C-1366/2012 - Abteilung III - Rentenrevision - Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom...
Karar Dilini Çevir:
C-1366/2012 - Abteilung III - Rentenrevision - Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-1366/2012


U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.



Parteien

A.______, Z._______ (Frankreich),
Beschwerdeführerin,



gegen


IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom
1. Februar 2012.


C-1366/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorin-
stanz) mit Revisionsentscheid vom 1. Februar 2012 die bisher an
A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) gewährte
ganze Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung per 1. April
2012 auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 44% reduzierte
(act. IV/52),
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
6. März 2012 anfocht, sinngemäss die Aufhebung der Verfügung bean-
tragte und geltend machte, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht ver-
bessert, sowie eventualiter beantragte, falls Abklärungen notwendig sei-
en, seien diese durch einen Hämatologen durchzuführen (act. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 25. Juli 2012, unter Bezugnahme
auf die Stellungnahmen der IV-Stelle Y._______ (nachfolgend: IV-Stelle)
vom 19. Juli 2012 und von Dr. B._______, Facharzt für allgemeine Medi-
zin FMH des regionalärztlichen Dienstes X._______ (RAD), vom 10. Juli
2012 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der beiden Stel-
lungnahmen an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 12),
dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 6. September
2012 rechtliches Gehör zur beabsichtigen Rückweisung gewährt wurde
(act. 15),
dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 20. September
2012 und unter Verweis auf ihre Arbeitsunfähigkeit von 100% an ihrer Be-
schwerde festhielt und ein Attest des Hausarztes vom 20. Mai 2012 ein-
reichte (act. 16),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und hier keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
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dass die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf
sie einzutreten ist (vgl. act. IV/57),
dass die Beschwerdeführerin am 7. April 2012 umfangreiche Akten zu
einer Hospitalisation vom 10. März 2012 bis zum 31. März 2012 einreich-
te (act. 6),
dass der RAD im Rahmen der Vernehmlassung am 26. April 2012 fest-
stellte, die Beschwerdeführerin habe im März 2012 erhebliche internisti-
sche Probleme gehabt (cardial/pulmonal/renal und hepatisch), habe aber
das Spital am 26. März 2012 kardiopulmonal kompensiert wieder verlas-
sen; aufgrund der aktuellen Berichte und des Verlaufs könne eine mögli-
che IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit konse-
kutiver, zusätzlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht eindeutig
begründet werden, weshalb am Entscheid festzuhalten sei (act. IV/58),
dass der RAD im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels am 10. Juli
2012 feststellte, die Beschwerdeführerin habe im Februar (recte: März)
2012 "im Rahmen der bekannten gesundheitlichen Probleme" erneut
hospitalisiert werden müssen, wobei damals die kardiale und renale Insuf-
fizienz, sowie eine persistierende Müdigkeit im Rahmen der chronischen
Anämie (u.a.) im Vordergrund gestanden hätten, gemäss dem behan-
delnden Arzt werde die Arbeitsunfähigkeit weiterhin auf 100% beurteilt,
dass der RAD deshalb vorschlug, zur korrekten Beurteilung der aktuellen
gesundheitlichen Situation eine weitere Verlaufsbegutachtung durch die
Medizinische Poliklinik des Universitätsspitals W.________ (MUP) einzu-
holen, da die letzte Beurteilung bereits eineinhalb Jahre zurückliege,
dass die Gutachter zusätzlich beantworten und begründen sollten, ob
sich die gesundheitliche Situation seit der letzten Begutachtung vom
12. Mai 2011 (Untersuchungsdatum: 22. Februar 2011) und der zusätzli-
chen Stellungnahme zum Gutachten vom 20. Dezember 2011 invaliditäts-
relevant verändert habe, falls ja, aufgrund welcher pathologischer Befun-
de und Klinik dies belegt werden könne, und seit wann eine allfällige ge-
sundheitliche Veränderung eingetreten sei (act. 12.2),
dass sich die IVSTA in ihrer Duplik vom 25. Juli 2012 (act. 12) der Beur-
teilung der kantonalen IV-Stelle und des RAD anschloss und damit sinn-
gemäss feststellte, dass die Verfügung vom 1. Februar 2012 auf einem
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mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die
Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig er-
weist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20. September
2012 ausführte, sie sehe nicht ein, weshalb zusätzliche medizinische Ab-
klärungen notwendig seien, und ersuchte unter Hinweis auf ihre gesund-
heitliche Situation seit Februar 2012, dass ihr ihre ganze Rente wieder
