BStGer - CA.2021.6 - Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Verletzung der Meldepflicht über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorfinanzierung (Art 37 Abs.1 GwG) - Berufungskammer
Karar Dilini Çevir:

Beschluss vom 24. Juni 2021
Berufungskammer
Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender,
Barbara Loppacher und Petra Venetz,
Gerichtsschreiber Ömer Keskin

Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats-
anwältin des Bundes Lucienne Fauquex
Anklägerin

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT EFD,
vertreten durch Simon Müller
Berufungsführer


gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea
Taormina
Berufungsgegner






B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2021.6
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Gegenstand

Verletzung der Meldepflicht über die Bekämpfung der
Geldwäscherei und der Terrorfinanzierung
Berufung (vollumfänglich) vom 22. März 2021 gegen
das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2020.48 vom 2. März 2021

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Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Gestützt auf eine Strafanzeige geschädigter Anleger vom 13. April 2016 eröffnete
das Eidgenössische Finanzdepartment (nachfolgend: EFD) mit Eröffnungsverfü-
gung vom 22. Juni 2016 gegen die verantwortlichen Personen der Bank B. ein
Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstraf-
recht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) wegen Verdachts auf Verletzung der
Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über
die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanz-
sektor (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0; EFD pag. 010-0001 ff. sowie 040-
0001).
A.2 Am 31. Mai 2018 teilte das EFD dem Berufungsgegner die Eröffnung des konkret
gegen ihn gerichteten Verwaltungsstrafverfahrens mit (EFD pag. 020-0001 ff.).
A.3 Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 stellte der untersuchende Beamte des
EFD, C., dem Berufungsgegner das Schlussprotokoll unter Ansetzung einer Frist
zur Stellungnahme zu (Art. 61 VStrR; EFD pag. 080-0001 ff.). Am 4. Januar 2019
liess das EFD dem Berufungsgegner weitere Akten zukommen (EFD pag. 020-
0092).
A.4 Mit Schreiben vom 10. und 17. Januar 2019 beantragte der Berufungsgegner
beim EFD den Ausstand des untersuchenden Beamten C. und weiterer im Ver-
waltungsstrafverfahren mitwirkenden Untersuchungsbeamten des EFD (nachfol-
gend: das Ausstandsbegehren), da diese bei der FINMA Einsicht in zu diesem
Zeitpunkt gesiegelte Akten genommen hätten. Zudem beantragte er die Wieder-
holung der «kontaminierten» Verfahrenshandlungen sowie die Erstreckung der
Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll (EFD pag. 020-0100 ff. sowie 020-
0108).
A.5 Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies der Leiter Rechtsdienst des EFD das
Ausstandsbegehren ab (EFD pag. 020-0111 ff.). Dagegen erhob der Berufungs-
gegner bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Be-
schwerdekammer) am 21. Januar 2019 Beschwerde (EFD pag. 076-0002 ff.).
Der Berufungsgegner beantragte, es sei die Verfügung des EFD vom 17. Ja-
nuar 2019 aufzuheben, es seien die mit Schreiben vom 10. Januar 2019 gestell-
ten Ausstandsbegehren gutzuheissen, und es sei die Wiederholung der Verfah-
renshandlungen anzuordnen – insbesondere die Erstellung und Begründung des
Schussprotokolls – an welchen die vom Ausstandsgesuch betroffenen Untersu-
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chungsbeamten mitgewirkt haben (nachfolgend: Wiederholungsantrag 1). Über-
dies wurde um Erlass vorsorglicher Massnahmen (aufschiebende Wirkung, Sis-
tierung des Verfahrens beim EFD und Abnahme der Frist zur Einreichung der
Stellungnahme zum Schlussprotokoll) ersucht (EFD pag. 076-0003 ff.).
A.6 Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wies die Beschwerdekammer
mit Verfügung vom 23. Januar 2019 ab und hielt in der Begründung fest, dass im
Falle einer Gutheissung der Beschwerde Amtshandlungen, an denen eine zum
Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt habe, aufzuheben und zu wiederholen
seien, sofern dies innert einer Frist von fünf Tagen ab Kenntnis des Entscheids
verlangt werde. Zudem seien alle unter Verletzung der Ausstandsvorschriften er-
hobenen Beweise nicht verwertbar, es sei denn, diese könnten nicht wiederholt
werden (EFD pag. 075-0001 ff. sowie insbesondere 075-0005).
A.7 Nach Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs des Berufungsgegners bezüg-
lich der Stellungnahme zum Schlussprotokoll durch den untersuchenden Beam-
ten C. (EFD pag. 020-0122 f.) reichte der Berufungsgegner mit Schreiben vom
25. Januar 2019 fristgerecht eine Stellungnahme zum Schlussprotokoll ein (EFD
pag. 080-0059 ff.).
A.8 Am 30. Januar 2019 wies der untersuchende Beamte C. die mit der Stellung-
nahme zum Schlussprotokoll gestellten Beweisanträge des Berufungsgegners
ab und überwies die Akten dem Gruppenleiter zum Entscheid (EFD pag. 080-
0086 ff.).
A.9 Am 1. Februar 2019 erliess das EFD gegen den Berufungsgegner einen Strafbe-
scheid wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 2 GwG), begangen vom 4. September 2010 bis zum 28. Marz 2012, und
verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 50'000.00 sowie zur Bezahlung der Verfah-
renskosten im Betrag von Fr. 5'070.00 (Art. 64 VStrR; EFD pag. 090-0001 ff.).
Der Berufungsgegner liess am 6. März 2019 durch seine Verteidigung dagegen
fristgerecht Einsprache erheben (Art. 67 VStrR; EFD pag. 090-0009 ff.).
A.10 Am 25. März 2019 erliess das EFD eine Strafverfügung, worin sie die Verurtei-
lung des Berufungsgegners wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht im
Zeitraum vom 4. September 2010 bis zum 12. April 2012 gemäss Art. 37 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 GwG bestätigte und ihm Kosten im Betrag von Fr. 10'740.00 aufer-
legte (Art. 70 VStrR; EFD pag. 100-0001 ff. sowie 100-0073). Der Berufungsgeg-
ner ersuchte mit Eingabe vom 2. April 2019 an das EFD fristgerecht um gericht-
liche Beurteilung (Art. 72 VStrR; EFD pag. 100-0075).
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A.11 Mit Übermittlungsschreiben vom 12. April 2019 und Verweis auf die Strafverfü-
gung vom 25. März 2019 überwies das EFD am 12. April 2019 die Akten gemäss
Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktauf-
sicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG], SR 956.1) an
die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Das EFD bean-
tragte, der Berufungsgegner sei der (eventual-)vorsätzlichen Verletzung der Mel-
depflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, eventualiter der fahrlässigen Tatbegehung
gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG, begangen vom 4. September 2010 bis
