BLw 6/01 - Senat für Landwirtschaftssachen
Karar Dilini Çevir:
BLw 6/01 - Senat für Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 6/01 vom 9. November 2001 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sow ie die e h - renamtlichen Richter Andreae und Kreye beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Obe r - landesgerichts Celle vom 15. Januar 2001 wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 wird z u - rückgewiesen. Die Beteiligten zu 2 und 3 tragen die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Sie haben dem Beteiligten zu 1 etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h - rens zu erstatten. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 40.000 DM. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 ist Verwalter im Konkursverfahren über das Verm ö - gen des Beteiligten zu 3. Durch Vertrag vom 24. Februar 2000 verkaufte er ein landwirtschaftlich genutztes, verpachtetes Grundstück aus der Konkursmasse - 3 - an die Beteiligte zu 2, die Schwester des Beteiligten zu 3. Sie ist nicht Landwi r - tin. Der zustndige Landkreis versagte die fr den Verkauf und die Übertr a - gung nach § 2 Abs. 1 GrdstVG notwendige Genehmigung, weil der Pchter des Grundstcks bereit ist, dieses zu kaufen. Die Beteiligte zu 2 hat hierauf Antrag auf gerichtliche Entscheidung g e - stellt. Das Landwirtschaftsgericht hat die Entscheidung des Landkreises au f - recht erhalten. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwe r - de der Beteiligten zu 2 als unbegrndet zurckgewiesen und die mit dem se l - ben Ziel von dem Beteiligten zu 3 erhobene Beschwerde als unzulssig ve r - worfen. Hiergegen richten sich die - nicht zugelassenen - Rechts beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3. II. 1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist unstatthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, ist die Beschwerde der Beteiligten zu 2 nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulssig. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Daû sie vorlgen, wird von der Beteiligten zu 2 auch nicht geltend gemacht. Daû sie beabsichtigt, nach Ablauf des Pachtverhltnisses mit dem derzeitigen Pchter das Grundstck dem Beteiligten zu 3 zur landwirtschaftlichen Bettigung zu berlassen und ihm - 4 - so die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Bettigung zu ermöglichen, fhrt nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels. 2. Die nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulssige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 ist nicht begrndet. Das Beschwerdegericht hlt zu Recht die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3 nicht fr gegeben. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens ber se in Vermögen hat der Beteiligte zu 3 die Fhigkeit verloren, ber dieses zu verfgen, soweit es ko n - kursbefangen ist und damit zur Befriedigung seiner Glubiger dient (§ 6 KO). In diesem Umfang ist allein der Beteiligte zu 1 als Konkursverwalter zur Verf - gung ber das Vermögen des Beteiligten zu 3 berechtigt. Ein gerichtliches Verfahren, das - wie hier - zum Ziel hat, eine Rechtshandlung des Konkursve r - walters ber das zur Befriedigung der Konkursglubiger dienende Vermögen des Gemeinschuldners wirksam werden zu lassen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG), kann allein unter Beteiligung des Konkursverwalters gefhrt werden, es sei denn, der Konkursverwalter htte den Gemeinschuldner zulssig zur Wahrnehmung der Rechte der Konkursmasse ermchtigt (vgl. BGHZ 35, 180, 183 ff). Das ist nicht geschehen. Die Beschlagnahme des konkursbefangenen Vermögens des Gemei n - schuldners und die mit ihr verbundenen verfahrensrechtlichen Wirkungen b e - deuten eine verfassungsrechtlich unbedenklich zulssige Beschrnkung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Beschlagnahme dient allein der R e - gulierung der Forderungen der Glubiger des Gemeinschuldners. Die gesetzl i - chen Regelungen wgen das Interesse der Glubiger gegen das Interesse des Schuldners am Erhalt seines Eigentums dadurch gegeneinander ab, daû von - 5 - der Beschlagnahme gemû § 1 KO, § 811 ZPO dasjenige Vermgen des Schuldners nicht erfaût wird, auf das er und seine Familie zur Erhaltung ihrer leiblichen und geistigen Existenz angewiesen sind (MnchKomm-ZPO/Schil- ken, 2. Aufl. § 811 Rdn. 5; Musielak/Becker, ZPO, 2. Aufl., § 811 Rdn. 1; Stein/Jonas/Mnzberg, ZPO, 21. Aufl., § 811 Rdn. 1; Zller/Stber, ZPO, 22. Aufl., § 811 Rdn. 1). Das Eigentum an Grundstcken gehrt hierzu nicht. Die mit der Beschlagnahme landwirtschaftlich genutzter Grundstcke fr einen Landwirt verbundenen Wirkungen bedeuten auch keine nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG unzulssige Beschrnkung der Berufsfreiheit. Auch eine landwirtschaftliche Ttigkeit kann auf fremden Grundstcken ausgebt werden. Die Ausbung kann sowohl selbstndig auf der Grundlage von Pachtvertrgen als auch unselbstndig auf der Grundlage von Arbeits- oder Bewirtschaftung s - vertrgen erfolgen. Dem entspricht es, daû der Beteiligte zu 3 auch derzeit als Nebenerwerbslandwirt ttig ist. - 6 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Krger Klein Gaier

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