zugesprochen werde,
dass der Beschwerdeführerin wegen der Erkrankung an lymphoblasti-
scher Leukämie im Oktober 2004 und autologer Stammzellentransplanta-
tion im April 2005 (vgl. act. IV/1, 8) mit Verfügung vom 24. Mai 2007 eine
ganze Invalidenrente ab Oktober 2005 bei einem Invaliditätsgrad von
87% zugesprochen wurde (act. IV/22), welche mit Mitteilung vom 4. No-
vember 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 86% bestätigt wurde (act.
IV/31),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären ist, ob sich der In-
validitätsgrad der Beschwerdeführerin seit der letzten Revision (vgl. Mit-
teilung vom 4. November 2008) erheblich verändert bzw. verringert hat
(Art. 17 Abs. 1 ATSG), was eine Kürzung einer ganzen Invalidenrente auf
eine Viertelsrente rechtfertigen würde,
dass die Vorinstanz im Rahmen des zweiten Revisionsverfahrens bei der
MUP ein Verlaufsgutachten vom 12. Mai 2011 einholte,
dass die Fachärzte darin eine leichte Verbesserung feststellten und im
Wesentlichen ausführten, die Versicherte sei weiterhin für eine schwere
Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig, weshalb sie ihre angestammte Tätigkeit
nicht mehr ausführen könne, für eine leichte körperliche Verweistätigkeit
bestehe seit dem Gutachten vom 25. Juni 2008 eine Arbeitsfähigkeit von
40%, diese jetzt zumutbare Arbeitsfähigkeit von 40% (vorwiegend sitzend
und verteilt auf einige Stunden an 5 Tagen pro Woche) könne nach der
aktuellen Situation bestätigt werden, neu werde bei anhaltender hämato-
logischer Remission eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit in
leidensadaptierter Tätigkeit bis 50% für möglich gehalten (act. IV/37.5 f.),
dass dieses Verlaufsgutachten auf einer persönlichen Untersuchung der
Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2011 beruhte,
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dass die Haushaltabklärung vom 15. Juli 2011 noch eine Einschränkung
von 10.85% ergab (act. IV/40; vgl. Haushaltabklärung vom 12. September
2008: 29.45% [act. IV/27]),
dass die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. November
2011 mitteilte, sie beabsichtige, die bisher volle Invalidenrente infolge
Verbesserung des Invaliditätsgrads auf eine Viertelsrente zu reduzieren
(act. IV/41),
dass die Versicherte unter Beilage von Attesten ihres Hausarztes (unda-
tiert) und des behandelnden Hämatologen vom 23. November 2011 inkl.
aktuellen Laborwerten am 2. Dezember 2011 einwandte, ihr Gesund-
heitszustand habe sich nicht verändert, weshalb sie mit dem Vorbescheid
nicht einverstanden sei (act. IV/45),
dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 die MUP auf-
forderte, ergänzend auszuführen, aufgrund welcher Befunde die im Gut-
achten vom 25. Juni 2008 festgestellte Verbesserung klar begründet wer-
den könne (act. IV/47)
dass die MUP mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 an ihrer Auffassung
festhielt, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich leicht ver-
bessert, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40%, eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit bei guter Reintegration in den Arbeitsprozess in adaptier-
ten Verweistätigkeiten auf 50% sei vertretbar (act. IV/48),
dass sich die IV-Stelle in ihrer Begründung der angefochtenen Verfügung
vom 1. Februar 2012 im Wesentlichen auf diese ergänzende Stellung-
nahme der MUP vom 20. Dezember 2011 stützte (act. IV/52.4),
dass der behandelnde Hämatologe im medizinischen Attest vom 23. No-
vember 2011 – unter Hinweis auf die tägliche Einnahme einer Chemothe-
rapie und ein mittelschweres bis schweres Anämiesyndrom unklarer Her-
kunft – ausführte, die Patientin sei wegen ihres Gesundheitszustandes
nicht in der Lage, ihre Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen (act. IV/45.5),
dass zwischen dem ergänzenden Gutachten vom 20. Dezember 2011
und dem Bericht des behandelnden Facharztes ein Widerspruch zur Ar-
beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht, auf welchen in der ergän-
zenden Stellungnahme der MUP nicht eingegangen wurde,
dass die MUP in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2011 auch nicht
auf das neue fachärztliche Attest und die Laborberichte vom 23. Novem-
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ber 2011 Bezug nahm, sondern explizit auf letzte Laborwerte vom 18.
Februar 2011 abstellte, und sich auch im Auftrag der IV-Stelle keine Hin-
weise dazu finden, dass diese Akten der MUP zur Verfügung gestellt wor-
den wären,
dass sich daher die Gutachtensergänzung vom 20. Dezember 2011 als
nicht rechtsgenüglich erweist, da sie nicht auf der Beurteilung der aktuel-
len Akten von November 2011 beruht,
dass ausserdem festzustellen ist, dass die MUP bereits im Gutachten
vom 25. Juni 2008 von einer theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von
40% in einer leichten körperlichen Tätigkeit (stundenweise), ausgegangen
