BStGer - RR.2019.22, RP.2019.9 - Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde. - Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Karar Dilini Çevir:



Entscheid vom 21. März 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia


Parteien

A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter
Schaad,
Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin


Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Rückzug der Beschwerde

B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l


Geschäftsnummer: RR.2019.22
Nebenverfahren: RP.2019.9



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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die ukrainischen Behörden gegen B. ein Strafverfahren wegen passiver Be-
stechung und Geldwäscherei führen und in diesem Zusammenhang die
Schweiz um Rechtshilfe ersuchten;

- in diesem Zusammenhang die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung
vom 8. Januar 2019 die rechtshilfeweise Herausgabe von Unterlagen betref-
fend die Bankbeziehung der A. Ltd. bei der Bank C. an die ukrainischen Be-
hörden anordnete (act. 1.1);

- dagegen die A. Ltd. mit Eingabe vom 13. Februar 2019 Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben liess (act. 1);

- mit Zwischenentscheid vom 19. Februar 2019 auf den Antrag der Beschwer-
deführerin auf Teilfreigabe des gesperrten und zwischenzeitlich wieder ent-
sperrten Kontos zur Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten
wurde; der Beschwerdeführerin gleichzeitig Frist angesetzt wurde, um das
Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und samt Un-
terlagen zu retournieren (RP.2019.9, act. 2);

- die Beschwerdeführerin in der Folge nichts einreichte;

- mit Zwischenentscheid vom 7. März 2019 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses angesetzt wurde (RP.2019.9, act. 5);

- innerhalb der angesetzten Frist die Beschwerdeführerin die Beschwerde zu-
rückzog;

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er-
ledigt abzuschreiben ist;

- die Beschwerdeführerin, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als
unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten
zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom 25. No-
vember 2015);

- unter Berücksichtigung der beiden Zwischenentscheide die Gerichtsgebühr
vorliegend auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2019.22 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.


Bellinzona, 22. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:









Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad (unter Beilage einer Kopie von act. 6 und
act. 7)
- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 7 und act. 9)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage einer Kopie
von act. 6 und act. 9)


Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).


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