BStGer - BG.2018.41, BG.2018.42, BG.2018.43, BG.2018.44, BG.2018.45, BG.2018.46, BG.2018.47, BG.2018.48, BG.2018.49, BG.2018.50 - Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO). - Beschwerdekammer: Strafverfahren
Karar Dilini Çevir:



Beschluss vom 25. Februar 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien
1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des
Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstät-
ten,

2. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwalt-
schaft des Kantons Thurgau,

3. KANTON NIDWALDEN, Staatsanwaltschaft des
Kantons Nidwalden,

4. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Luzern,

5. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschafts-
delikte,

6. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsan-
waltschaft des Kantons Basel-Landschaft,
Hauptabteilung WK,

B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l


Geschäftsnummer: BG.2018.41-50


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7. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Bern,

8. CANTON DE VAUD, Ministère public central,
Division affaires spéciales,

9. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich,

10. CANTONE TICINO, Ministero pubblico del Can-
tone Ticino,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin



Gegenstand Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)


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Sachverhalt:

A. Gegen mehrere in der Schweiz ansässige Gesellschaften gingen in mehre-
ren Kantonen Strafanzeigen und Meldungen der Meldestelle für Geldwä-
scherei (MROS) wegen Betrugs und Geldwäscherei ein. Zusammengefasst
wurde darin ausgeführt, dass die angezeigten Gesellschaften bei den Kre-
ditsuchenden den Eindruck erweckt hätten, es werde ein Kredit ausbezahlt
und sie seien zu Vorauszahlungen in Form von Gebühren, Kautionen und
Monatsraten veranlasst worden, ohne eine adäquate Gegenleistung erhalten
zu haben (bspw. Verfahrensakten SG, Ordner Sachverhalte 1-2, Lasche 1,
Urk. 1 und Lasche 2, Urk. 1).


B. In der Folge wurden in diversen Kantonen gegen Verantwortliche der ange-
zeigten Gesellschaften ein Strafverfahren wegen des Verdachts des ge-
werbsmässigen Betrugs, der qualifizierten Geldwäscherei und evtl. des un-
lauteren Wettbewerbs (nachfolgend „CH-Force/Sanierungsbetrug“) eröffnet.


C. Unter der Federführung der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und
Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau (nachfolgend „StA TG“) fan-
den zwischen mehreren Strafverfolgungsbehörden am 28. April und 21. De-
zember 2017 Treffen statt. An der Sitzung vom 28. April 2017 nahmen unter
anderem ein Vertreter der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) sowie di-
verse Vertreter der Strafverfolgungsbehörden der Kantone Basel-Stadt,
Waadt, St. Gallen, Bern, Luzern und Nidwalden teil. Anlässlich dieses Tref-
fens wurde beschlossen, dass mit einem Ersuchen um Verfahrensüber-
nahme an die BA zugewartet werde und zunächst weitere Untersuchungs-
handlungen und Auswertungen vorzunehmen seien (Verfahrensakten SG,
Dossier Gerichtsstand, Urk. 1). Am 30. August 2017 beauftragte die Staats-
anwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „StA SG“) die Kantonspo-
lizei St. Gallen mit der Auswertung diverser Bankkonten (Verfahrensakten
SG, Ordner Sachverhalt allgemein, Urk. 1-5). Am 6. Dezember 2017 reichte
die Kantonspolizei St. Gallen der StA SG ihren Zwischenbericht ein (Verfah-
rensakten SG, Ordner Sachverhalt allgemein, Urk. 6). In der Folge kam es
zwischen den obgenannten Vertretern der kantonalen Strafverfolgungsbe-
hörden und der BA am 21. Dezember 2017 zu einem weiteren Treffen, an-
lässlich welchem unter anderem beschlossen wurde, eine Mustervorlage ei-
nes Verfahrensübernahmeersuchens an die BA auszuarbeiten und an-
schliessend koordiniert einzureichen (Verfahrensakten SG, Dossier Ge-
richtsstand, Urk. 4).

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D. Zwischen 21. März und 11. Oktober 2018 ersuchten die Staatsanwaltschaf-
ten Basel-Stadt, Basel-Landschaft, St. Gallen, Luzern, Graubünden, Aargau,
Zürich-Limmat, Zürich See/Oberland, Thurgau, Waadt, Tessin, Zug und
Nidwalden die BA mit beinahe gleichlautenden Schreiben um Übernahme
der bei ihnen im Zusammenhang mit dem CH-Force/Sanierungsbetrug ste-
henden Strafverfahren (Verfahrensakten BA, Ordner 1. und 2.).


E. Mangels einer Rückmeldung erkundigte sich die StA SG bei der BA am
15. August 2018, ob die BA das Strafverfahren CH-Force/Sanierungsbetrug
übernehme (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 6). Im Schrei-
ben vom 7. September 2018 begründete die BA die Verzögerung mit der
Vielzahl der beteiligten Kantone, dem Aktenumfang und dem Umstand, dass
das letzte Übernahmeersuchen erst am 9. August 2018 eingegangen sei
(Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 7). In der Zwischenzeit
stellten die StA SG und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nach-
folgend „StA LU“) der BA am 21. Juni und 21. September 2018 weitere bei
ihnen eingegangenen Strafanzeigen gegen bereits bekannte Täterschaft
zwecks Übernahme zu (Verfahrensakten SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 8;
Verfahrensakten LU, Ordner 2., Lasche 9).


F. Die Übernahme des Strafverfahrens CH-Force/Sanierungsbetrug lehnte die
BA mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 ab (Verfahrensakten SG, Dossier
Gerichtsstand, Urk. 10).


G. Am 29. Oktober 2018 gelangte die StA SG an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die BA sei für berechtigt und verpflichtet
zu erklären, das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der im Anhang
aufgeführten Gesellschafen wegen gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter
Geldwäscherei und evtl. unlauteren Wettbewerbs zu führen. Weiter führte
die StA SG aus, das Gesuch erfolge aus verfahrensökonomischen Gründen
nur vom Kanton St. Gallen, liege jedoch im Interesse aller 13 Kantone, die
koordiniert in derselben Angelegenheit zwischen April und August 2018 an
die BA gelangt seien und mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 von der BA
dieselbe Absage erhalten hätten (act. 1).


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H. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 nahm die Generalstaatsanwaltschaft des
Kantons Thurgau (nachfolgend „GStA TG“) zum Gesuch der StA SG unauf-
gefordert Stellung und teilte der Beschwerdekammer mit, dass der Kanton
Thurgau das durch den Kanton St. Gallen erhobene Gesuch befürworte und
unterstütze (act. 2).


