C-1746/2010 - Abteilung III - Rentenanspruch - Invalidenrente
Karar Dilini Çevir:
C-1746/2010 - Abteilung III - Rentenanspruch - Invalidenrente
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-1746/2010


U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.



Parteien

A._______,
Beschwerdeführer,



gegen


IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente.


C-1746/2010
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Sachverhalt:
A.
A._______, Staatsangehöriger von Deutschland und 1952 geboren, war
ab Juni 1989 bei der B._______ AG als Chauffeur im Fernverkehr tätig
und entrichtete (bis August 2002) Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Mit Datum vom
12. Dezember 2001 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus
wirtschaftlichen Gründen per Ende Februar 2002. Da A._______ ab dem
21. Dezember seine Tätigkeit krankheitshalber nicht mehr ausübte, wurde
das Arbeitsverhältnis erst per Ende Dezember 2002 aufgelöst (IV-act. 9
und 37).
A.a Im September 2002 meldete sich A._______ unter Hinweis auf meh-
rere Bandscheibenvorfälle bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-act. 1).
Die IV-Stelle Aargau sprach dem Versicherten am 27. September 2002
Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (IV-act. 39). Mit
Schreiben vom 20. Januar 2003 teilte dieser der IV-Stelle Aargau mit, er
habe die Schweiz endgültig verlassen und benötige keine Eingliede-
rungsmassnahmen mehr. Er plane, eine selbständige Erwerbstätigkeit im
Bereich Kiosk aufzunehmen (IV-act. 41). Mit Verfügung vom 7. Februar
2003 schrieb die IV-Stelle Aargau das Leistungsbegehren vom
27. September 2002 als gegenstandslos ab (IV-act. 43).
A.b Im Januar 2009 meldete sich A._______ über den deutschen Versi-
cherungsträger erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 11). Nach Eingang
verschiedener Fragebogen (für Versicherte [IV-act. 57] sowie betreffend
Erwerbstätigkeit [IV-act. 58-61]) und den medizinischen Akten (IV-act. 63
ff.) holte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA eine Stellungnah-
me ihres medizinischen Dienstes ein (Bericht von Dr. med. C._______
vom 5. Oktober 2009 [IV-act. 76]) und stellte dem Versicherten die Abwei-
sung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom
26. November 2009 [IV-act. 79]). Dieser erhob mit Datum vom
7. Dezember 2009 Einwände und machte geltend, aufgrund der Beurtei-
lung seiner Ärzte und der (deutschen) Anerkennung der Schwerbehinde-
rung habe er Anspruch auf eine IV-Rente (IV-act. 83). Mit Verfügung vom
4. März 2010 wies die IVSTA das Leistungsbegehren ab (IV-act. 86).
B.
Mit Beschwerde vom 20. März 2010 beantragte A._______ sinngemäss,
es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen. Sein Gesundheitszustand habe
sich seit Sommer 2009 erheblich verschlechtert. Er sei nicht mehr in der
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Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (act. 1). Weiter stellte er das Ge-
such, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
(act. 2).
C.
Das Formular "Gesuch um Gewährung unentgeltliche Rechtspflege" ging
– mit Beilagen – am 8. April 2010 ein (act. 5).
D.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2010,
unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom
30. Juli 2010 (IV-act. 88), die Beschwerde sei abzuweisen und die ange-
fochtene Verfügung sei zu bestätigen.
E.
Mit Replik vom 19. August 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Antrag fest und reichte ein Attest des Hausarztes, Dr. med. D._______,
vom 18. August 2010 zu den Akten (act. 13), worin auf den Austrittsbe-
richt der Rehabilitationsklinik E._______ vom 28. Juni 2010 verwiesen
wird.
F.
Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts reichte der Beschwerde-
führer den erwähnten Austrittsbericht ein (act. 16).
G.
Mit Duplik vom 23. September 2010 beantragte die Vorinstanz erneut die
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Bericht
ihres medizinischen Dienstes 20. September 2010 (act. 18).
H.
Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 eine
weitere Verschlechterung geltend und reichte einen an den Hausarzt ge-
richteten Bericht des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin vom
24. September 2010 ein (act. 20).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.

