BSG - B 5 R 159/22 B - Beschluss - 30.11.2022
Karar Dilini Çevir:
 
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.Gründe1
I. Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
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Auf den Rentenantrag des 1967 geborenen Klägers vom 11.10.2017 holte die Beklagte Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein. Mit Bescheid vom 27.6.2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die medizinischen Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht erfüllt seien. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.3.2019).
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Das SG hat schriftliche Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt und im Anschluss die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 18.9.2019). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten von Amts wegen in Auftrag gegeben, ärztliche Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte sowie eine ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen eingeholt. Mit Urteil vom 27.6.2022 hat es die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger erfülle die medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht. Der Senat folge den Einschätzungen des gerichtlichen Sachverständigen. Dem Antrag des Klägers vom 20.6.2022 nach § 109 Abs 1 SGG habe der Senat nicht nachkommen müssen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte die Erledigung des entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögert.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er rügt einen Verfahrensmangel.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. Er rügt allein die Verletzung des § 109 SGG, weil das LSG bei seiner Entscheidung den Antrag des Klägers nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGG übergangen habe. Hiermit kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht begründet werden. § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG ordnet ausdrücklich an, dass ein Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden kann. Dieser Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der geltend gemachte Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.3.2022 - B 5 R 320/21 B - juris RdNr 6 mwN).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
 Düring
Gasser
Hahn   





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