I. Am 30. Oktober 2018 wurden die Kantone Thurgau, Nidwalden, Luzern, Ba-
sel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Waadt, Zürich, Aargau, Schwyz, Tessin
und Graubünden aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sie die Auffas-
sung des Kantons St. Gallen teilen und sich als Gesuchsteller am Verfahren
beteiligen möchten (act. 3). Die Kantone Schwyz und Graubünden schlossen
sich den Ausführungen des Kantons St. Gallen an, haben auf eine Beteili-
gung am Verfahren jedoch verzichtet (act. 7, 17). Der Kanton Aargau liess
sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Die übrigen Kantone
schlossen sich dem Gesuch des Kantons St. Gallen als Gesuchsteller an
und beantragen, die BA sei für die Führung der Strafuntersuchung
CH-Force/Sanierungsbetrug als zuständig zu erklären (act. 4, 5, 6, 9, 10, 11,
12, 13, 14, 15). Ausser den Kantonen Aargau und Schwyz reichten die an-
gefragten Kantone dem Gericht die jeweiligen Verfahrensakten ein.


J. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 nahm die BA innert erstreckter Frist
zum Gesuch des Kantons St. Gallen und zu den von den Kantonen einge-
reichten Schreiben Stellung. Sie beantragt, das Gesuch sei abzuweisen und
die StA SG sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren
gegen die Verantwortlichen der im Gesuch erwähnten Gesellschaften zu füh-
ren (act. 21). Die Stellungnahme der BA wurde den Kantonen St. Gallen,
Thurgau, Nidwalden, Luzern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Waadt,
Zürich und Tessin am 28. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 22).


K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.



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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Anstände zwischen der Bundesanwaltschaft und den kanto-
nalen Strafverfolgungsbehörden ergibt sich aus Art. 28 StPO i.V.m. Art. 37
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71). Die Beschwerdekammer entscheidet bei solchen Konflikten ge-
mäss den Regeln, die Gesetz und Rechtsprechung für die Behandlung eines
interkantonal streitigen Gerichtsstandes aufgestellt haben (SCHWERI/BÄNZI-
GER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl.,
2004, N. 419, mit Hinweis auf BGE 128 IV 225 E. 2.3 sowie Beschluss des
Bundesstrafgerichts BG.2009.20 vom 28. September 2009 E. 1.1). Voraus-
setzung ist somit, dass ein Streit über die Zuständigkeit vorliegt und dass die
Parteien über diesen Streit einen Meinungsaustausch mit allen in Frage
kommenden Kantonen durchgeführt haben (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 561 und N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende
Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Beschwerdekammer fest,
dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1
StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der
Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Ab-
weichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchstel-
ler zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u.a. die Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011 E. 2.1 und
BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind,
ihren Kanton bzw. den Bund im Meinungsaustausch und im Verfahren vor
der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen
kantonalen Recht bzw. Bundesrecht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN,
Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10;
SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017,
N. 488).

1.2 Dass ein Meinungsaustausch unter den am vorliegenden Gesuch beteiligten
Kantonen nicht durchgeführt wurde, ist unbestritten. In Anbetracht der kon-
kreten Umstände ist dies auch nicht zu beanstanden. Das anlässlich des
Treffens vom 21. Dezember 2017 beschlossene Vorgehen (Verfahrensakten
SG, Dossier Gerichtsstand, Urk. 4) und die anschliessend von den Staats-
anwaltschaften Basel-Stadt, Basel-Landschaft, St. Gallen, Luzern, Graubün-
den, Aargau, Tessin, Zürich-Limmat, Zürich See/Oberland, Thurgau, Waadt,
Zug und Nidwalden an die BA gestellten Übernahmebegehren (Verfahrens-
akten BA, Ordner 1. und 2.) zeigen, dass zwischen den vorgenannten
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Staatsanwaltschaften ein Konsens besteht, dass die Verfolgung und Beur-
teilung des Strafverfahrens CH-Force/Sanierungsbetrug in die Bundeszu-
ständigkeit fällt. Da vorliegend lediglich die sachliche und nicht auch die ört-
liche Zuständigkeit zu bestimmen ist, ist der zwischen den Parteien persön-
lich und schriftlich stattgefundene Austausch als ausreichend zu erachten.
Im Übrigen wäre es angesichts der Vielzahl der involvierten Kantone und des
Grundsatzes, wonach Kompetenzkonflikte rasch beizulegen sind, stossend,
das vorliegende Gesuch an einem fehlenden Meinungsaustausch scheitern
zu lassen.

1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu besonderen
Bemerkungen. Auf das vorliegende Gesuch ist einzutreten.


2.
2.1 Die sachliche Zuständigkeit befasst sich mit der materiellen Kompetenz der
einzelnen Behörde. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und
Kantonen wird in Art. 22–28 StPO geregelt. Demnach sind die kantonalen
Strafbehörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, so-
weit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO; siehe auch Art. 123
Abs. 2 BV). Eine zwingende Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Strafta-
ten gemäss Auflistung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO, wobei auch dort,
zumindest für die Verfahren nach Art. 24 StPO, die Bundesanwaltschaft in
einfachen Fällen die Strafsache zur Untersuchung und Beurteilung den kan-
tonalen Behörden übertragen kann (Art. 25 Abs. 2 StPO).
2.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit unter
anderem die Straftaten nach Art. 260ter und Art. 305bis StGB, wenn die Straf-
taten zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a), oder in mehreren Kan-
tonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in ei-
nem Kanton besteht (lit. b). Art. 24 StPO entspricht materiell dem bis 31. De-
zember 2010 in Kraft stehenden Art. 337 StGB bzw. dem diesem vorange-
henden Art. 340bis StGB, weswegen auf die dazu ergangene Lehre und
Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. Botschaft vom 21. De-
zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006
S. 1140). Die Verfahrenskompetenz des Bundes wurde geschaffen, um Ta-
ten des organisierten Verbrechens, der Geldwäscherei und der komplexen
Wirtschaftsstraftaten effizient zu bekämpfen (vgl. Botschaft vom 28. Januar
1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechts-
pflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes [Massnahmen zur Verbes-
serung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung],
BBl 1998 II S. 1544 ff.). Ob Taten nach Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO überwiegend
bzw. zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurden, beurteilt sich
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nicht nach quantitativen, sondern nach qualitativen Kriterien, d.h. danach, ob
die ausländische Komponente einen derartigen Umfang erreicht, dass sich
die Bundesgerichtsbarkeit im Hinblick auf eine effiziente Strafverfolgung als
geeignet erweist (BGE 130 IV 68 E. 2.2 S. 71). Die Zuständigkeit des Bundes
im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StPO ist zwingend. Allerdings ändert der zwin-
gende Charakter der Bundesgerichtsbarkeit nichts daran, dass diese in ho-
hem Masse unbestimmt ist und nicht trennscharf bestimmt werden kann (vgl.
BGE 132 IV 89 E. 2).