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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätz-
lich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer da-
von berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist daher einzutreten.
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze dazulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. Januar 2010)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegens-
tand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangs-
rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssät-
ze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundes-
gerichts [BGer] 8C_419/ 2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V
215 E. 3.1.1).
3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
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päischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
3.2.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss
Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012
2345). Vorliegend ist auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung (vgl.
namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS
2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien unterein-
ander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschrif-
ten) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen-
dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS
2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als
"Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrach-
ten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
3.2.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Über-
einstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitglied-
staaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher
auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (BGE
130 V 253 E. 2.4).
3.3 Das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket
der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
5659]) findet vorliegend noch keine Anwendung. Nachfolgend wird – so-
weit nicht anders vermerkt – das IVG, die Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und das ATSG in
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der seit 1. Januar 2008 (5. IV-Revision) gültigen Fassung zitiert. Die 5. IV-
Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Än-
derungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Recht-
sprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer 8C_373/2008 vom
28. August 2008 E. 2.1).
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135
V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht An-
spruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente,
bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 %
auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
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3.6 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256
E. 4; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122
V 157 E. 1c).
3.8 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali-
deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1). Massgeblicher Zeitpunkt für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypotheti-
schen) Beginns des Rentenanspruchs (BGE 129 V 222 E. 4).
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Seite 8
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bis zum 4. März
2010 (Datum der angefochtenen Verfügung) in anspruchserheblichem
Umfang invalid geworden ist.
4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine frühere Arbeit als
Chauffeur im Fernverkehr seit dem Jahr 2002 nicht mehr ausüben kann.
Prof. Dr. med. F._______, Direktor der Klinik für Neurochirurgie in
G._______, führte in seinem Bericht vom 11. März 2002 (IV-act. 66) aus,
der Patient leide an multiplen und erheblichen degenerativen Verände-
rungen der Wirbelsäule und sei daher für die Tätigkeit als LKW-Fahrer
nicht mehr geeignet. Die IV-Stelle Aargau sprach ihm deshalb im Sep-
tember 2002 Eingliederungsmassnahmen zu, von welchen der Beschwer-
deführer jedoch keinen Gebrauch machte.
4.2 Streitig ist die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
4.2.1 Dr. H._______, Facharzt für Orthopädie und Sozialmedizin, von der
ärztlichen Untersuchungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
stellt in seinem ausführlichen Bericht vom 24. April 2009 (E 213) folgende
Diagnosen: 1. Chronisch-rezidivierende Lumbalgien, ohne Zeichen eines
Nervenwurzelreizsyndroms (ICD-10 M.4.5). 2. Ausgeprägtes Übergewicht
(E66). 3. Erfolgreich operativ und mittels Sekundärprävention behandelte
coronare 2-Gefässerkrankung (OP 2005 [I25.12]). 4. Anamnestisch Hype-
rurikämie. 5. Arterielle Hypertonie (I10). 6. Meralgia parästhetica links
(noch keine Behandlung [G57.1]). 7. Hinweis auf subklinischen Diabetes