zum 12. April 2012, schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 80'000.00
bzw. Fr. 50'000.00 zu verurteilen sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von
Fr. 10'740.00, zuzüglich Kosten der Anklagevertretung und Kosten des Gerichts-
verfahrens, zu verpflichten (EFD pag. 100-0078 ff.). Am 18. April 2019 reichte die
Bundesanwaltschaft die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um ge-
richtliche Beurteilung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfol-
gend: Strafkammer) ein (EFD pag. 100-0094 f.).
A.12 Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 (EFD
pag. 100-0112 ff.) hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde des Beru-
fungsgegners vom 21. Januar 2019 teilweise gut. Die Beschwerdekammer hob
die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2019 auf und ordnete den Ausstand
des Untersuchungsbeamten C. im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beru-
fungsgegner an.
A.13 Am 25. April 2019 beantragte der Berufungsgegner bei der Strafkammer gestützt
auf den Beschluss der Beschwerdekammer BV.2019.2 vom 15. April 2019, wel-
cher ihm am 23. April 2019 zugestellt wurde, es seien gemäss Art. 60
Abs. 1 StPO sämtliche Amtshandlungen, an denen der untersuchende Beamte
C. mitgewirkt habe, aufzuheben und zu wiederholen (nachfolgend: Wiederho-
lungsantrag 2); es seien insbesondere das Schlussprotokoll vom 7. Dezember
2018 sowie der ausschliesslich auf dem Schlussprotokoll basierende Strafbe-
scheid vom 1. Februar 2019 und die ebenfalls auf dem Schlussprotokoll basie-
rende Strafverfügung vom 25. März 2019 aufzuheben (EFD pag. 100-0103 f.).
A.14 Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 hielt die Strafkammer fest, dass der Wiederho-
lungsantrag 1 des Berufungsgegners von der Beschwerdekammer mit Beschluss
vom 15. April 2019 nicht beurteilt worden sei und damit nicht als res iudicata
gelte. Unter E. 3.3 stellte die Strafkammer schliesslich fest, dass der Berufungs-
gegner den Wiederholungsantrag 2 innert der fünftägigen Frist gestellt habe
(Art. 60 Abs. 1 StPO analog), womit sämtliche mit C. in Zusammenhang stehen-
den Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2018 aufzuheben seien. Gestützt
darauf führte die Strafkammer weiter aus, dass von der Aufhebung insbesondere
das Schlussprotokoll vom 7. Dezember 2018, der Überweisungsbeschluss vom
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30. Januar 2019 sowie infolge «Kontamination» der Strafbescheid vom 1. Feb-
ruar 2019 und die Strafverfügung vom 25. März 2019, die sich beide mehrheitlich
auf die Ausführungen im Schlussprotokoll beziehen würden, betroffen seien.
Schliesslich hielt die Strafkammer in E. 3.4 fest, dass die Strafuntersuchung vor
der Bundesverwaltungsbehörde aufgrund der Aufhebung sämtlicher mit C. im
Zusammenhang stehenden Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2019 nicht
als vollständig gelten könne, sich mithin bereits das Untersuchungsverfahren des
EFD aufgrund des Wegfalls des Schlussprotokolls als nicht abgeschlossen er-
weise, die Akten aufgrund der aufzuhebenden und zu wiederholenden Verfah-
renshandlungen als nicht ordnungsgemäss erstellt zu qualifizieren seien und das
Gericht den festgestellten Mangel folglich nicht selber beheben könne. Entspre-
chend wies die Strafkammer die Anklage zur Vervollständigung der Untersu-
chung an die Bundesanwaltschaft zurück und sistierte das Verfahren (Art. 329
Abs. 2 und Abs. 3 StPO; EFD pag. 100-0152 ff.).
A.15 In der Folge erliess das EFD am 5. Dezember 2019 ein neues Schlussprotokoll
in derselben Sache und gestützt darauf am 22. Juni 2020 einen neuen Strafbe-
scheid gegen den Berufungsgegner wegen (eventual-)vorsätzlicher Verletzung
der Meldepflicht (Art. 37 Abs. 1 GwG), begangen vom 4. September 2010 bis
zum 12. April 2012, und verurteilte ihn darin zu einer Busse von Fr. 50'000.00
sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 5'130.00 (Art. 64
VStrR; EFD pag. 112-0003 ff. sowie 114-0001 ff.).
A.16 Der Berufungsgegner liess am 22. Juli 2020 fristgerecht Einsprache gegen den
Strafbescheid vom 22. Juni 2020 erheben (Art. 67 VStrR), beantragte die Ein-
stellung des Verfahrens, eventualiter die Durchführung einer mündlichen Ver-
handlung und die Ergänzung der Untersuchung durch diverse Beweisanträge so-
wie subeventualiter die Behandlung der Einsprache als Begehren um gerichtliche
Beurteilung durch das Strafgericht im Sinne von Art. 71 VStrR (EFD pag. 114-
0029 ff.).
A.17 Am 16. September 2020 erliess das EFD eine neue Strafverfügung, worin es den
Schuldspruch gegen den Berufungsgegner wegen (eventual-)vorsätzlicher Ver-
letzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG bestätigte, begangen in der
Zeit vom 4. September 2010 bis zum 4. April 2012, den Berufungsgegner zu ei-
ner Busse von Fr. 50'000.00 verurteilte und ihm Kosten im Betrag von
Fr. 10'920.00 auferlegte (Art. 70 VStrR). Im Übrigen wies das EFD die Anträge
des Berufungsgegners vom 22. Juli 2019 ab (EFD pag. 115-0001 ff.). Der Beru-
fungsgegner ersuchte mit Eingabe vom 18. September 2020 an das EFD fristge-
recht um gerichtliche Beurteilung (Art. 72 VStrR; EFD pag. 115-0095).
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A.18 Die Strafkammer stellte das Strafverfahren gegen den Berufungsgegner mit Ur-
teil SK.2020.48 vom 2. März 2021 (TPF pag. 47.930.001 ff. sowie insbesondere
47.930.026) wegen Verletzung der Meldepflicht infolge Eintritts der Verjährung
ein. Die Strafkammer befand sodann über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des Verfahrens.
A.19 Das begründete Urteil wurde gemäss Auszug der Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post am 3. März 2021 dem EFD zugestellt
(TPF pag. 47.930.028).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Am 15. März 2021 meldete das EFD gegen das Urteil SK.2020.48 vom 2. März
2021 Berufung an (CAR pag. 1.100.030).
B.2 Mit Berufungserklärung vom 22. März 2021 stellte das EFD folgende Anträge
(CAR pag. 1.100.033 f.):
«1. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.48
vom 2. März 2021 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Verfolgungsverjährung nicht einge-
treten ist und entsprechend kein Verfahrenshindernis darstellt.
3. Die Sache sei zur Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualantrag zu Ziff. 3:
A. sei der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG
schuldig zu sprechen, begangen vom 4. September 2010 bis zum
4. April 2012, und zu einer Busse von CHF 50'000 zu verurteilen.
Subeventualantrag zu Ziff. 3:
A. sei der fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37
Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG schuldig zu sprechen, begangen vom 4.
September 2010 bis zum 4. April 2012, und zu einer Busse von
CHF 30'000 zu verurteilen.
4. A. sei zur Bezahlung der Kosten des Berufungsverfahrens zu ver-
urteilen.