2.3 Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den eidgenössischen und
kantonalen Strafverfolgungsbehörden kommt es nicht darauf an, was dem
Angeschuldigten nachgewiesen werden kann. Es muss vielmehr genügen,
dass ein konkreter Tatverdacht besteht (vgl. BGE 133 IV 235 E. 4.4; vgl. zum
Ganzen TPF 2011 170 E. 2.1 und 2.2). Bei der Bestimmung der sachlichen
Zuständigkeit stützt sich die Beschwerdekammer wie bei der Festlegung des
Gerichtsstands auf Fakten und nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz
in dubio pro duriore (TPF 2016 180 E. 2.2).


3.
3.1 Der Kanton St. Gallen führt im Gesuch vom 29. Oktober 2018 aus, die Anzahl
der Geschädigten sei mangels einer Koordination aller beteiligten Kantone
nicht genau bekannt. Die bisher eingereichten Strafanzeigen seien gegen
37 Firmen mit Sitz in der Schweiz, Deutschland und Grossbritannien gerich-
tet. Die Überprüfung einiger der bisher edierten Bankunterlagen habe einen
Mittelabfluss (Schadenssumme) ins Ausland von mittlerweile über
Fr. 10 Mio. und bis zu 8‘000 Geschädigte ergeben. Es handle sich um ein
gesamtschweizerisch auftretendes Phänomen, das überall mit dem Ge-
schäftsmodell der „Finanzsanierung“ in Erscheinung trete. Die Kunden wür-
den über verschiedene, inhaltlich ähnlich aufgebaute Internetseiten, welche
teilweise im Ausland registriert seien, angeworben. Das Geschäftsmodell sei
darauf ausgelegt, durch gemeinschaftliches Zusammenwirken der verschie-
denen Ebenen (Vermittlerin, Empfängerin der Vermittlungsgebühr, Kreditge-
berin, Empfängerin der Kaution) geschäftsunerfahrenen Personen in schwie-
rigen finanziellen Verhältnissen die Vergabe von Krediten bzw. eine Umfi-
nanzierung vorzugaukeln und sie dabei um Gebühren und Kautionen zu prel-
len. Das Vorgehen auf mehreren Ebenen diene der Verschleierung von
Strukturen, des Abflusses und der Herkunft des Geldes und der Erschwe-
rung des Auffindens dieser Gelder. Durch den Gesellschaftssitz und Konto-
verbindungen in der Schweiz sei den Kunden Seriosität suggeriert worden.
Dass es sich dabei um Briefkastendomizile von eben erst gegründeten Fir-
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men gehandelt habe, sei verschwiegen worden. Das einzige Ziel dieses Ge-
schäftsmodells sei gewesen, die Kreditsuchenden durch Erhebung von vo-
rauszuzahlenden Gebühren und Kautionen auf Stufe „Vermittlerin“ ein erstes
und auf Stufe „Finanzsaniererin“ ein zweites Mal zu Zahlungen zu verleiten.
Die Zahlungseingänge seien sofort auf Konten anderer, von Hintermännern
kontrollierten Gesellschaften transferiert worden, von wo das Geld auf an-
dere Konten geflossen oder bar abgehoben worden sei. Das gross angelegte
Unternehmensgeflecht werde von einer oder mehreren international tätigen
Gruppierung(en) natürlicher Personen gesteuert. Aus bisherigen Ermittlun-
gen sei bekannt, dass gewisse Personen nur als Strohmänner agiert hätten.
Die Gesellschaften stünden in einer Verbindung zueinander und es müsse
noch ermittelt werden, wer auf welcher Stufe handle. Fest stehe, dass es
sich um eine – oder mehrere konkurrierende – kriminelle Organisation(en)
handle, die das gesamte Vorgehen bis hin zum regelmässig raschen Ab-
schöpfen der Gewinne, im Hintergrund organisiere. Die Täter hätten die Un-
ternehmen bewusst in vielen Kantonen angesiedelt und schweizweit ge-
streut, sodass ein Schwerpunkt in keinem der Kantone auszumachen sei.
Dieses Kalkül habe dazu geführt, dass einige Fälle mit Nichtanhandnahmen
und Einstellungen geendet hätten. Nach Eingang von Strafanzeigen würden
die Verantwortlichen rasch mit Sitzverlegungen in andere Kantone, Firmen-
wechsel, Auflösungen und Neugründungen von Gesellschaften und Bank-
konten sowie personellen Mutationen operieren (act. 1, S. 2 ff.).

3.2 Die BA bestreitet eine Bundeszuständigkeit und führt zur Begründung im
Wesentlichen aus, dass für die Anknüpfung der obligatorischen Zuständig-
keit lediglich allfällige Geldwäschereihandlungen in Frage kämen. Der Geld-
wäschereitatbestand sei ein Tätigkeitsdelikt und der Begehungsort sei nicht
bekannt. Selbst wenn die Geldwäschereihandlungen zu einem wesentlichen
Teil im Ausland begangen worden wären, ergebe sich die kantonale Zustän-
digkeit, wenn die Vortat in der Schweiz begangen worden sei. Der Bege-
hungsort der Betrugshandlungen liege in rund einem Dutzend verschiedener
Kantone. Die erste Strafanzeige sei Mitte Dezember 2015 im Kanton St. Gal-
len eingereicht worden und die initiale Anfangszuständigkeit liege dort. Bis-
her seien lediglich 160 Strafanzeigen eingereicht worden. Das Strafverfah-
ren, die Anzahl der Geschädigten und der Deliktsbetrag hätten keine Kom-
plexität und volkswirtschaftliche Bedeutung, welche es rechtfertigen würde,
den Fall der Bundeszuständigkeit zuzuordnen. Vorliegend überwiege die Be-
trugskomponente und der Deliktsbetrag der Geldwäscherei übersteige den-
jenigen des Betruges nicht. Der überwiegende Teil der finanziellen Mittel sei
nicht ins Ausland abgeflossen und die Mehrzahl der Geschädigten habe den
Wohnsitz in der Schweiz (act. 21, S. 2 ff.).

