BStGer - BB.2017.35 - Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO; Art. 112 Abs. 4 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO). - Beschwerdekammer: Strafverfahren
Karar Dilini Çevir:




Beschluss vom 29. August 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner


Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Laurent Moreillon
und Miriam Mazou,
Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Lu-
cien Bühr,
Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand Vereinigung von Verfahren
(Art. 30 StPO; Art. 112 Abs. 4 StPO);
Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)


B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l


Geschäftsnummer: BB.2017.35
Nebenverfahren: BP.2017.8


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Sachverhalt:

A. Am 19. November 2015 zeigte sich die Gesellschaft B. SA bei der Bundes-
anwaltschaft (nachfolgend "BA") selbst an wegen Verdachts einer Straftat
nach Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB (Vorliegens eines Organisati-
onsmangels des Unternehmens im Zusammenhang mit der Bestechung
fremder Amtsträger). B. SA ergänzte ihre Selbstanzeige am 4. April 2016 um
weitere konkrete Verdachtsmomente betreffend mögliche Bestechungs-
handlungen fremder Amtsträger. Beiden Selbstanzeigen lagen zwei der BA
übergebene interne Untersuchungsberichte einer deutschen Anwaltskanzlei
zugrunde (Verfahrensakten BA SV.15.0584 pag. 03.001-0002).
Die BA eröffnete am 15. Dezember 2015 ein Strafverfahren gegen B. SA
(Verfahren SV.15.0584) wegen Verdachts einer Straftat nach Art. 102 Abs. 2
i.V.m. Art. 322septies StGB. Parallel zur Untersuchung der BA setzte B. SA die
interne Untersuchung fort. Sie nahm Erkenntnisse der BA auf und leitete ihr
eigene Erkenntnisse weiter. Die entsprechenden internen Untersuchungser-
gebnisse wurden durch die BA validiert und nachgeprüft (Verfahrensakten
BA pag. 03.001-0002 Ziff. 7).
Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse und infolge der Anerkennung der
organisatorischen Verantwortlichkeit i.S. von Art. 102 Abs. 2 StGB für die
festgestellten Bestechungshandlungen nach Art. 322septies StGB, beantragte
B. SA am 23. Dezember 2016 die Durchführung eines abgekürzten Verfah-
rens, was ihr die BA am 16. Januar 2017 genehmigte (Verfahrensakten BA
pag. 03.001-0003 Ziff. 8).

B. Am 24. November 2016 eröffnete die BA ein Strafverfahren u.a. gegen A.
wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies
StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), evtl. der Ver-
untreuung (Art. 138 StGB, SV.16.1896). Die BA wirft ihm folgendes vor:

A. sei von 1999 bis 2012 als CEO der B. SA tätig gewesen, wobei er zusätz-
lich auf verschiedenen Märkten direkt für Vertrieb und die Akquisition von
Aufträgen […] zuständig gewesen sei. Es bestehe der Verdacht, dass A. da-
bei an der Ausschleusung von Vermögenswerten aus dem Gesellschaftsver-
mögen der B. SA zum Zwecke der Bestechung sowie der Bildung von
"schwarzen Kassen" beteiligt gewesen sei und auch direkt an Bestechungs-
handlungen mitgewirkt habe. Es bestehe weiter der Verdacht, dass A. von
der B. SA stammende Vermögenswerte als unrechtmässige Rückvergütun-
gen bezogen habe. Die untersuchten Handlungen beträfen primär die Märkte
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Nigeria, Brasilien und Marokko, wobei aufgrund seiner Stellung als CEO
auch eine Verantwortung für weitere Märkte geprüft werde.


C. Am 29. November 2016 wurden am Wohnsitz von A. in Z. sowie in Y. Haus-
durchsuchungen durchgeführt. Die BA erliess am 22. Dezember 2016 eine
mit "Auskunft, Edition, Kontosperre und Mitteilungsverbot" betitelte Verfü-
gung, mit der die Konten von A. und weiteren Personen bei verschiedenen
Banken gesperrt wurden. Dagegen erhob A. am 9. Januar 2017 Beschwerde
(Verfahren BB.2017.2–6).


D. Am 20. Januar 2017 beantragte A. bei der BA die Vereinigung der gegen ihn
geführten Untersuchung mit dem Verfahren SV.15.0584 gegen B. SA sowie
mit allen weiteren möglichen Verfahren im gleichen Sachzusammenhang
(act. 1.1 S. 1 Ziff. 1).

Die BA wies den Antrag mit Verfügung vom 7. Februar 2017 mit der Begrün-
dung ab, dass B. SA Selbstanzeige erstattet und die ihr vorgehaltenen Sach-
verhalte anerkannt habe. Die Gesellschaft habe das abgekürzte Verfahren
beantragt, was ihr durch die Verfahrensleitung bewilligt worden sei. Der Ab-
schluss des Verfahrens sei dementsprechend zeitnah zu erwarten. All dies
sei bei A. anders, weshalb aus verfahrensökonomischer Sicht eine getrennte
Verfahrensführung resp. keine Vereinigung angezeigt sei. Über die bean-
tragte Vereinigung mit allfälligen Verfahren gegen weitere Tatbeteiligte sei
gegebenenfalls nach Abschluss der Ersteinvernahmen resp. Gewährung der
Akteneinsicht zu entscheiden (act. 1.1 S. 1 f. Ziff. 4–6). Der Entscheid dar-
über wurde in Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs sistiert (act. 1.1 S. 2).


E. A. stellte der BA am 8. Februar 2017 den Antrag, im Verfahren SV.15.0584
als Drittbetroffener nach Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zugelassen zu werden.
Die BA lehnte dies mit ihrer Verfügung vom 24. Februar 2017 ab: A. habe
keinen unmittelbaren Schaden oder eine unmittelbare Beschwer durch eine
Verfahrenshandlung in der Untersuchung SV.15.0584 vorgebracht, und eine
solche sei auch nicht ersichtlich. Eine faktische Betroffenheit genüge nicht.

