C-110/2012 - Abteilung III - Freiwillige Versicherung - AHV (freiwillige Versicherung, Beiträge)
Karar Dilini Çevir:
C-110/2012 - Abteilung III - Freiwillige Versicherung - AHV (freiwillige Versicherung, Beiträge)
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-110/2012


U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.



Parteien

X._______, Australien,
Beschwerdeführerin,



gegen


Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.

Gegenstand

AHV (freiwillige Versicherung, Rücktritt und Beiträge).


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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1947 geborene, geschiedene, schweizerische Staatsangehö-
rige X._______ lebt in Australien. Aufgrund ihres Beitrittsgesuches vom
21. Oktober 1998 wurde sie von der Schweizerischen Ausgleichskasse
(nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) per 1. Oktober 1998 in die freiwillige
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgenommen (nach-
folgend: freiwillige Versicherung; SAK-act. 3 f.).
B.
B.a Mit Formular vom 28. Oktober 2008 (SAK-act. 17) meldete sich
X._______ zum Bezug einer um zwei Jahre vorbezogenen Altersrente an.
B.b Mit Verfügung vom 9. April 2009 (SAK-act. 19) sprach ihr die SAK mit
Wirkung ab 1. Mai 2009 eine wegen Vorbezugs gekürzte, monatliche Al-
tersrente in der Höhe von Fr. 1'459.-- zu.
C.
C.a Mit E-Mail-Eingabe vom 27. September 2009 (SAK-act. 37) meldete
X._______ der SAK, dass sie nun geschieden sei und sich ihre Adresse
geändert habe. Ferner ersuchte sie die SAK um Neuberechnung ihrer
Rente zufolge Scheidung und um Mitteilung, ob sie auch nach dem
62. Altersjahr weiterhin AHV-Beiträge bezahlen müsse oder nicht.
C.b Am 12. November 2009 (SAK-act. 39) beantwortete die SAK die An-
frage vom 27. September 2009 und führte im Wesentlichen aus, die Bei-
tragspflicht ende am letzten Tag des Monats, an dem Frauen das 64. und
Männer das 65. Altersjahr vollendet haben, selbst wenn sie eine vorbezo-
gene Rente erhalten würden. Es bestehe zwar die Möglichkeit, jeweils auf
das Ende eines Quartals von der freiwilligen Versicherung zurückzutre-
ten; die Beiträge blieben allerdings bis zu diesem Datum geschuldet. Die
SAK informierte X._______ ferner darüber, dass sie im Falle eines früh-
zeitigen Rücktritts, die beiliegende Rücktrittserklärung auszufüllen und
zurückzuschicken habe.
D.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 (SAK-act. 48) legte die SAK die Beiträ-
ge an die freiwillige Versicherung von X._______ amtlich fest, nachdem
sie diese mit Schreiben vom 7. März 2011 (SAK-act. 46) gemahnt hatte,
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und verpflichtete sie, für das Jahr 2010 einen AHV/IV-Beitrag von
Fr. 1'960.-- und einen Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 98.-- zu bezah-
len. Mit Mahnung und Kontoauszug vom 31. August 2011 (SAK-act. 49)
erinnerte die SAK X._______ daran, dass bis zum aktuellen Zeitpunkt
noch ein offenes Guthaben zu Gunsten der SAK in der Höhe von
Fr. 1'341.80 bestehe.
E.
Am 10. Oktober 2011 sprach X._______ persönlich bei der SAK vor und
erhob Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Juni 2011 (SAK-act. 53).
Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Beitrags-
verfügung und führte zur Begründung aus, sie befinde sich bereits seit
dem 13. Juni 2011 in der Schweiz und habe erst jetzt Kenntnis von der
Verfügung erhalten. Sie machte ferner geltend, sie habe nicht gewusst,
dass sie die freiwillige Versicherung kündigen müsse, wenn sie eine Al-
tersrente beziehe. Bisher habe immer ihr Ehemann die administrativen
Dinge erledigt und deshalb sei es für sie jetzt nach der Scheidung
schwierig, den Überblick über diese Belange zu bekommen.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2011 (SAK-act. 55) wies die
SAK die Einsprache vom 10. Oktober 2011 ab. Zur Begründung führte sie
aus, die Beiträge für das Jahr 2010 seien aufgrund einer amtlichen
Schätzung festgelegt worden, da die nötigen Unterlagen nicht eingereicht
worden seien. In Bezug auf einen möglichen Rücktritt von der freiwilligen
Versicherung führte die SAK aus, sie habe der Versicherten am
12. November 2009 und am 15. Februar 2010 Informationen zum Rück-
tritt zukommen lassen. Da die Versicherte jedoch ihren Rücktrittswillen
nie explizit und mit dem offiziellen Formular kundgetan habe, sei sie wei-
terhin der freiwilligen Versicherung angeschlossen geblieben und die Bei-
träge seien demzufolge bis zur Vollendung des 64. Altersjahres geschul-