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Eventualantrag zu Ziff. 4:
A. sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen, umfas-
send die Verfahrenskosten des EFD in Höhe von CHF 10'920, die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Be-
rufungsverfahrens.
5. A. sei keine Entschädigung auszurichten.»
In prozessualer Hinsicht beantragte das EFD die schriftliche Durchführung des
Verfahrens und ersuchte um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
schriftlichen Begründung.
B.3 Mit Schreiben vom 7. April 2021 leitete das Gericht die Berufungserklärung des
EFD vom 22. März 2021 an die Bundesanwaltschaft sowie an den Berufungs-
gegner weiter. Diese wurden darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert der
Frist von 20 Tagen einen begründeten Antrag auf Nichteintreten stellen, die An-
schlussberufung erklären und entsprechende Beweisanträge stellen können.
Ausserdem forderte das Gericht die Bundesanwaltschaft sowie den Berufungs-
gegner dazu auf, sich zur schriftlichen Durchführung des Verfahrens zu äussern
(CAR pag. 2.100.001 f.).
B.4 Während sich die Bundesanwaltschaft nicht äusserte, stellte der Berufungsgeg-
ner mit seinem Schreiben vom 23. April 2021 einen begründeten Antrag auf
Nichteintreten auf die Berufung des EFD unter Kosten- und Entschädigungsfol-
gen (CAR pag. 2.100.003 ff.).
B.5 Mit Schreiben vom 26. April 2021 leitete das Gericht die Eingabe des Berufungs-
gegners vom 23. April 2021 an die Bundesanwaltschaft und an das EFD weiter
und forderte diese auf, zum Antrag des Berufungsgegners auf Nichteintreten
Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.007).
B.6 Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2021 äusserte sich das EFD zum Antrag des Be-
rufungsgegners auf Nichteintreten und stellte die folgenden begründeten Anträge
(CAR pag. 2.100.009 ff.):
«1. Auf die Berufung sei einzutreten.
2. Es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen.