F. A. liess am 17. Februar 2017 Beschwerde erheben gegen die Verfügung der
BA vom 7. Februar 2017, welche die Vereinigung der Strafverfahren ab-
lehnte, mit den Anträgen (act. 1):
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"I. Le recours est admis.

Principalement

II. La décision entreprise est réformée en ce sens que les procédures SV.16.1896,
SV.15.0588, ainsi que toutes les autres procédures ouvertes par le Ministère public
de la Confédération en lien avec la procédure SV.15084 ou en lien avec la société
B. SA sont immédiatement jointes.

Subsidiairement

III. La décision entreprise est annulée et renvoyée à l'autorité inférieure pour nouvelle
décision dans le sens des considérants à intervenir."

Prozessuale Anträge:

"Le recourant requiert, à titre de mesures d'instruction, que le Ministère public de la
Confédération soit invité à verser à la procédure de recours:
 L'entier du dossier de la procédure SV.16.1896 dans son état le plus récent
 L'entier du dossier de la procédure SV.15.0584 dans son état le plus récent
 L'entier des autres dossiers actuellement instruits par le Ministère public de
la Confédération en lien avec la procédure SV.15.0584

Le recourant requiert que l'effet suspensif soit accordé au présent recours en ce
sens qu'il soit ordonné au MPC de suspendre immédiatement l'instruction de la
cause SV.15.0584, subsidiairement de ne pas clôturer l'enquête précitée jusqu'à
droit connu sur le présent recours."


G. Die BA nahm am 28. Februar 2017 unaufgefordert Stellung zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung (act. 3 resp. 21.1). Sie reichte dazu auch u.a. einen
Entwurf des vorgesehenen Strafbefehls gegen B. SA ins Recht (act. 3.1).

Mit Eingabe vom 1. März 2017 rügte der Verteidiger von A., dass der Stel-
lungnahme der BA vom 28. Februar 2017 Teile der Einvernahme seines Kli-
enten vom 14. Februar 2017 beigefügt seien, welche im Rahmen des abge-
kürzten Verfahrens erfolgt und daher nicht verwertbar seien (act. 4). Die BA
anerkannte dies (act. 5 Eingabe vom 2. März 2017), woraufhin das Gericht
die Eingabe der BA vom 28. Februar 2017 sowie die Einvernahme vom
14. Februar 2017 der BA am 3. März 2017 retournierte (act. 7) und zugleich
Frist zur Einreichung von korrigierten Fassungen (vgl. act. 21.1, 21.2) an-
setzte.


H. Der verfahrensleitende Richter entschied am 3. März 2017 über die bean-
tragten vorsorglichen Massnahmen und wies die BA an, im Strafverfahren
SV.15.0584 sowie gegen andere Beschuldigte im gleichen Sachzusammen-
hang bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine Anklage zu erhe-
ben. Dabei bestand kein Anlass, andere Untersuchungshandlungen wäh-
rend der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu untersagen (Verfahren
BP.2017.8 act. 5).
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I. A. liess am 6. März 2017 Beschwerde führen gegen die Verfügung vom
24. Februar 2017 (Ablehnung der Zulassung als Drittbetroffener, Beschwer-
deverfahren BB.2017.48). Er beantragt in seiner Beschwerde im Wesentli-
chen, als Drittbetroffener im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Buchstabe f StPO im
Strafverfahren SV.15.0584 gegen B. SA zugelassen zu werden.

J. Nachdem die BA am 9. März 2017 die Kontensperren (vgl. vorstehende Er-
wägung litera C.) teilweise aufgehoben hatte, zog A. seine Beschwerden ge-
gen die Beschlagnahmen im Übrigen zurück. Die Beschwerdeverfahren
BB.2017.2–6 wurden mit Beschluss vom 20. März 2017 entsprechend abge-
schrieben.


K. Mit Eingaben vom 10. und 15. März 2017 beantragten A. und die BA die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens für die Dauer von zwei Monaten zur
Durchführung von weiteren Einvernahmen sowie Diskussion der Parteien im
Rahmen des abgekürzten Verfahrens (act. 8, 11). Die Beschwerdekammer
sistierte daraufhin mit Beschluss vom 16. März 2017 das Verfahren
BB.2017.35 bis 31. Mai 2017 (act. 13).


L. Die BA erliess gegen B. SA am 23. März 2017 Strafbefehl wegen Vorliegens
eines Organisationsmangels des Unternehmens im Zusammenhang mit der
Bestechung fremder Amtsträger (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB;
Verfahrensakten BA SV.15.0584 pag. 03.001-0002).
Die BA teilte am 24. März 2017 mit, den Strafbefehl gegen B. SA eröffnet zu
haben und dass B. SA zuhanden der BA auf eine Einsprache verzichtet habe
(act. 14).


M. Am 6. April 2017 erhob A. dagegen einerseits Einsprache bei der BA, wobei
er beantragte, das Einspracheverfahren sei zu sistieren, bis über das hän-
gige Beschwerdeverfahren entschieden sei. Andererseits erhob er gegen
das Schreiben der BA vom 24. März 2017 resp. gegen den Erlass des Straf-
befehls am 6. April 2017 separat Beschwerde (Verfahren BB.2017.68). Über-
prüft werden sollte damit die Angemessenheit dieser Entscheidung. Bean-
tragt war unter anderem die Aufhebung des Strafbefehls. Das Gericht trat
auf die Beschwerde mit Beschluss vom 12. April 2017 nicht ein, da gegen
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den Strafbefehl ausschliesslich der Rechtsbehelf der Einsprache zur Verfü-
gung steht.


N. A. ersuchte am 10. April 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfah-
rens BB.2017.35 (act. 15). Der BA wurde daraufhin die abgenommene Frist
zur Beschwerdeantwort neu angesetzt (act. 16). Da eine Vereinigung für B.
SA einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur Folge
haben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2016 vom 13. Januar
2017, E. 2.2), wurde ihr zugleich ebenfalls Frist zur Stellungnahme angesetzt
(act. 17).

