BStGer - SK.2020.58 - Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) - Strafkammer
Karar Dilini Çevir:


Urteil vom 11. Juni 2021
Strafkammer
Besetzung

Bundesstrafrichter Adrian Urwyler, Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher
Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt
des Bundes René Eichenberger


gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Manuel Bader

Gegenstand

Urkundenfälschung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2020.58
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SK.2020.58
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird schuldig gesprochen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
Abs. 2 StGB, begangen am 20. September 2006 in Z.
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 3‘000.--, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Als Vollzugskanton wird der Kanton Zürich bestimmt.
4. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A., bei
der B. AG, wird zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten aufrechterhalten
(Art. 267 Abs. 3 StPO; Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Für den übersteigenden Betrag
wird die Beschlagnahme mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.
5. Die Verfahrenskosten betragen total Fr. 81‘201.35.-- (Gebühr Vorverfahren:
Fr. 4‘000.--, Auslagen Vorverfahren: Fr. 72‘930.85; Gerichtsgebühr: Fr. 3‘500.--,
Auslagen Gericht: Fr. 770.50.--). Davon werden A. Fr. 31‘398.33.-- auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die
Gerichtsgebühr um die Hälfte.
6. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
7. Auf den Antrag, eine Löschungsverfügung betreffend elektronisch gesicherter Daten
zu erlassen, wird nicht eingetreten.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich
begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

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SK.2020.58
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
 Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
 Migrationsamt des Kantons Zürich (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE [Dispositiv])

Rechtsmittelbelehrungen
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar-
tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug
von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein
begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt
oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Gesuch um neue Beurteilung

Die verurteilte Person, welcher das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt worden ist, kann innert 10 Tagen
bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen
(Art. 368 Abs. 1 StPO). Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Haupt-
verhandlung nicht teilnehmen konnte (Art. 368 Abs. 2 StPO).

Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der
Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).

Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine
neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und
fällt gegebenenfalls ein neues Urteil (Art. 369 Abs. 1 StPO). Bleibt die verurteilte Person der Hauptverhandlung
erneut unentschuldigt fern, so bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen (Art. 369 Abs. 4 StPO).

Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue
Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären (Art. 371 Abs. 1 StPO). Auf eine Beru-
fung wird nur eingetreten, wenn das Gesuch um neue Beurteilung abgelehnt wurde (Art. 371 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

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Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).





Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).































Versand: 11. Juni 2021 (brevi manu)


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