BVerwG 3 B 15.18 , Beschluss vom 11. Juli 2019 | Bundesverwaltungsgericht
Karar Dilini Çevir:
BVerwG 3 B 15.18 , Beschluss vom 11. Juli 2019 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 3 B 15.18 VGH Mannheim - 23.11.2017 - AZ: VGH 5 S 1475/16
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2019
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. habil. Wysk und Rothfuß
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt. Gründe
1 Der Kläger begehrt die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19. August 2013 um Lärmschutzvorkehrungen.
2 Der Planfeststellungsbeschluss gestattet der Beigeladenen die Errichtung einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn auf dem Flurgrundstück Nr. ... in K. Der Kläger ist Eigentümer eines benachbarten Grundstücks (Flurstück Nr. ...), auf dem sich ein gewerblich genutztes Gebäude mit einer vom Kläger genutzten Wohnung befindet. Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen und Zusagen zum Lärmschutz und zum Werkstatt- und Abstellbetrieb. Die auf dessen Ergänzung um weitere Schallschutzauflagen zugunsten des Grundstücks gerichtete Klage hat der Verwaltungsgerichtshof - nach erster Klageabweisung und Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 3 B 31.16 - juris) - mit Urteil vom 23. November 2017 erneut abgewiesen.
3 Auf dem Grundstück des Klägers würden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten. Maßgeblich seien die Richtwerte für Gewerbegebiete, da die nähere Umgebung des Grundstücks faktisch diesem Baugebietstyp entspreche. Für die Beurteilung, ob der Richtwert nachts eingehalten werde, sei nach der Klarstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf abzustellen, dass der nächtliche Regelbetrieb lediglich Vorbereitungsdienste zulasse. Selbst wenn der Beurteilung aber das im Gutachten P. angegebene weitergehende nächtliche Betriebsgeschehen zugrunde zu legen wäre, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn schutzbedürftig sei nur die Büronutzung des Klägers im ehemaligen Güterschuppen, für die der maßgebliche Richtwert eingehalten werde. Die dort ausgeübte Wohnnutzung sei bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses formell und materiell illegal gewesen.
4 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.
5 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie entspricht den Anforderungen an die Prozessvertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO.
6 Der Beklagte meint zu Unrecht, in Wahrheit habe nicht der Prozessbevollmächtigte des Klägers, sondern der nicht postulationsfähige Kläger selbst die Beschwerde begründet, was aus der äußeren und inhaltlichen Gestaltung der Beschwerdeschrift abzuleiten sei. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Beklagten, dass das Erfordernis, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO), qualitative Anforderungen an die Erklärungen von Prozessbevollmächtigten stellt. Stützt sich ein Bevollmächtigter auf Vortrag eines Beteiligten oder Dritter, ist eine eigene Sichtung, Prüfung und rechtliche Durchdringung des Vortrags erforderlich; eine bloße Bezugnahme oder Weiterleitung von Unterlagen, auch mit dem Hinweis des Bevollmächtigten, er mache sich diese zu eigen, genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 16 m.w.N.; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 56). Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner Beschwerdebegründung jedoch genügt. Er hat die Begründung, auch soweit darin Drittvortrag einbezogen oder zitiert wird, erkennbar eigenständig abgefasst und den geltend gemachten Zulassungsgründen zugeordnet. Formale Mängel wie unterschiedlich große Absätze oder Schrifttypen, Schreibfehler oder grammatisch fehlerhafte (unvollständige) Sätze vermögen dies nicht infrage zu stellen, noch viel weniger die vom Beklagten gesehenen inhaltlichen Mängel der Beschwerdebegründung.