O. Die BA beantragte am 27. April 2017, die Beschwerde sei abzuweisen
(act. 22). B. SA beantragte am 2. Mai 2017 (act. 23), auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, soweit Ziffer 1 des Dispositivs (Verfahrensvereinigung) der
Verfügung vom 7. Februar 2017 angefochten werde. Eventualiter sei die Be-
schwerde bezüglich Dispositiv Ziffer 1 abzuweisen. A. nahm am 2. Mai 2017
(act. 24) unaufgefordert zur Replik der BA vom 27. April 2017 Stellung
(act. 24). Die Eingaben der drei Parteien wurden den jeweils anderen Par-
teien am 3. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 25–27).

P. Mit Verfügung vom 25. April 2017 trat die BA auf die Einsprache von A. vom
6. April 2017 gegen den Strafbefehl der BA gegen B. SA vom 23. März 2017
nicht ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass A. mangels Be-
troffenheit nicht zu einer Einsprache legitimiert sei (act. 28.2). Dagegen liess
A. mit Eingabe vom 5. Mai 2017 Beschwerde führen (Verfahren BB.2017.83),
wobei er die Eingabe zugleich in das vorliegende Verfahren ins Recht legte
(act. 28, 28.1). Dies wurde den anderen Verfahrensparteien zur Kenntnis
gebracht (act. 29).

Q. Am 10. Mai 2017 nahm A. unaufgefordert Stellung zur Stellungnahme der B.
SA vom 2. Mai 2017 (act. 30). Seine Eingabe wurde den anderen Parteien
zur Kenntnis zugestellt (act. 31).

R. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des
Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Be-
schwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in-
nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein-
schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei-
gerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die un-
vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393
Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 B. SA bringt vor, dem Beschwerdeführer entstünden aus dem Strafbefehl
vom 23. März 2017 weder Nachteile noch habe er einen praktischen Nutzen
im Falle einer Gutheissung seiner Beschwerde. Ihm stünden in seinem Straf-
verfahren sämtliche Parteirechte zu (act. 23 S. 5 Ziff. 2). Der Beschwerde-
führer sei kein zur Beschwerde legitimierter Betroffener im Sinne von
Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO: Er sei weder Partei noch durch Verfahrenshand-
lungen beschwerter Dritter (act. 23 S. 12 f.).
1.3 Der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO ist Ausfluss des ver-
fassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots und bildet seit langem ein We-
sensmerkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts
(BGE 138 IV 214 E. 3.2; 138 IV 29 E. 3.2). Ein rechtlich geschütztes Inte-
resse zur Beschwerde gegen möglicherweise zu Unrecht getrennt geführte
Verfahren liegt vor (vgl. zum Rechtsnachteil auch Urteil des Bundesgerichts
1B_467/2016 vom 16. Mai 2017, E. 1). Die übrigen Eintretensvoraussetzun-
gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.


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2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die künstliche Aufsplittung in Teilver-
fahren berge die Gefahr widersprechender Entscheidungen. Angesichts von
BGE 142 IV 333 sei nicht einsehbar, wie eine Gesellschaft aufgrund von
Art. 102 StGB verurteilt werden könne, ohne dass zuvor über die strafrecht-
liche Verantwortlichkeit der von der BA verdächtigten natürlichen Personen
entschieden werde. Die BA riskiere so die Annullierung eines Urteils im ab-
gekürzten Verfahren, was das Bundesgericht im Urteil 1B_11/2016 vom
23. Mai 2016 für den Fall eines abgekürzten Verfahrens gegen nur einen
Beschuldigten nach einer ungerechtfertigten Verfahrenstrennung festgehal-
ten und in einem anderen Fall (Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015,
E. 1.5.3) als problematisch bezeichnet habe. Das Argument der BA bezüg-
lich unterschiedlichem Verfahrensstand habe deshalb kein Gewicht, da die
erste Einvernahme bereits abgeschlossen sei. Im Gegenteil spreche dies
umso vehementer dafür, dass die Verfahren im Einklang geführt würden, so
dass auch ein Gericht über alles entscheiden könne (act. 1 S. 14–17 Rz. 51–
66).
Entgegen den Vorbringen von B. SA schaffe Art. 102 StGB keine getrennte
Strafbarkeit von Unternehmen und natürlichen Personen. Der Artikel be-
strafe klarerweise kein Organisationsverschulden (act. 30 S. 3 Ziff. 12). Es
seien die Handlungen von natürlichen Personen wie dem Beschwerdeführer,
worauf sich eine Verurteilung von B. SA zwangsläufig abzustützen habe. Ge-
gen diverse natürliche Personen seien im vorliegenden Sachzusammen-
hang auch Strafverfahren eröffnet worden. Unter diesen Umständen könne
eine Verurteilung nicht anders als auf der Feststellung ruhen, dass gerade
diese natürlichen Personen mit Wissen und Willen diejenigen Straftaten be-
gangen hätten, für welche die Unternehmung verurteilt wird (act. 30 S. 3
Ziff. 13–17). An der Unschuldsvermutung zugunsten des Beschwerdeführers
ändere auch die Durchführung des abgekürzten Verfahrens nichts (act. 30
S. 3 f. Ziff. 19–20).
2.2 B. SA bringt vor, Gegenstand des Strafverfahrens SV.15.0584 sei das Vor-
liegen eines Organisationsmangels. Die B. SA habe das Vorliegen eines Or-
ganisationsmangels eingestanden und sei dafür bestraft worden. Die Unter-
suchung gegen den Beschwerdeführer betreffe nicht das Vorliegen eines Or-
ganisationsmangels, sondern den Verdacht der Bestechung fremder Amts-
träger nach Art. 322septies StGB, der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach
Art. 158 StGB, evtl. der Veruntreuung nach Art. 138 StGB. Die Verfahrens-
gegenstände beider Verfahren würden sich fundamental unterscheiden und
es bestehe keine Möglichkeit sich widersprechender Entscheide (act. 23
S. 15).
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Gemäss BGE 142 IV 333 trete die Strafbarkeit des Unternehmens bei der
sogenannten originären Haftung des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 2
StGB neben jene des Individualtäters und sei von dieser unabhängig. Das
Unternehmen werde bestraft, wenn es nicht alle erforderlichen und zumut-
baren Vorkehren getroffen habe, um eine Straftat nach Art. 102 Abs. 2 StGB
zu verhindern. Die Strafbarkeit des Unternehmens wegen Organisations-
mangels entfalle nicht, wenn der Individualstraftäter nicht ermittelt werden
könne oder nicht bestraft werde (BGE 142 IV 333 E. 4.2). Die Verantwort-
lichkeit der B. SA für den Organisationsmangel, den sie gestanden habe, sei
originär. Zwar sei Voraussetzung für ihre Verantwortlichkeit gewesen, dass
der Mangel in mindestens einem Fall zur Bestechung fremder Amtsträger
geführt habe. Ihre Verantwortlichkeit sei unter dieser Voraussetzung aber
losgelöst und unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer
konkreten natürlichen Person eingetreten. Im Anwendungsbereich von
Art. 102 Abs. 2 StGB sei es durchaus möglich, dass im Verfahren gegen das
Unternehmen das Vorliegen einer Anlasstat bejaht, jedoch ein Individual-
straftäter nach erfolgter getrennter Untersuchung freigesprochen werde
(act. 23 S. 16–18).