- 10 -


4.
4.1 In mehreren Kantonen werden diverse Verantwortliche von involvierten Ge-
sellschaften beschuldigt, an einem umfassenden gewerbsmässigen Betrug
beteiligt zu sein. Der Täterschaft wird vorgeworfen, sich unter Verwendung
zahlreicher Firmen und entsprechender Internetauftritte als Finanzdienstleis-
ter ausgegeben zu haben, mit der Absicht, gezielt Personen in finanziellen
Notlagen anzusprechen und ihnen diesbezüglich Hilfe in Aussicht zu stellen.
Die Hilfesuchenden seien dabei über das tatsächliche Dienstleistungsange-
bot in die Irre geführt worden und hätten ihrerseits Zahlungen an die Täter-
schaft geleistet, für welche keine Gegenleistung oder nicht im versprochenen
Umfang erbracht worden sei (Verfahrensakten SG, Ordner Sachverhalt all-
gemein, Urk. 6, S. 3).

4.2
4.2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or-
tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der
Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 Satz 2
StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behör-
den des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom-
men worden sind (sog. forum praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO).

4.2.2 Begehungsort ist gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB primär der Ausführungsort, d.h.
der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (zu Art. 340 Abs. 1 Satz 1 aStGB
SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65; POPP/ KESHELAVA, Basler Kommentar
StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 8 StGB N. 9). Der Ausführungsort geht als primärer
Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BAUMGARTNER, Die Zu-
ständigkeit im Strafverfahren, Diss. 2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 60) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV
222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegen-
über dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein
Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des Er-
folgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2
StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60, 78, 95 ff.).

4.2.3 Internetstraftatbestände sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tat-
handlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat
installiert war. Bei Delikten, deren Ausführungshandlungen in einem Äus-
sern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen bestehen, ist der Auf-
enthaltsort des Täters massgebend im Moment der Eingabe des Übermitt-
lungs- bzw. Abspeicherungsbefehls, mit dem die Daten auf den Bereich der
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Festplatte des Rechners transferiert werden (Beschlüsse des Bundesstraf-
gerichts BG.2016.23 vom 25. November 2016 E. 3.4; BG.2015.42 vom
12. Mai 2016 E.4.2 m.H.; BG.2010.15 vom 4. November 2010, E. 2.2; BAR-
TETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 32 StPO N. 2; BAUMGARTNER,
a.a.O., S. 65, 92; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale,
Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 31 StPO N. 4 SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 131). Ist nicht bekannt oder nicht ermittelbar, wo der tatrelevante
Internetanschluss war oder von wo aus die beschuldigte Person den inkrimi-
nierten Inhalt ins Internet geladen hat, ist subsidiär auf den Ort des Erfolgs-
eintritts zurückzugreifen (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 92 f. m.w.H.; vgl. E. 2.3.2
hiervor).

4.2.4 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung
oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den
sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146
StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse
Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem
Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel
kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes
Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am
Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten
sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3;
Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3; Entscheid
des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5).


5.
5.1 Einleitend sei erwähnt, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die
Festlegung der sachlichen Zuständigkeit bildet. Die Festlegung der örtlichen
Zuständigkeit bei allfälliger kantonaler Zuständigkeit wäre in einem zweiten
Schritt zu prüfen, wofür zunächst ein Meinungsaustausch zwischen den in
Frage kommenden Kantonen durchzuführen wäre. Entsprechend ist auf den
Antrag und die diesbezüglichen Ausführungen der BA, wonach der Kanton
St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären sei, das Strafverfahren
CH-Force/Sanierungsbetrug zu führen (act. 21, Antrag Ziff. 2), nicht einzu-
treten.

5.2 Aus den eingereichten Verfahrensakten kann mit Blick auf die Bestimmung
der sachlichen Zuständigkeit Folgendes entnommen werden:

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5.2.1 Im Kanton St. Gallen sind im Zusammenhang mit dem Strafverfahren
CH-Force/Sanierungsbetrug unter anderem gegen A., den einzigen im Han-
delsregister eingetragenen Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH
(in Liq.), hängig. Die StA SG geht zurecht davon aus, dass es sich dabei
lediglich um einen Strohmann handeln könnte. Anlässlich der Einvernahme
vom 23. Juni 2016 gab A. zu Protokoll, sein früherer Geschäftspartner aus
Deutschland, dessen Namen er vergessen haben soll, habe ihm angeboten,
in der Schweiz „Finanzzahlungsdienstleistungen“ anzubieten. Weiter gab er
an, an der im Handelsregister angegebenen Adresse der B. GmbH noch nie
gewesen zu sein. Das Telefon werde bei Abwesenheiten auf ein Callcenter
umgeleitet, das auch für die Werbung und Internetauftritte zuständig sei. Der
Briefkasten werde von C., einem deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz
in Deutschland, geführt. Dieser sei kurz nach der Gründung der B. GmbH
aufgetaucht und führe die Firma für eigene Zwecke. Die Gesellschaft habe
das Domizil im Kanton St. Gallen, und nicht am Wohnort von A. im Kanton
Waadt, wegen den besseren Anbindungen nach Deutschland. C. sei für Ab-
wicklung, Zahlungsverkehr und Beantwortung von Briefen und E-Mails zu-
ständig gewesen. Diesem habe A. auch eine Bankvollmacht ausgestellt. Als
Geschäftspartner der B. GmbH gab A. D. Ltd., E. AG, F. AG, G. Ltd. und
H.-Gruppe an. Auf welches Bankkonto die Mäklercourtage der B. GmbH ge-
flossen sei, habe die I. AG entschieden. Für die Weiterleitung der Einnahmen
sei C. zuständig gewesen, der auch Zugriff auf das Online-Banking gehabt
haben soll (act. 1.1). A. wurde zudem von den Strafverfolgungsbehörden des
Kantons Waadt einvernommen. Anlässlich seiner Einvernahme vom
15. März 2017 gab A. an, dass die B. GmbH lediglich für den Zahlungsver-
kehr zuständig gewesen sei. Die Gesellschaft habe keine Angestellte, nur
zwei Berater, welche in Deutschland seien. Weiter gab A. an, D. Ltd. sei eine
seiner Kunden und der Kontakt finde im Internet statt, wobei sich hierfür sein
Treuhänder C. kümmere (Verfahrensakten VD, Urk. 12).

Auf ihrem Briefpapier gab die I. AG als Hauptsitz London und als Postan-
schriften jeweils München und Pfäffikon an. Die Ermittlungen der Kantons-
polizei St. Gallen konnten die in Pfäffikon angegebene Adresse nicht ausfin-
dig machen. Ausserdem konnte festgestellt werden, dass die D. Ltd. der mut-
masslichen Geschädigten J. mitteilte, eine Kaution auf das Konto der
K. GmbH zu überweisen. Es konnte zudem festgestellt werden, dass auch
die B. GmbH an die K. GmbH Geldbeträge überwies. Gestützt auf die Ermitt-
lungsergebnisse schloss der Kanton St. Gallen, dass hinter der D. Ltd., I. AG
und B. GmbH dieselben Leute stünden (act. 1.1).

