E 213 mit keinem
Wort erwähnt. Dass die Versicherte aber Herz- und Lungenprobleme hat-
te, ergibt sich klar aus den Akten (E. 4.2.3, 4.4.1, 4.4.7 f., 4.4.10 f., 4.6.1
f., 4.8.1 f., 4.12.2, 4.12.3.3 f., 4.12.8.6). Demnach kann von einer detail-
lierten klinischen Untersuchung keine Rede sein, woran auch der Titel
des Dokuments, in dem das Wort «detailliert» erscheint, nichts ändert.
Damit lag zum Zeitpunkt, in dem die Stellungnahme der Ärztin der IV-
Stelle vom 26. März 2012 (E. 4.5) erfolgte, kein Gutachten in den Akten,
das auf einer umfassenden Untersuchung basierte. Demnach hätten zu-
mindest die ärztlichen Berichte eingehender gewürdigt werden müssen.
Dass es sich bei der Hospitalisation vom 13. bis zum 20. Januar 2012
(E. 4.4.10) um ein akutes Geschehen gehandelt hat, heisst beispielswei-
se nicht automatisch, dass dem keine rentenrelevante Erkrankung
zugrunde liegt. Immerhin hielt sich die Versicherte bereits am 19. Oktober
2011 wegen Atemnot im Krankenhaus auf (E. 4.4.7) und am
10. November 2011 wurden wieder vor allem Herz-Lungenprobleme fest-
gestellt (E. 4.4.8). Im genannten Entlassungsbericht ist zudem nirgends
festgehalten, die Versicherte sei in gutem Zustand entlassen worden,
sondern es ist von weiteren Kontrollen die Rede. Zu den Atmungsproble-
men, die die Versicherte – wie sich aus den gerade genannten Berichten
ergibt – offensichtlich hatte, äussert sich die Ärztin der IV-Stelle nicht.
Dass wiederum keine Nebendiagnosen – allenfalls ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit – festgehalten werden, ist nicht nachvollziehbar.
5.3 Soweit hier die Ärztin in ihrer weiteren Stellungnahme vom 24. Juni
2012 (E. 4.7) ausführt, im Bericht von Dr. W._______ fehle S. 15, wes-
halb nicht ersichtlich sei, was nach dem dort erwähnten Spitalaufenthalt
passiert sei, ist auf das soeben Gesagte zurückzukommen. Auf S. 14 wird
nämlich bereits ersichtlich, dass sich die Atemnot der Beschwerdeführerin
verstärkt habe. Am 13. April 2012 erfolgte eine weitere Hospitalisation
C-1778/2013
Seite 36
aufgrund des Asthmas. Dass hierauf immer noch nicht eingegangen wird,
ist wiederum nicht nachvollziehbar.
5.4 In ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2013 (E. 4.9) geht die Ärztin
insbesondere auf den psychiatrischen Bericht ein. Sie kritisiert, der vom
Psychiater verwendete Fragebogen sei subjektiv, keine objektive Skala
und hochgradig manipulationsanfällig. Der Ärztin der IV-Stelle ist zuzu-
stimmen, wenn sie ausführt, in früheren ärztlichen Berichten sei nicht von
depressiven Verstimmungen oder der Einnahme eines Antidepressivums
die Rede gewesen. Daher erscheint die Diagnose einer (insbesondere)
chronifizierten schweren depressiven Episode tatsächlich kaum nachvoll-
ziehbar. Allerdings ist bereits zuvor von depressiven Verstimmungen die
Rede und zwar nicht erst – wie die Ärztin ausführt – im Austrittsbericht
der Inneren Medizin vom 20. Januar 2012, sondern bereits im Bericht von
Dr. W._______ vom 23. November 2011 (E. 4.4.9). Auch im dort (auf
S. 13) genannten Rezept (enthalten in IV-act. 49 S. 31) wurde Alprazolam
verschrieben, was zumindest auf Ängstlichkeit der Versicherten – wenn
auch möglicherweise nur im Umfeld des Krankenhauses – schliessen
lässt. Gleiches gilt für das Trankimazin, welches im Austrittsbericht vom
20. Juni 2008 (E. 4.2.4.5 [Medikation in der Zusammenfassung nicht wie-
dergegeben]) erwähnt wird. Soweit die Ärztin festhält, der Psychiater stel-
le die Diagnose einer «somatomorphen» Schmerzstörung, die es im
DSM-Diagnosemanual nicht gebe, ist hier festzuhalten, dass es sich um
eine Ungenauigkeit in der Übersetzung handelt, die der Ärztin, die des
Spanischen mächtig ist (vgl. IV-act. 50 S. 1), hätte auffallen dürfen. «So-
matoforme Störungen» heissen auf Spanisch nämlich «trastornos soma-
tomorfos» was in der Übersetzung zur «somatomorphe[n] Störung» wur-
de. Wenn die Ärztin weiter angibt, im Fragebogen zum Haushalt habe die
Versicherte erklärt, fast alle Haushaltstätigkeiten selber ausführen zu
können, ist dem insofern zu widersprechen als die Versicherte bereits in
diesem Fragebogen (wenn auch erst auf der nächsten Seite) diesbezüg-
lich einige Einschränkungen macht und sogar erklärt, sie beschäftige ca.
