BVerwG 3 B 8.17 , Beschluss vom 13. Juli 2018 | Bundesverwaltungsgericht
Karar Dilini Çevir:
BVerwG 3 B 8.17 , Beschluss vom 13. Juli 2018 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 3 B 8.17 OVG Lüneburg - 26.08.2016 - AZ: OVG 7 KS 41/13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2018
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 26. August 2016 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 15 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das angestrebte Revisionsverfahren wird dem Senat Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, ob für das Planfeststellungsverfahren zur Änderung von für den Eisenbahnverkehr gewidmeten Betriebsanlagen die §§ 18 ff. AEG zur Anwendung kommen, wenn das Vorhaben der Verlängerung einer Straßenbahnlinie dient, dort aber zugleich in geringem Umfang weiterhin Güterverkehr stattfinden soll.
2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 13.18 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.


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