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Eventualantrag:
Die gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2020.48 vom 2. März 2021 am 14. März 2021 angemeldete
und am 22. März 2021 erklärte Berufung des EFD sei zusammen
mit der vorliegenden Stellungnahme an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten zur Behandlung als Be-
schwerde.»
Die Bundesanwaltschaft liess sich zur Eingabe des Berufungsgegners vom
23. April 2021 nicht vernehmen.
B.7 Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 forderte das Gericht den Berufungsgegner dazu
auf, allfällige Ansprüche auf Prozessentschädigung einzureichen (CAR pag.
9.102.001 f.). Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 bekräftigte der Berufungsgegner
seinen Antrag auf Nichteintreten und stellte zudem bezugnehmend auf den vom
EFD mit Stellungnahme vom 7. Mai 2021 gestellten Eventualantrag das Begeh-
ren, die Sache sei nicht an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. Schliesslich
reichte der Berufungsgegner aufforderungsgemäss eine Aufstellung der Aufwen-
dungen seiner Verteidigung ein (CAR pag. 9.102.003 ff.). Mit Schreiben vom
14. Juni 2021 gewährte das Gericht dem EFD die Möglichkeit, sich zu den gel-
tend gemachten Aufwendungen sowie deren Höhe zu äussern und Anträge zu
stellen (CAR pag. 9.101.001). Das EFD liess seine Stellungnahme am 17. Juni
2021 aufforderungsgemäss beim Gericht zugehen (CAR pag. 9.101.002 f.).
B.8 Auf die Ausführungen des EFD sowie des Berufungsgegners gemäss Rechts-
schriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Die Berufungskammer erwägt:
1. Eintreten
1.1 Mit seiner Eingabe vom 23. April 2021 stellt der Berufungsgegner einen Antrag
auf Nichteintreten auf die Berufung des EFD.
1.1.1 Zur Begründung seines Antrags trägt der Berufungsgegner im Einzelnen vor,
dass mit Entscheid vom 2. März 2021 die Strafkammer des Bundesstrafgerichts
den Verjährungseintritt festgestellt und das Verwaltungsstrafverfahren deshalb
eingestellt habe. Der zuständige Einzelrichter sei zum Schluss gelangt, dass der
infolge der Verletzung der Ausstandsvorschriften aufgehobenen Strafverfügung
vom 25. März 2019, die auf dem ebenfalls aufgehobenen Schlussprotokoll vom
7. Dezember 2018 und dem aufgehobenen Strafbescheid vom 1. Februar 2019
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basiere, keine verjährungsbeendende Wirkung im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB
zukomme. Der Berufungsgegner weist darauf hin, dass der Entscheid keinerlei
Erwägungen zur tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des dem Berufungs-
gegner zur Last gelegten Verhaltens enthalte. Gegen diesen Einstellungsent-
scheid habe der Strafrechtsdienst EFD Berufung angemeldet und erklärt
(CAR pag. 2.100.003 f.).
1.1.2 Der Berufungsgegner fährt in seiner Eingabe vom 23. April 2021 diesbezüglich
fort, dass gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung zulässig gegen Urteile erst-
instanzlicher Gerichte sei, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge-
schlossen werde. Berufungsfähig seien damit Entscheide, in denen über Straf-
fragen materiell befunden werde. Demgegenüber seien Prozessentscheide man-
gels Urteilscharakter grundsätzlich nicht mit Berufung anfechtbar
(CAR pag. 2.100.004). Der Berufungsgegner präzisiert, dass es sich bei der Ver-
fahrenseinstellung wegen Verjährung um einen prozesserledigenden Entscheid
aus formellen Gründen, also um eine nicht berufungsfähige Formalentscheidung,
handle. Entsprechend sehe Art. 322 StPO explizit die Beschwerde als Rechts-
mittel gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vor. Für Einstel-
lungsentscheide im gerichtlichen Verfahren sei aus Art. 329 Abs. 4 StPO unmiss-
verständlich ersichtlich, dass sie nicht mittels Berufung angefochten werden
könnten. Könne nämlich ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stelle das Gericht
das Verfahren ein. Ohne Urteil fehle es am gesetzlich vorausgesetzten Anfech-
tungsobjekt der Berufung. Einstellungsentscheide wegen Verjährungseintritts
würden nach dem Gesagten der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO unterlie-
gen. Dies sei in Lehre und Rechtsprechung unbestritten. Eine Ausnahme hierzu
bestehe einzig, wenn der Einstellungsentscheid nach der Urteilsberatung erfolgt
sei und sich die Einstellungsfrage zudem nicht bei allen Anklagepunkten stelle.
In diesem Falle werde ein Einstellungsentscheid nach erfolgter Urteilsberatung
eine Ziffer des Urteildispositivs und sei damit Bestandteil des (Sach-)Urteils und
die Anfechtung mittels Berufung allenfalls möglich. Von dieser Ausnahme abge-
sehen sei die Berufung gegen die Verfahrenseinstellung wegen Verjährung un-
zulässig (CAR pag. 2.100.004 f.).
1.1.3 Im Hinblick auf den vorliegenden Fall führt der Berufungsgegner in seiner Ein-
gabe vom 23. April 2021 ferner aus, dass ein Einstellungsentscheid wegen Ver-
jährung zu Recht ergangen sei, bevor eine Hauptverhandlung überhaupt anbe-
raumt worden sei. Die Verjährung als Prozesshindernis beziehe sich auf den ge-
samten Sachverhalt. Es sei mithin nicht über einzelne andere materiell-rechtliche
Fragen oder andere Anklagepunkte zu entscheiden gewesen. Dementsprechend
sei weder eine Hauptverhandlung noch eine Urteilsberatung notwendig gewe-
sen. Wie bei der vorliegenden Konstellation zu entscheiden sei, sei in Art. 329
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Abs. 4 StPO (unter Verweis auf Art. 320 StPO) gesetzlich klar geregelt. Der Ein-
stellungsentscheid vom 2. März 2021 wäre somit mittels Beschwerde und nicht
mittels Berufung anzufechten gewesen. Mangels Entscheids in der Sache sei die
vorliegend erhobene Berufung unzulässig, weshalb nach Art. 403 Abs. 1 lit. b
i.V.m. Art. 403 Abs. 3 StPO auf sie nicht einzutreten sei (CAR pag. 2.100.005).
1.1.4 Der Berufungsgegner räumt schliesslich ein, dass der Entscheid der Strafkam-
mer vom 2. März 2021 zwar versehentlich als "Urteil" bezeichnet worden sei.
Dies ändere jedoch nichts daran, dass er nicht berufungsfähig sei. Inhaltlich sei
ein verfahrensabschliessender Einstellungsentscheid gemäss Art. 329 Abs. 4
i.V.m. Art. 320 sowie Art. 80 Abs. 1 StPO erfolgt, der im Sinne von Art. 80 Abs. 1
Sätze 1 und 2 StPO mit einer Verfügung zu erlassen gewesen wäre. Das Dispo-
sitiv laute unzweifelhaft auf Einstellung. Es liege kein berufungsfähiger Entscheid
gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO vor. Die offensichtlich versehentlich falsche Be-
zeichnung des Entscheids vermöge nicht ein Rechtsmittel zu schaffen, das nicht
geeignet sei, den Inhalt des Entscheids anzufechten (CAR pag. 2.100.005).
1.2 Mit seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2021 nimmt das EFD die Gelegenheit wahr,
seinen Standpunkt zum Antrag auf Nichteintreten des Berufungsgegners darzu-
legen.
1.2.1 Das EFD weist zunächst darauf hin, dass gemäss der erfolgten Rechtsmittelbe-
lehrung gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfah-
ren ganz oder teilweise abschliessen, innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils
bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung
angemeldet werden könne. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil
habe ferner auch eine Belehrung betreffend die Beschwerde gegen den Entschä-
digungsentscheid sowie weitere, nicht einschlägige Hinweise, etwa betreffend
den Verzicht auf eine schriftliche Urteilsbegründung, enthalten. Schliesslich habe
die Rechtsmittelbelehrung auch den Hinweis, dass insbesondere gegen Verfü-
gungen und Beschlüsse der Strafkammer innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer geführt werden könne, umfasst
(Stellungnahme des EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 1 [CAR pag. 2.100.010]). Dies-
bezüglich fährt das EFD fort, dass der angefochtene Entscheid der Strafkammer
in der Form eines Urteils ergangen sei. Damit habe die Strafkammer das verwal-
tungsstrafrechtliche Verfahren gegen den Beschuldigten in der Sache gänzlich
abgeschlossen. Gegen Urteile der Strafkammer, welche das Verfahren ganz o-
der teilweise abschliessen würden, sei – wie es in der Rechtsmittelbelehrung kor-
rekt wiedergegeben sei – die Berufung an die Berufungskammer des Bun-
desstrafgerichts möglich (Stellungnahme des EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 2 [CAR
pag. 2.100.010]).
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1.2.2 Das EFD fährt in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2021 fort, dass es im Sinne
von Art. 382 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR zur Berufung legitimiert sei, da es am
vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen habe. AIs Strafverfolgungs-
und Untersuchungsbehörde für die Widerhandlungen gegen die Finanzmarktge-
setzte habe das EFD ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des
Entscheides. Bilde wie vorliegend eine Übertretung Gegenstand der Überprü-
fung, könne gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR mit der Berufung
geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des
Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.
Nach Ansicht des EFD habe die Vorinstanz den Eintritt der Verjährung in Miss-
achtung von Bundesrecht bejaht und damit das Verfahren in rechtsverletzender
Weise eingestellt (Stellungnahme des EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 3 f.
[CAR pag. 2.100.010]).
1.2.3 Zur Frage des Eintretens hält das EFD konkret fest, dass das EFD davon aus-
gehe, dass die Strafkammer in der gesetzlich vorgesehenen Form entschieden
und eine korrekte Rechtsmittelbelehrung angeführt habe. Die gewählte Urteils-
form mit Berufungsbelehrung erscheine insofern nachvollziehbar, als die Verjäh-
rungsfrage eng mit dem materiellen Recht verzahnt sei (Stellungnahme des EFD
vom 7. Mai 2021, Rz. 7 [CAR pag. 2.100.011]). Hierzu führt das EFD präzisierend
aus, dass sich bei einer weiterführenden Betrachtung aus Art. 80 Abs. 1 StPO
ergebe, dass die Urteilsform grundsätzlich nur vorgesehen sei für Entscheide, in
denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden werde. Bei der Verjährung
handle es sich um ein Institut des materiellen Rechts. Die Verjährungsfrage
könne – wie dies auch beim vorliegend angeklagten Dauerdelikt der Fall sei –
eng mit der materiellen Beurteilung verzahnt sein. Sie knüpfe an den zu beurtei-
lenden Lebenssachverhalt an. Der Verjährung komme die Eigenschaft einer ne-
gativen Strafbarkeitsvoraussetzung zu. Mit der Beendigung des Verfahrens in-
folge Verjährung erwachse der Streitgegenstand in materielle Rechtskraft. Einer
erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen derselben Tat stehe der Grundsatz
«ne bis in idem» entgegen. Dies im Gegensatz zu Verfahrenseinstellungen in-
folge (anderer) fehlender Prozessvoraussetzungen, bei denen der Grundsatz
«ne bis in idem» nicht zum Tragen komme, weil diese Prozessvoraussetzungen
nicht an den betreffenden Lebenssachverhalt anknüpfen würden. Die Einstellung
des gerichtlichen Verfahrens infolge Verjährung in der Form eines Urteils trage
dieser materiellen Komponente der Verfolgungsverjährung Rechnung und er-
scheine insofern mit Blick auf das Gesetz nachvollziehbar (Stellungnahme des
EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 12 [CAR pag. 2.100.012]).