3. Nach der allgemeinen Regel von Art. 30 StPO können die Staatsanwalt-
schaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder
vereinen. Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser
besagt u. a., dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn
Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Er be-
zweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der
Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumes-
sung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot
(Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5
Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vor-
liegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die
sachlichen Gründe müssen objektiver Natur sein. Getrennte Verfahren sol-
len vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Ver-
zögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die län-
ger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorste-
hende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2; 138 IV 214
E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016,
E. 4.4–4.6; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016, E. 2.2 f.).
Gemäss Art. 30 StPO können auch Verfahren vereinigt werden, die vom
Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Für
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eine Vereinigung nach Art. 30 StPO spricht vor allem der enge Sachzusam-
menhang verschiedener Straftaten. Ein solcher besteht namentlich, wenn
sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der
gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (Urteil des Bundesge-
richts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016, E. 2.5).
Im vorliegenden Zusammenhang zu beachten ist insbesondere die Bestim-
mung von Art. 112 Abs. 4 StPO. Demnach können Verfahren vereinigt wer-
den, wenn wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden
Sachverhalts sowohl ein Verfahren gegen eine natürliche Person wie auch
ein Verfahren gegen ein Unternehmen geführt wird. Eine solche Zusammen-
legung ist jedoch nicht zwingend. Getrennte Verfahren bleiben bzw. sind zu-
lässig, wenn sich dies aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt (vgl.
hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1168; ENGER, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 112 StPO N. 59–61; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl.
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 112 N. 8). Der Gesetzgeber scheint bei Art. 112
Abs. 4 StPO vom Regelfall der auch bei gleichem oder damit zusammen-
hängendem Sachverhalt getrennt geführten Verfahren gegen juristische und
natürliche Personen auszugehen (Beschluss des Bundesstrafge-
richts BB.2016.84 vom 18. Oktober 2016, E. 2.3.1).
Art. 33 StPO schliesslich ist die Entsprechung im Gerichtsstandsrecht zu
Art. 29 StPO (BGE 138 IV 29 E. 3.2) und soll sicherstellen, dass die an einer
Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und
beurteilt werden können. Für Strafverfahren gegen das Unternehmen nach
Artikel 102 StGB sind die Behörden am Sitz des Unternehmens zuständig.
Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts
auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet (Art. 36
Abs. 2 StPO). Eine Vereinigung ist gerichtsstandsrechtlich anzustreben (MO-
SER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 36 StPO N. 4).