war (act. IV/25.5), und sich im Rahmen des damaligen Revisionsverfah-
rens – in Berücksichtigung einer Haushaltstätigkeit von 20% und einer
theoretischen Erwerbstätigkeit von 80% (vgl. act. IV/27, 28, 30) – ein IV-
Grad von 86% ergab (vgl. act. IV/31),
dass die MUP in ihrem Gutachten vom 12. Mai 2011 diese Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen bestätigte, und bei einem Wieder-
einstieg ins Erwerbsleben bei einem Pensum von 40% (stundenweise,
verteilt auf 5 Tage pro Woche) eine sukzessive Steigerung der leidens-
adaptierten Tätigkeit auf 50% für möglich erachtete (act. IV/37.6),
dass das Gericht im Sozialversicherungsprozess seinen Entscheid nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen hat und
die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanfor-
derungen nicht genügt, weshalb das Gericht jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen hat, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je
mit Hinweisen),
dass angesichts der oben genannten Aktenlage die von der Vorinstanz
per Verfügungszeitpunkt vom 1. Februar 2012 festgestellte erhebliche
Verbesserung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin von 86% auf
44% sich als nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit belegt erweist,
dass der RAD in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2012 selber ausführ-
te, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf veralteten medizini-
schen Akten, weshalb sich eine ergänzende Verlaufsbegutachtung als
notwendig erweise,
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dass somit der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend ermittelt wurde,
weshalb sich – entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.
September 2012 – weitere Abklärungen als notwendig erweisen,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die medizinischen Verlaufsakten der behandelnden Fachärzte (inkl.
Labordaten) in Frankreich seit Februar 2011 (vgl. Untersuchungsdatum
MUP vom 22. Februar 2011, act. IV/37) bis 1. Februar 2012 für die weite-
ren Abklärungen zu berücksichtigen sind sowie anschliessend eine er-
gänzende, je fachärztliche (Verlaufs)-Begutachtung einzuholen ist, wel-
che Auskunft zur gesundheitlichen Gesamtsituation in hämatologischer,
kardialer, pulmonaler und renaler Hinsicht – unter Berücksichtigung der
bestehenden persistierenden Müdigkeit – gibt sowie Stellung zur Arbeits-
fähigkeit seit Begutachtung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü-
gung (insbesondere im Februar 2011 und im November/Dezember 2011)
nimmt,
dass, da der medizinische Sachverhalt vorliegend ergänzend abzuklären
ist, vorliegend kein gerichtliches Gutachten anzuordnen ist (BGE 137 V
210 E. 4.4.1.4)
dass die Beschwerde somit insoweit gutzuheissen ist, als dass die ange-
fochtene Verfügung vom 1. Februar 2012 aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägun-
gen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist,
dass im Weiteren aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten medi-
zinischen Akten hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin vom 10. –
31. März 2012 in Spitalpflege begeben musste, mit zusätzlicher kardialer
und renaler Insuffizienz und infektiöser Pneumopathie (act. 6.1-6.18),
dass aufgrund dieser Akten Hinweise für eine mögliche Verschlechterung
des Gesundheitszustands per März 2012 bestehen,
dass die Vorinstanz deshalb darüber hinaus zu prüfen haben wird, ob
sich mit der geltend gemachten Verschlechterung im März 2012 – je nach
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Ausgang der ergänzenden Sachverhaltsprüfung bis 1. Februar 2012 –
Gründe für eine Revision der gewährten Invalidenrente ergeben,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 3. April 2012
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist,
dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin,
welcher aufgrund der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig ho-
hen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung auszurichten ist,
dass der Vorinstanz das Doppel der Stellungnahme der Beschwerdefüh-
rerin vom 20. September 2012 inkl. Beilagen zur Kenntnis zustellen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die Verfügung vom
1. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
2.
Die Vorinstanz wird aufgefordert, den Sachverhalt im Sinne der Erwägun-
gen ergänzend abzuklären und anschliessend neu über den Rentenan-
spruch zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 3. April 2012 geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.




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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Stel-
lungnahme vom 20.9.2012 inkl. Beilagen)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:


Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).

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