BStGer - BB.2020.197 - Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). - Beschwerdekammer: Strafverfahren
Karar Dilini Çevir:



Beschluss vom 2. Juli 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf


Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin


Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l


Geschäftsnummer: BB.2020.197



- 2 -


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 20. Mai 2020 beim Bundesstrafgericht gegen den Bundesrichter B.
einen Strafantrag einreichte wegen angeblichem Amtsmissbrauch, Rechts-
missbrauch etc., welcher zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft
weitergeleitet wurde (vgl. hierzu die Akten der Bundesanwaltschaft, Ru-
brik 1);

- die Bundesanwaltschaft am 3. Juni 2020 verfügte, die Strafanzeige werde
nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. dagegen mit Eingabe vom 5. Juni 2020 (Postaufgabe 7. Juni 2020) bei
der Beschwerdekammer Beschwerde erhob (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor-
derung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).



Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1
StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le-
gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft
konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü-
gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä-
gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);

- offenbar das Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2020 vom 15. Mai 2020, mit
welchem dieses nicht auf eine vom Beschwerdeführer eingereichte Be-
schwerde eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;

- 3 -


- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige sinngemäss den
Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt
missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un-
rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt,
wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil
des Bundesgerichts 1C_563/2018 vom 20. August 2019 E. 3.3);

- der Beschwerdeführer in Strafanzeige und Beschwerde ausführt, weshalb er
mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er da-
bei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs
erfüllt sein soll;

- auch betreffend die anderen genannten Vorwürfe den Ausführungen des Be-
schwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern die Straftatbe-
stände des (Prozess-)Betrugs (Art. 146 StGB) oder der Irreführung der
Rechtspflege (Art. 304 StGB) erfüllt sein sollen;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf-
tatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbe-
stimmungen);

- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin-
sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1
StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grund-
voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a.
BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge-
sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren
Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist
(Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und
Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver-
fahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 -


und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.


Bellinzona, 2. Juli 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:













Zustellung an

- A.
- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)
- B.



Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.


Full & Egal Universal Law Academy