- 13 -
1.2.4 Das EFD trägt ausserdem vor, dass bei der Wahl der Verfügungsform die Anru-
fung des Bundesgerichts ausgeschlossen wäre und das Bundesgericht es in ei-
nem anderen Fall nicht beanstandet habe, dass die Einstellung wegen Verjäh-
rung im einzigen Anklagepunkt in einem Urteil ergangen sei, unter Ausschluss
der Beschwerde an die Beschwerdekammer (Stellungnahme des EFD vom
7. Mai 2021, Rz. 7 [CAR pag. 2.100.011]). Das EFD ergänzt diesbezüglich, dass
die Einstellung wegen Verjährung in Form eines Urteils auch insofern sachge-
recht sei, als eine Einstellung in der Form einer Verfügung aufgrund der Be-
schränkung von Art. 79 BGG nicht beim Bundesgericht anfechtbar wäre. Dies
wäre mit Blick auf die mit der Einstellung verbundenen, die Tat unter jedem recht-
lichen Gesichtspunkt erfassenden Sperrwirkung stossend. Die Beschwerdekam-
mer hätte letztinstanzlich auch über Fragen zu befinden, die materielles Recht
betreffen würden, ohne dass diese Beurteilung vom Bundesgericht auf Konfor-
mität mit Bundesrecht überprüft werden könnte (Stellungnahme des EFD vom
7. Mai 2021, Rz. 13 [CAR pag. 2.100.012 f.]). In dieser Hinsicht bringt das EFD
schliesslich vor, dass im bisher einzigen gerichtlichen Verjährungsfall, in den der
Rechtsdienst EFD involviert gewesen sei, der Einzelrichter der Strafkammer
ebenfalls in der Form eines Urteils erstinstanzlich eine Verfahrenseinstellung we-
gen Verjährung vorgenommen habe (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2017.38 vom 23. November 2017). Auch dieses Einstellungsurteil habe sich
materiell als Voraussetzung für die Beurteilung der Verjährungsfrage mit der
Dauer der Meldepflicht nach Art. 9 GwG befasst und habe aus dem Ergebnis
dieser Erwägungen abgeleitet, dass die Verfolgungsverjährung eingetreten sei.
Das EFD habe dieses Urteil ans Bundesgericht weitergezogen. Dieses habe die
gewählte Urteilsform nicht bemängelt und nicht befunden, es wäre anstelle der
Beschwerde an das Bundesgericht jene an die Beschwerdekammer zu führen
gewesen. Vielmehr sei das Bundesgericht auf die Beschwerde eingetreten, habe
die Dauer der allfälligen Meldepflicht materiell abweichend beurteilt und habe den
Verjährungsschluss der Strafkammer verworfen. Auf dieses Urteil des Bundes-
gerichts wiederum stütze sich das vorliegend angefochtene Urteil für die Bestim-
mung des Zeitpunkts des Endes der Meldepflicht und damit des Beginns des
Laufs der Verfolgungsverjährung. Zum materiellen Leitentscheid BGE 144 IV 391
betreffend die Dauer der Meldepflicht nach Art. 9 GwG hätte es nicht kommen
können, wenn der Einstellungsentscheid der Strafkammer als Verfügung hätte
ergehen müssen und nur mit Beschwerde an die Beschwerdekammer (als letzte
Instanz) hätte angefochten werden können (Stellungnahme des EFD vom 7. Mai
2021, Rz. 14 [CAR pag. 2.100.013]).

