BLw 7/01 - Senat für Landwirtschaftssachen
Karar Dilini Çevir:
BLw 7/01 - Senat für Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 7/01 vom 9. November 2001 in der Landwirtschaftssache betreffend die Bestimmung einer Barabfindung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwAnpG §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 37 Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer im Umwandlungsbeschluß ordnung s - gemäß angebotenen Barabfindung kann nur innerhalb der Frist von § 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG gestellt werden (Einschränkung des Senatsbeschlusses v. 1. Juli 1994, BLw 105/93, AgrarR 1995, 23 ff). BGH, Beschl. v. 9. November 2001- BLw 7/01 - OLG Dresden AG Zwickau - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die e h - renamtlichen Richter Andreae und Kreye beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluû des Landwirtschaft s - senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Januar 2001 wird auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin die auûergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, zurückgewiesen. Der Geschftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt 63.709,68 DM. Gründe: I. Die Antragsteller sind Erben nach der am 4. April 1992 verstorbenen C. M. T. (im folgenden: Erblasserin). Die Erblasserin war M itglied der LPG "H. J.", K. (im folgenden: LPG). Am 22. Oktober 1991 beschloû die Generalve r - sammlung der LPG, die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in eine eingetragene Genossenschaft, die Antragsgegnerin, umzuwandeln. Im U m - wandlungsbeschluû wurde den Mitgliedern der LPG gemû nherer Aufglied e - rung eine Barabfindung für ihre Beteiligung angeboten. Im Hinblick auf die wir t - - 3 - schaftliche Situation der Antragsgegnerin sollte die Abfindung 20 % des e r - rechneten Wertes der Beteiligung der ausscheidenden Mitglieder betragen. Der Wert der Beteiligung der Erblasserin an der LPG war mit 72.996 DM errechnet. Auf dieser Grundlage einigte sich die Erblasserin am 22. Oktober 1996 mit der Antragsgegnerin, ihre Beteiligung an der Antragsgegnerin auf 73 Anteile à 1.000 DM zu bestimmen. Am 24. Mrz 1992 wurde die Antrag s - gegnerin in das Genossenschaftsregister eingetragen. Die Antragsteller machen geltend, der Erblasserin sei keine angeme s - sene Barabfindung angeboten worden. Sie haben beantragt, die anzubietende Barabfindung auf 63.709,68 DM zu bestimmen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihn auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsteller, mit der sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstreben. II. Das Beschwerdegericht verneint ein Recht der Antragsteller auf B e - stimmung der angemessenen Barabfindung durch das Gericht. Es meint, eine gerichtliche Bestimmung komme nicht mehr in Betracht, weil die Erblasserin die ihr angebotene Abfindung nicht innerhalb der Frist von § 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG abgelehnt, sondern sich mit der Antragsgegnerin ber die Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft und die Höhe ihrer Anteile an dem Unternehmen geeinigt habe. - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb nicht begrndet, weil der A n - trag auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung nicht inne r - halb der von § 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG bestimmten Frist gestellt worden i st. Die Aufhebung des Gesetzes ber die Landwirtschaftlichen Produkt i - onsgenossenschaften durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz machte die Umwandlung der bestehenden Landwirtschaftlichen Produktionsgenosse n - schaften notwendig (§ 69 LwAnpG). Die mit der Umwandlung verbundene grundlegende Umgestaltung der Rechte und Pflichten der Mitglieder der Lan d - wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gebietet es, jedem Mitglied, das die Umwandlung nicht mit vollziehen will, das Ausscheiden aus dem umgewa n - delten Unternehmen anzubieten (vgl. zum Umwandlungsgesetz Dehmer, U m - wandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., § 207 UmwG Rdn. 1; Kallmeyer/Meister/Klöcker, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., § 207 Rdn. 3; Lutter/Decher, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., § 207 Rdn. 5). Das Angebot muû auf den Erwerb der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem umgewandelten Unternehmen gehen. Ist dem umgewandelten Unternehmen aufgrund seiner Rechtsform der Erwerb eigener Anteile verwehrt, ist es auf Barabfindung gegen Ausscheiden zu richten. Der Umwandlungsbeschluû muû den angemessenen