mellitus Typ II b (E11). In seiner Beurteilung führt er aus, eine quantitative
Leistungsminderung für den allgemeinen Arbeitsmarkt könne aufgrund
der aktuellen medizinischen Datenlage nicht abgeleitet werden. Es be-
stehe weiterhin ein mindestens 6-stündiges Leistungsvermögen für leich-
te bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangs-
haltungen. Die Tätigkeiten sollten mit wechselnder Körperhaltung (Gehen,
Stehen, Sitzen) erfolgen; zu vermeiden seien Nässe, Kälte und Zugluft.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Imbissinhaber könne – wie andere an-
gepasste Tätigkeiten – vollschichtig ausgeübt werden. Durch medizini-
sche und (anschliessend) berufliche Rehabilitation könnte eine Verbesse-
rung des Gesundheitszustandes bzw. der Leistungsfähigkeit erreicht wer-
den.
4.2.2 Der IV-Stellenarzt Dr. C._______ führt, gestützt auf den Bericht von
Dr. H._______, in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2009 als primäre
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Diagnose die rezidivierende Lumboischialgie sowie Adipositas an. Er at-
testiert dem Versicherten in seiner Tätigkeit als Imbissbudenbetreiber
(seit Januar 2008) sowie in anderen leidensangepassten Tätigkeiten eine
Arbeitsunfähigkeit von 20%, wobei seine Beurteilung kaum und die quan-
titative Einschränkung gar nicht begründet wird (IV-act. 76).
4.2.3 Das vom Beschwerdeführer im Anhörungsverfahren eingereichte At-
test des Hausarztes vom 7. Dezember 2009 ist für die Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit nicht aussagekräftig. Laut Dr. D._______ führt die Lumbal-
gie mit Wurzelkompressionssymptomatik weiterhin zu Belastungsein-
schränkungen mit bewegungsabhängigen Schmerzen. Im Übrigen äus-
sert er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (IV-act. 83).
4.2.4 Beschwerdeweise macht der Beschwerdeführer geltend, sein Ge-
sundheitszustand habe sich seit Sommer 2009 erheblich verschlechtert.
Er könne auch Arbeiten im Haushalt nur mit Unterbrüchen (hinsetzen)
ausüben. Er leide nicht nur an ständigen Rückenschmerzen, sondern
auch an immer wiederkehrenden Gichtanfällen, die eine Fortbewegung
zur Qual werden liessen. Dr. H._______ führt in seinem Bericht zwar eine
Hyperurikämie an, äussert sich im Übrigen aber nicht weiter zu allfälligen
Gichtanfällen; solche werden auch bei den subjektiven Beschwerden
nicht aufgeführt. Auch den Berichten des Hausarztes lässt sich dazu
nichts entnehmen.
4.2.5 Der Austrittsbericht der Reha-Klinik E._______ (von Dr. I._______
und K._______) betreffend den Reha-Aufenthalt vom 7. bis 28. Juni 2010
ist im vorliegenden Verfahren insoweit zu berücksichtigen, als sich daraus
Hinweise auf den Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit bis Ver-
fügungserlass ergeben (vgl. E. 3.1). In diesem Bericht wird die Gicht (wie
die Hypertonie und Adipositas) als Risikofaktor genannt, ohne daraus
funktionelle Einschränkungen abzuleiten. Die Reha-Ärzte erachten den
Beschwerdeführer jedoch nur noch für körperlich leichte Arbeiten als voll-
schichtig arbeitsfähig. Der Patient könne weder lange stehen noch sitzen,
weshalb die Tätigkeit einen Wechsel zwischen sitzen, gehen und stehen
ermöglichen sollte, unter Vermeidung längerer Gehstrecken. Schichtbe-
lastungen sollten vermieden werden. Weiter wird ausgeführt, die medizi-
nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit dürfte angesichts der Einschränkun-
gen und des Alters des Patienten in der Praxis wohl schwer umsetzbar
sein. Angesichts der bestehenden Risikofaktoren müsse zudem mit einer
weiteren Progredienz der arteriellen Verschlusskrankheit gerechnet wer-
den, welche zumindest mittelfristig das Leistungsvermögen weiter ein-
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Seite 10
schränke, sofern nicht entsprechende therapeutische Möglichkeiten er-
griffen würden (act. 16). Ob und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ei-
ne Verschlechterung eingetreten ist, lässt sich dem Bericht nicht entneh-
men.
4.2.6 Die vorliegenden medizinischen Beurteilungen ergeben somit kein
einheitliches Bild. Unklar ist insbesondere, ob auch in einer leidensange-
passten Tätigkeit eine quantitative Leistungsbeeinträchtigung besteht und
dem Beschwerdeführer nur noch leichte oder – zumindest gelegentlich
auch – mittelschwere Arbeiten zumutbar sind.
4.3 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Vor-
aussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale
ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die
RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge-
bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut-
bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig
(Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
4.3.1 Im Beschwerdeverfahren kann auf die Stellungnahmen des RAD
abgestellt werden, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anfor-
