BStGer - SK.2018.57 - Einziehung von Vermögenswerten (Rückweisung durch das Bundesgericht) - Strafkammer
Karar Dilini Çevir:

Urteil vom 15. Oktober 2019
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz,
Miriam Forni und Stefan Heimgartner,
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Tobias
Kauer, Staatsanwalt des Bundes,
gegen

STIFTUNG A., vertreten durch Rechtsanwalt Raphael
Näscher,
beschwerte Dritte

Gegenstand Einziehung von Vermögenswerten (Rückweisung
durch das Bundesgericht)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2018.57
- 2 -
Prozessgeschichte:
A. Die Bundesanwaltschaft führte seit Oktober 2004 eine umfangreiche Strafunter-
suchung gegen B. und weitere Beteiligte, darunter C., insbesondere wegen ge-
werbsmässigen Betrugs. Im Rahmen dieser Untersuchung liess sie u.a. zwei auf
die Stiftung A. – eine Stiftung Iiechtensteinischen Rechts, deren Erstbegünstigte
C. und seine Ehefrau sind (BA pag. 18.202.94.156), – lautende Konten (Nr. 1
und Nr. 2) bei der Bank D., Fürstentum Liechtenstein, rechtshilfeweise sperren.
Diese Bank wurde in der Folge durch die Bank E., Fürstentum Liechtenstein,
übernommen, die genannten Konten erhielten neue Nummern: Nr. 3 (nachfol-
gend: CHF-Konto) resp. Nr. 4 (nachfolgend: USD-Konto). Per 17. Mai 2014 be-
trugen die gesperrten Guthaben Fr. 35‘429.61 (CHF-Konto) resp. USD
100‘154.58 (USD-Konto) (BA act. 18.105.299).
B. Am 9. Oktober 2015 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen B. bei der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Die Verfahren gegen die Mitbeschuldig-
ten, darunter C., hatte sie am 20. November 2014 eingestellt.
C. Mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 verurteilte die
Strafkammer B. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen Frei-
heitsstrafe, soweit sie das Verfahren nicht infolge Verjährung einstellte. Im Wei-
teren verfügte die Strafkammer die Einziehung von diversen beschlagnahmten
Vermögenswerten von B. und Drittpersonen, darunter insbesondere die erwähn-
ten beschlagnahmten Vermögenswerte der Stiftung A. (Dispositiv-Ziff. II.2.1 lit.
p).
D. Mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht eine von B.
gegen dieses Urteil geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
E. Die Stiftung A. führte ihrerseits Beschwerde gegen das erwähnte Urteil der Straf-
kammer hinsichtlich der Einziehung ihrer Vermögenswerte. Mit Urteil
6B_68/2018 vom 7. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde
gut, hob das angefochtene Urteil in dem die Stiftung A. betreffenden Einzie-
hungspunkt auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer
zurück.
F. Nach Eingang des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts eröffnete die Straf-
kammer das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2018.57. Mit Schreiben
vom 6. Februar 2019 teilte sie den Parteien mit, dass das Verfahren schriftlich
durchgeführt werde, und räumte ihnen Gelegenheit ein, Anträge zu stellen.
G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2019 stellte die Stiftung A.
folgende Anträge (TPF pag. 521.3 ff.):
- 3 -
1. Es sei die Freigabe der sich bei der Bank E. auf den CHF- und USD-Konten der Stiftung A.
befindenden Vermögenswerte anzuordnen.
2. Eventualiter, sollte eine Einziehung (in welchem Umfang auch immer) verfügt werden, sei im
Urteil festzuhalten, dass von der Einziehung nur Vermögenswerte (und allfällige später darauf
angefallene Zinsen) betroffen seien, welche sich am 31. Dezember 2015 auf diesen Konten
befanden, und dass allfällige Neugeldzuflüsse nach dem 31. Dezember 2015 nicht einzuziehen
seien, weder auf den genannten Konten, noch auf anderen von der Stiftung A. in Zukunft zu
eröffnenden Konten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, ohne Mehrwertsteuerzuschlag, zulasten der
Staatskasse.
H. Die Bundesanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 25. März 2019 die Einziehung
bzw. Freigabe der verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte ins Ermessen
des Gerichts (TPF pag. 510.3 ff.).