7 2. Die Beschwerde zeigt keine Verfahrensmängel auf, auf denen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Die Beschwerde rügt insoweit ohne Erfolg, der Verwaltungsgerichtshof habe entscheidungserhebliche Tatsachen nicht aufgeklärt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
8 a) Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof hätte aufklären müssen, wie viele nächtliche Fahrten tatsächlich stattfinden. Das trifft nicht zu. Nach dem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs lässt der Planfeststellungsbeschluss nach der zulässigen Klarstellung durch Protokollerklärung des Beklagten vom 26. September 2017 als nächtlichen Regelbetrieb lediglich Vorbereitungsdienste zu. Zwar räumen der Beklagte und der Beigeladene ein, dass der im Entscheidungszeitpunkt "praktizierte Betrieb nicht mit dem zugelassenen Betrieb übereinstimmt, sondern über diesen hinausgeht" (UA S. 28 f.). Jedoch ist der Berechnung der Immissionspegel für eine dem anlagenbezogenen Immissionsschutzrecht unterfallende eisenbahnrechtliche Nebenanlage nach § 22 BImSchG i.V.m. der TA Lärm aus Rechtsgründen nur der genehmigungsrechtlich zulässige Betriebsumfang zugrunde zu legen.
9 Soweit die Beschwerde die praktizierten nächtlichen Rangierfahrten, deren Bezifferung und Berücksichtigung sie vermisst, für zulässig hält, greift sie die Auslegung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof an. Die von ihr genannten "Indizien" (Beschwerdeschrift S. 6 f.) ergeben jedoch nicht, dass die Auslegung auf einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Willkür beruht und damit ausnahmsweise als Verfahrensfehler gerügt werden könnte (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der nächtliche Betrieb ist nicht durch eine Duldung des Beklagten zulässig geworden. Unabhängig davon, ob dies überhaupt möglich wäre, hat der Beklagte mit seiner Protokollerklärung in Übereinstimmung mit der Beigeladenen klargestellt, dass er auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses nicht von der Zulässigkeit der nächtlichen Fahrten ausgeht. Nächtlicher Betrieb wird dementsprechend auch nicht dadurch zulässig, dass in den eingeholten und (nachrichtlich) planfestgestellten Schallschutzgutachten nächtliches Rangieren berücksichtigt ist. Maßgeblich ist allein, was der Planfeststellungsbeschluss seinem Regelungsgehalt nach insoweit gestattet. Trifft er, wie hier vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt, eine einschränkende Regelung für nächtliche Bewegungen, sind frühere oder anderslautende Annahmen von Gutachtern oder Beteiligten ohne Bedeutung. Entsprechendes gilt für ältere Lärmkarten, die dem Senat im Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 31.16 vorlagen. Auch deren Aussagen sind infolge der nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Genehmigungslage überholt. Damit ist auch die - im Übrigen nicht substantiierte - Rüge erledigt, der Verwaltungsgerichtshof hätte aufklären müssen, was es mit Erstfahrten und Rangierfahrten (vgl. UA S. 29) auf sich habe (Beschwerdeschrift S. 18).
10 b) Die Beschwerde meint weiter, der Verwaltungsgerichtshof sei verfahrensfehlerhaft zu der Auffassung gekommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Lärmschutz, weil die Nutzung seines Gebäudes zu Wohnzwecken formell und materiell illegal sei (Beschwerdeschrift S. 20). Bei dieser Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich, wie schon an dessen Wortwahl erkennbar (UA S. 34), um eine selbstständig tragende weitere Begründung. Mit ihr will der Verwaltungsgerichtshof aufzeigen, dass Schallschutzansprüche auch dann nicht bestehen, wenn weiteres nächtliches Betriebsgeschehen zu berücksichtigen wäre. Bei der Mehrfachbegründung einer Entscheidung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - juris Rn. 11 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt; denn jedenfalls gegen die erste Begründung, nächtliche Fahrten seien von Ausnahmefällen abgesehen nicht zu berücksichtigen, bringt die Beschwerde keinen durchgreifenden Zulassungsgrund vor. Demgemäß vermag es der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn der Verwaltungsgerichtshof insofern etwa von einem falschen Sachverhalt oder unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen wäre oder zu Unrecht einen Beweisantrag übergangen hätte.