sechs Stunden pro Woche eine Person, die ihr im Haushalt helfe
(E. 4.2.7). Inwiefern im übrigen die Einschätzung von Dr. Aa._______
betreffend vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Versicherten – wie die
Ärztin der IV-Stelle geltend macht – der Einschätzung des spanischen
Rentenarztes im Formular E 213 «diametral entgegen» stehen soll, er-
schliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Im Formular wird ein-
zig bei der entsprechenden Frage («¿Puede el aseguardo trabajar a do-
micillio sin la ayuda de otra persona?» [Kann der Versicherte zu Hause
ohne Hilfe anderer Personen arbeiten?]) das Feld «Ja» angekreuzt (IV-
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act. 5 S. 10). Nicht zu übersehen ist aber auch, dass der spanische Ren-
tenarzt davon ausgeht, es käme einzig Telearbeit in Frage, auf einen In-
validitätsgrad von 70 % kommt und von einer absoluten Invalidität aus-
geht, was wieder eher im Einklang mit der Einschätzung von
Dr. Aa._______ steht.
5.5 In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 (E. 4.11) zur Todesbe-
scheinigung erwähnt die Ärztin der IV-Stelle nun erstmals Herzprobleme
der Versicherten und hält dazu nur fest, diese seien nicht invalidisierend
gewesen.
5.6 In der letzten Stellungnahme vom 27. November 2013 (E. 4.13) sieht
die Ärztin der IV-Stelle ihre bisherige Ansicht durch die weiter eingereich-
ten Unterlagen bestätigt. Zuzustimmen ist ihr darin, dass der Grund für
die Hospitalisation der Versicherten am 9. April 2013 eine akute Gefühls-
störung der rechten Hand war. Auch wird keine depressive Störung ge-
nannt (wobei, wie oben in E. 4.12.8.6 festgehalten eine Textstelle diesbe-
züglich nicht klar ist). Dass die Versicherte zu diesem Zeitpunkt einen
normalen Blutdruck aufwies, ändert zudem nichts daran, dass bis zu die-
sem Zeitpunkt fast in jedem Bericht Bluthochdruck festgehalten wurde.
Richtig ist, dass im kardiologischen Bericht vom 10. Juni 2013 festgehal-
ten wird, es spreche aus kardiologischer Sicht nichts gegen die Operati-
on. Wenn die Ärztin aber weiter festhält, in all den eingereichten Berich-
ten sei bis auf die unmittelbar dem Tod vorausgehende Zeit ein normaler
kardiopulmonaler Befund erhoben und auch kardiologisch fachärztlich be-
legt worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass einerseits – wie bereits
zuvor festgehalten wurde (E. 5.2) – immer wieder von Asthma die Rede
war und Atemnot verschiedentlich zu einer Hospitalisierung führte und
andererseits die mehrfache Erwähnung einer ischämischen Kardiopathie
und Verschluss der Koronararterien kaum als normaler Befund gewertet
werden kann.