Die Strafkammer erwägt:
1. Nimmt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts einen Fall nach Rückweisung
durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur
durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts oder zur Wah-
rung des rechtlichen Gehörs der Parteien notwendig erscheint (Urteil des Bun-
desstrafgerichts SK.2014.1 vom 5. Juni 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies ist vor-
liegend nicht der Fall. Die Parteien konnten sich zum Prozessthema äussern und
Anträge stellen; sie erhoben keine Einwände gegen die Durchführung eines
schriftlichen Verfahrens.
2.
2.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese nur noch mit
jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des
Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist,
dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel
das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv,
sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue
Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bun-
desgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das
Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den
verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143
IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
- 4 -
2.2 Die Stiftung A. hatte im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht die voll-
umfängliche Freigabe des USD-Kontos sowie eine Teilfreigabe des CHF-Kontos
im Betrag von Fr. 556.– beantragt. Gegen die Einziehung des Restguthabens auf
dem letztgenannten Konto hatte die Stiftung A. ausdrücklich nicht opponiert
(SK.2015.44 TPF pag. 981.6.4/12 f./21). Dieser Teil des angefochtenen Einzie-
hungsentscheids der Strafkammer (SK.2015.44, Dispositiv-Ziff. II.2.1 lit. p al. 1,
betreffend das Guthaben auf dem Konto Nr. 1 in dem Fr. 556.– übersteigenden
Betrag) ist folglich von der bundesgerichtlichen Aufhebung nicht betroffen und
somit rechtkräftig.
3. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf-
tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen
oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Ein-
ziehung kann beim Täter oder bei einem Dritten erfolgen. Beim Dritten ist die
Einziehung hingegen ausgeschlossen, wenn dieser die Vermögenswerte in Un-
kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleich-
wertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst
eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Das
Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der
Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch
auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB).
4.
4.1 Die Strafkammer begründete die Einziehung der beschlagnahmten Vermögens-
werte diverser Dritter, darunter der Stiftung A., im Urteil SK.2015.44 (E. V.3.3.3a)
wie folgt: Bei den betreffenden Vermögenswerten handle es sich um Guthaben
auf Konten der in das «Anlagesystem B.» eingebundenen Gesellschaften (Ver-
mittlerfirmen, Zwischengesellschaften). Auf bzw. über diese Konten seien in der
deliktsrelevanten Zeit (Oktober 2001 bis Herbst 2004) Kundengelder geflossen.
Es sei davon auszugehen, dass die ab Oktober 2004 vorhandenen Guthaben auf
diesen Konten aus den Einlagen stammten, die nach dem verjährungsrechtlich
relevanten Zeitpunkt (1. Oktober 2001) getätigt worden seien. Sofern die Konten
vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden wären, müssten die Gelder aus früheren
Geschäften zur Zeit der Beschlagnahmen (ab Oktober 2004) im Umlageverfah-
ren bereits aufgebraucht gewesen sein. Die fraglichen Vermögenswerte seien
demnach deliktischer Herkunft.
4.2 Das Bundesgericht beanstandete im Rückweisungsurteil (E. 4.2), der angefoch-
tene Einziehungsentscheid der Strafkammer genüge den gesetzlichen Anforde-
rungen an die Begründungspflicht nicht. Namentlich ergebe sich aus dem Ent-
- 5 -
scheid nicht, inwiefern die Stiftung A. eine Vermittlertätigkeit ausgeübt haben o-
der eine Zwischengesellschaft gewesen sein soll. Der angefochtene Entscheid
nenne weder Vermögenstransaktionen, welche über die Stiftung A. gelaufen sein
sollen, noch Vertragsverhältnisse mit Investoren. In der Anklageschrift und ihren
Anhängen werde die Stiftung A. nicht namentlich erwähnt.