4.
4.1 Die BA ermittelt gegen den Beschwerdeführer wegen Bestechung fremder
Amtsträger nach Art. 322septies StGB, der ungetreuen Geschäftsbesorgung
nach Art. 158 StGB, evtl. der Veruntreuung nach Art. 138 StGB.
Sie bestrafte B. SA mit Strafbefehl vom 23. März 2017 wegen Vorliegens
eines Organisationsmangels des Unternehmens im Zusammenhang mit der
Bestechung fremder Amtsträger (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB;
Verfahrensakten BA SV.15.0584 pag. 03.001-0002).
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Art. 102 StGB (Strafbarkeit) lautet wie folgt:
1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im
Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen began-
gen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unterneh-
mens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird
das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem
Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies,
305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unter-
nehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft,
wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen
und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche
Straftat zu verhindern.
4.2 Die Bestimmung von Art. 102 Abs. 2 StGB schafft bei einem abschliessen-
den Katalog von Wirtschaftsdelikten (Anlasstaten) eine originäre, kumulative
bzw. konkurrierende Haftung des Unternehmens für Organisationsverschul-
den. Das Unternehmen ist mithin auch strafbar, wenn der Individualtäter er-
mittelt und ihm die Tat zugerechnet werden kann. Dass dieser ermittelt oder
gar bestraft wird, ist indes nicht notwendig. Denn die Strafbarkeit des Unter-
nehmens tritt "unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen" ein.
Entzieht sich der Anlasstäter der Strafverfolgung, führt dies im Rahmen von
Art. 102 Abs. 2 StGB somit nicht zur Straflosigkeit des Unternehmens. Der
Vorwurf geht dahin, dass die Desorganisation im Unternehmen bewirkt hat,
dass eine der genannten Katalogtaten verübt werden konnte. Die Bestim-
mung statuiert in diesem Bereich eine Deliktsverhinderungspflicht des Un-
ternehmens. Diesem kommt die Funktion eines Überwachungsgaranten zu.
Das Delikt ist als fahrlässiges Unterlassungsdelikt konzipiert. Dass eine na-
türliche Person im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im
Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat begeht (die Anlasstat) bil-
det den äusseren Grund für die Strafbarkeit der Gesellschaft. Die Anlasstat
ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Dabei muss nachgewiesen sein, dass
die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer der Katalogtaten
erfüllt worden sind. Gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt die Strafbarkeit
des Unternehmens. Andernfalls ergäbe sich eine reine Kausalhaftung, wel-
che vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt war. Dass ein entsprechen-
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des Delikt begangen wurde, genügt als Beweis dafür, dass das Unterneh-
men seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, für sich allein noch nicht. Er-
forderlich ist darüber hinaus ein Zurechnungszusammenhang zwischen Or-
ganisationsdefizit und Anlasstat. Es muss nachgewiesen sein, dass konkrete
Organisationsmassnahmen erforderlich gewesen wären und tatsächlich
nicht bestanden haben. Der Vorwurf geht dahin, dass das Unternehmen
nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren ge-
troffen hat, um eine Straftat aus dem aufgeführten Katalog zu verhindern
(zusammengefasst aus BGE 142 IV 333 E. 4.1/4.2 mit zahlreichen Hinwei-
sen).
BGE 142 IV 333 ("Post-Entscheid") lag die Konstellation zugrunde, dass Or-
gane einer Drittgesellschaft delinquierten und dafür wegen gewerbsmässi-
gen Betruges, mehrfacher qualifizierter Veruntreuung und mehrfacher Geld-
wäscherei verurteilt wurden. Unmittelbar ging es um eine Barabhebung von
CHF 4.6 Mio. ab dem Postkonto der Drittgesellschaft und die strafrechtlichen
Verantwortlichkeiten seitens des Finanzinstitutes. Die Post wurde in erster
Instanz verurteilt und in zweiter Instanz freigesprochen, was das Bundesge-
richt bestätigte. Die Auszahlung erfüllte bezüglich den beteiligten natürlichen
Personen zwar in objektiver Hinsicht den Tatbestand der Geldwäscherei,
doch stellte die Staatsanwaltschaft aufgrund von fehlenden subjektiven Tat-
bestandselementen die Untersuchung gegen die Hauptkassiererin ein. Ge-
gen den von der Hauptkassiererin angefragten Mitarbeiter der Compliance-
Abteilung hatte die Staatsanwaltschaft schon gar nie ein Verfahren eröffnet.
Sie hat auch nicht gegen weitere Personen ermittelt, geschweige denn An-
klage erhoben. "Indem die Untersuchungsbehörde nicht weiter ermittelt und
keine weiteren Personen, namentlich nicht die Vorgesetzten des Compli-
ance-Mitarbeiters, befragt hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass es auch
nach ihrer Auffassung an einer Anlasstat fehlt, so dass das Bestehen der
subjektiven Tatbestandsmerkmale auch nicht einer generellen natürlichen
Person als Anlasstäter zugeschrieben werden kann" (vgl. BGE 142 IV 333
E. 5.1).
4.3 Die strafrechtlichen Verantwortlichkeiten von Gesellschaft und Anlasstä-
ter(n) sind vorliegend voneinander unabhängig, was eine Gefahr widerspre-
chender Entscheide ausschliesst: Der Beschwerdeführer weist zwar zurecht
darauf hin, dass eine Anlasstat Voraussetzung der Strafbarkeit einer Gesell-
schaft nach der Zurechnungsnorm von Art. 102 StGB ist (vgl. seine Vorbrin-
gen in obiger Erwägung 2.1). Wie das Bundesgericht in BGE 142 IV 333
jedoch ausführt, ist die Strafbarkeit der Gesellschaft nach Art. 102 Abs. 2
StGB bei den dort aufgeführten Wirtschaftsdelikten originär und kumulativ zu
- 13 -



denjenigen von natürlichen Personen. Dies hat zur Folge, dass die natürli-
chen Personen und die Gesellschaft je für ihre originären strafrechtlichen
Verantwortlichkeiten schuldig- oder freigesprochen werden können. Dies
wiederum schliesst eine Gefahr widersprechender Entscheidungen aus. Aus
dem konkreten Strafbefehl gegen die Gesellschaft ergibt sich gerade keine
Strafbarkeit einer bestimmten natürlichen Person und der Strafbefehl ist
auch nicht so formuliert, dass sich implizit eine solche Verurteilung einer be-
stimmten Person ergibt. Diesen Nachweis müsste die BA für eine bestimmte
natürliche Person erst noch erbringen.
4.4 Das Bundesgericht hob mit den Ausführungen in BGE 142 IV 333 E. 5.1
weiter den Schuldspruch gegen die Schweizerische Post auf, da ihre Desor-
ganisation alleine, ohne subjektiv und objektiv strafbare Anlasstat, nicht für
ihre Strafbarkeit ausreichen sollte (keine "Kausalhaftung", vgl. die Regeste
des BGE). Anders als die Staatsanwaltschaft im Post-Entscheid geht aus
dem Strafbefehl gegen B. SA hervor, dass eine (freilich nicht sehr bestimmte)
Anlasstat vorliegt. Beweismittel für die Bestechungen liegen vor. Im Unter-
schied zum Post-Entscheid ist B. SA auch geständig und anerkennt den De-
liktsvorwurf. Hat B. SA denn auch ihre Schuld eingestanden, so kann eine
unerwünschte "Kausalhaftung" zu Lasten der Gesellschaft recht eigentlich
nicht vorliegen (sondern eine "Verschuldenshaftung"). Der Strafbefehl er-
scheint auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als unzulässig, womit offen
bleiben kann, inwieweit der Beschwerdeführer sich (wohl für die Gesell-
schaft) darauf berufen könnte, es wären vorgängig die Anlasstäter zu beur-
teilen gewesen (vgl. Erwägung 2.1).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Verfahrenstrennung würde
seine Verfahrensrechte verletzen, da damit Verfahren von Personen ge-
trennt würden, die sich gegenseitig beschuldigen würden. Er werde von B.
SA insoweit beschuldigt, als er während der Zeitspanne ihr Direktor gewesen
war, der von ihrer Selbstanzeige betroffen sei. An dieser Realität ändere sich
nichts, wenn die BA Sorge getragen hätte, dass keine Namen von potenziell
delinquierenden natürlichen Personen im Strafbefehl gegen B. SA erwähnt
wären (so sein Vorbringen in act. 24 S. 1 f. Ziff. 4). Seit dem Entscheid des
Bundesgerichts BGE 142 IV 333 sei es zudem nicht mehr möglich, die ob-
jektiv und subjektiv strafbarkeitsbegründenden Elemente der natürlichen
Personen von denjenigen für die Gesellschaft zu trennen (act. 1 S. 7–9 Rz.
24–29).
- 14 -