5.2.2 Den vom Kanton Waadt eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen,
dass in einem angezeigten Fall die Auftragspauschale von der m.ch aus
- 13 -


Liechtenstein verlangt worden sei, wobei als Zahlungsempfängerin die
B. GmbH angegeben wurde (Verfahrensakten VD, Urk. 2). Die Vertragsin-
formationen und den Zahlungsplan habe die mutmasslich Geschädigte von
dem Geschäftsführer der D. Ltd., L. [wohnhaft in Deutschland; act. 1.1], er-
halten. Auf dem Briefpapier der D. Ltd. wird als Hauptsitz London und als
Postanschrift Lausanne und München angegeben (Verfahrensakten VD,
Urk. 2). Als Kontoinhaberin des Kontos, auf das die mutmasslich Geschä-
digte den Kautionsbetrag von Fr. 596.40 hätte überweisen sollen, fungiert
die N. GmbH, deren Geschäftsführer der deutsche Staatsangehörige O. war
(Verfahrensakten VD, Urk. 2 und 4). Aus einer weiteren bei der Staatsan-
waltschaft Waadt eingegangenen Strafanzeige geht hervor, dass der mut-
masslich Geschädigte P. den Zahlungsplan von der D. Ltd. erhalten hat, wo-
bei das Briefcouvert einen Stempel nicht von Lausanne, sondern von Z. (SG)
trägt (Verfahrensakten VD, Urk. 14).

5.2.3 Im Kanton Basel-Stadt wurden mehrere Strafanzeigen eingereicht, die sich
primär auf die Q. AG, G. Ltd. und die R. AG bezogen. Die Basler Strafverfol-
gungsbehörden haben festgestellt, dass EUROPOL im Informationssystem
JANUS einen Eintrag wegen des Verdachts des organisierten Betrugs und
der Geldwäscherei erstellt hat, an welchen unter anderem die S. AG,
T. GmbH, AA. Ltd., BB. Ltd. und G. Ltd. beteiligt sein sollen. Zudem werde
ein gewisser O. erwähnt, Geschäftsführer der N. GmbH, der auch als Ge-
schäftsführer oder Begünstigter von Gesellschaften in Erscheinung trete, ge-
gen welche in Basel Strafanzeigen eingereicht wurden (Verfahrensakten BS,
Ordner 1., Lasche Allg. Teil, Übersicht der eingegangenen Anzeigen vom
6. Februar 2017). Weiter konnte ermittelt werden, dass bei G. Ltd. und Q. AG
andere Firmen im Hintergrund agieren (bspw. CC. AG, AA. AG, DD. GmbH,
EE. GmbH und FF. SA) und dass die Inhaber(innen) der auf die G. Ltd. und
Q. AG lautenden Konten andere Gesellschaften seien (bspw. S. AG,
T. GmbH, FF. SA, GG. AG, HH.), die in diversen Kantonen registriert seien.
Zudem wurde festgestellt, dass auf der Homepage der G. Ltd. und der Q. AG
als Hauptsitz eine Adresse in London bzw. Manchester und eine Postan-
schrift in Basel angegeben wurden. Entgegen den Angaben im Internet wa-
ren diese Gesellschaften im Kanton Basel-Stadt nicht registriert und die an-
gegebenen Telefonnummern wurden in Düsseldorf und Wien eingelöst.
Auch konnte die Kantonspolizei Basel-Stadt anlässlich eines Augenscheins
an den angegebenen Adressen keinen Bezug zu den beiden vorgenannten
Gesellschaften feststellen (Verfahrensakten BS, Ordner 1., Lasche Allg. Teil,
Abklärungen vom 14. Februar 2017 und 29. November 2016).

Anlässlich der rogatorischen Einvernahme vom 26. März 2017 gab II. zu Pro-
tokoll, dass er bei der N. GmbH in Bellinzona angestellt gewesen sei, die seit
- 14 -


über einem Jahr nicht mehr existiere. Er wisse nicht, wem die Gesellschaft
gehöre, sei jedoch deutsch. Eine in Deutschland wohnhafte Person habe ihn
kontaktiert und angeboten, für diese Gesellschaft im Kanton Tessin zu arbei-
ten. Da er für seine Arbeit nicht bezahlt worden sei, habe er nach einem
Monat aufgehört und die Person habe er nicht ausfindig machen können
(Verfahrensakten BS, Ordner 1, Lasche Allg. Teil, Verbale d’interrogatorio
vom 26. März 2017). Rechtshilfeweise hat die Tessiner Polizei zudem fest-
gestellt, dass II. Inhaber der G. Ltd. war (Verfahrensakten BS, Ordner 1., La-
sche Allg. Teil, Rapporto di esecuzione vom 24. August 2017).

5.2.4 Die Berner Strafverfolgungsbehörden kamen aufgrund der eingegangenen
Strafanzeigen und den vorgenommenen Ermittlungen zum Schluss, die
F. AG und der JJ. AG seien in der Schweiz nicht gemeldet und deren Aufbau
sei undurchsichtig und irreführend. Bei dem angeblichen Sitz in der Schweiz
handle es sich um eine Briefkastenadresse und die Telefonanrufe würden
durch eine Drittfirma abgewickelt und betreut. Die in München ansässige
K. GmbH habe in Zürich eine Zweigstelle gehabt, wobei deren zu diesem
Zeitpunkt amtierende Geschäftsführer, KK., zusammen mit der gesamten
Familie am 30. April 2015 überstürzt weggezogen sei. Weiter sei festgestellt
worden, dass der Schwiegervater von KK., der vom Sozialdienst unterstützt
worden sei, Vorsitzender einer identisch aufgebauten Firma sei, die unter
einem anderen Namen laufe (Verfahrensakten BE, Nr. W 15 294, Anzei-
gerapport vom 23. Februar 2016, S. 4 und Berichtsrapport vom 23. Oktober
2015, S. 4). Weiter hat die Kantonspolizei Bern ermitteln können, dass die
LL. AG zu einer Bande von Firmen gehört, die ausschliesslich betrügerisch
tätig sei. Deren mutmassliche Drahtzieher MM. befinde sich in Russland und
schalte im Internet Webseiten mit Kreditangeboten auf und setzte als Ge-
schäftsführer Strohmänner ein, die er regelmässig, d.h. innerhalb von drei
Monaten auswechsle (Verfahrensakten BE, Nr. W 15 294, Akten-/Telefon-
notiz vom 4. August 2016). Aus den auf die K. GmbH lautenden Bankunter-
lagen ist ersichtlich, dass die K. GmbH zwischen 20. Juli 2015 und 14. Sep-
tember 2015 zahlreiche Gutschriften in der Höhe von Fr. 500.-- bis
Fr. 4‘000.-- erhalten hat. Weiter lässt sich den Unterlagen entnehmen, dass
am 4. September 2015 ein Betrag von Fr. 10‘987.60 und am 28. September
2015 das ganze verfügbare Guthaben an C. überwiesen wurden (Verfahren-
sakten BE, Nr. W 15 294, Kontoauszug der Bank NN. vom 28. September
2015 und Belastungsanzeige vom 28. September 2015).