4.3 C. war einer der Hauptvermittler für das sog. «Anlagesystem B.» und erwirtschaf-
tete durch diese Tätigkeit Provisionen für vermittelte Investitionen in nicht näher
bestimmbarer Höhe. Die deliktische Herkunft dieser Gelder steht ausser Frage
(vgl. Urteil der Strafkammer SK.2015.44 E. II.6.1.1.9 und V.4.4). Für diese Ein-
künfte hatte C. keine gleichwertige Gegenleistung erbracht. In der deliktsrelevan-
ten Zeit flossen auf die verfahrensgegenständlichen Konten der Stiftung A., de-
ren Begünstige, wie ausgeführt, C. und seine Frau sind, Gelder in insgesamt
sechsstelliger Höhe (rund USD 111'000 auf das USD-Konto und rund Fr. 410'000
auf das CHF-Konto) von Konten der in das «Anlagesystem B.» eingebundenen
Gesellschaften (BA pag. 18.105.24.27 ff./120 f.). Aufgrund dieser Befunde nahm
die Strafkammer im Urteil SK.2015.44 – ohne dies allerdings explizit thematisiert
zu haben – an, dass es sich bei den fraglichen Geldflüssen um Provisionszah-
lungen zugunsten von C. handelte.
4.4 Die Stiftung A. hat am Verfahren SK.2015.44 nicht teilnehmen können. Die Straf-
kammer ging betreffend die Stiftung A. versehentlich von einem unbekannten
Domizil aus und lud sie mittels einer öffentlichen Bekanntmachung im Bundes-
blatt im Sinne von Art. 88 StPO zur Hauptverhandlung bzw. Einreichung von
schriftlichen Anträgen ein (SK.2015.44 TPF pag. 361.4 f.). Die Stiftung A. nahm
hiervon nicht rechtzeitig Kenntnis.
4.5 In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil der Strafkammer
SK.2015.44 sowie der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2019 im
vorliegenden Verfahren liess die Stiftung A. zusammenfassend Folgendes zur
Herkunft der interessierenden Vermögenswerte ausführen:
Entgegen der Annahme der Strafkammer im Urteil SK.2015.44 habe die Stiftung
A. weder eine Vermittlertätigkeit ausgeübt noch sei sie eine in das «Anlagesys-
tem B.» eingebundene Zwischengesellschaft gewesen. Sie sei vielmehr eine
(Familien-) Stiftung, welche nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein eine
derartige Tätigkeit gar nicht ausüben dürfe. Sie habe weder Gelder von Dritten
angenommen noch solche weitergeleitet und es habe auch keinerlei Vertragsbe-
ziehungen zwischen ihr und Investoren in das «Anlagesystem B.» gegeben. Die
Zahlungseingänge auf dem USD-Konto in der deliktsrelevanten Zeit seien aus-
schliesslich Erträge für die im Namen ihres Begünstigten C. gemachten persön-
- 6 -
lichen Investitionen in das «Anlagesystem B.», die bis zu dessen Zusammen-
bruch Bestand gehabt hätten. C. habe 1998 und 1999 Fr. 150'000.– in die F. Inc.,
BVI und USD 208'000.– in die G. S.A. / F. Inc., BVI (zu diesen Gesellschaften
vgl. Urteil SK.2015.44 E. II.5.2-5.3, 6.1.1.5) investiert, wobei ein Teil der Erträge
von der Stiftung A. vereinnahmt worden sei. Bei diesen Geldern habe es sich
nicht um Provisionen gehandelt. Die Investitionen seien vielmehr zu einem Zeit-
punkt erfolgt, als C. selbst noch gar nicht als Vermittler für das «Anlagesystem
B.» tätig gewesen sei und noch keine Investoren akquiriert habe. Die Stiftung A.
sei daher nicht mit den Gesellschaften gleichzustellen, welche später von C. als
Vermittler im «Anlagesystem B.» kontrolliert worden und über welche tatsächlich
Investorengelder geflossen seien (TPF pag. 521.8 f.; SK.2015.44 TPF pag.
981.6.12/15 ff.). Beim CHF-Konto sei es demgegenüber vereinzelt zu Provisions-
einnahmen gekommen, weshalb sich die Stiftung A. nicht gegen die Einziehung
der sich auf diesem Konto befindlichen Gelder wehre, soweit sie sich nicht schon
am 1. Oktober 2001 auf diesem Konto befunden hätten. Indes dürften Vermö-
genswerte, die vor dem 1. Oktober 2001 auf den Konten vorhanden gewesen
seien, wegen der eingetretenen Verjährung nicht eingezogen werden. Auf dem
CHF-Konto hätten zu diesem Zeitpunkt Fr. 556.– gelegen und der Kontostand
sei in der Folgezeit nie unter diesen Betrag gefallen. Soweit der am 1. Oktober
2001 vorhandene Kontostand nie unterschritten worden sei, sei das Geld in die-
sem Umfang nicht aufgebraucht gewesen (SK.2015.44 TPF pag. 981.6.12 f.).
4.6 Die Erklärung der Stiftung A. zur Herkunft der auf dem USD-Konto befindlichen