5.2 Die BA bringt vor, dass dem Beschwerdeführer in der Untersuchung
SV.15.0584 gegen B. SA resp. in sämtlichen Verfahrenshandlungen im Zu-
sammenhang mit dem Schuld- und Strafpunkt der Gesellschaft keine Teil-
nahmerechte und kein rechtliches Gehör zukämen. Die Verteidigungsrechte
stünden ihm in seinem eigenen Strafverfahren SV.16.1896 uneingeschränkt
zu. Es läge gerade keine Situation vor, in der sich zwei Beschuldigte gegen-
seitig belasten würden. Der Beschwerdeführer würde seitens der Gesell-
schaft in keiner Weise beschuldigt. Eine solche Beschuldigung ergebe sich
auch aus dem Wortlaut des Strafbefehls der Gesellschaft nicht (act. 22 S. 2
Ziff. 6).
B. SA macht folgendes geltend: Die Verfahrensgegenstände in den zwei
Verfahren, d.h. im gegen die B. SA mit Strafbefehl abgeschlossenen Verfah-
ren und im laufenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer seien funda-
mental verschieden. Beim Unternehmen gehe es um den Organisationsman-
gel, bei der natürlichen Personen dagegen um die Frage, ob eine konkrete
Straftat durch den konkret Beschuldigten begangen wurde. Das Verfahren
SV.15.0584 gegen die B. SA sei gestützt auf Artikel 102 Abs. 2 StGB i.V.m.
Art. 322septies StGB geführt worden. Nach Art. 102 Abs. 2 StGB werde ein
Unternehmen bei Vorliegen einer der im Absatz 2 aufgeführten Straftaten
unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem
Unternehmen vorzuwerfen sei, dass es nicht alle erforderlichen und zumut-
baren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu
verhindern (vgl. Art. 102 Abs. 2 StGB). Verfahrensgegenstand sei ein Orga-
nisationsmangel des Unternehmens. Gegen den Beschwerdeführer werde
demgegenüber eine Untersuchung wegen Verdachts der Bestechung frem-
der Amtsträger nach Art. 322septies StGB, der ungetreuen Geschäftsbesor-
gung nach Art. 158 StGB, evtl. der Veruntreuung nach Art. 138 StGB sowie
der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB geführt. Vor diesem Hintergrund sei
die gesetzliche Regel von Art. 112 Abs. 4 StPO zu verstehen, wonach Ver-
fahren gegen eine natürliche Person und Verfahren gegen ein Unternehmen
im Falle von Identität oder Konnex des Sachverhalts zwar vereinigt werden
können, grundsätzlich aber getrennt zu führen seien (act. 23 S. 15 f.).
Artikel 29 StPO sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Be-
schwerdeführer könne nicht Mittäter oder Teilnehmer am Straftatbestand
von Art. 102 Abs. 2 StGB sein. Der Beschwerdeführer verkenne, dass
Art. 112 Abs. 4 StPO Iex specialis zu Art. 29 StPO sei. Art. 112 Abs. 4 StPO
nehme nur die Grundidee des Grundsatzes der Verfahrenseinheit auf. Die
Verfügung der Bundesanwaltschaft verletze Artikel 29 StPO nicht (act. 23
S. 18 Ziff. 65).
- 15 -



5.3 Eine Verfahrenstrennung in einer Situation von gegenseitigen Schuld- und
Rollenzuweisungen schafft die Gefahr, Parteirechte zu unterlaufen (vgl. Ur-
teile des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016, E. 2.5;
1B_124/2016 vom 12. August 2016, E. 4.6; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016,
E. 2.2–2.3; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 1.5.3):
Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschul-
digten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die
Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108
StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben auch
das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Ge-
richte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen
(Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 25, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4
S. 227 ff.).
Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 140 IV 172, bestätigt in
BGE 141 IV 220 E. 4.5) kommt den Beschuldigten in getrennt geführten Ver-
fahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht da-
her kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen
und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigen-
ständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e
contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten
Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1
StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht
verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten Verfahren
ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren,
wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes
Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öf-
fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO).
Diese massive Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in
getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfah-
ren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV
172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person
(bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwer-
tungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Ver-
letzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann (Urteil des Bundes-
gerichts 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015, E. 1.3.2 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708).
Schon angesichts dieser schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen ist
an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung
(Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des
Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017, E. 3.4).
- 16 -



5.4 Eine Gefahr gegenseitiger Schuld- und Rollenzuweisungen besteht vorlie-
gend aufgrund der originären und kumulativen Strafbarkeit der Gesellschaft
nach Art. 102 Abs. 2 StGB nicht. Belastet die Gesellschaft die natürliche Per-
son, so entlastet sie das in keiner Weise. Der Beschwerdeführer ist nicht
Teilnehmer und nicht Mitbeschuldigter beim Vorwurf gegen die Gesellschaft.
Dies unterscheidet die Situation von Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 112
Abs. 4 StPO von der Konstellation bei Mitbeschuldigten nach Art. 29 / Art. 30
StPO. Die BA wird im vorliegenden Sachzusammenhang bei jeder natürli-
chen Person den Nachweis zum objektiven und subjektiven Tatbestand zu
führen haben. Sorgfalt in Hinblick auf die Wahrung der Parteirechte
(vgl. jüngst zur Problematik Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom
16. Mai 2017, E. 4.6, in einer etwas anderen Konstellation als der vorliegen-
den) verdient jedenfalls der Beizug des Geständnisses der Gesellschaft in
die Strafverfahren der natürlichen Personen: Zu dessen Aussagekraft und
Tragweite in Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand scheint
in der vorliegenden Konstellation keine gefestigte Praxis zu existieren.