det.
G.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2011 erhob
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
28. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(BVGer-act. 1). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefoch-
tenen Einspracheentscheids und führte zur Begründung aus, dass ihr
nicht bewusst gewesen sei, dass sie eine Rücktrittserklärung hätte ausfül-
len müssen, um von der Beitragspflicht entbunden zu sein; ihre Anfrage
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vom 20. August 2008 sei diesbezüglich unbeantwortet geblieben. Sie
räumte aber ein, dass sie von der SAK am 12. November 2009 informiert
worden und ihr ein Formular zur Erklärung des Rücktritts zugestellt wor-
den sei.
H.
Mit Vernehmlassung vom 1. März 2012 (BVGer-act. 3) beantragte die
SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, sie
habe die Beschwerdeführerin am 12. November 2009 über die Rücktritts-
voraussetzungen informiert, aber das ausgefüllte Formular sei bis heute
nicht bei ihr eingetroffen. Da die Beschwerdeführerin zudem die Unterla-
gen für die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2010 nicht eingereicht
habe, sei sie amtlich eingeschätzt worden. Praxisgemäss würden dabei
die Angaben des Vorjahres um 30% erhöht, was vorliegend zu einem Bei-
trag von Fr. 2'058.-- geführt habe. Abzüglich der bereits geleisteten Zah-
lungen schulde die Beschwerdeführerin nun noch einen Betrag von
Fr. 1'381.80.
I.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
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1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren
ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das
AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
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3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Beschwerdeführerin von der SAK zu Recht verpflichtet wurde, für das
Jahr 2010 Beiträge an die freiwillige Versicherung zu bezahlen und falls
ja, ob die Beiträge korrekt festgesetzt worden sind.
3.1
3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Eu-
ropäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmit-
telbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren ob-
ligatorisch versichert waren.
Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versi-
cherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen.
Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die
Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten
der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
3.1.2 Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurück-
treten (Art. 2 Abs. 2 AHVG). Der Rücktritt ist auf das Ende eines Quartals
möglich (Art. 12 VFV).
Die Rücktrittserklärung kann jederzeit und unabhängig von Alter und Zi-
vilstand der Versicherten erfolgen (Rz. 3001 der Wegleitung des Bundes-
amtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen Alters-, Hinterlassen- und
Invalidenversicherung [WFV]). Der Rücktritt ist auf dem amtlichen Formu-
lar zu erklären. Falls Versicherte den Rücktritt mündlich oder brieflich er-
klären, hat ihnen die Ausgleichskasse oder die Auslandsvertretung ohne
Verzug ein Formular zuzustellen (Rz. 3002 WFV). Die Rücktrittserklärung
hat folgende Angaben zu enthalten: den Namen, die Personalien und die
Versichertennummer der zurücktretenden Person; die Erklärung, aus der
klar der Wille der versicherten Person hervorgeht, von der Versicherung
zurückzutreten; das Datum, an dem der Rücktritt wirksam wird; das Da-
tum der Unterzeichnung und die Unterschrift der zurücktretenden Person
(Rz. 3003 WFV). Die Rücktrittserklärung ist bei der Ausgleichskasse ein-
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zureichen (Rz. 3004 WFV). Die Versicherten sind verpflichtet, die bis zu
diesem Zeitpunkt geschuldeten Beiträge zu entrichten (Rz. 3005 WFV).
3.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin zwar mehrfach nach einem möglichen Rücktritt erkundigt hat, indes
befindet sich in den Akten kein unterzeichnetes Rücktrittsschreiben. Die
Beschwerdeführerin mach denn auch nicht geltend, sie habe den Rück-
tritt erklärt, sondern sie führte aus, sie sei nicht genügend über die Mög-
lichkeiten informiert gewesen. Nun müsse sie Beiträge bezahlen, die auf
ihre Rente gar keinen Einfluss mehr hätten. Wie die Vorinstanz zu Recht
ausgeführt hat, sind die Versicherten grundsätzlich bis zum Erreichen des
ordentlichen AHV-Alters beitragspflichtig. Es war somit richtig, dass die