6.
6.1 Es ist hier somit festzuhalten, dass die Stellungnahmen der Ärzte der
IV-Stelle zumindest unvollständig sind und sich jeweils nicht mit sämtli-
chen Diagnosen auseinandersetzen. Auch wird die Situation nicht ge-
samthaft, sondern – wenn überhaupt – nur in Bezug auf einzelne Leiden
gewürdigt. Trotz der zuvor am Formular E 213 geäusserten Kritik (E. 5.2)
ist hier zudem noch einmal festzuhalten, dass auch in diesem Formular
grundsätzlich eine bedeutende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest-
gehalten wird. Zwar werden die späteren Fragen nach einer Bildschirm-
C-1778/2013
Seite 38
arbeit und der selbständigen Arbeit im Haushalt mit Ja beantwortet, es
wird aber auch spezifiziert, dass als angepasste Tätigkeit nur Telearbeit in
Frage komme. Diese Vorgabe würde die Arbeitsfähigkeit der Versicherten
doch stark einschränken. Überhaupt ist in sämtlichen weiteren Akten, die
auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten eingehen, von einer vollumfäng-
lichen Arbeitsunfähigkeit die Rede. Vorliegend wurden bei einigen Leiden
der Versicherten deren (allenfalls fehlenden) Folgen auf ihre Arbeitsfähig-
keit von den Ärzten der IV-Stelle nicht ausreichend begründet.
6.2 Da sich die Stellungnahmen der Ärzte der IV-Stelle als nicht umfas-
send und teilweise auch ungenau erweisen, ist die Sache zur neuerlichen
Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die
Versicherte mittlerweile verstorben ist, kann sie selbst nicht mehr unter-
sucht werden. Die Vorinstanz wird aber die vorhandenen Akten genau zu
sichten, auf sämtliche (wesentlichen) Leiden der Versicherten einzugehen
und insbesondere nachvollziehbar darzulegen haben, ob und, wenn ja,
wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.
Dazu sind Spezialisten in den Fachgebieten, welche die Leiden der Be-
schwerdeführerin betreffen, beizuziehen. Anschliessend wird der IV-Grad
allenfalls neu zu berechnen sein. Die Vorinstanz wird dabei allenfalls
auch zu prüfen haben, ab welchem Zeitpunkt der Rentenanspruch be-
ginnt (E. 2.5.1 f.).
6.3 Unter diesen Umständen ist hier auf die Auflistung der einzelnen Lei-
den der Versicherten in den verschiedenen Rechtsschriften der Versicher-
ten bzw. der Beschwerdeführenden nicht mehr einzugehen. Ob und,
wenn ja, wie sich diese – teils schon vorbestehenden – Leiden auf die Ar-
beitsfähigkeit der Versicherten auswirkten, wird die Vorinstanz zu beurtei-
len haben.
7.
Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und es sind der
von der Versicherten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- sowie die
zusätzlich einbezahlten Fr. 20.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur-
teils zurückzuerstatten den Beschwerdeführenden auszuzahlen.
C-1778/2013
Seite 39
7.2 Als obsiegende Partei haben der Beschwerdeführenden Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Im vorliegenden
Fall hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Honorarnote
eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und
nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und 14 VGKE). Unter Be-
rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi-
gen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht des Um-
stands, dass es sich um einen eher aufwändigen Fall handelt, ist eine
Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteu-
er [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009
vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens
Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-]) gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung der Vorin-
stanz vom 2. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird mit der Anweisung, den Sachverhalt insbesondere im
Sinn von Erwägung 6.2 abzuklären und gestützt auf das Ergebnis eine
neue Verfügung zu erlassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.-- und die zusätzlich einbezahlten Fr. 20.-- (zusam-
men Fr. 420.--) werden den Beschwerdeführenden nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils ausbezahlt.
Sie werden gebeten, dem Bundesverwaltungsgericht zu diesem Zweck
eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Den Beschwerdeführenden wird zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'800.-- zugesprochen.

C-1778/2013
Seite 40
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben)


Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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