6.
6.1 Abschliessend ist die Zulässigkeit der getrennten Verfahrensführung wie an-
geordnet durch die Verfügung der BA vom 7. Februar 2017 anhand ihrer
Begründung und der weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu beurteilen.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt, der Grundsatz der Einheit des Verfahrens werde
verletzt, da die Verfahren gegen den Beschuldigten und gegen die Gesell-
schaft konnex seien. Die Einheit stelle die Regel dar, welche nicht durch ein-
fache verfahrensökonomische Überlegungen durchbrochen werden könne.
Es müssten vielmehr sachliche Gründe vorliegen. Die Eröffnung von zwei
Verfahren sei vorliegend durch nichts zu rechtfertigen. Es schaffe dies die
Gefahr von widersprüchlichen Entscheidungen, ungleichen Behandlungen
und stelle ein faires Verfahren für den Beschuldigten in Frage. Das Verfahren
gegen den Beschuldigten werde auf der Basis des früher eröffneten Verfah-
rens gegen die Gesellschaft geführt. Durch die Trennung werde sein rechtli-
ches Gehör verletzt und die Verfahrensvervielfachung verletze die Verteidi-
gungsrechte des Beschuldigten. Es laufe auch jeder Verfahrensökonomie
zuwider und schaffe Probleme bei den Parteirollen, z.B. Zeugen die gezwun-
gen sein könnten, gegen sich selbst auszusagen (act. 1 S. 4–7 Rz. 5–23).
Das Beschleunigungsprinzip spreche nicht gegen eine Vereinigung und Er-
ledigung innert vernünftiger Frist (act. 30 S. 3 Ziff. 18). Eine Trennung bringe
- 17 -



Mehrspurigkeiten, gerade bei Beweisaufnahmen, was dem Beschleuni-
gungsprinzip zuwiderlaufe. Erfolge die wohl unausweichliche Verfahrensver-
einigung erst in Zukunft, so seien nur noch mehr Verfahrenshandlungen zu
wiederholen und sei das Beschleunigungsprinzip dann nur noch schwerer
beeinträchtigt (act. 1 S. 14–17 Rz. 51–66).
Die Lehre verlange keineswegs kategorisch eine Trennung von Verfahren im
Falle eines abgekürzten Verfahrens gegen nur einen Teil von Mitangeschul-
digten. Im Gegenteil habe diesfalls die Auftrennung die Ausnahme zu blei-
ben (act. 24 S. 2 Ziff. 5). Die Lehre stehe einer gemeinsamen Durchführung
jedenfalls nicht im Weg, zumal nicht auszuschliessen sei, dass man im Falle
des abgekürzten Verfahrens des Beschwerdeführers wieder im ordentlichen
Verfahren ende (act. 30 S. 4 Ziff. 21). Ohnehin sei der Verfahrensausgang
trotz des abgekürzten Verfahrens offen: Für die "Anerkennung des Sachver-
halts" seien die konkreten Elemente des Dossiers zu betrachten und der Be-
schwerdeführer habe jedenfalls keine Schuld oder Strafbarkeit eingestanden
(act. 30 S. 4 Ziff. 20).
6.3 Die BA begründete die getrennte Verfahrensführung damit, dass B. SA
Selbstanzeige erstattet hatte und die ihr vorgehaltenen Sachverhalte aner-
kannt habe. Die Gesellschaft habe das abgekürzte Verfahren beantragt, was
ihr durch die Verfahrensleitung bewilligt worden sei. Der Abschluss des Ver-
fahrens sei dementsprechend zeitnah zu erwarten. All dies sei beim heutigen
Beschwerdeführer anders, weshalb aus verfahrensökonomischer Sicht eine
getrennte Verfahrensführung resp. keine Vereinigung angezeigt sei. Die BA
ergänzte dazu, sie habe den Grundsatz der Verfahrenseinheit zusammen
mit dem Zweck dieser Norm in eine Interessenabwägung gegenüber dem
Beschleunigungsgebot miteinbezogen und habe angesichts des Standes
des Strafverfahrens gegen B. SA letzterem höheres Gewicht beigemessen
(act. 22 S. 3 Ziff. 8).
B. SA bringt vor, die getrennte Verfahrensführung bei Strafverfahren gegen
Unternehmen und gegen natürliche Personen entspreche dem klaren Wort-
laut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Art. 112 Abs. 4
StPO und implizit Art. 102 Abs. 2 StGB) sowie der Rechtsprechung des Bun-
desstrafgerichts (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.84 vom
18. Oktober 2016, E. 2.3.2). Die getrennte Verfahrensführung habe sich
auch aus verfahrensökonomischen Gründen aufgedrängt. Die Untersuchung
gegen die B. SA sei im Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchung gegen den
Beschwerdeführer spruchreif gewesen. Eine gemeinsame Verfahrensfüh-
rung hätte den Verfahrensabschluss gegen die B.SA unverhältnismässig
verzögert. Eine Verzögerung hätte für die B. SA aufgrund der andauernden
- 18 -



