BStGer - RR.2018.72, RP.2018.15 - Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). - Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Karar Dilini Çevir:



Entscheid vom 29. März 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia



Parteien

A.,
Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner


Gegenstand Auslieferung an Polen

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l


Geschäftsnummer: RR.2018.72
RP.2018.15



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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 27. De-
zember 2017 ersuchten die polnischen Behörden um Festnahme zwecks
Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen A. (act. 9.1).


B. Am 7. Januar 2018 wurde A. beim Grenzübergang Thayngen festgenommen
(s. act. 9 S. 1). Noch am gleichen Tag ordnete das Bundesamt für Justiz
(nachfolgend „BJ“) die provisorische Auslieferungshaft von A. an (act. 9.2).
Im Rahmen seiner Einvernahme vom 8. Januar 2018 durch die Staatsan-
waltschaft Schaffhausen widersetzte sich A. einer Auslieferung nach Polen
(act. 9.3).


C. Am 9. Januar 2018 erliess das BJ gegen A. den Auslieferungshaftbefehl
(act. 9.5), welcher unangefochten geblieben ist.


D. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 ersuchte das polnische Justizministe-
rium die Schweiz formell um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstre-
ckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Ur-
teil des Amtsgerichts Lubin vom 3. August 2017 (act. 9.7, act. 9.7a). Seine
Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten erfolgte auf der Grundlage des
folgenden Sachverhalts: A. war am 14. März 2017 in Polkowice im Besitz
von 80,96 Gramm Marihuana und verkaufte zwischen Mitte November 2016
und Mitte Dezember 2016 eine unbekannte Menge Marihuana im Gesamt-
wert von PLN 130 an B. Ende Dezember 2016 verkaufte er 0,5 Gramm einer
unbekannten Substanz an den minderjährigen C. für PLN 20. Im März 2017
baute er Cannabis „in Form einer Pflanze“ an (a.a.O.).


E. Anlässlich seiner Befragung vom 30. Januar 2018 durch die Staatsanwalt-
schaft Schaffhausen widersetzte sich A. erneut einer Auslieferung an Polen
(act. 9.9). Am 31. Januar 2018 reichte A. seine schriftliche Stellungnahme
zum Auslieferungsersuchen ein (act. 9.10).


F. Mit Auslieferungsentscheid vom 22. Februar 2018 bewilligte das BJ die Aus-
lieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen
Justizministeriums vom 22. Januar 2018 zugrunde liegenden Straftaten
(act. 9.11).


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G. In der Folge gelangt A. mit einer auf Polnisch verfassten Eingabe vom
27. Februar 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(act. 1). Mit Schreiben vom 5. März 2018 wurde A. zur Einreichung seiner
Eingabe in einer Amtssprache aufgefordert (act. 2). Mit Begleitschreiben
vom 9. März 2018 reichte die Staatsanwaltschaft Schaffhausen eine weitere
auf Polnisch verfasste Eingabe von A. vom 6. März 2018, welche mit der
ersten Eingabe fast identisch ist, samt einer durch die Praktikantin der
Staatsanwaltschaft Schaffhausen vorgenommenen Übersetzung vom
8. März 2018 ein (act. 5, 5.1). Gemäss dieser Übersetzung beantragt A. im
Wesentlichen die Aufhebung des Auslieferungsentscheids.

Mit Schreiben vom 15. März 2018 reichte das BJ seine Beschwerdeantwort
samt Akten ein (act. 9), welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
Folgetag zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 10).


H. Mit Schreiben vom 20. März 2018 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege (act. 11).


I. Am 28. März 2018 ging die gerichtlich angeordnete Übersetzung der Einga-
ben des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2018 bzw. 6. März 2018 ein
(act. 13, 13.1 und 13.2). Diese entspricht inhaltlich der durch die Staatsan-
waltschaft Schaffhausen vorgenommenen Übersetzung der Eingabe vom
6. März 2018 (act. 5), weshalb auf einen weiteren Schriftenwechsel verzich-
tet wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.



Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Okto-
ber 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe;
SR 0.353.12) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom
14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m.
dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
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des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205
vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er-
suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver-
ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die-
ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3;
140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe-
halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123
II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12
Abs. 1 IRSG).


2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1
VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung
folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die Eingabe des Beschwer-
deführers erfolgte innert Frist ebenso die angeforderte Übersetzung, wes-
halb auf die Beschwerde einzutreten ist.


3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne
Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht
Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts-
behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf
ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen
(BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).

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Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann
sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es
genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).


4.
4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich-
tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu-
chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll-
streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden
(Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem
Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates
mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass-
nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren
Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchen-
den Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren
Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) betragen.

4.2 Das Bundesamt hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen für
die im Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 22. Ja-
nuar 2018 zugrunde liegende Straftaten (Betäubungsmitteldelikte) bewilligt
(act. 9.11). Für dieses Delikt ist die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe
grundsätzlich zu gewähren. Die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen
sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der Be-
schwerde bilden.


5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in Polen ungefähr 60 Feinde, wel-
che mehrheitlich im Gefängnis seien und auf ihn warten würden. Mehrere
Personen hätten gegenüber seiner Schwester zu seinen Handen Drohungen
ausgestossen. Sie würden ihn umbringen oder zum Krüppel machen. Er
habe Angst um sein Leben. Dass Gefangene durch Mithäftlinge umgebracht
werden, komme im Polen immer häufiger vor. Der Beschwerdeführer nennt
weiter den Fall von Igor Stachowiak, welcher auf der Polizeistation durch die
Polizei brutal misshandelt und schliesslich umgebracht worden sei. In seinen
Augen respektiere Polen die Menschenrechte nicht (act. 13.1 f.).

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5.2
5.2.1 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das
Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts
1C_22/2011 vom 21. Januar 2011, E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG
sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten
– und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungs-
hindernis vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom
16. Februar 2011 E. 3.2). Zwar haben sich diverse Vertragsstaaten des
EAUe wie z.B. Frankreich zur Auslieferungsverpflichtung gemäss Art. 1
EAUe vorbehalten, die Auslieferung zu verweigern, wenn sich daraus aus-
serordentlich schwere Folgen für die auszuliefernde Person, namentlich un-
ter Berücksichtigung deren Alters oder Gesundheitszustands, ergeben kön-
nen (s. Urteil des Bundesgerichts A.189/86 vom 1. Oktober 1986, E. 2a). Ein
dahingehender Vorbehalt zu Art. 1 EAUe wurde weder von Polen noch von
der Schweiz angebracht. Das Bundesgericht bejahte im mit Urteil A.189/86
beurteilten Fall, welcher eine Auslieferung an Frankreich betraf, die konkrete
Gefahr einer (Blut-)Rache. Dieser Umstand war nach den Erwägungen des
Bundesgerichts allerdings noch nicht ausreichend, um die vertraglichen Aus-
lieferungsverpflichtungen gemäss EAUe zu missachten. Der Verfolgte hätte
allermindestens – so das Bundesgericht weiter – glaubhaft machen müssen,
dass Frankreich nicht bereit gewesen wäre, alle notwendigen Massnahmen
zu ergreifen, um seinen Schutz während des Strafverfahrens sowie der Straf-
vollstreckung zu gewährleisten. Die zuständige Generalstaatsanwaltschaft
hatte damals im konkreten Fall zugesichert, dass bereits besondere Schutz-
massnahmen geplant worden seien, um den Schutz der auszuliefernden
Person zu gewährleisten. Das Bundesgericht kam zum Schluss, es bestehe
kein Grund, diese erklärte Absicht einer hohen Justizbehörde eines demo-
kratischen Staates in Frage zu stellen, der nicht nur das EAUe sondern auch
die EMRK ratifiziert habe (E. 2b).
5.2.2 Auch in Auslieferungsfällen, in denen der ersuchende Staat keinen Vorbehalt
zu Art. 1 EAUe angebracht hatte, wurde jeweils geprüft, ob der Beschwerde-
führer hat darlegen können, inwieweit der ersuchende Staat nicht in der Lage
sei, ihn während des Prozesses und des Vollzuges der Strafe (vor Dritten)
zu schützen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.271 vom 29. De-
zember 2010 E. 2.2 [s. Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Ja-
nuar 2011 E. 1.3]; RR.2011.10 vom 16. Februar 2011 E. 3.2; RR.2011.183
vom 26. September 2011 E. 5.2; RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013 E. 4.4).
5.2.3 Der Beschwerdeführer hat die von ihm befürchteten Vergeltungsmassnah-
men durch Dritte nicht glaubhaft gemacht. Er reicht auch nichts ein, was
seine Darstellung stützen würde. Es besteht daher kein Grund zur Annahme,
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dass im Falle des Beschwerdeführers besondere Schutzmassnahmen not-
wendig wären. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Polen seiner be-
sonderen Fürsorgepflicht in den Strafvollzugsanstalten Rechnung tragen
wird. Die dahingehende Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbe-
gründet.