Betrag fr den Anteilserwerb bzw. die Abfindung der Mitgliedschaft enthalten (§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2 LwAnpG). Wird geltend gemacht, der angebotene B e - trag sei nicht zu niedrig, ist die angemessene Abfindung auf Antrag durch das Gericht zu bestimmen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG). - 5 - Das Gesetz enthlt keine ausdrckliche Bestimmung einer Frist, inne r - halb deren der Antrag gestellt werden muû. Durch Beschluû vom 22. Februar 1994, BLw 98/93, hat der Senat hierzu entschieden, daû der Antrag auf g e - richtliche Bestimmung ohne Einhaltung einer Frist gestellt werden kann, wenn der Umwandlungsbeschluû keine Regelung der Barabfindung enthlt (BGHZ 125, 166, 169 ff). Im Beschluû vom 1. Juli 1994, BLw 105/93, AgrarR 1995, 23 ff, hat der Senat allgemein formuliert, der Antrag auf gerichtliche Besti m - mung der angemessenen Barabfindung sei nicht fristgebunden. Im Beschluû vom 8. September 1995, BLw 28/95, hat der Senat den Beschluû vom 1. Juli 1994 unter Hinweis auf den Beschluû vom 22. Februar 1994 dahin zitiert, daû fr die Antragstellung jedenfalls dann keine Frist bestehe, wenn der Umwan d - lungsbeschluû kein Barabfindungsgebot enthlt, und dem den Fall gleichg e - setzt, daû der Umwandlungsbeschluû zwar ein Barabfindungsangebot au f - weist, die Höhe der angebotenen Abfindung jedoch nicht erkennbar macht (BGHZ 131, 260, 262 f). An der weitergehenden Aussage im Beschluû vom 1. Juli 1994 hlt der Senat nicht fest. Erfolgt das Angebot der Abfindung im Umwandlungsbeschluû ordnungsgemû, beziffert oder in von den Mitgliedern berechenbarer Weise und wird nur die Höhe des Angebots zur gerichtlichen Überprfung gestellt, muû der Antrag auf gerichtliche Bestimmung innerhalb der in § 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG bestimmten Frist gestellt werden. Das Angebot einer Abfindung beschrnkt die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des umgewandelten Unte r - nehmens nachhaltig. Aus diesem Grund kann das Angebot nur zeitlich b e - grenzt angenommen werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG, § 209 Satz 1 UmwG). Dasselbe gilt fr den Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Höhe der Barabfindung, soweit die ordnungsgemû angebotene Abfindung von einem - 6 - Mitglied als zu niedrig erachtet wird (Neixler/Schramm/Behr, AgrarR 1993, 65, 70; zum UmwG Ganske, Umwandlungsrecht, 2. Aufl., Textausgabe des U m - wandlungsgesetzes mit Begrndungen der Regierungsentwrfe, S. 234, 87; Lutter/Decher, § 212 UmwG Rdn. 4; Kallmeyer/Meister/Klcker, § 212 UmwG Rdn. 7; unklar Nies in Rechtshandbuch Vermgen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 37 L wAnpG Rdn. 5). Das gerichtliche Verfahren dient in diesem Falle allein dazu, die Angemessenheit des Angebots zu prfen. Die Mglichkeit der gerichtlichen Überprfung darf jedoch nicht dazu fhren, die Frist zur Disposition ber die Mitgliedschaft auf unbestimmte Zeit zu verl n - gern. Ansonsten wrde das Risiko der Teilhabe der Mitglieder an der wir t - schaftlichen Entwicklung des umgewandelten Unternehmens auf Dauer von seinen Mitgliedern ferngehalten. Das umgewandelte Unternehmen htte auf unbegrenzte Zeit damit zu rechnen, nach einer gerichtlichen Bestimmung einer anderen als der im Umwandlungsbeschluû angebotenen Abfindung seinen Mitgliedern zahlungspflichtig zu werden. Seine wirtschaftliche Dispositionsfre i - heit bliebe auf Dauer beschrnkt. Nur soweit die gerichtliche Überprfung zu einer vom Angebot der Genossenschaft abweichenden Festsetzung fhrt, muû dem antragstellenden Mitglied nach der Neubestimmung noch einmal Zeit fr die Entscheidung gewhrt werden, das genderte Angebot anzunehmen und aus der Genossenschaft auszuscheiden oder in dieser zu verbleiben (§ 36 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG, § 209 Satz 2 UmwG). Knnte der Antrag auf gerichtliche Bestimmung zeitlich unbeschrnkt gestellt werden, liefe die in § 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG bestimmte Frist im w e - sentlichen leer. Der Schutz, den die Bestimmung dem umgewandelten Unte r - nehmen gewhrt, tritt nur dort zurck, wo die Abfindung nicht ordnungsgemû angeboten ist oder es an einem Angebot berhaupt fehlt. Auf diese Umstnde - 7 - kann die Anfechtung des Umwandlungsbeschusses gesttzt werden (§ 37 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG). Insoweit besteht daher kein Anlaû, die umgewandelte Genossenschaft durch eine krzere Antragsfrist zu schtzen. - 8 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Krger Klein Gaier

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