5.2.5 Aus den Verfahrensakten des Kantons Graubünden geht hervor, dass die
mutmasslich Geschädigte OO. am 9. Oktober 2017 gestützt auf eine Inter-
netwerbung bei der PP. GmbH einen Kredit für Fr. 12‘000.-- beantragt hat.
Nachdem sie für die Vermittlung an die PP. GmbH Fr. 618.-- bezahlt habe,
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sei sie an die Firma QQ. AG weitergeleitet worden, welcher sie ebenfalls ei-
nen Betrag von Fr. 990.-- bezahlt habe, ohne anschliessend den Kredit er-
halten zu haben. Die Überweisung von Fr. 990.-- sei auf das Konto der
RR. GmbH in Zürich erfolgt. In der Folge sei sie von einer Mitarbeiterin der
QQ. AG kontaktiert worden. Die Ermittlungen haben ergeben, dass die
QQ. AG im Schweizer Handelsregister nicht eingetragen ist, sondern ihren
Hauptsitz in Manchester und jeweils eine Postanschrift in Y. (AG) und Mün-
chen hat (Verfahrensakten GR, EK.2018.1348, Urk. 1). Den eingereichten
Verfahrensakten lässt sich weiter entnehmen, dass die Direktoren der
QQ. AG bereits nach kurzer Zeit gewechselt haben. Namentlich waren als
Direktoren TT., wohnhaft in England, vom 25. Juli bis 24. August 2017 und
AAA., afghanischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland, vom
25. Juli bis 22. September 2017, eingetragen. Zum Zeitpunkt der Abklärung
am 8. Februar 2018 waren seit September 2017 als Direktoren der QQ. AG
BBB., indonesischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Indonesien, und CCC.,
wohnhaft in England, verzeichnet (Verfahrensakten GR, EK.2018.1348,
Urk. 6).

Im Rahmen der zwischen den beteiligten Kantonen vereinbarten Aufgaben-
teilung liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft Bankun-
terlagen von drei Kontoverbindungen edieren und auswerten. Unter ande-
rem wurden Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank DDD., lautend auf die
AA. Ltd., ediert. Zudem teilte die Bank DDD. mit, dass die deutsche Staats-
angehörige EEE. zu 100% an der AA. Ltd. beteiligt und die wirtschaftlich Be-
rechtigte am vorgenannten Konto sei (Verfahrensakten BL, Allgemeine Ak-
ten, Ordner 4., Urk. 34.01.004 ff.). Insbesondere geht aus den edierten Bank-
unterlagen hervor, dass EEE. zum Eröffnungszeitpunkt des Kontos die Di-
rektorin der T. GmbH in der Schweiz war (Verfahrensakten BL, Allgemeine
Akten, Ordner 4., Urk. 34.05.027).

5.2.6 Die Ermittlungen der Luzerner Strafverfolgungsbehörden ergaben, dass die
im Kanton Luzern Beschuldigte FFF. die Geschäftsführerin der damaligen
Zweigniederlassung GGG. GmbH war, deren Hauptsitz in Österreich einge-
tragen war. Laut den Angaben der Beschuldigten wurde die Zweigniederlas-
sung in Lugano durch EEE. gegründet. Weiter gab die Beschuldigte zu Pro-
tokoll, die GGG. GmbH arbeite unter anderem mit den Gesellschaften E. AG
und HHH. aus München zusammen, deren Ansprechpartner C. und III. seien.
Die GGG. GmbH werbe die Kunden im Internet an und sämtliche Personen,
die mit allfälligen Interessenten bzw. Kreditsuchenden mit einer E-Mail-
adresse @ggg-gmbh.ch Kontakt aufgenommen hätten, seien Mitarbeiter
eines Callcenters gewesen. An den ausländischen Gesellschaftssitz und die
- 16 -


Firma des Callcenters konnte sich die Beschuldigte nicht erinnern. Den vor-
liegenden Unterlagen ist ein Schreiben der GGG. GmbH zu entnehmen, wel-
chem ein Vertrag über Fr. 49‘500.-- beilag und die Unterschrift von JJJ. (Kun-
denberater) und KKK. (Leitung Kundenberater) trägt. Laut den Angaben der
Beschuldigten sei sie die einzige Angestellte der GGG. GmbH gewesen und
bei den beiden Personen handle es sich um Mitarbeiter des Callcenters (Ver-
fahrensakten LU, Ordner 1., Lasche 3, pag. 3 ff. und 18).

5.3
5.3.1 Gestützt auf das oben Ausgeführte ist davon auszugehen, dass es sich bei
den zu untersuchenden Delikten um Betrugsfälle handelt und die Akquisition
der Kreditsuchenden hauptsächlich über das Internet erfolgte. Ebenfalls an-
zunehmen ist, dass die Täterschaft die mutmasslichen Geschädigten über
den Leistungswillen täuschten und damit arglistig gehandelt haben
(BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f. mit Verweis auf 118 IV 359 E. 2 S. 360 ff.).
Die Internetseiten mit den inkriminierten Kredit- bzw. Sanierungsangeboten
wurden zum Teil im Ausland registriert und aufgeschaltet. Ebenso ist die Kor-
respondenz zwischen den mutmasslichen Tätern und den Geschädigten
– soweit ersichtlich – mehrheitlich elektronisch erfolgt. Deshalb ist davon
auszugehen, dass der diesbezügliche Ausführungsort zumindest mehrheit-
lich im Ausland liegt.

