BStGer - SK.2016.58 - Gesuch um Umwandlung einer Busse in gemeinnützige Arbeit - Strafkammer
Karar Dilini Çevir:

Verfügung vom 13. Januar 2017
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier
Parteien A.,

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Urteilsvollzug und Vermö-
gensverwaltung, B.,

Gegenstand

Gesuch um Umwandlung einer Busse in gemeinnützige
Arbeit

B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2016.58
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Prozessgeschichte:
A. Mit Urteil SK. 2015.6 vom 16. Juni 2015 erkannte das Bundesstrafgericht A.
schuldig eines Sprengstoffdelikts gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, der Sachbeschä-
digung sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und ge-
gen das Strassenverkehrsgesetz. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheits-
strafe von 21 Monaten und zu einer Busse von Fr. 3‘000.‒, für den Fall der Nicht-
bezahlung der Busse umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen.
Es bestimmte weiter den Kanton Zürich als Vollzugskanton.
B. Mit Schreiben vom 25. November 2016 stellte A. an die Zentrale Inkassostelle
der Gerichte des Kantons Zürich das Gesuch, an Stelle der Ersatzfreiheitsstrafe
von 90 Tagen gemeinnützige Arbeit anzuordnen (TPF pag. 1.100.003 ff.). Die
Zentrale Inkassostelle übermittelte das Gesuch mit Schreiben vom 28. Novem-
ber 2016 an die Bundesanwaltschaft, Herrn C., Urteilsvollzug (TPF pag.
1.100.002). Die Bundesanwaltschaft leitete das Gesuch am 19. Dezember 2016
zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht weiter (TPF pag. 1.100.001).
C. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 teilte das Gericht der Bundesanwaltschaft
und dem Gesuchsteller mit, dass voraussichtlich auf Grund der Akten entschie-
den werde; allfällige Bemerkungen zum Gesuch seien beim Gericht bis am 9. Ja-
nuar 2017 einzureichen (TPF pag. 1.300.001). Das Schreiben blieb ohne Folge.
Der Einzelrichter erwägt:
1.1 Gemäss Art. 107 StGB kann an Stelle einer ausgesprochenen Busse mit Zustim-
mung des Täters gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden angeordnet werden.
Diese Regel gilt für das Übertretungsstrafrecht. Weder aus dem Gesetz noch aus
systematischen Überlegungen ergeben sich Gründe, weshalb die Regel nicht
auch für den Fall einer als Umwandlung einer nicht bezahlten Verbindungsbusse
ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe Anwendung finden sollte.
1.2 Der Gesuchsteller legt in seinem Gesuch samt Beilagen dar, dass und weshalb
er die Busse nicht bezahlen kann. Indem er das Gesuch stellt, an Stelle der im
Urteil SK.2015.6 des Bundesstrafgerichts für den Fall der Nichtbezahlung der
Verbindungsbusse von Fr. 3‘000.‒ vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafe gemein-
nützige Arbeit leisten zu wollen, bringt er auch seine Zustimmung dazu zum Aus-
druck. Die Anordnung gemeinnütziger Arbeit als Ersatzstrafe für die nicht be-
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zahlte Busse erscheint unter den gesamten konkreten – finanziellen, sozialpsy-
chologischen und gesundheitlichen – Umständen als sinnvoll. Das Gesuch ist
demnach gutzuheissen.
1.3 Die Ersatzfreiheitsstrafe war vom Bundesstrafgericht auf 90 Tage festgesetzt
worden, dem gesetzlichen Maximum gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB. Dem ent-
spricht das Maximum von 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit gemäss
Art. 107 Abs. 1 StGB. Zu nämlichen Ergebnis führt, dass einem Tagessatz Geld-
strafe oder einem Tag Freiheitsstrafe vier Stunden gemeinnützige Arbeit entspre-
chen (Art. 37 Abs. 1 StGB). Statt der im Urteil SK.2015.6 des Bundesstrafgerichts
ausgesprochenen Ersatzstrafe von 90 Tagen ist die Dauer der Ersatzstrafe der
gemeinnützigen Arbeit mithin auf 360 Stunden festzusetzen.
1.4 Unter den gegebenen Umständen ist auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu
verzichten.

























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Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
Die mit Urteil SK.2015.6 des Bundesstrafgerichts vom 16. Juni 2015 ausgespro-
chene Busse von Fr. 3000.‒ wird in gemeinnützige Arbeit von 360 Stunden um-
gewandelt.
2. Als Vollzugskanton wird der Kanton Zürich bestimmt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.


Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin


Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art.
396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).




Versand: 13. Januar 2017


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