BVerwG 5 B 6.18 , Beschluss vom 30. Juli 2018 | Bundesverwaltungsgericht
Karar Dilini Çevir:
BVerwG 5 B 6.18 , Beschluss vom 30. Juli 2018 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 5 B 6.18 VG Stuttgart - 05.04.2017 - AZ: VG 12 K 5654/15 VGH Mannheim - 16.11.2017 - AZ: VGH 2 S 1276/17
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß
und Dr. Harms
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 443,80 € festgesetzt. Gründe
1 Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerde nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die zur Begründung der Grundsatzrüge gemachten Ausführungen der Beschwerde die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllen. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
4 a) Das gilt zunächst hinsichtlich der von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage:
"Gibt es einen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend bzw. kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein Beihilfeberechtigter eine erhaltene Beihilfe für die Bestreitung der allgemeinen Lebenshaltung für sich und seine Familie verwendet hat und daher in dem Falle, dass die Beihilfe rechtsgrundlos gewährt und daher zurück gefordert wurde, nicht mehr bereichert ist?".

5 Denn die Frage wurde in dieser Allgemeinheit vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufgeworfen und entschieden. Die Vorinstanz hat den von der Beschwerde behaupteten "allgemeinen Erfahrungssatz" nicht aufgestellt. Auch ist sie nicht davon ausgegangen, es bestehe eine "allgemeine Lebenserfahrung" im Sinne der Frage. Diese würde sich in dieser allgemeinen Form in einem Revisionsverfahren auch nicht stellen.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Annahme, die Klägerin sei nicht mehr bereichert im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB, weil sie die zu Unrecht gezahlte Beihilfe für die allgemeine Lebenshaltung der Familie aufgewendet und keine Luxusausgaben getätigt habe, vielmehr entscheidungstragend insbesondere darauf gestützt, dass diese drei Kinder habe, nur auf einer halben Stelle tätig sei und noch im Februar 2017 Monatsbezüge von (nur) 1 917,36 € erhalten habe (UA S. 20 Abs. 1).
7 b) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob
"in dem Fall, dass ein beihilfeberechtigter Beamter die von seinem Dienstherrn gewährte Beihilfeleistung bestimmungsgemäß zur Begleichung der Rechnung, zu welcher er die Beihilfe erhalten hat, einsetzt, eine Ausnahme von dem Grundsatz zu machen (ist), dass die infolge Tilgung eigener Schuld mittels des recht(s)grundlos erlangten Geldes eingetretene Befreiung von einer Verbindlichkeit zu den bestehengebliebenen Vermögensvorteilen zählt, welche dem Wegfall der Bereicherung entgegensteht",
führt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision.

8 Den mit der Frage in Bezug genommenen Erwägungen in dem angefochtenen Urteil (UA S. 20 Abs. 1) ist deutlich zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit zwei selbstständig tragenden Begründungen angenommen hat, die Klägerin sei im Sinne des § 813 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert: Er hat zum einen darauf abgestellt, dass es sich bei dem zurückgeforderten Betrag nur um die Summe gehandelt habe, die die Klägerin selbst an die N. Klinik bezahlt habe. Darüber hinaus und ebenfalls eigenständig tragend hat er - wie bereits erwähnt - angenommen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung und der familiären Situation der Klägerin - diese habe drei Kinder, sei nur auf einer halben Stelle tätig und erhielte Monatsbezüge von (nur) 1 917,36 € - könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Rückforderungsbetrag in den zwei Jahren und acht Monaten zwischen der Auszahlung der Beihilfe und ihrer Anhörung zur Rückforderung für die allgemeine Lebenshaltung der Familie aufgewendet habe. Anhaltspunkte dafür, dass sie mit diesem Betrag Luxusaufwendungen getätigt oder an anderer Stelle Einsparungen erzielt hätte, bestünden nicht. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss 20. Februar 2018 - 5 B 13.17 D - juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
9 Wie unter 1.a) dargelegt, greift die Rüge, die sich gegen die zweite Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs richtet, nicht durch.
10 2. Aus dem gleichen Grund kann auch die Rüge der Beschwerde eine Zulassung der Revision nicht begründen, das angefochtene Urteil weiche von dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1993 - 2 C 15.91 - (Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 4 S. 6) aufgestellten Rechtssatz ab, dass die Tilgung von Schulden keine Entreicherung bewirke. Denn auch diese Rüge bezieht sich auf die erste Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs.
11 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
12 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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