- 14 -
1.3 Mit seinem Schreiben vom 25. Mai 2021 nimmt der Berufungsgegner zu den
Ausführungen des EFD Stellung und untermauert seinen Antrag auf Nichteintre-
ten. Im Einzelnen führt der Berufungsgegner aus, dass das Dispositiv des Ent-
scheids vom 2. März 2021 konsequenterweise auf Freispruch des Berufungs-
gegners hätte lauten müssen und nicht, wie tatsächlich erfolgt, auf Einstellung
des Verfahrens, wenn die Strafkammer dem materiell-rechtlichen Charakter der
Verfolgungsverjährung hätte Rechnung tragen wollen (CAR pag. 9.102.004). Der
Berufungsgegner hebt ausserdem hervor, dass es Willkür in der Rechtsanwen-
dung wäre, wenn die Strafkammer die Bezeichnung ihrer Entscheide bewusst
nach der bundesgerichtlichen Überprüfbarkeit ausrichten und damit den gesetz-
lich vorgesehenen Prozessweg umgehen würde. Es sei geradezu ausgeschlos-
sen, dass die Strafkammer durch ihre Rechtsprechung absichtlich einen bewuss-
ten gesetzgeberischen Entscheid habe umgehen wollen. Gegen die Argumenta-
tion der bundesgerichtlichen Überprüfbarkeit spreche darüber hinaus auch die
Tatsache, dass Einstellungsentscheide der Bundesanwaltschaft ebenfalls nur mit
Beschwerde bei der Beschwerdekammer anfechtbar seien. Die bundesgerichtli-
che Überprüfbarkeit sei auch bei diesen Entscheiden bewusst nicht vorgesehen,
was nicht beanstandet werde. Daran ändere auch das vom Strafrechtsdienst
EFD hervorgehobene Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.38 vom 23. No-
vember 2017 und dessen Anfechtung am Bundesgericht nichts. Das erwähnte
Urteil des Bundesstrafgerichts sei nach Durchführung einer Hauptverhandlung
samt Urteilsberatung ergangen. Im vorliegenden Fall sei die Einstellung demge-
genüber im Rahmen der Anklageprüfung ergangen, noch bevor überhaupt eine
Hauptverhandlung angesetzt worden sei, und habe daher gar nicht mittels Urteil
erfolgen können. Solche Einstellungsentscheide infolge Verjährung seien durch
Verfügung oder Beschluss zu erlassen und mittels Beschwerde bei der hierfür
zuständigen Instanz anzufechten (CAR pag. 9.102.004 f.). Entscheidend aber
sei, dass ein Entscheid aufgrund seines Inhalts, d.h. seines Dispositivs, zu einem
Urteil oder einer Verfügung werde und nicht aufgrund seiner Bezeichnung. Die
Strafkammer könne folglich nicht durch die Bezeichnung ihres Entscheids die
Qualifikation und damit die Anfechtbarkeit des Entscheids übersteuern. Die
Rechtslage zur Form von Einstellungsentscheiden und deren Anfechtung sei
klar: Ein Einstellungsentscheid der Strafkammer infolge Verjährung sei mittels
Beschwerde bei der Beschwerdekammer anzufechten. Auf die Berufung des
Strafrechtsdienstes EFD sei nicht einzutreten (CAR pag. 9.102.005 f.).
1.4 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen
in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kol-
lektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Ein-
zelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2
StPO i.V.m. Art. 82 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR;
SR 313.0]). Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile
- 15 -
erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge-
schlossen worden ist. Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Ge-
richte unterliegen demgegenüber der Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO;
vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. a StPO). Kann gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO ein Urteil
definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den
Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche
Gehör gewährt hat. Nach Art. 320 Abs. 1 StPO, der nach dem ausdrücklichen
Willen des Gesetzgebers sinngemäss anwendbar ist, richten sich Form und all-
gemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung nach den Art. 80 und 81 StPO. Die
Einstellungsverfügung ist ein verfahrenserledigender Entscheid, der sich nicht
materiell zum staatlichen Strafanspruch äussert. Es handelt sich deshalb nicht
um ein Urteil. Einstellungsentscheide unterliegen gestützt auf Art. 329
Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO der
Beschwerde (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018
E. 2.2; RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 80-83 StPO N. 5 sowie
Art. 329 StPO N. 8 und 10; GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014,
Art. 393 StPO N. 6). Einzig wenn das Urteil nur in einzelnen Anklagepunkten ein-
gestellt wird, kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen (Art. 329
Abs. 5 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2013 vom 24. April 2013
E. 2.4 f.; RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 80-83 StPO N. 5).
1.5 Mit ihrem «Urteil» vom 2. März 2021 stellte die Strafkammer das Verwaltungs-
strafverfahren gegen den Berufungsgegner infolge Eintritts der Verjährung voll-
ständig ein. Wie der Berufungsgegner in seiner Eingabe vom 23. April 2021 kor-
rekt darlegt, hat die Strafkammer dabei kein materielles Urteil im Sinne von
Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO gefällt. Die Strafkammer verfügte die Einstellung des
Strafverfahrens infolge Verjährung, ohne materiell über Straf- und Zivilfragen zu
befinden. Trotz der Betitelung des Entscheids als «Urteil» erfolgte inhaltlich ein
verfahrensabschliessender Einstellungsentscheid gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO
i.V.m. Art. 320 StPO, der aufgrund der Zuständigkeit des Einzelrichters in Form
einer Verfügung zu erlassen gewesen wäre. Schliesslich erfolgte die Einstellung
durch die Vorinstanz nicht nur in einzelnen Anklagepunkten, so dass die Anwen-
dung von Art. 329 Abs. 5 StPO ausscheidet. Es liegt damit kein Urteil eines erst-
instanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 398 Abs. 1 StPO vor, das mit Anhebung
einer Berufung hätte angefochten werden können. Infolgedessen ist der Antrag
des Berufungsgegners auf Nichteintreten gutzuheissen und auf die vorliegende
Berufung nicht einzutreten.
1.6 Die vom EFD gegen eine solche Schlussfolgerung vorgebrachten Argumente
stossen indes allesamt ins Leere. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Frage
der Verjährung zwar Rückwirkungen auf das materielle Recht haben mag. In pro-
- 16 -
zessualer Hinsicht verkennt das EFD jedoch, dass ein gerichtlicher Einstellungs-
entscheid infolge Verjährungseintritts sich nicht zum materiellen Recht äussert
und deshalb mit Ausnahme des Falles nach Art. 329 Abs. 5 StPO nicht in der
Form eines Urteils erlassen werden kann. Aufgrund dessen kann eine Einstel-
lung nicht mit Berufung angefochten werden. Das EFD überzeugt ferner auch
nicht, wenn es ausführt, dass die Strafkammer der materiell-rechtlichen Trag-
weite der Verjährung habe gebührend Rechnung tragen wollen und mit der Wahl
der Urteilsform den Beschwerdeweg hin zum Bundesgericht habe ermöglichen
wollen. Wie der Berufungsgegner in seinem Schreiben vom 25. Mai 2021 richtig
ausführt, würde ein solches Vorgehen nicht nur einer Verletzung von Art. 80
Abs. 1 StPO, Art. 329 Abs. 4 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO gleichkommen,
sondern auch eine unzulässige Umgehung von Art. 79 BGG und damit des aus-
drücklichen Willens des Gesetzgebers bedeuten. Der Gesetzgeber wollte verhin-
dern, dass der durch die Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesstraf-
gericht gewollte Entlastungseffekt durch die systematische Öffnung des Be-
schwerdewegs an das Bundesgericht zunichtegemacht werde (Botschaft vom
28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202,
4314 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1089/2013 vom 18. Dezember 2014
E. 1.1). Im Zusammenhang mit den Ausführungen des EFD, wonach in einem
früheren Fall das Bundesgericht auf ein Urteil der Strafkammer eingetreten sei,
ohne die Entscheidform zu beanstanden, sei auf das nunmehr bestehende insti-
tutionelle Gefüge des Bundesstrafgerichts hingewiesen. Mit der Errichtung der
Berufungskammer erfuhr dieses eine erhebliche Veränderung. Gemäss
Art. 38a StBOG ist nunmehr die Berufungskammer zuständig für die Beurteilung
von Berufungen. Urteile der Strafkammer können demnach nicht mehr mit Be-
schwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG unmittelbar an das Bundesge-
richt weitergezogen werden. Stattdessen ist gegen ein Urteil der Strafkammer
eine Berufung anzuheben. Entsprechend stellt sich im gegenwärtigen institutio-
nellen Gefüge des Bundesstrafgerichts auch die Frage nach dem Verhältnis zwi-
schen Berufung und Beschwerde an die Beschwerdekammer. Das Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2017.38 vom 23. November 2017 sowie als Folge des-
sen Anfechtung BGE 144 IV 391 sind hingegen zu einem Zeitpunkt ergangen, in
welchem die Berufungskammer noch nicht bestanden hatte. Allfällige Rück-
schlüsse zum Verhältnis zwischen der bundesgerichtlichen Beschwerde in Straf-
sachen und der Beschwerde an die Beschwerdekammer aus BGE 144 IV 391
erweisen sich indes aufgrund des nunmehr bestehenden institutionellen Gefüges
des Bundesstrafgerichts als nicht einschlägig und sind auf die vorliegende Kons-
tellation deshalb nicht übertragbar.