5.3
5.3.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im
Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter-
nationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, un-
menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten
(Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II
[SR 0.103.2]). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschen-
würde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer tref-
fen. Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder
eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestra-
fung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je
m.w.H.).
Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West-
europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme,
dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer die EMRK verlet-
zenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Ausliefe-
rung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es Fälle, in denen zwar
ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersu-
chenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein
könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder
jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als
nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter
Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung
der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer
menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherun-
gen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch the-
oretisch erscheint (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7; TPF 2010 56
E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]).

Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen,
dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men-
schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8).
Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine
Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts
1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

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5.4 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat
wie Polen – der die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen
Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist – seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010
E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014
E. 2.1.1). Die allgemeine menschenrechtliche Situation steht einer Ausliefe-
rung nach Polen sodann nicht entgegen (s. Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2016.190 vom 20. Oktober 2016 E. 4.4). Daher verlangen weder
das BJ noch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei Ausliefe-
rungen nach Polen in der Regel Garantien (Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2016.190 vom 20. Oktober 2016 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdegegner weist weiter daraufhin, dass ihm aus früheren Aus-
lieferungsfällen keine entsprechenden Beanstandungen bekannt seien
(act. 9.11 S. 5), und es besteht kein Grund, an dieser amtlichen Feststellung
zu zweifeln. Auch gemäss dem letzten Bericht von Amnesty International
sind keine Probleme in diesem Bereich bekannt (vgl. Report 2016/17, S. 387
ff.). Der vom Beschwerdeführer genannte Fall von Igor Stachowiak wider-
spiegelt nicht die allgemeine menschenrechtliche Lage in Polen und betraf
weder den Strafvollzug noch einen Auslieferungsfall. Eine spezifische, ge-
rade den Beschwerdeführer treffende ernsthafte Gefährdung in Polen ist
nicht zu erkennen. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass im Falle der Ausliefe-
rung des Beschwerdeführers an Polen ein ernsthaftes und objektives Risiko
einer schweren Verletzung der Menschenrechte im Sinne von Art. 3 EMRK
bestehe, ergeben sich zusammenfassend weder aus der Darstellung des
Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten. Auch diese Rüge des Be-
schwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet.


6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen ist da-
her zulässig und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.


7.
7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
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als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend
ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2
S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

7.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus-
sichtslos bezeichnet werden. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts-
gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen fi-
nanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.


8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan-
ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr
auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so-
wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.


Bellinzona, 29. März 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:









Zustellung an

- A. (unter Beilage der Übersetzungen der Beschwerdeeingaben)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage der Überset-
zungen der Beschwerdeeingaben)


Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheim-
bereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).


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