5.3.2 Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Betrugshandlungen nicht im
Internet erfolgten, kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht festge-
stellt werden, dass sämtliche Betrugshandlungen in der Schweiz stattgefun-
den hätten. Die bisherigen Ermittlungen haben ergeben, dass es sich beim
Grossteil der beteiligten Schweizer Gesellschaften um Briefkastenfirmen
handelt, die an den angegebenen Adressen teilweise nicht verzeichnet sind.
Zudem wurde festgestellt, dass diese Gesellschaften hauptsächlich aus
Deutschland und England agieren und dort – im Gegensatz zur Schweiz –
über Personal verfügen. Die vermeintlichen Direktoren einiger der im Kon-
strukt beteiligten Gesellschaften haben zwar einen Wohnsitz in der Schweiz.
Indes steht aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse fest, dass diese
Gesellschaften ihre mündliche und schriftliche Korrespondenz an Callcenter
im Ausland delegierten und ihre Direktoren gegenüber den mutmasslichen
Geschädigten keinen bzw. kaum Kontakt hatten. Die bisher einvernomme-
nen Gesellschafter und Geschäftsführer einiger der Schweizer Gesellschaf-
ten gaben sich anlässlich ihrer Befragung ahnungslos und äusserten sich
wiederholt dahingehend, dass das Ganze vom Ausland aus initiiert bzw. ge-
führt werde und die Anweisungen von dort kämen. Auch aus diesem Grund
drängt sich die Annahme von überwiegend im Ausland liegenden Bege-
hungsorten an.
- 17 -



5.3.3 Die bisher bekannten Einzahlungen der mutmasslichen Geschädigten er-
folgten zum grössten Teil aus der Schweiz und auf diverse Schweizer Bank-
konten. Die schädigenden Vermögensverfügungen und damit die Entreiche-
rung erfolgten in 14 Kantonen, wo die bisher bekannten Geschädigten ihren
Wohnsitz haben. Somit sind die Erfolge an mehreren Orten in der Schweiz
eingetreten und die Strafverfolgung obliegt grundsätzlich den Kantonen.


6.
6.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer
eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie
er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Durch
Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute
vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen ent-
stammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 IV 255 E. 3a S. 261; je mit
Hinweis). Eine Überweisung von Geldern ins Ausland kann eine Geldwä-
schereihandlung darstellen (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 174 f.; 127 IV
20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009
E. 4.3). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines
Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt
(BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191 mit Hinweisen).

6.2 Die Ermittlungen der Kantonspolizei St. Gallen deuten darauf hin, dass die
mutmasslich aus einem Betrug stammenden Vermögenswerte in einem nicht
unwesentlichen Umfang ins Ausland abgeflossen sind und damit Geldwä-
schereihandlungen vorliegen könnten. Angemerkt sei, dass sich die Ermitt-
lungen der Kantonspolizei St. Gallen auf die ihr von der StA SG übergebenen
acht Bankverbindungen und auf den Kanton St. Gallen beschränkten. Die
wirtschaftlich Berechtigten der untersuchten Bankverbindungen waren fol-
gende natürliche und juristische Personen: B. GmbH, FF. SA, LLL., MMM.
AG, NNN., A., OOO. und PPP. Zum Ermittlungszeitpunkt Anfang Dezember
2017 hatten von den vorgenannten natürlichen Personen PPP. und OOO.
ihren Wohnsitz in Deutschland. Im Zwischenbericht vom 6. Dezember 2017
kam die Kantonspolizei St. Gallen zusammengefasst zum Schluss, dass die
untersuchten Bankkonten zwischen April 2014 und Juli 2016 eröffnet und
zwischen Februar 2016 bis Juli 2017 saldiert wurden. Den Gutschriften von
total Fr. 3‘879‘871.87 standen Belastungen von insgesamt Fr. 3‘755‘992.09
gegenüber. Weiter kam die Polizei zum Ergebnis, dass die Geldbezüge je-
weils im Grossen und Ganzen den Gutschriften folgten. Die Mittel kamen
hauptsächlich aus der Schweiz, hingegen wurden von den Fr. 3‘755‘992.09
- 18 -


lediglich Fr. 1‘225‘171.52 auf Schweizer Konten transferiert. Die restlichen
Mittel flossen nach Deutschland, Österreich, Grossbritannien und in übrige
Länder. Die Anzahl der mutmasslichen Geschädigten wurde auf 4‘115 ge-
schätzt, mit dem Vermerk, dass diese Schätzung wegen unterschiedlichen
Schreibweisen nach unten zu korrigieren sei (Verfahrensakten SG, Ordner
Sachverhalt allgemein, Urk. 6).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden hat Bankunterlagen betref-
fend die DD. GmbH, deren Geschäftsführer der deutsche Staatsangehörige
QQQ. war, edieren lassen. Die Auswertung der Bankunterlagen hat ergeben,
dass im Zeitraum von 2. August 2016 bis 2. August 2017 diverse Beträge
einbezahlt wurden und mehr als 500 mutmassliche Geschädigte vorhanden
sein könnten. Von den im genannten Zeitraum eingegangenen Mitteln von
total Fr. 569‘082.20 sind insgesamt Fr. 382‘915.92, mithin rund 70 % ins Aus-
land transferiert worden (Verfahrensakten NW, Vollzugsbericht der Kantons-
polizei Nidwalden vom 10. Oktober 2017).

6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Personen, die eine nicht un-
massgebliche Rolle beim ganzen Betrugskonstrukt innehaben bzw. innehat-
ten und insbesondere Zugriff auf die Bankkonten haben bzw. hatten, haupt-
sächlich ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland (v.a. in
Deutschland und England) sind. Zu nennen ist beispielsweise C. (vgl.
E. 5.2.1 und 5.2.6 hiervor). Ebenso wurde festgestellt, dass mehr als die
Hälfte der mutmasslich aus dem Betrug stammenden Gelder primär nach
Deutschland, England und Österreich transferiert wurde. Ebenso wurden Te-
lefonanschlüsse im Ausland eröffnet und der Geschäftsverkehr wurde über
ausländische Callcenter geführt (vgl. E. 5.2.1, 5.2.4 und 5.2.6 hiervor). Unter
diesen Umständen liegt der Schluss nahe, dass die massgeblichen Überwei-
sungen auf ausländische Konten teilweise im Ausland vorgenommen und
die Geldwäschereihandlungen damit teilweise im Ausland begangen wur-
den. Die isoliert vorgenommene Prüfung der Zuständigkeit betreffend den
Geldwäschereivorwurf ergibt somit keine klare Bundeszuständigkeit i.S.v.
Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO.


7.
7.1 Zwar ist der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Katalog der Bundeszu-
ständigkeiten nach Art. 23 oder Art. 24 Abs. 1 StPO nicht enthalten. Sind
Straftaten nach Art. 146 StGB zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder
in mehreren Kantonen begangen worden, wobei dabei kein eindeutiger
Schwerpunkt in einem Kanton besteht, und ist keine kantonale Strafverfol-
gungsbehörde mit der Sache befasst oder ersucht die zuständige kantonale
- 19 -


Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Über-
nahme des Verfahrens, so kann gemäss Art. 24 Abs. 2 StPO die Staatsan-
waltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen bzw. übernehmen.