SAK die Beschwerdeführerin entsprechend informiert hat. Es lag somit im
Ermessen der Beschwerdeführerin, ob sie frühzeitig den Austritt aus der
freiwilligen Versicherung erklären wollte oder nicht. Sie wurde von der
Vorinstanz zwar erst einige Zeit nach ihrer ersten Anfrage, aber inhaltlich
korrekt über ihre Möglichkeiten informiert, auch wurde ihr ein Formular
zugestellt. Der SAK ist somit kein Vorwurf zu machen ist. Hätte die Be-
schwerdeführerin eine frühere Antwort gewünscht, wäre sie gehalten ge-
wesen, noch einmal bei der SAK nachzufragen. Diesbezüglich ist ergän-
zend auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer
eigenen Rechtsunkenntnis bezüglich der geltenden Rechtslage keine
Vorteile für sich ableiten kann (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b mit Hinweisen),
zumal gemäss Rechtsprechung von ihr allgemein ein gewisses Minimum
an Achtsamkeit verlangt werden darf (vgl. ZAK 1991 S. 375 E. 3c).
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Beschwerdefüh-
rerin den Rücktritt aus der freiwilligen Versicherung nachweislich nicht er-
klärt hat, ohne dass der Vorinstanz eine Verletzung der Informationspflicht
vorzuwerfen wäre, so dass die Beschwerdeführerin somit bis zur Vollen-
dung des 64. Altersjahres, also bis und mit dem Jahr 2011, beitragspflich-
tig ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsver-
tretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben
zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss
Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte
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nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der frei-
willigen Versicherung ausgeschlossen.
Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss
gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer
Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht ein-
gehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung
entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfü-
gung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhanden-
sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet
(Art. 8 ZGB). Dieser Grundsatz gilt sowohl im Privatrecht als auch im öf-
fentlichen Recht (vgl. BGE 99 Ib 356 E. 2). Weil der Sozialversicherungs-
prozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich
dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast, sondern in der Regel
nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle
der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte
(BGE 103 V 63 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin trotz ent-
sprechender Mahnung durch die SAK (vgl. SAK-act. 46), die verlangten
Unterlagen zur Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2010 nicht einge-
reicht hat. Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, sie habe die
Mahnung nicht erhalten oder habe nicht gewusst, dass sie Unterlagen
einreichen müsse. Die Vorinstanz hat in der Folge die Beiträge für das
Jahr 2010 gestützt auf die Angaben des Vorjahres und unter Zurechnung
eines Zuschlags von 30% den Beitrag für das Jahr 2010 ermittelt. Die
Beschwerdeführerin mach in keiner Weise geltend, inwiefern der von der
SAK errechnete Betrag nicht korrekt sein soll; auch aus den Akten sind
keine Anhaltspunkte für eine falsche Berechnung des Beitrages ersicht-
lich, zumal das Vorgehen der SAK bei der amtlichen Festlegung der Bei-
träge (schematische Erhöhung um jeweils 30%) gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGE 113 V 81
E. 5b). Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als un-
begründet.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht da-
von ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin bis zum Erreichen
des ordentlichen AHV-Alters der freiwilligen Versicherung angeschlossen
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geblieben ist. Ferner ist der von Amtes wegen festgesetzte Beitrag für
das Jahr 2010 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher im einzel-
richterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene
Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2011 ist zu bestätigen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und allfällige Partei-
entschädigungen.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die SAK hat als
Bundesbehörde ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen


Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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