Vermögenswerte ist plausibel und wird durch die Akten gestützt. Namentlich sind
die geltend gemachten Investitionen von C. in das «Anlagesystem B.» akten-
mässig belegt (BA pag. 5.129.4 mit weiteren Verweisen). Bei dieser Sachlage ist
zugunsten der Drittbetroffenen davon auszugehen, dass das Guthaben auf dem
USD-Konto durch Zinszahlungen auf die erwähnten Investitionen von C. gespeist
wurden. Die Gesamtsumme der auf dieses Konto eingegangenen Gelder, die
von den in das «Anlagesystem B.» eingebundenen Gesellschaften überwiesen
wurden, liegt unter der Gesamtsumme der von C. investierten Beträge. Es han-
delt sich demnach um Vermögenswerte, für die C. eine gleichwertige Gegenleis-
tung erbracht hat. Sodann ist nicht nachgewiesen, dass C. die fraglichen Vermö-
genswerte in Kenntnis der Einziehungsgründe erlangt hat (vgl. die Einstellungs-
verfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. November 2014 betreffend C.; BA
pag. 23.8.4 ff.).
4.7 Die Einziehungsvoraussetzungen in Bezug auf das Guthaben auf dem USD-
Konto sind nach dem Gesagten nicht gegeben (Drittenprivileg im Sinne von
Art. 70 Abs. 2 StGB). Eine Vermögensabschöpfung mittels einer Ersatzforde-
rung zulasten von C. für die von ihm bezogenen unrechtmässigen Provisionen
- 7 -
fällt vorliegend nicht in Betracht, da die betreffende Massnahme nicht Gegen-
stand des Verfahrens SK.2015.44 war.
Demnach ist die Beschlagnahme des USD-Kontos, lautend auf die Stiftung A.,
bei der Bank E., Fürstentum Liechtenstein, aufzuheben.
4.8 In Bezug auf das CHF-Konto steht nach dem oben Dargelegten (E. 2.2) lediglich
die Einziehbarkeit eines Betrags von Fr. 556.– zur Debatte. Angesichts der Ge-
ringfügigkeit des fraglichen Vermögenswerts im Vergleich zur Deliktssumme (ein
mittlerer dreistelliger Millionenbetrag [vgl. Urteil der Strafkammer SK.2015.44
E. II.6.4.3]) rechtfertigt es sich aus Opportunitätsgründen, diesbezüglich auf eine
Prüfung der Einziehungsvoraussetzungen zu verzichten und den zur Diskussion
stehenden Betrag freizugeben (vgl. in diesem Sinne SCHMID, Kommentar Einzie-
hung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, Art. 70-72
StGB N 11, 123; BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 StGB
N 62).
5.
5.1 Das Rückweisungsverfahren ist nicht von der Stiftung A. verursacht worden. Es
sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2 Als obsiegende Partei hat die Stiftung A. Anspruch auf eine angemessene Ent-
schädigung für ihre Umtriebe in diesem Verfahren (vgl. Art. 434 StPO, Art. 10 ff.
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigung in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR
173.713.162]). Der vom erbetenen Vertreter geltend gemachte Betrag von
Fr. 2'142.15 (TPF pag. 821.2) erscheint grundsätzlich angemessen. In Ermange-
lung einer detaillierten Kostennote ist die Entschädigung gerundet auf Fr. 2'000.–
festzulegen. Die Mehrwertsteuer fällt vorliegend nicht an, da die Dienstleistungs-
empfängerin im Ausland domiziliert ist (vgl. Art. 1 und 8 des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [SR 641.20; Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG]).

- 8 -
Die Strafkammer erkennt:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom
30. September 2016 und 30. März 2017, Dispositiv-Ziff. II.2.1 lit. p al. 1 betreffend die
Einziehung des Guthabens auf dem Konto Nr. 3, lautend auf die Stiftung A., bei der
Bank E., Fürstentum Liechtenstein, in dem Fr. 556.– übersteigenden Betrag rechts-
kräftig ist.
2. Die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte wird aufgehoben:
- der Betrag von Fr. 556.– auf dem Konto Nr. 3, lautend auf die Stiftung A., bei der Bank E., Fürstentum
Liechtenstein;
- das Guthaben auf dem Konto Nr. 4, lautend auf die Stiftung A., bei der Bank E., Fürstentum Liech-
tenstein.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Die Stiftung A. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 2'000.– entschädigt.
5. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber







Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde


- 9 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).











































Versand: 16. Oktober 2019


Full & Egal Universal Law Academy