BStGer - RR.2020.151, RR.2020.152 - Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). - Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Karar Dilini Çevir:



Entscheid vom 22. Juli 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf


Parteien

1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Giampiero
Berra,
Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,
Beschwerdegegner


Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l


Geschäftsnummern: RR.2020.151, RR.2020.152



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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- Rechtsanwalt Giampiero Berra am 25. Juni 2020 bei der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts im Namen von A. und B. eine Beschwerde
(act. 1) gegen die (Teil-)Schlussverfügung vom 22. Mai 2020 des Bundes-
amts für Justiz mit dem Aktenzeichen B-17-1694-4 (act. 1.1) erhob;

- der Beschwerde eine Vollmacht, datiert 16. September 2016, beigelegt war,
welche die Wahrung der Interessen im durch die Bundesanwaltschaft ge-
führten Strafverfahren mit der Verfahrensnummer SV.16.1109 betraf
(act. 1.2);

- Rechtsanwalt Giampiero Berra mit Schreiben vom 30. Juni 2020 eingeladen
wurde, bis 13. Juli 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu leisten
(act. 3);

- er mit dem gleichen Schreiben weiter aufgefordert wurde, innert der gleichen
Frist eine schriftliche Vollmacht betreffend das Rechtshilfeverfahren einzu-
reichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– am 7. Juli 2020 dem Konto des Bun-
desstrafgerichts gutgeschrieben wurde (act. 4);

- innerhalb der bis 13. Juli 2020 anberaumten Frist jedoch keine das Rechts-
hilfeverfahren betreffende Vollmacht eingereicht wurde.



Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12
Abs. 1 IRSG);

- die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertre-
ters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG);

- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Ver-
besserung einräumt, wenn die Beschwerde diesen Anforderungen nicht ge-
nügt und sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt
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(Art. 52 Abs. 2 VwVG), wobei sie diese Nachfrist mit der Androhung verbin-
det, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder,
wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde
nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG);

- sich die von Rechtshilfemassnahmen betroffene Person im Beschwerdever-
fahren vor der Beschwerdekammer durch einen Rechtsbeistand vertreten
lassen kann (vgl. Art. 21 Abs. 2 IRSG);

- in Verfahren nach VwVG grundsätzlich auch eine mündliche oder konkludent
erteilte Vollmacht genügt (BGE 99 V 177 E. 3 S. 181);

- die Behörde bei Zweifeln an der Bevollmächtigung des Vertreters diesen je-
doch auffordern kann, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl.
Art. 11 Abs. 2 VwVG; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht,
2. Aufl. 2015, N. 620; NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 11
VwVG N. 17);

- Prozesshandlungen, die ohne gültige Vollmacht oder von einer handlungs-
unfähigen Person vorgenommen werden, ungültig sind, weshalb auf ein Ge-
such oder auf ein Rechtsmittel, das von einer nicht vertretungsbefugten Per-
son eingereicht worden ist, nicht eingetreten wird (KIENER/RÜTSCHE/KUHN,
a.a.O., N. 621; MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 11
VwVG N. 28; NYFFENEGGER, a.a.O., Art. 11 VwVG N. 21);

- der vorliegenden Beschwerde in einem Rechtshilfeverfahren eine schriftliche
Vollmacht vom 16. September 2016 beigelegt wurde, die inhaltlich nur die
Wahrung der Interessen der Beschwerdeführer in einem schweizerischen
Strafverfahren zum Gegenstand hat;

- der Vertreter daher unter Androhung der Folge des Nichteintretens (fett ge-
druckt) aufgefordert wurde, bis 13. Juli 2020 eine schriftliche Vollmacht be-
treffend das Rechtshilfeverfahren einzureichen (act. 3);

- er diese Frist ungenutzt verstreichen liess;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (siehe
zuletzt auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.88 vom
18. Juni 2019 und RR.2019.61 vom 18. April 2019);

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- die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem vollmachtlo-
sen Vertreter aufzuerlegen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2015.110 vom 10. September 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf MARAN-
TELLI/HUBER, a.a.O.);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstraf-
gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrech-
nung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.– (act. 3 und 4);

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, Rechtsanwalt Giampiero
Berra Fr. 4'500.– zurückzuerstatten;
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und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird Rechtsanwalt Giampiero Berra aufer-
legt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 5’000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen,
Rechtsanwalt Giampiero Berra Fr. 4'500.– zurückzuerstatten.


Bellinzona, 22. Juli 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:







Zustellung an

- Rechtsanwalt Giampiero Berra
- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA


Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).


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