- 17 -
2. Weiterleitung der Sache an die Beschwerdekammer
2.1 Mit seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2021 beantragt das EFD eventualiter, die
gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.48 vom
2. März 2021 am 14. März 2021 angemeldete und am 22. März 2021 erklärte
Berufung des EFD an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Be-
handlung als Beschwerde weiterzuleiten sei (vgl. oben E. B.6).
2.1.1 Das EFD führt im Einzelnen aus, dass Art. 3 Abs. 1 StPO den allgemeinen
Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben konkretisiere, an den alle Verfahrensbe-
teiligten gebunden seien. Gestützt darauf dürfe einer Partei aus einer mangel-
haften Eröffnung, namentlich fehlender, unrichtiger oder unvollständiger Rechts-
mittelbelehrung, kein Nachteil erwachsen. Dem Grundsatz komme nach bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung eine allgemeine Tragweite zu, d.h. er beanspruche
Geltung auf dem gesamten Gebiet der Rechtsprechung. Nicht auf dieses Prinzip
berufen könne sich eine Partei, welche die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbeleh-
rung erkannt habe oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Recht-
suchende würden keinen Vertrauensschutz geniessen, wenn sie bzw. ihre
Rechtsvertretung den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgebli-
chen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können. Dagegen werde nicht ver-
langt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtspre-
chung oder Literatur nachgeschlagen werde. Insgesamt sei nur grobe Unsorgfalt
geeignet, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (Stellungnahme des
EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 9 f. [CAR pag. 2.100.011 f.]).
2.1.2 Das EFD sei verpflichtet gewesen, den Text der StPO zu konsultieren. Aus
Art. 398 Abs. 1 StPO gehe hervor, dass die Berufung zulässig gegen Urteile sei,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen werde. Dies sei vor-
liegend aufgrund der Bezeichnung des Entscheides als Urteil der Fall (Stellung-
nahme des EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 11 [CAR pag. 2.100.012]). Im Weiteren
bringt das EFD in diesem Zusammenhang dieselben Argrumente vor, welche es
bereits zur Frage des Eintretens geltend macht, und streicht dabei hervor, dass
die gewählte Urteilsform mit Berufungsbelehrung insofern nachvollziehbar er-
scheine, als die Verjährungsfrage eng mit dem materiellen Recht verzahnt sei,
bei der Wahl der Verfügungsform die Anrufung des Bundesgerichts ausgeschlos-
sen wäre und das Bundesgericht es im BGE 144 IV 391 nicht beanstandet habe,
dass die Einstellung wegen Verjährung im einzigen Anklagepunkt in einem Urteil
ergangen sei, unter Ausschluss der Beschwerde an die Beschwerdekammer
(vgl. oben E. 1.2.3 f.; Stellungnahme des EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 12 ff.
[CAR pag. 2.100.012 f.]). Vor diesem Hintergrund sei eine grobe Unsorgfalt des
EFD zu verneinen in Bezug darauf, dass es (auch) im vorliegenden Fall darauf
- 18 -
vertraut habe, dass die Verfahrenseinstellung infolge Verjährung zurecht in Ur-
teilsform ergangen und folglich mit Berufung anfechtbar sei. Dem EFD dürfe ent-
sprechend kein Nachteil daraus erwachsen, dass der Einstellungsentscheid al-
lenfalls in Form einer Verfügung hätte ergehen müssen und nicht mit einer Beru-
fungsbelehrung hätte versehen werden dürfen. Die gegebenenfalls unrichtige
Rechtsmittelbelehrung begründe im konkreten Fall eine schutzwürdige Vertrau-
ensposition des EFD. Aus der Beschreitung des Berufungsweges anstelle des
Beschwerdeweges (mit den entsprechenden Form- und Fristfolgen) dürfe dem
EFD somit gegebenenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen (Stellungnahme des
EFD vom 7. Mai 2021, Rz. 15 [CAR pag. 2.100.013]).
2.1.3 Zur Weiterleitung der Sache an die Beschwerdekammer hält das EFD konkret
fest, dass einem allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend eine Frist
auch dann als gewahrt gelte, wenn eine Eingabe spätestens am letzten Tag der
Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Gerichts- oder Verwaltungsbe-
hörde eingehe. Die Behörde, bei der eine Eingabe fälschlicherweise eingegan-
gen sei, sei zur Weiterleitung verpflichtet. Art. 91 Abs. 4 StPO sei für andere
Verfahrenshandlungen analog anwendbar. Die Verpflichtung zur Weiterleitung
bestehe unter anderem selbst dann, wenn die Eingabe als verspätet erscheinen
sollte. Es sei Sache der effektiv zuständigen Behörde, über die Rechtzeitigkeit
von Verfahrenshandlungen zu entscheiden (Stellungnahme des EFD vom 7. Mai
2021, Rz. 16 [CAR pag. 2.100.013 f.]).
2.2 Gegen den Eventualantrag des EFD auf Weiterleitung der vorliegenden Sache
an die Beschwerdekammer trägt der Berufungsgegner in seinem Schreiben vom
25. Mai 2021 vor, dass Art. 91 Abs. 4 StPO Fälle von irrtümlicherweise an eine
unzuständige Behörde gerichteten Eingaben regle. Diese seien an die zustän-
dige Behörde weiterzuleiten. Ob Art. 91 Abs. 4 StPO bei offensichtlich unzuläs-
sigen Rechtsmitteln einschlägig sei, sei unklar. Jedenfalls nicht anwendbar sei
Art. 91 Abs. 4 StPO, wenn ein Rechtsmittel gewollt bei der unzuständigen Be-
hörde eingereicht werde und der Rechtsuchende darauf beharre, dass die be-
treffende Behörde für die Behandlung des eingereichten Rechtsmittels zuständig
sei. Selbst nach eingehender Auseinandersetzung mit der Lehre und Rechtspre-
chung zur Einstellung infolge Verjährung erachte das EFD die Berufung als das
sachgerechte und korrekte Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 2. März 2021.
Es stelle die Beschwerde als das richtige Rechtsmittel explizit in Abrede. Even-
tualanträge seien in der Praxis zwar üblich und anerkannt. In diesem konkreten
Fall, bei dem für den beantragten Rechtsschutz – d.h. die Weiterleitung eines
Rechtsmittels wegen entschuldbaren Irrtums – gerade entscheidend sei, ob eine
Rechtshandlung absichtlich oder eben irrtümlich vorgenommen worden sei,
könne nicht eine Eingabe eingereicht werden, welche gleichzeitig Absicht und
Irrtum behauptet. Das EFD könne nicht einerseits die Berufung als das korrekte
- 19 -
und sachgerechte Rechtsmittel bezeichnen und gleichzeitig festhalten, es habe
seine Beschwerde (Berufungsanmeldung) irrtümlicherweise bei der Berufungs-
kammer eingereicht und deshalb sei sie an die zuständige Instanz weiterzuleiten.
Wenn das EFD die Berufung nach wie vor für das richtige Rechtsmittel halte
(Hauptantrag), habe es die Berufung eben gerade nicht irrtümlich angemeldet.
Es liege damit kein Fall im Sinne von Art. 91 Abs. 4 StPO vor, der des Rechts-
schutzes bedürfe. Die Berufungsanmeldung des EFD sei nicht an die Beschwer-
dekammer weiterzuleiten (CAR pag. 9.102.006 f.).
2.3 Gemäss Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO leitet eine schweizerische Behörde eine Ein-
gabe, welche bei ihr eingeht und für deren Behandlung sie nicht zuständig ist,
unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter. Für die Weiterleitung einer
Eingabe wird demnach vorausgesetzt, dass diese bei einer nicht zuständigen
schweizerischen Behörde eingeht (RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014,
Art. 91 StPO N. 44). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Behörden
auf gesetzlicher Grundlage beruhende Organe, welche mit hoheitlicher Zustän-
digkeit staatliche Funktionen ausüben (BGE 114 IV 24 E. 2). Als Behörde mit der
Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Eingaben im Sinne von Art. 91
Abs. 4 StPO gelten die Strafbehörden gemäss Art. 12 ff. StPO sowie Gerichts-
und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (Urteil
des Bundesgerichts 1B_82/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.2). In den Anwendungs-
bereich von Art. 91 Abs. 4 StPO fallen lediglich irrtümlicherweise an eine unzu-
ständige Behörde gerichtete Eingaben. Dagegen findet Art. 91 Abs. 4 StPO
keine Anwendung, wenn eine Eingabe absichtlich an eine unzuständige Behörde
gerichtet wird. Bei der Weiterleitung einer Eingabe ist das Rechtsmissbrauchs-
verbot dementsprechend zu beachten. Demnach verdienen Eingaben, welche
trotz besseren Wissens namentlich nur erfolgen, um eine Verfahrensverzöge-
rung zu erwirken, keinen Rechtsschutz. Ebenfalls nicht weiterzuleiten ist eine
Eingabe, welche willentlich bei der unzuständigen Behörde eingereicht wird, und
wenn die für die Eingabe verantwortliche Person darauf beharrt, dass die Be-
hörde, an welche Eingabe gerichtet ist, für deren Behandlung zuständig sei
(RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 91 StPO N. 43; BRÜSCHWEI-
LER/GRÜNIG, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 91 StPO N. 11a).
2.4 Vorliegend tritt die Berufungskammer auf die vom EFD als Berufung eingereichte
Eingabe nicht ein (vgl. oben E. 1 in fine). Demnach handelt es sich bei ihr um
eine Behörde, welche für die Behandlung der Eingabe nicht zuständig ist. Dar-
über hinaus stellt die Berufungskammer eine Strafbehörde gemäss
Art. 12 ff. StPO dar, weswegen sie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu-
folge dazu verpflichtet ist, die unverzügliche Weiterleitung von Eingaben im Sinne
von Art. 91 Abs. 4 StPO zu veranlassen. Im Hinblick auf die Frage, ob die Ein-
- 20 -
gabe des EFD irrtümlich erfolgt sei, gilt es zunächst festzuhalten, dass die Be-
zeichnung des Entscheids durch die Strafkammer mit «Urteil» angesichts dessen
Inhalts – es handelt sich um einen verfahrensabschliessenden Einstellungsent-
scheid – nicht zutrifft. Ausserdem weist die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz
neben der Beschwerde auch auf die Möglichkeit hin, eine Berufung bei der Be-
rufungskammer einzureichen (CAR pag 1.100.029). Insgesamt weist der Ent-
scheid der Vorinstanz zwischen seinem Inhalt und seiner Form demzufolge eine
gewisse Widersprüchlichkeit auf, die nicht dem EFD angelastet werden kann.
Wird ferner berücksichtigt, dass das EFD bisher lediglich in einen einzigen Ver-
jährungsfall verwickelt war, welcher ebenso in Urteilsform abgeschlossen wurde,
erscheint die Eingabe des EFD als irrtümlich bzw. als nicht offensichtlich rechts-
missbräuchlich erfolgt. Der Einwand des Berufungsgegners, das EFD habe seine
Eingabe absichtlich bei einer unzuständigen Behörde eingereicht und beharre
darauf, dass eben diese zuständig sei, ist in diesem Zusammenhang nicht stich-
haltig. Mit dem mit Stellungnahme vom 7. Mai 2021 gestellten Eventualantrag
des EFD kommt gerade dessen flexibler Standpunkt hinsichtlich des richtigen