7.2
7.2.1 Vorgängig wurde dargelegt, dass die Betrugshandlungen im Ausland bzw.
vom Ausland aus erfolgten. Hingegen liegen die Erfolgsorte mehrheitlich in
der Schweiz, wobei ein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton nicht aus-
zumachen ist. Soweit ersichtlich, wurden bisher rund 160 Strafanzeigen in
rund 14 Kantonen eingereicht. Der Kanton St. Gallen weist darauf hin, dass
von einer hohen Anzahl von bestehenden, gelöschten und vor kurzem eröff-
neten Bankverbindungen auszugehen ist, deren Daten noch zu edieren und
zu untersuchen wären. Aus diesem Grund wurden bis zum gegenwärtigen
Zeitpunkt weder alle am organisierten Betrug Beteiligten noch sämtliche Ge-
schädigten ermittelt. EUROPOL geht jedenfalls von organisierter Kriminalität
aus und soweit ersichtlich, laufen in Deutschland und Österreich wegen ähn-
lichen Sachverhalten bereits Strafverfahren. Nebst demselben modus ope-
randi ist wohl auch von einer gewissen Austauschbarkeit der Teilnehmer
auszugehen. Mangels der Kenntnis des konkreten Ausmasses der betrüge-
rischen Tätigkeit kann entgegen der Ansicht der BA der Vorwurf der krimi-
nellen Organisation zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit ausge-
schlossen werden.

7.2.2 Ausserdem gilt zu berücksichtigen, dass gestützt auf die vorliegenden Ver-
fahrensakten von einem gemeinsamen Handeln der Täter auszugehen ist.
Diesbezüglich kann auf das Schreiben der StA LU an die BA vom 21. Juni
2018 verwiesen werden (Verfahrensakten LU, Ordner 2., Lasche 9). Wie da-
rin zutreffend ausgeführt wird, deuten die bisherigen Ermittlungsergebnisse
auf dieselbe international tätige Täterschaft hin, die sich hinter den zahlrei-
chen nationalen und internationalen Gesellschaften versteckt. Nebst C., ist
beispielsweise TT., die sowohl als Direktorin der QQ. AG als auch der Q. AG
eingetragen war, und AAA., der als Direktor der QQ. AG und RRR. AG han-
delte, zu nennen. Ebenfalls konnte ermittelt werden, dass die Gesellschaften
QQ. AG, SSS. GmbH, TTT. AG, BB. Ltd. und die AA. AG, die in den im Kan-
ton Luzern geführten Strafverfahren involviert sind, ihren Hauptsitz an der-
selben Adresse in Manchester haben. Ebenso werden deren Internetauftritte
sowie derjenige der Q. AG durch dieselbe Gesellschaft gehostet. Demnach
ist zwischen den bisher bekannten Beteiligten eine gewisse Verbindung zu
bejahen, wobei das Verhältnis zwischen den involvierten juristischen und na-
türlichen Personen noch zu ermitteln sein wird.

- 20 -


7.2.3 Hinzu kommt, dass das koordinierte Vorgehen der Hintermänner aus dem
Ausland einer koordinierten Strafverfolgung bedarf. Eine stichprobenhaltige
Überprüfung durch die Beschwerdekammer hat ergeben, dass einige der be-
teiligten Gesellschaften (bspw. S. AG und T. GmbH und N. GmbH) innert
relativ kurzen Zeitspanne entweder den Gesellschaftssitz in einen anderen
Kanton verlegt oder ihre Firmen geändert haben. Hinzu kommen die ständig
wechselnden „Sanierungspartner“ und die zahlreichen Kontoverbindungen
bei unterschiedlichen Bankinstituten. Eine effiziente Strafverfolgung wegen
des Betrugs durch den Bund erscheint auch unter diesem Blickwinkel als
sinnvoller.

7.3 Die Komplexität des Verfahrens CH-Force/Sanierungsbetrug, die Anzahl der
möglichen Geschädigten, die mutmassliche Deliktssumme und insbeson-
dere die internationale Komponente, ohne dass ein Schwerpunkt in einem
der Kantone festgestellt werden konnte, sprechen für eine Bundeszuständig-
keit. Nachdem die BA seitens kantonaler bzw. regionaler Staatsanwaltschaf-
ten um Übernahme der bei ihnen hängigen Verfahren ersucht wurde, sind
die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 StPO als erfüllt zu erachten. Im
Sinne der Verfahrenseinheit hat die BA das Strafverfahren CH/Force-Sanie-
rungsbetrug sowohl auf den Vorwurf des Betruges als auch der Geldwäsche-
rei zu verfolgen.

7.4 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag die Argumentation der BA,
wonach die ersten Anzeigen bis zu drei Jahre zurückliegen und damit im
kantonalen Verhältnis eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes
impliziere, nichts zu ändern. Die in der Rechtsprechung entwickelte konklu-
dente Anerkennung des Gerichtsstands (vgl. TPF 2011 178) stellt eine Form
des Abweichens vom gesetzlichen Gerichtsstand dar (vgl. Art. 40 Abs. 3
StPO). Die diesbezüglich vorgesehene gesetzliche Grundlage findet syste-
matisch nur Anwendung im Rahmen der Bestimmungen zum Gerichtsstand,
mithin zur Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen gleichartigen
Behörden (Art. 31 ff. StPO). Für ein Abweichen von der gesetzlichen Zustän-
digkeit im Rahmen von Zuständigkeitskonflikten zwischen Bundesverwal-
tungsbehörden und kantonalen Strafbehörden in Verwaltungsstrafsachen ist
diese Bestimmung jedoch nicht anwendbar (vgl. Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BG.2015.42 vom 12. Mai 2016 E. 5.4). Zudem ist nachvollziehbar,
dass die Kantone in einem solchen Fall für die Feststellung des Ausmasses
der deliktischen Tätigkeit gewisse Zeit beanspruchen. Dies umso mehr, als
die Täterschaft geschickt vorging und vieles unternommen hat, um ihr Auf-
finden und die Strafverfolgung zu erschweren. Ausserdem war die BA an
den Treffen vom 28. April und 21. Dezember 2017 beteiligt, weshalb das
- 21 -


Argument der konkludenten Anerkennung auch vor diesem Hintergrund nicht
standhält.

7.5 Das Gesuch erweist sich somit als begründet und die Strafverfolgungsbe-
hörden des Bundes sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Straf-
verfahren CH-Force/Sanierungsbetrug zu führen und zu beurteilen.


8. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 22 -


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

Die Strafbehörden des Bundes sind verpflichtet und berechtigt, das Strafver-
fahren „CH-Force/Sanierungsbetrug“ zu führen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.


Bellinzona, 25. Februar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:








Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Ministère public central du Canton de Vaud, Division affaires spéciales
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Ministero pubblico del Cantone Ticino
- Bundesanwaltschaft



Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.


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