Rechtsunsicherheit über die Frage eines allfälligen Organisationsmangels
eine existenzielle Bedrohung dargestellt. Die drohende Verletzung des Be-
schleunigungsgebots stelle auch im Anwendungsbereich von Art. 30 StPO,
der hier nicht direkt Anwendung finde, einen sachlichen Grund dar, die Ver-
fahren getrennt zu führen (act. 23 S. 5 Rz. 3, S. 18 Rz. 63–73).
6.4 Für das anzuwendende Recht ist die einleitende Erwägung 3 massgebend.
6.5 Soweit die sachlichen Gründe gegen eine Verfahrensvereinigung bereits
vorstehend behandelt wurden (Erwägung 4, Gefahr widersprechender Ent-
scheide; Erwägung 5 Unterlaufen der Parteirechte), so sprechen sie nicht
gegen eine getrennte Verfahrensführung. Eine solche ist vorliegend auch
durch zureichende sachliche Gründe gerechtfertigt:
Das Verfahren gegen die Gesellschaft wurde durch ihre Selbstanzeige ein-
geleitet. Daraus und durch die vollumfängliche Kooperation der Gesellschaft
ergab sich auch der fortgeschrittene Stand ihres Strafverfahrens. Das Be-
schleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) kann eine Verfahrensabtrennung
nach Art. 29 / Art. 30 StPO rechtfertigen: Wie das Bundesgericht ausführte,
dürfe die Verteidigungsstrategie eines Beschuldigten nicht dazu führen, dass
ein entscheidungsreifes Verfahren gegen Mitbeschuldigte wesentlich verzö-
gert werde (Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013,
E. 1.5.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2011 vom 21. Dezem-
ber 2011, E. 3.2). Das Bundesgericht schützte in einem anderen Fall denn
auch den Verzicht auf eine Vereinigung mit einem nachträglich aus einem
Verfahren hervorgegangenen weiteren Verfahren als sachlich gerechtfertigt.
Ein faires Verfahren ist auch bei einer getrennten Verfahrensführung möglich
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2014 vom 24. März 2015, E. 1.5/1.6;
Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.10 vom 27. Mai 2016, E. 2.3).
Stand das Strafverfahren der Gesellschaft aus sachlichen Gründen und
nachvollziehbar unmittelbar vor dem Abschluss, so ist die getrennte Verfah-
rensführung vorliegend nicht zu beanstanden.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem letzten Punkt, die Sistierung des Ent-
scheids über den Antrag des Beschuldigten auf eine Vereinigung der gegen
ihn geführten Untersuchung mit allfälligen weiteren Verfahren in gleichem
Sachzusammenhang (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs) stelle eine Rechts-
verweigerung dar. Es werde schon seit über einem Jahr ermittelt. Die Sistie-
rung sei willkürlich, sowohl in der Begründung wie auch im Ergebnis. Denn
die erste Einvernahme habe am 11. Januar 2017 stattgefunden, dies stehe
- 19 -



einem Entscheid zudem in keiner Hinsicht im Wege, was unhaltbar sei, und
bringe den Beschwerdeführer um sein Recht auf einen Entscheid (act. 1
S. 12 f Rz. 46–49).
7.2 Die BA erachte aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers auf Durchfüh-
rung des abgekürzten Verfahrens seinen Antrag auf Vereinigung mit den üb-
rigen Verfahren in gleichem Sachzusammenhang implizit als hinfällig. Eine
Vereinigung sei unter diesen Umständen gemäss dem Basler Kommentar
zur StPO (Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 359 StPO N. 13) näm-
lich ausgeschlossen (act. 22 S. 3 Ziff. 11).
7.3 Die erste Einvernahme kann auf verschiedene Termine aufgeteilt werden,
wenn die Untersuchung einen umfangreichen Sachverhaltskomplex betrifft
und sich diese Vorgehensweise deshalb für die untersuchende Behörde als
notwendig erweist, um der beschuldigten Person alle Sachverhalte ein ers-
tes Mal vorhalten zu können (TPF 2016 168 E. 2.1–2.2).
Im vorliegenden komplexen Fall erscheint zunächst die Aufteilung der ersten
Einvernahme durch die BA als zulässig. Der Beschwerdeführer kann sodann
nach erfolgter Akteneinsicht vor der BA Anträge auf Vereinigungen mit Ver-
fahren gegen konkrete Personen stellen. Gegen abweisende Entscheide
kann er anschliessend gegebenenfalls Beschwerde erheben.


8.
8.1 Der Beschwerdeführer stellt schliesslich prozessuale Anträge auf Aktenein-
sicht. Er bringt sinngemäss vor, die Aufteilung der Verfahren diene effektiv
dazu, Art. 108 StPO zu umgehen, indem so Aktenteile hermetisch in Verfah-
ren getrennt und die Einsicht mangels rechtlichem Interesse verweigert
werde (act. 1 S. 9 f. Rz. 30–36).
Die Beschwerdeantwort der BA führt aus, dass die den Beschwerdeführer
belastenden Akten ins Verfahren SV.16.1896 beigezogen worden seien und
dem Beschwerdeführer insoweit vollumfängliche Akteneinsicht gewährt
werde (act. 22 S. 2 Ziff. 7).
8.2 Soweit die den Beschwerdeführer betreffenden Akten in sein Strafverfahren
SV.16.1896 beigezogen werden (und die BA ihm die Einsicht gewährt), ist
sein Einsichtsgesuch an sich gegenstandslos geworden. Er hält indes auch
im Rekurs an all seinen Anträgen auf Verfahrensvereinigung und Aktenein-
sicht fest (act. 30 S. 4 Ziff. 22). Darf gemäss den vorstehenden Erwägungen
- 20 -



das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer jedoch getrennt von dem-
jenigen gegen die Gesellschaft geführt werden, so besteht kein generelles
Recht des Beschwerdeführers auf integrale Einsicht in die Akten des Straf-
verfahrens SV.15.0584 gegen die Gesellschaft. Bei getrennt geführten Ver-
fahren ist die Akteneinsicht nur zu gewähren, wenn dafür ein wissenschaftli-
ches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend gemacht wird und
der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interes-
sen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Die Einsicht in Akten von Straf-
verfahren gegen Dritte im Sachzusammenhang ist wiederum nicht Verfah-
rensgegenstand. Insgesamt sind somit die Anträge auf Akteneinsicht abzu-
weisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.


9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).

10. Die Beschwerdegegnerin 2 hat im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt,
mit denen sie zum Grossteil durchdrang. Wer als Partei Anträge stellt, hat
bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung (BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil
des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016, E. 2.3; vgl. DOMEISEN,
Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 428 StPO N. 6 i.V. m. WEHREN-
BERG/FRANK in Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 436 StPO N 6).
Es liegt keine Honorarnote in den Akten, weshalb die Aufwendungen der
Rechtsvertretung nach Ermessen zu entschädigen sind (vgl. Art. 12 Abs. 2
BStKR). Der Beschwerdeführer hat demnach der Beschwerdegegnerin 2 für
ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung
von pauschal Fr. 2'000.-- zu entrichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73
StBOG und Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).




- 21 -



Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Anträge auf Aktenbeizug werden abgewiesen soweit sie nicht gegen-
standslos geworden sind.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Pro-
zessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.


Bellinzona, 29. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:







Zustellung an

- Rechtsanwälte Laurent Moreillon und Miriam Mazou
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Daniel Lucien Bühr


Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).


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