11 Nur ergänzend ist anzumerken, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit seinem rechtlichen Ansatz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 3 A 17.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2018:​131218U3A17.15.0] - juris, Leitsatz 1 und Rn. 31 ff. m.w.N.). Der Kläger beanstandet hiergegen im Wesentlichen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die jedoch dem materiellen Recht zugeordnet ist, sodass Fehler in dieser Hinsicht in der Regel keinen Verfahrensmangel begründen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 - 3 PKH 3.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​030316B3PKH3.15.0] - juris Rn. 9 m.w.N., insoweit nicht in Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 10 abgedruckt). Für einen Ausnahmefall wegen einer gegen Denkgesetze verstoßenden, aktenwidrigen oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere ist dem Verwaltungsgerichtshof keine "einseitige Verfahrenslenkung" in geheimer Abstimmung mit der Gegenseite vorzuwerfen. In der an alle Beteiligten gerichteten Aufklärungsverfügung vom 25. August 2017 (Gerichtsakte Band III Bl. 1273) hat der Verwaltungsgerichtshof keine weiteren Gutachten angefordert, sondern "zur gezielten Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung" am 26. September 2017 den voraussichtlichen Aufklärungsbedarf mitgeteilt und um Übermittlung etwa noch vorliegender Erkenntnisse gebeten. Damit ist das Gericht seiner Pflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nachgekommen, den Sachverhalt unter Heranziehung der Beteiligten von Amts wegen aufzuklären. Dieser Bitte hat die Beigeladene durch Vorlage unter anderem des Gutachtens vom 20. September 2017 (Gerichtsakte Band IV Bl. 1957) entsprochen.
12 c) Die Beschwerde hält dem Verwaltungsgerichtshof vor, er habe das Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers liegt, verfahrensfehlerhaft als Gewerbegebiet eingestuft und auf dieser Grundlage eine zu hohe Geräuschbelastung für zumutbar erachtet. Er habe die tatsächlichen Nutzungen vor Ort nicht richtig erfasst (Beschwerdeschrift S. 18-20). Ein Verfahrensmangel ist damit nicht ausreichend bezeichnet. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme eingehend damit befasst, welchem Baugebietstyp der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG) das Grundstück des Klägers zuzuordnen ist (UA S. 14-25). Der Kläger verweist auf neun Fehler, die er in seinem Antrag auf Tatbestandsberichtigung aufgezeigt habe. Abgesehen davon, dass die Fehler nicht näher bezeichnet sind und es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, diese dem 26 Einzelpunkte umfassenden Berichtigungsantrag zu entnehmen, lässt der Berichtigungsantrag allenfalls erkennen, dass der Kläger verschiedene Feststellungen zur Gebietsfeststellung für unzutreffend, unzureichend oder nicht zutreffend gewürdigt hält (Nr. 3-8 und 10-12). Hingegen wird insbesondere nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände sich dem Gericht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Auch die Beschwerde selbst führt hierzu nicht weiter. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof die örtlichen Verhältnisse in Augenschein genommen hat, gilt dies namentlich für den Vorhalt, eine einige Jahre alte Einschätzung eines früheren Baubürgermeisters - der der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich nicht folgt - habe Anlass gegeben zu prüfen, ob sich das Gebiet fortentwickelt habe. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügen will, weil sein Vortrag mannigfach ignoriert worden sei, ist die Rüge gleichfalls nicht in der erforderlichen Weise substantiiert. Die Beschwerde verweist lediglich pauschal auf den Berichtigungsantrag, aus dem dies hervorgehen soll. Damit wendet sie sich wiederum gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die auch hier keinen Verfahrensmangel erkennen lässt.