derungen an einen ärztlichen Bericht genügen. An die Beweiswürdigung
sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, wenn allein auf die Beurtei-
lung versicherungsinterner Ärztinnen oder Ärzte abgestellt wird. Bestehen
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab-
klärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4, Urteil BGer 9C_8/2011
vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen, Urteil BGer 8C_245/2011
vom 25. August 2011 E. 5). Für RAD-Berichte, die nicht auf eigener Un-
tersuchung beruhen, ist von besonderer Bedeutung, dass diese in Kennt-
nis der Vorakten abgegeben wurden, in der Beschreibung der medizini-
schen Situation und Zusammenhänge einleuchten sowie begründete
Schlussfolgerungen enthalten. Zunächst hat der RAD jedoch zu überprü-
fen, ob die medizinischen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zur Beweistauglichkeit
eines Aktenberichts Urteil BGer 8C_199/2011 vom 9. August 2011 E. 2
mit Hinweisen, Urteil BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2,
Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Der Untersu-
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Seite 11
chungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die Bericht erstattende
Person imstande ist, sich aufgrund der Unterlagen ein vollständiges Bild
zu verschaffen (Urteil BGer 8C_199/2011 vom 9. August 2011 E. 2).
4.3.2 Ob die Stellungnahmen des IV-Stellenarztes in beweisrechtlicher
Hinsicht einem RAD-Bericht gleichzustellen ist, kann offenbleiben, denn
die Berichte von Dr. C._______ genügen den Anforderungen der Recht-
sprechung nicht. Im ersten Bericht fehlt insbesondere eine nachvollzieh-
bare Begründung der Beurteilung der Leistungsfähigkeit. In den weiteren,
im Vorbescheid- bzw. Beschwerdeverfahren verfassten Stellungnahmen
beschränkt sich der IV-Stellenarzt im Wesentlichen auf die Feststellung,
die nachgereichten medizinischen Unterlagen änderten nichts an seiner
ersten Beurteilung.
4.4 Die angefochtene Verfügung beruht aber nicht nur in medizinischer
Hinsicht auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt. Steht aufgrund
der medizinischen Stellungnahmen fest, inwiefern die versicherte Person
in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt einge-
schränkt ist, hat die IV-Stelle – allenfalls unter Beizug der Berufsberatung
(vgl. Urteil BGer 9C_399/2010 vom 13. Juli 2010 E. 2.2, BGE 107 V 17
E. 2b, SVR 2006 IV Nr. 10 E. 4.1) – die erwerblichen Auswirkungen zu
prüfen und den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Vorliegend hat die IV-Stelle
jedoch keinen Einkommensvergleich vorgenommen. Da der Beschwerde-
führer in seiner angestammten Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht mehr ar-
beitsfähig ist und allenfalls auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ei-
ne Arbeitsunfähigkeit besteht, kann jedenfalls nicht ohne Weiteres ausge-
schlossen werden, dass ein Invaliditätsgrad von über 40% resultiert.
4.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Vorliegend wurde der Sachverhalt nicht
nur in medizinischer, sondern auch in erwerblicher Hinsicht ungenügend
abgeklärt. Gegen eine reformatorische Entscheidung spricht insbesonde-
re das bei der Invaliditätsbemessung der Verwaltung zustehende Ermes-
sen (namentlich beim leidensbedingten Abzug; vgl. BGE 126 V 75 E. 6)
und der grundsätzliche Anspruch auf den doppelten Instanzenzug (BGE
125 V 413 E. 2.c, vgl. auch Urteil BGer 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009
E. 5.2). Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie
in Zusammenarbeit mit dem RAD prüfe, ob sich die funktionelle Leis-
tungsfähigkeit des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung der
geklagten Gichtanfälle – aufgrund der vorliegenden medizinischen Unter-
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Seite 12
lagen zuverlässig feststellen lässt. Andernfalls wird sie die erforderlichen
Abklärungen veranlassen. Anschliessend wird sie, gestützt auf einen Ein-
kommensvergleich, den Invaliditätsgrad ermitteln und sodann über das
Leistungsbegehren neu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückwei-
sung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6). Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrens-
kosten ist damit gegenstandslos geworden. Der Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhält-
nismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägung 4 an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wird als gegens-
tandslos abgeschrieben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C-1746/2010
Seite 13
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen


Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Susanne Fankhauser


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).

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