Rechtsmittels zum Ausdruck. Ausserdem sei darauf hingewiesen, dass die Ab-
sicht des EFD, eine Berufung einzureichen, es gerade nicht ausschliesst, dass
diese auf einem Irrtum gründet. Nicht zu hören sind schliesslich die Ausführun-
gen der Parteien zur allfälligen schutzwürdigen Vertrauensposition des EFD oder
deren Vorbringen betreffend die Nachbesserung der Eingabe. Über die Eintre-
tensvoraussetzungen der weitergeleiteten Eingabe und die damit zusammen-
hängenden Fragen entscheidet allein die zuständige Behörde (vgl. RIKLIN, StPO
Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 91 StPO N. 6; STOLL, Commentaire romand,
2. Aufl. 2019, Art. 91 StPO N. 21). Im Lichte der vorangehenden Ausführungen
ist die Sache in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 StPO zuständigkeitshalber der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten.
3. Kosten und Entschädigung
3.1 Gerichtsgebühr
Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Ver-
fahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4 VStrR, nach den
Art. 417-428 StPO. Laut Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmit-
telverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird
oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Auf die Berufung des EFD wird in der
Hauptsache vorliegend nicht eingetreten. Die Gerichtsgebühr wird i.S.v.
Art. 7bis BStKR auf Fr. 1'000.00 festgelegt und geht gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO
zulasten der Staatskasse.
- 21 -
3.2 Entschädigung
3.2.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 VStrR gilt im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinn-
gemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im
Verfahren vor der Verwaltung (Art. 101 Abs. 1 VStrR). Bevor das Gericht eine
Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu ge-
ben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen
(Art. 101 Abs. 2 VStrR). Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99
Abs. 3 VStrR).
3.2.2 Laut Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren ein-
gestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine
Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten
hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn
er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig er-
schwert oder verlängert hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind
auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu
erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf dabei indessen kein
allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im
Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen aner-
kannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als der Verteidiger in An-
spruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das
Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfälti-
ger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verant-
worten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c).
3.2.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom
31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädi-
gung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfas-
sen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpfle-
gung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das
Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemes-
sen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.00 und höchstens
Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe-
reich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt
der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer
Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss des
Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bun-
desstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil des Bundesstraf-
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gerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Der Stundenansatz für Prakti-
kanten betragt praxisgemäss Fr. 100.00 (Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom
20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze auf-
grund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Ver-
hältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Ge-
mäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen
hinzu.
3.2.4 Für seine Leistungen im Hinblick auf das Berufungsverfahren fakturierte der
Rechtsvertreter des Berufungsgegners einen Aufwand von insgesamt 31.15
Stunden à Fr. 300.00 bzw. à Fr.230.00 im Hinblick auf die von Rechtsanwältin
Nadine Wantz erbrachten Leistungen im Umfang von 7.95 Stunden, sowie keine
Auslagen, insgesamt Fr. 9'480.29 inkl. Mehrwertsteuer (Honorarnote vom
25. April 2021 [CAR pag. 9.102.011]). Mit seiner Stellungnahme vom 17. Juni
2021 strich das EFD diesbezüglich hervor, dass die unaufgeforderte Stellung-
nahme des Berufungsgegners vom 25. Mai 2021 nicht erforderlich gewesen sei.
Ebenfalls nicht erforderlich seien die Argumente des Rechtsvertreters für den Fall
einer Weiterleitung des Rechtsmittels des EFD an die Beschwerdekammer der
Zuständigkeit wegen gewesen. Diese seien nicht im Berufungsverfahren, son-
dern im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Deshalb seien die diesbezüglichen Auf-
wendungen nicht zu entschädigen. Folglich beantragt das EFD, die Honorarnote
des Rechtsvertreters des Berufungsführers vom 25. Mai 2021 hinsichtlich der
Festsetzung der Entschädigung um die Aufwände, welche der Rechtsvertreter
ab dem 21. Mai 2021 generierte, zu kürzen (CAR pag. 9.101.003).
3.2.5 Anlass zu Bemerkungen gibt zunächst der geltend gemachte Stundenansatz von
Fr. 300.00 für die Aufwendungen von Rechtsanwalt Andrea Taormina. Im vorlie-
genden Berufungsverfahren war lediglich über prozessuale Fragen, namentlich
über das Eintreten sowie die Weiterleitung der Sache, zu befinden. Der vorlie-
gende Fall ist weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplex, weshalb
er im ordentlichen Schwierigkeitsbereich einzuordnen ist. Der ständigen Praxis
der Berufungskammer entsprechend sind auf die Leistungen von Rechtsanwalt
Andrea Taormina ebenfalls der Stundenansatz von Fr. 230.00 anzuwenden. Der
geltend gemachte Aufwand von 31.15 Stunden beinhaltet hauptsächlich die Re-
daktion des begründeten Antrags auf Nichteintreten vom 23. April 2021 sowie die
Stellungnahme vom 25. Mai 2021. Diese zwei Schriftsätze umfassen ohne Anla-
gen insgesamt 12 Seiten (begründeter Antrag auf Nichteintreten vom 23. Ap-
ril 2021: 4 Seiten; Stellungnahme vom 25. Mai 2021: 8 Seiten), für deren Redak-
tion ein zeitlicher Aufwand von 26.55 Stunden geltend gemacht wird. Zunächst
sei darauf hingewiesen, dass Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte
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im Strafverfahren dienten, wie interne Doppelspurigkeiten, interne Besprechun-
gen, oder blosse administrative Tätigkeiten, nicht zu entschädigen sind. Abklä-
rungen und der Austausch mit anderen Rechtsanwälten sind ebenfalls nicht von
der Eidgenossenschaft zu tragen (Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013 E. 6.4; Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2018.32 vom 25. März 2019 E. 6.5). Vorliegend handelt es sich gemäss ein-
gereichtem Leistungsblatt beim begründeten Antrag auf Nichteintreten vom
23. April 2021 um eine Leistung von Rechtsanwältin Nadine Wantz. Der Antrag
wurde sodann abwechselnd von Rechtsanwalt Andrea Taormina und Rechtsan-
wältin Nadine Wantz überarbeitet. Die Positionen «Überarbeitung Eingabe betr.
Antrag auf Nichteintreten» (Leistung von Rechtsanwalt Andrea Taormina vom
10. April 2021), «Überarbeitung Eingabe betr. Antrag auf Nichteintreten, inkl.
Rechtsrecherche» (Leistung von Rechtsanwältin Nadine Wantz vom 16. April
2021) sowie «Überarbeitung Eingabe betr. Antrag auf Nichteintreten» (Leistung
von Rechtsanwalt Andrea Taormina vom 19. April 2021) sind als interne Doppel-
spurigkeiten zu werten. Dementsprechend sind die Aufwendungen im Umfang
von 3.5 Stunden nicht zu entschädigen. Wie bereits festgehalten gründet die vor-
liegend zu beurteilende Frage des Eintretens und der Weiterleitung nicht auf ei-
nem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexen Sachverhalt. Ein Rest-
aufwand von insgesamt 23.05 Stunden (26.55 Stunden abzüglich 3.5 Stunden)
für die Redaktion dieser zwei Schriftsätze von insgesamt 12 Seiten erscheint da-
her übersetzt, was eine ermessensweise Kürzung auf 9 Stunden zur Folge hat.
Für die Leistungen der Sparte «Akten- und Rechtsstudium/Korrespondenz mit
Klient» gilt schliesslich ebenfalls, dass Doppelspurigkeiten und die Mitarbeit
zweier Anwälte am Dossier nicht von der Eidgenossenschaft zu entschädigen
sind, womit die Aufwendungen von Rechtsanwältin Nadine Wantz in der Höhe
von 1.20 Stunden nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen erweisen sich die
Aufwendungen für Korrespondenz, Telefonate sowie Aktenstudium im Umfang
von 3.4 Stunden (Sparten «Akten- und Rechtsstudium/Korrespondenz mit Kli-
ent», «Korrespondenz mit Klient» und «Telefonate mit Klient») als angemessen.
Demzufolge ist dem Berufungsgegner für die Aufwendungen seines Rechtsver-
treters im Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'071.60
(d.h. 12.4 Stunden à Fr. 230.00 = Fr. 2'852.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von
7.7% [Fr. 219.60]) zuzusprechen.

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Die Berufungskammer beschliesst:
I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2020.48 vom 2. März 2021 wird nicht eingetreten.
II. Die Sache wird zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts weitergeleitet.
III. Kosten
1. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 geht zulasten des Staates.
2. A. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 3'071.60 entschädigt.

Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

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Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Frau Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Herrn Simon Müller, Leiter Rechtsdienst
- Herrn Rechtsanwalt Andrea Taormina
Kopie an (brevi manu):
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an (zum Vollzug):
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung


Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf-
sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-
setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.



















Versand: 28. Juni 2021


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