13 d) Dasselbe gilt für die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das Gebäude des Klägers aufgrund von unzureichender Sachverhaltsermittlung falsch beschrieben (Beschwerdeschrift S. 30 f.). Der Kläger ist mit Aufklärungsverfügung vom 14. August 2017 (Gerichtsakte Band III Bl. 1263 f.) ausdrücklich gebeten worden, zu seinem Gebäude und dessen Umbau Stellung zu nehmen. Dem ist der Kläger mit Schriftsatz vom 15. September 2017 (Gerichtsakte Band III Bl. 1285) nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die ihm vorliegenden Erkenntnisse unter den nach seiner Rechtsauffassung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten bewertet. Dass er dabei nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis gelangt ist, bedeutet keine Verletzung der Aufklärungspflicht. Angesichts der Inaugenscheinnahme, der Aufklärungsverfügung und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung kann die Beschwerde nicht überzeugend bemängeln, dass der Verwaltungsgerichtshof beim Kläger weitere Umstände hätte erfragen können und entscheidungserhebliche Umstände übergangen hätte.
14 e) Soweit die Beschwerde schließlich rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof Beweisanträge des Klägers abgelehnt, übergangen bzw. nicht einmal beschieden habe, ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Bei schriftlichen, nicht förmlich gestellten Beweisanträgen handelt es sich um bloße Anregungen. Deren Nichtbeachtung ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 5 B 16.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​170217B5B16.16.0] - juris Rn. 11). Für ein solches Aufdrängen hat die Beschwerde nichts aufgezeigt. Hierfür ist auch nichts ersichtlich, weil es nach der rechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankam. Das gilt etwa für die nächtlichen Rangierfahrten, deren Durchführung im Übrigen von den Beteiligten zugestanden worden war, und auch für die Beweisangebote im nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 21. November 2017 (Gerichtsakte Band V Bl. 2757).
15 3. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
16 a) Die Beschwerde will geklärt wissen,
"ob ein Planfeststellungsbeschluss durch (handschriftliche) spätere Erklärung ergänzt werden kann, wenn diese Erklärung entgegen den in einer Nebenbestimmung zugrunde liegenden Lärmgutachten über Verkehrsbewegungen und entgegen des tatsächlich ablaufenden Betriebes steht" (Beschwerdeschrift S. 16-18).

17 Diese Frage zielt im Gewand einer Grundsatzrüge auf eine erneute Würdigung der konkreten Fallumstände durch das Revisionsgericht. Sie lässt sich fallübergreifend weder bejahen noch verneinen. Für die Ergänzung von Planfeststellungsbeschlüssen enthalten das Fachrecht und das Verwaltungsverfahrensgesetz Vorgaben, die unter anderem nach Zeitpunkt und Gegenstand der Änderung unterschiedliche Anforderungen stellen (vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 76 Rn. 16 ff.). Auch bleibt unklar, ob die Formulierung "ob ein Planfeststellungsbeschluss ... ergänzt werden kann" die (äußere) Wirksamkeit der Ergänzung oder ihre Rechtmäßigkeit meint. Die Erläuterung der Beschwerde (S. 16 unten) spricht für die - ohne Weiteres zu bejahende - Frage nach der Wirksamkeit, die sich im Verhältnis zu den Verfahrensbeteiligten nach § 43 Abs. 1 VwVfG, § 105 VwGO richtet (vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 73 Rn. 146a).
18 Abgesehen hiervon ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Protokollerklärung des Beklagten vom 26. September 2017 (UA S. 7) gerade nicht als Ergänzung des streitbefangenen Planfeststellungsbeschlusses verstanden, die von weiteren Voraussetzungen abhängen könnte, sondern als bloße Klarstellung seines Inhalts (UA S. 28). Gegen diese Auslegung der Protokollerklärung hat die Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe vorgebracht. Wie sich die Klarstellung zum Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen verhält, ob sie also etwa im Widerspruch zu dessen Regelungen steht oder zu neuen Unstimmigkeiten führt, wie die Beschwerde meint, ist grundsätzlicher Klärung entzogen.
19 b) Die weiter als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen,
"ob die Schall 03 bei der Beurteilung von Genehmigungsverfahren wie vorliegend, überhaupt in dieser Form angewendet werden kann, weil sie mit den höchstrichterlichen Leitsätzen zur Einzelfallbetrachtung in Widerspruch steht."
und
"Steht es nicht der Einzelfallbetrachtung entgegen, auf vorformulierte und verallgemeinernde Richtlinien Bezug zu nehmen, die gerade den Einzelfall nicht betrachten können?",
sind nicht entscheidungserheblich; von ihrer Beantwortung könnte der Ausgang des Klageverfahrens nicht abhängen.

20 Der Verwaltungsgerichtshof zieht die Schall 03 1990 (Anlage 2 zur 16. BImSchV in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) zur Beurteilung heran, ob die Geräuschvorbelastung des Wohn- und Bürogebäudes des Klägers eine Höhe erreicht, die die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Wohnnutzung ausschließt. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen der selbstständig tragenden Begründung, Lärmschutz komme mangels Genehmigungsfähigkeit der Wohnnutzung nicht in Betracht (oben 2.b). Selbst wenn insoweit der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vorliegen würde, wäre dies wegen der selbstständig tragenden Begründung unerheblich, ein nächtlicher Betrieb, der Lärmschutz erfordere, sei nicht zulässig und nicht zu berücksichtigen.
21 Abgesehen davon sind die gestellten Fragen ohne Revisionsverfahren zu beantworten. Die Anwendung der Schall 03 zur Ermittlung der Beurteilungspegel von Schienenwegen ist im Rahmen der TA Lärm durch deren Nr. 7.4 Abs. 4 verbindlich vorgegeben. Die Schall 03 verlangt eine Berechnung der Beurteilungspegel grundsätzlich unter Heranziehung der tatsächlichen Parameter des Verkehrs, sieht insofern eine Einzelfallbetrachtung vor, und erlaubt die Verwendung pauschalierender oder typisierender Einsatzwerte vor allem dort, wo die tatsächlichen Verhältnisse nicht bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 15.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2018:​060918U3A15.15.0] - NVwZ 2019, 313 Rn. 23 zu den anzusetzenden Zuglängen). Das gilt auch für die in die Berechnung einfließende Streckengeschwindigkeit, wie insbesondere der Fußnote 1 zur Tabelle B der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV a.F. zu entnehmen ist. Die Beschwerde zeigt keinen weiteren Klärungsbedarf auf. Ob es danach im Fall des Klägers den Vorgaben der Schall 03 entspricht, die maximale Streckengeschwindigkeit für die Güterzüge zugspezifisch mit 90, 100 oder 120 km/h, für die Strohgäubahn mit 40 km/h anzusetzen (vgl. Gutachten 11595-02 K. und F. vom 10. November 2017, Anlage 3.3 ), wie der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage gutachterlicher Einschätzung angenommen hat (UA S. 36), ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Soweit der Kläger die Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs mit dem Einwand infrage stellen will, die Höchstgeschwindigkeit könne im fraglichen Abschnitt aus technischen Gründen nicht erreicht werden (Beschwerdeschrift S. 27 f.), setzt er sich nicht mit dem Vortrag der Beigeladenen zur Abhängigkeit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten von ihrem gegenwärtigen Betriebskonzept auseinander (Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. November 2017 S. 2 f. ). Im Übrigen beanstandet er gemessen an den rechtlichen Ansätzen des Verwaltungsgerichtshofs lediglich einen Rechtsanwendungsfehler.
22 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab. Das gilt auch mit Blick auf den Schriftsatz des Klägers vom 2. April 2019, der sich zur Sache verhält und nicht zu den geltend gemachten Revisionszulassungsgründen.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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